Basics & neueste Judikatur im Urheber-, Marken- und We8bewerbsrecht

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Transkript:

Basics & neueste Judikatur im Urheber-, Marken- und We8bewerbsrecht Dr. Stefan Schoeller Rechtsanwälte in Graz Piaty Müller- Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH Glacisstraße 27, 8010 Graz E- Mail: office@pmsp.at www.pmsp.at

Geis2ges Eigentum / Immaterialgüterrecht Markenrecht Urheberrecht Geschmacksmusterrecht Gebrauchsmusterrecht Patentrecht We8bewerbsrecht 2

I. Markenrecht

Geis2ges Eigentum/ Immaterialgüterrecht Markenrecht: Wortmarke Bildmarke Wortbildmarke Geschmacksmusterrecht schützt Designs (25 Jahre) Gebrauchsmusterrecht kleines Patent (10 Jahre) Patentrecht schützt neue technische Lösungen (20 Jahre) Urheberrecht Foto, Buch, Grafik, So[ware, (zb 70 Jahre nach Tod) 4

Markenarten Wortmarken: zb: Metro, Red Bull, Zo8er Bildmarken: Wortbildmarken: Klangmarken (Darstellung in Notenschri[): zb Radiojingle Geruchs- oder DuCmarken nicht schutzfähig 5

Markenarten Wörter: ein oder mehrere Wörter, wenn unterscheidungskrä[ig nicht unterscheidungskrä[ig: prima, super, extra, Euro, etc. Schutzfähig sind auch Werbeslogans, Personennamen Abbildungen: Einfache grafische Darstellungen Bilder Logos Ecke8en gestaltete Schri[züge Buchstaben: Schutz ist möglich, wenn unterscheidungskrä[ig. Zahlen: einstellig, Kombinaconen (A1) möglich. 6

Markenarten Form oder Aufmachung (in der Regel Verpackung): Formmarken sind 3- dimensionale, körperliche Marke, zb Mercedesstern oder Michellin- Männchen. Farben: Wenn Marke ausschließlich aus Farbe besteht: Aral blau / weiß Buchverlag Manz: rot Gmundner- Geschirr: Grün Schutz wird erlangt durch Einreichung des Farbmusters und Angabe des Farbkennzeichnungscodes (RAL CODE) Domain- Namen als Marke: Vorsicht bei Beifügung von Top- Level- Domains und Symbolen wie @ Schutz als Marke ist Online und Offline gleich zu beurteilen 7

Markenarten regional Na2onale Marke zb Österreichische Marke, Info auf www.patentamt.at; Schutzdauer 10 Jahre. Verlängerung durch Erneuerungsgebühr. Beispiel für eine Registerurkunde des Österreichischen Patentamtes 8

Deutsche Marke, www.dpa.de GemeinschaCsmarke aufgrund Gemeinscha[smarkenverordnung 1994, Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Suchmaschine auf www.oami.europa.eu, dort esearch, Schutzdauer 10 Jahre. Verlängerung durch Erneuerungsgebühr. 9

Beispiel für eine GemeinschaCswortbildmarke: 10

Interna2onale Marke (IR- Marke) Internaconales System für Markenschutz in rund 80 Vertragsstaaten naconale (zb österreichische) Basismarke oder Basisanmeldung nöcg Bündel naconaler Rechte mit einer Registrierung. Schutzdauer 10 Jahre. Verlängerung durch Erneuerungsgebühr. Schutz bei WIPO /Genf Suchmaschine auf h8p://www.wipo.int/romarin. 11

Schutzvoraussetzungen bzw Registrierungshindernisse 4 MSchG enthält Registrierungshindernisse, bei deren Vorliegen die Marke nicht eingetragen werden darf. Unterscheide: Absolute und relacve Registrierungshindernisse 12

