Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, WS 2005 / 2006 WP / StB Dr. Tobias Taetzner Klausur Bearbeitungszeit: 90 Minuten Allgemeine Hinweise Auf jeder Seite des Klausurheftes ist oben rechts die Matrikelnummer anzugeben. Die Arbeit muss gut lesbar sein; unleserliche Teile werden nicht bewertet. Das Klausurheft umfasst einschließlich dieses Vorblattes 14 Seiten. Alle Aufgaben sind zu bearbeiten! Es sind insgesamt 90 Punkte erreichbar. Die Klausur ist ab einer erreichten Punktzahl von 45 auf jeden Fall bestanden. Zugelassene Hilfsmittel: Taschenrechner Steuergesetze Anlage: Auszüge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2005
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 2/14 Aufgabe 1: Steuerverwaltungshoheit - Zuständigkeit der Finanzbehörden (8 Punkte) Bitte ergänzen Sie nachfolgendes Schema für die Struktur der Bundes- sowie Landesfinanzbehörden nach der Einteilung Oberste Behörde / Oberbehörden / Mittelbehörden / Örtliche Behörden. Bitte notieren Sie Ihre Lösungen in den gepunkteten Kästchen:
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 3/14 Aufgabe 2: Steuerertragshoheit (6 Punkte) Bitte nennen Sie jeweils 2 Beispiele für die Steuerertragshoheit nach Art. 106 GG für reine Bundessteuern, reine Ländersteuern und reine Gemeindesteuern. Reine Bundessteuern:...,... Reine Ländersteuern:...,... Reine Gemeindesteuern:...,... Aufgabe 3: Ertrag- und Substanzsteuern (4 Punkte) Nennen Sie jeweils 2 Beispiele für Ertragsteuern sowie Substanzsteuern: Ertragsteuern:...,... Substanzsteuern:...,...
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 4/14 Aufgabe 4: Der Steuertatbestand (12 Punkte) Bitte erklären Sie kurz den Steuertatbestand, indem Sie die Begriffe Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Freigrenze und Freibetrag erklären: Steuersubjekt:... Steuerobjekt: Bemessungsgrundlage: Steuersatz: Freigrenze: Freibetrag:
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 5/14 Aufgabe 5: Einkommensteuer 2005 (20 Punkte) a) Progressionsvorbehalt ( 32 b EStG) Der ledige Student Jochen hat im Jahr 2005 Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten, u. a. als Türsteher in der Diskothek Galerie. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 20.000. Darin nicht enthalten sind ausländische Einkünfte i. H. v. 12.000, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt bleiben. Wie viel Einkommensteuer muss Jochen für das Jahr 2005 zahlen? Bitte berechnen Sie die Einkommensteuer unter Nennung der einschlägigen Vorschriften. Zu Ihrer Hilfe ist die Einkommensteuergrundtabelle in der Anlage auszugsweise wiedergegeben. b) Ermittlung der Überschusseinkünfte eines Dipl.-Kfm/StB, der bei einer mittelständischen Steuerberatungskanzlei angestellt ist. Der angestellte Dipl-Kfm./StB, ledig, macht dem Finanzamt in seiner Steuererklärung folgende Angaben für das Jahr 2005: Einnahmen: - Gehalt: 40.000,00 - Miete aus seiner vermieteten Eigentumswohnung 6.000,00 (Anschaffung in 1995; Baujahr 1970; Anschaffungskosten 150.000,00 Gebäudeanteil 80%) - Zinsen aus Sparvermögen 250,00 Ausgaben: - Monatskarte (monatlich) 60,00 (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 15 km; 220 Arbeitstage) - Fachzeitschrift DStR (Deutsches Steuerrecht), jährlich 120,00 - Notebook für Berechnung von Steuerrückstellungen und latenten Steuern, das er sich eigens angeschafft hat, da sein Arbeitgeber ihm dieses nicht stellt (Anschaffung im Januar 2005, Nutzungsdauer 3 Jahre) 3.000,00 - Schuldzinsen für vermietete Eigentumswohnung 4.500,00 - Erhaltungsaufwendungen Eigentumswohnung 2.000,00 Wie hoch sind die Einkünfte der jeweiligen Einkunftsarten und wie hoch ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?