Absolute Registrierungshindernisse Hoheitszeichen, Staatswappen (Österreichflagge), amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen, bescmmten Zeichen internaconaler Organisaconen (UNO) oder anderen staatlichen Hoheitszeichen bestehen; nicht als Marke eintragungsfähig (zb nicht grafisch darstellbar); bescmmte dreidimensionale Zeichen, die insbesondere nur technisch- funk2onelle Bedeutung haben; ordnungs- oder siuenwidrige Zeichen Jesus Allah Abbildung einer Banknote Opium für Kosmecka Bin Ladin für Bücher, Bekleidung, etc. irreführende Zeichen: Sind geeignet, Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkun[ der Ware oder Dienstleistung zu täuschen Schloss Tirol für einen Wein, der zwar aus Tirol, nicht aber aus dem Gebiet um das Schloss Tirol stammt; Scandinamic für Waren, die nicht aus Skandinavien stammen Old Burbon Street für österreichischen Whiskey Immobilienring, da auf Unternehmensvereinigung hingedeutet wird gewisse Wein- und Spirituosenmarken mit geografischen Angaben. 13

Rela2ve Registrierungshindernisse Fehlende UnterscheidungskraC Nicht geeignet, Marke eines Unternehmens von dem eines anderem zu unterscheiden. Beispiele: Beauty Farm für Seifen und Parfümeriewaren; der Titel Leben mit Tradicon ; American Way für Vermögens- und Gebäudeverwaltung, eine Bärliform für Bonbons; die Form einer Hosentasche als Marke für Bekleidungsstücke, Steirer- Parke8 für Parke8 einer steirischen Firma, basics für Lacke (EuGH), Momente der Ruhe für Tee und Teegetränke (VwGH 18.10.2006), Holiday- Autos für Mietwagen (VwGH 20.10.2004), Companyline (EuG 12.01.2000), die Corona Flasche (eine Getränkeflasche mit langem Hals und dekoracver Zitronenscheibe) (EuGH 30.06.2005) UnterscheidungskräCig ist zb We will rock you für Ton- und Videoaufzeichnungen (17 Ob 15/07 s) Doc around the Clock (VwGH Dr. Stefan 2009/03/0020) Schoeller, Rechtsanwalt in Graz 14

Beschreibende Zeichen bestehen ausschließlich aus Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bescmmung, des Wertes, der Herkun[ oder der Zeit der Herstellung einer Ware oder Dienstleistung. Beispiele: atemfrei für Gesundheitspflegemi8el, Fru8y für Fruchtsä[e, Katzenschmaus für Katzenfu8er, Resch & Frisch für Brot und feine Backwaren, TDI als beschreibende Abkürzung bei Autos (EuG 03.12,2003), Limo als Abkürzung von Laserintensity Modulacon für die Klassen 9 und 10 (EuG 20.07.2004), Sportsmen für Mi8el zur Körper- und Schönheitspflege, Bambino für Kakao, Schokolade, etc. Durch die Kombinacon eines beschreibenden Wortbestandteiles mit einem unterscheidungskrä[igen Bildteil wird das Zeichen insgesamt als Wort- Bild- Marke unterscheidungskrä[ig, daher registrierfähig / Schwerpunkt liegt aber bei Bild. 15

GaUungsbezeichnungen Zeichen, die für den allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind, zb. Pager für Funkgeräte, Fußballscckeralbum für ein Album, in das Abziehbilder der Logos von Fußballverein eingeklebt werden können; Memory für Spielzeug ist keine Ga8ungsbezeichnung (also schutzfähig). Verkehrsgeltungsnachweis Bei relacven Registrierungshindernis ist Eintragung nur dann möglich, wenn Verkehrsgeltungsnachweis erbracht wird. Verkehrsgeltung in ganz Österreich erforderlich. Für die Eintragung beschreibender Wörter als Marken ist eine hohe Verkehrsgeltung erforderlich. Starke Verkehrsgeltung 35 % bis 50 %, hervorragende Verkehrsgeltung (Verkehrsdurchsetzung) ab 50 %. Berühmte Marke ab 60 % Nachweis erfolgt durch Belege über Art und Umfang der Werbung, Umsatzzahlen, demoskopische Gutachten, Gutachten der Wirtscha[skammer, Bestäcgung von Kunden, etc. 16

Wirkung des Markenschutzes Eingetragene Marke gibt dem Inhaber ein Ausschließungsrecht / Monopol. Markeninhaber kann anderen verbieten, ohne seine Zuscmmung im geschä[lichen Verkehr ein mit seiner Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die seine Marke eingetragen ist. Kann weiters verbieten, ein mit Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. 17

Verwechslungsfähig sind Alpharen./. Alpha- D3 (beide für pharmazeucsche Erzeugnisse, EuG1 T- 222/09) Playboy = Playmen (ÖBl 1990, 198) Lady- Boss = Boss (PBl 1991, 119) Adidas = Adilia Kleiner Frechdachs = Kleiner Feigling Sol- Airjet = Airjet (für Abflussreiniger) PAG = PAG Eckeyer- Systeme GmbH SUNVITA für Milch- und Milchprodukte = VITA (für Margarine) ALM- ÖHI = ALM (beides Getränkemarken) Inviertler Landbier = Landbier (für Bier) BOSS (Bekleidung) = Standford Boss (letzteres für Herrensocken) Wortmarke Echte Berge für Reiseveranstaltungen, Sport- und Kulturakcvitäten, etc (17 Ob 21/11d 18

Verwechslungsfähig sind auch (Abbildungen aus Kucsko, Geiscges Eigentum, 422) EuG1, Rechtssache T- 324/09 EuG1, Rechtssache T- 376/09; beide für Leder- und Bekleidungswaren 19

Nicht verwechselbar / fehlende Verwechslungsgefahr Almrausch Almdudler (ÖBl 1986, 129) Easy Rider Easy Walker (ÖBl 1988,41) Reno Fremo (für Schuhe) (Abbildungen aus Kucsko, Geiscges Eigentum, 423 ff) 20

Gebühren in Österreich Anmeldegebühr 359,00 bis 3 Klassen, für jede weitere 72,00 1. Erneuerungsgebühr: 650,00 Gebühren für GemeinschaCsmarke Grundgebühr für die Anmeldung 900,00 Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Einzelmarke 150,00 Grundgebühr für die Verlängerung einer Einzelmarke 1.500,00 21

Gebühren für GemeinschaCsmarke Grundgebühr für die Anmeldung 900,00 Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Einzelmarke 150,00 Grundgebühr für die Verlängerung einer Einzelmarke 1.500,00 22

Gebühren für Interna2onale Marke Grundgebühr für die Anmeldung SFR 653,00 allfällige Zusatzgebühr pro Land SFR 73,00 für jede 3. Klasse übersteigende Waren- oder Dienstleistungsklasse SFR 73,00 pro Land unterschiedlich 23

Geschmacksmusterrecht österreichisches / europäisches / internaconales Geschmacksmuster: Geschützt ist Erscheinungsform eines Erzeugnisses / Designschutz (Linien, Konturen, Farbe, Werkstoff, etc; Zwei- oder Dreidimensional) Schutzdauer: 5 Jahre nach Registrierung geschützt Bei Zahlung der Erneuerungsgebühr (ACHTUNG: Termine): maximal 25 Jahre 24

Eingentragene GemeinschaCsgeschmacksmuster RCD 000660899-0001 for chips (foodstuffs) for The Procter & Gamble Company Representacon 0001.1 Representacon 0001.5 RCD 000511639-0001 für Fahrzeuge BMW AG Representacon 0001.1 25

RCD 000896618-0001 RCD for a shop layout von Kentucky Fried Chicken Representacon 0001.1 Representacon 0001.6 26

Gebrauchsmusterrecht - österreichisches und deutsches Gebrauchsmuster: Schutzdauer: 10 Jahre nach Ende des Anmeldemonats kleines Patent Gebrauchsmuster werden für Erfindungen erteilt die neu sind die auf einem erfinderischen Schri8 beruhen (geringe Erfindungsqualität) die gewerblich anwendbar sind werden nach einer Amtsrecherche ohne weitere Prüfung registriert / Risiko! 27

Patentrecht österreichisches / europäisches / internaconales Patent: Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag Patente werden für Erfindungen erteilt die neu sind sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (Unterschied zu Gebrauchsmuster) gewerblich anwendbar sind 28