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Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 8/14 Aufgabe 6: Unternehmenssteuerrecht (20 Punkte) Welcher der folgenden Aussagen ist richtig bzw. falsch? Eine richtige Antwort ergibt einen Punkt, eine falsche Antwort einen Punktabzug. Eine Nichtankreuzung einer Aussage wird neutral bewertet (0 Punkte). Bei negativer rechnerischer Gesamtpunktzahl wird diese Aufgabe insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Bitte kreuzen Sie entsprechend an: RICHTIG FALSCH 1. Für die Besteuerung von Personengesellschaften gibt es ein eigenes Gesetz. 2. Bei Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip. 3. Ein e.v. ist ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren. 4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindern. 5. Die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften ergibt sich auch aus den Vorschriften des EStG. 6. 8a KStG erlaubt eine unbegrenzte Fremdkapitalfinanzierung von Kapitalgesellschaften. 7. 8b KStG regelt das Halbeinkünfteverfahren. 8. Eine Dividende, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer ausländischen Kapitagesellschaft bezieht, ist im Ergebnis zu 95 % steuerfrei. 9. Eine Zebragesellschaft ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Gesellschaftern, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten sowie Gesellschaftern, die ihre Anteile im Privatvermögen halten. 10. Eine in London gegründete Ltd. (ausländische Kapitalgesellschaft) mit Ort ihrer Geschäftsleitung in Frankfurt am Main ist unbeschränkt KSt-pflichtig. 11. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft führt dazu, dass das Einkommen des Organträgers der Organgesellschaft zuzurechnen ist. 12. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft erfordert einen Gewinnabführungsvertrag i.s. 291 Abs. 1 AktG. 13. Eine GmbH erzielt stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 14. Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrat sind bei der Einkommensermittlung einer GmbH voll abzugsfähig. 15. Eine vergünstigte Darlehensgewährung durch den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft an seine Kapitalgesellschaft ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. 16. Eine vergünstigte Darlehensgewährung durch den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft an seine Kapitalgesellschaft ist eine verdeckte Einlage. 17. Für die Annahme einer verdeckte Einlage ist es notwendig, dass der Gesellschafter, der der Kapitalgesellschaft den Vorteil zukommen lässt, zu mindestens 25 % beteiligt ist. 18. Eine Kapitalgesellschaft kann Spenden an politische Parteien nach Maßgabe des 9 KStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen. 19. Kapitalgesellschaften steht kein Freibetrag i. S. der 24, 25 KStG zu. 20. Die Mindestbesteuerung gibt es auch bei der Gewerbesteuer.
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 9/14 Aufgabe 7: Erbschaft- und Schenkungsteuer (20 Punkte) Vater V, wohnhaft in Frankfurt am Main, stirbt am 31.12.2005. Erben sind die Frau F zu 50 % und die Söhne S1 (28 Jahre alt) und S2 (15 Jahre alt) zu je 25 %. Ein Testament liegt nicht vor. Zum Nachlass gehören: Wertpapierdepot bei der Comdirect Bank/Quickborn mit einem Wert lt. Depotauszug der Bank zum 31.12.2005 von 2.000.000. Segelyacht im Hafen von Athen mit einem gemeinen Wert zum 31.12.2005 von 200.000. Audi A8, Baujahr 2004, mit einem Wert lt. Schwacke-Liste zum 31.12.2005 von 70.000. 50 % Anteile an einer inländischen GmbH, die V am 2.1.2005 zu 379.000 erworben hatte. Die GmbH hat seitdem keine weiteren Gesellschafterwechsel verzeichnet. Bitte berechnen Sie die Erbschaftsteuer für F, S1 und S2 unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gehen Sie auch darauf ein, wann die ErbSt entsteht. Gehen Sie bei Ihrer Berechnung davon aus, dass der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten einvernehmlich nur von F in Anspruch genommen wird, da diese die gesamten Kosten für Bestattung etc. tatsächlich übernommen hat. Vernachlässigen Sie ferner die Härtefallregelung des 19 Abs. 3 ErbStG....
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 10/14......
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 11/14......
Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre WS 2005 / 2006 Seite 12/14 Anlage: Auszüge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2005