II. Urheberrecht

Ziel des Urheberrechtes Der Urheber oder von ihm Berechcgte sind an den Früchten des Schaffens angemessen zu beteiligen. Inhalt des Urheberrechtes: Das Urheberrecht beinhaltet vermögensrechtliche ( 14 ff UrhG) und persönlichkeitsrechtliche ( 19 ff UrhG) Befugnisse Vermögensrechtliche Befugnisse / Verwertungsrechte ( 14 ff UrhG): Vervielfälcgungsrecht ( 15 UrhG) Verbreitungsrecht ( 16 UrhG) Vermiet- und Verleihrecht ( 16 a UrhG) Folgerecht bei Werken der bildenden Kunst ( 16 b UrhG) Senderecht ( 17 UrhG) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 18 UrhG) Zurverfügungsstellungsrecht ( 18 a UrhG) 30

Persönlichkeitsrechte des Urhebers / Schutz geis2ger Interessen Schutz der Urheberscha[ ( 19 UrhG) Anderer als Urheber behauptet Urheberscha[ für sich Verzicht auf Recht ist unwirksam 31

Persönlichkeitsrechte des Urhebers / Schutz geis2ger Interessen Recht auf Urheberbezeichnung ( 20 UrhG) Urheber bescmmt, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk versehen wird Verzicht möglich / Vertrag 32

Persönlichkeitsrechte des Urhebers / Schutz geis2ger Interessen Werkschutz ( 21 UrhG) verbietet Kürzungen, Zusätze, unübliche Änderungen am Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung Zuscmmung des Urhebers möglich / Vertrag 33

Schutzgegenstand des Urheberrechtes / Werke und sons2ge Leistungen Werk ( 1 ff UrhG) Werkbegriff : Allgemein, eigentümliche geiscge Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur Sprachwerke einschließlich Computerprogramme Datenbanken Bühnenwerke Werke wissenscha[licher oder belehrender Art Werke der bildenden Kunst Lichtbildkunst / Lichtbildwerke Baukunst angewandte Kunst / Kunstgewerbe Werke der Filmkunst 34

Sons2ge Leistungen / verwandte Schutzrechte Leistungen des ausübenden Künstlers ( 66 ff UrhG; 50 Jahre ab Darbietung) Sänger, Musiker, Interpreten, Tänzer Rechte der Sendeunternehmen Schutz von einfachen Lichtbildern Schutz von Produzenten Schutz von einfachen Datenbanken (15 Jahre) / Schutz von Datenbanken als Sammelwerk 35

Nicht schutzfähig nach UrhG Nicht schutzfähig ist die künstlerische Form, der Scl, die Manier oder die Technik, die Methode des Schaffens, neue Typen des Schaffens, das einzelne Werk, nicht die Kunstrichtung Erfindungen, Lehren und Systeme, der Gedanke an sich OGH entscheidet, ob ein Werk vorliegt oder nicht Copyright- Vermerk führt nicht zum Urheberschutz Es gibt (im Gegensatz zb zum Markenschutz) kein Register, in dem ich erfahre, ob ein Werk geschützt ist. 36

Werke der Literatur Auch Reden, Vorlesungen, Vorträge, reine Zweckschöpfungen, Sachverständigengutachten, Zeitungs- und Zeitschri[enbeiträge können Schutz genießen. Werkcharakter hat der Satz Man trägt wieder Herz der Entwurf eines Zahnärztekammergesetzes Das Scchwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe der Liedctel Wohl ist die Welt so groß und weit die Gedichtzeile Voll Leben und voll Tod ist diese Erde die Liedzeile So ein Tag, so wunderschön wie Heute der Refrain Happy Birthday to you von Steve Wonder 37

Kein Werk der Literatur Also Morgen? Guten Morgen? Ich ging. Nun traf ich meine Vorbereitungen. Milch, Gebäck, alles was ich brauchte, schae ich in mein Schlafzimmer. An einem Seitencsch kochte ich selbst mit Spiritus den Kaffee. Kaufvertragsentwürfe als Alltagsarbeit eines Rechtsanwaltes. Der Werbeslogan Auf Bald beim Wienerwald. Der Werbeslogan Wir stellen alles in den Scha8en. 38

Werke der bildenden Kunst Werkcharakter genießt (OGH 4 Ob 53/92; ÖBL 1992, 182) 39

(OGH 4 Ob 337/84; ÖBl 1985, 24) (OGH 4 Ob 76/89; ÖBl 1990, 136) (OGH 4 Ob 159/99 g; ÖBl 2000, 130) 40

Nicht geschützt als Werk der bildenden Kunst / Gebrauchsgrafik (OGH 4 Ob 36/92; ÖBl 1992, 82) (OGH 4 Ob 34/93; ÖBl 1993, 132) 41

Achtung Falle Bei Patent- und Gebrauchsmuster kann Neuheit durch eigene Veröffentlichungen (zb durch Messen / Facharckel) zerstört werden. Diensterfindungen eines Dienstnehmers (Patent): Aus Sicht des Dienstgebers muss schri[liche Vereinbarung über sein Aufgriffsrecht bestehen. Entwicklungsau[rag an unabhängigen Dri8en Entwickler: Vertrag über Erfindungsergebnisse dringend erforderlich! 42

Werke der Literatur Auch Reden, Vorlesungen, Vorträge, reine Zweckschöpfungen, Sachverständigengutachten, Zeitungs- und Zeitschri[enbeiträge können Schutz genießen. Werkcharakter hat der Satz Man trägt wieder Herz der Entwurf eines Zahnärztekammergesetzes Das Scchwörterverzeichnis einer mit Anmerkungen versehenen Gesetzesausgabe der Liedctel Wohl ist die Welt so groß und weit die Gedichtzeile Voll Leben und voll Tod ist diese Erde die Liedzeile So ein Tag, so wunderschön wie Heute der Refrain Happy Birthday to you von Steve Wonder 43

Kopieren / Verwenden fremder Werke Eigener und privater Gebrauch in geringer Stückzahl erlaubt Darüber hinaus mi8els Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht ( 24 UrhG) Werknutzungsbewilligung: Durch Vereinbarung kann der Urheber einer anderen Person gesta8en, das Werk auf eine bescmmte Verwertungsart zu benutzen; er selbst kann weitere Bewilligungen vergeben oder selbst nutzen Werknutzungsrecht: Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen; Urheber kann selbst nicht mehr nutzen oder weitere Nutzungsrechte erteilen Werknutzungsberechcger erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den prakcschen Zweck der Nutzung notwendig erscheint. 44

Vereinbarungen über Nutzungs- und Verwertungsart Der Umfang der Nutzungsart und der Verwertungsrechte ist vertraglich zu gestalten Aus Sicht des Bestellers weit, aus Sicht des Urhebers eng Weitestmögliche Formulierung: Gegen die Bezahlung des einmaligen Pauschalentgeltes von X erhält Y von Z das Recht, das Werk laut Beilage zeitlich, räumlich und hinsichtlich der Verwertungsarten unbeschränkt exklusiv ausschließlich im Umfang eines Werknutzungsrechtes zu nutzen, wovon auch das Recht der Bearbeitung und / oder Veränderung und Weitergabe, Weiterübertragung oder Unterlizenzierung erfasst ist und die Namensnennung unterbleiben kann. 45

Nutzung von Fotos Fotos sind entweder als Lichtbildwerke ( 3 Abs 2 UrhG) oder Lichtbilder ( 73 UrhG) geschützt. Rechte liegen beim Fotografen (Lichtbildwerk) oder Hersteller (Lichtbilder) Fotograf / Hersteller vergibt Werknutzungsrechte / Bewilligungen an Dri8e Nennung des Fotografen beim Foto Bearbeitung / Veränderung von Fotos ( 21 UrhG) Problem Archivfoto / fehlende Herstellerbezeichnung 46

Recht am eigenen Bild / Bildnisschutz 78 UrhG Verletzung berechcgter Interessen des Abgebildeten durch Veröffentlichung Bildnisschutz schützt ideelle Interessen / Persönlichkeitsrechte auch anwendbar auf Karikatur, Wertungen des Mediengesetzes fließen ein ausschlaggebend ist nicht nur Bild allein, sondern auch Beglei8ext Bekanntheit einer Person ist zu berücksichcgen auch Privat- oder Incmsphäre von absoluten Personen der Zeitgeschichte geschützt ist Abgebildeter allgemein bekannt, verletzt die Bildnisveröffentlichung idr keine berechcgten Interessen Einsatz für Werbung verletzt regelmäßig 47

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!