Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht sie in der Regel vom Großhändler H. Dieser liefert stets zuverlässig. Als ihr Bestand einmal wieder etwas knapper wird, bestellt F bei H am 8.10.2011 telefonisch 40 Jeanshosen und 30 Jeansjacken der Marke X. Für die Jeanshosen wird ein Kaufpreis von 4000 und für die Jacken von 3000 vereinbart. Weiterhin vereinbaren die beiden, dass die Lieferung bis spätestens zum 1.11.2011 erfolgen solle. Die Lieferung erfolgt allerdings erst am 14.11.2011. Angenommen wird die Ware von der Gehilfin der F. 1.) Am 4.12.2011 verlangt H von F Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 7000. F lehnt dies in einem Schreiben an H ab und fordert ihn gleichzeitig auf, die Ware abzuholen. Kann H von F Zahlung des Kaufpreises verlangen? 2.) Da die F am 4.11.2011 feststellt, dass sie dringend neue Ware benötigt, deckt sie sich anderweitig ein. Um die entsprechende Ware zu erhalten, muss sie beim Ersatzhändler 100 mehr zahlen. Kann sie diesen Betrag von H verlangen? 3.) Wie ist die Rechtslage, wenn H zwar pünktlich liefert, aber statt 30 nur 20 Jeansjacken? Da F im Stress war, reklamierte sie diesen Umstand allerdings erst am 14.11.2011. F möchte Lieferung der fehlenden Jeansjacken, H den vollen Kaufpreis. Welche Ansprüche bestehen?
A. Anspruch des H gegen F auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 7000 gem. 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden (+) 1.Wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) 1.1. Telefonisches Angebot durch F : gem. 145 BGB (+) 1.2. Annahme durch H : gem. 147 BGB (+) II. Anspruch erlöschen (+) 1. Voraussetzungen des Rücktritts 1.1. Rücktrittserklärung gem. 349 BGB Auslegung der Willenserklärung muss nach dem objektivierten Empfängerhorizont erfolgen ( 133, 157, 242 BGB). 1.2. Rücktrittsgrund gem. 376 Abs. 1 S. 1 HGB (+) a) Handelskauf Der Begriff des Handelskaufs ist nicht gesetzlich definiert. Handelskauf ein Kauf von Waren und Wertpapieren (aus den Tatbeständen der 373 ff, 381 Abs. 1 HGB)
Handelskauf liegt auch dann vor, wenn der Kauf nur für einen der Vertragspartner ein Handelsgeschäft gem. 343, 345 HGB darstellt. 373 ff HGB sind auch auf Werklieferungsvertrag gem 651 S. 1 BGB und auf Tausch nach 480 BGB anwendbar. aa) Tauglicher Vertragsgegenstand (+) bb) Handelsgeschäft: sowohl für H, als auch für F (+) b) Fixgeschäft aa) Vertragliche Parteiabrede über den genau festgelegten Leistungszeitpunkt: lt.sv 01.11.2011 (+) bb) Relatives Fixgeschäft (+) c) Nicht rechtzeitige Leistung: erst am 14.11.2011 (+) Rücktrittsrecht gem. 323 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB hat die gleichen Rechtsfolgen. 1.3. Ausschluss des Rücktritts (-) 2. Zwischenergebnis: F ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist durch den Rücktritt nach 376 Abs. 1 S. 1 HGB erlöschen. 3. Ergebnis:
H hat somit keinen Anspruch gegen F auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB. A. Anspruch der F gegen H auf Zahlung von 100 (Schadensersatzanspruch) I. Voraussetzungen nach 376 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB (SE statt der Leistung) 1. Voraussetzungen des 376 Abs. 1 S. 1 HGB (+) 1.1. Handelskauf (+) 1.2. Fixgeschäft (+) 1.3. Nicht rechtzeitige Leistung (+) 2. Weitere Voraussetzungen 2.1. Verzug i.s.d. 286 BGB Trotz dem Wortlaut muss sich der Schuldner nicht im Verzug befinden. Für den SE statt der Leitung i.s.d. 280, 281 BGB ist ein Schuldnerverzug seit der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr erforderlich. 2.2. Nachfristsetzung (i.s.d. 280, 281 BGB)
Nach h.m. ist im Anwendungsbereich des 376 Abs. 1 S. 1 HGB eine Nachfristsetzung nicht erforderlich. Setzen einer Nachfrist hätte zur Folge, dass der Gläubiger nur noch Erfüllung verlangen könnte und die Rechte nach 376 Abs. 1 S. 1 HGB ausgeschlossen wäre. 3. Zwischenergebnis: F steht gegen H ein Anspruch auf Zahlung des Mehrbetrags von 100 Euro gem. 376 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB zu. II. Voraussetzungen nach 376 Abs. 1 S. 1 2Alt., Abs. 2 HGB i.v.m. 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens SE neben der Leistung) Im Rahmen des 376 HGB ist grnds. auch ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens denkbar. Deckungskauf begründet aber immer nur einen SE statt der Leistung. III. Ergebnis: F hat gegen H einen Anspruch aus 376 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB auf Zahlung von 100 Euro.
A. Anspruch der F gegen H auf Lieferung der fehlenden Jeansjacken gem. 437 Nr. 1, 439, 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB ( Gewährleistung) I. Wirksamer Kaufvertrag (+) II. Mangelhafte Leistung gem. 343 BGB (+) 1. Sachmangel: Lieferung einer zu geringen Menge gem. 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB (+) III. Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs 1. Rügeobliegenheit 1.1.Beiderseitiger Handelskauf (+) 1.2. Ablieferung der Ware i.s.v. 377 Abs. 1 HGB 1.3. Mangelhaftigkeit der Lieferung 1.4. Keine Arglist des Verkäufers ( 377 Abs. 5 HGB) (+) 1.5. Zwischenergebnis: Damit bestand eine Rügeobliegenheit der F.
2. Verstoß gegen Rügeobliegenheit (+) 2.1. Ordnungsgemäße Untersuchung Die Untersuchung der Ware ist keine selbständige Voraussetzung für die Wahrung der Käuferrechte. Die Untersuchung muss aber trotzdem ordentlich erfolgen, um Mängel festzustellen. 2.1. Rechtzeitigkeit der Rüge: lt. SV nach zwei Wochen (-) Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie: - unverzüglich ( ohne schuldhaftes Zögern i.s.d. 121 Abs. 1 S. 1 BGB) - nach Ablauf der Rügefrist erfolgt. Die Dauer der Rügefrist bestimmt sich nach dem Zeitraum, den eine ordnungsgemäße Untersuchung in Anspruch nehmen würde. Bei einem offenen Mangel Rüge unverzüglich nach Ablieferung Bei einem versteckten Mangel - Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels. 2.3. Zwischenergebnis: F hat ihre Rügeobliegenheit verletzt und die Ware gilt als genehmigt. IV. Ergebnis:
F hat ihre Gewährleistungsanspruch durch mangelnde Rüge verloren. Gesamtergebnis: F hat keinen Ansprcuh aus 437 Nr. 1, 439, 434 Abs 3 Alt. 2 BGB auf Lieferung der fehlenden Jacken. B. Anspruch des H auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. Die Genehmigungsfiktion des 377 Abs. 2 HGB hat keine Auswirkungen auf den Kaufpreisanspruch aus 433 Abs. 2 BGB. Der Käufer muss den vollen Kaufpreis zahlen. Ergebnis: H hat damit gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 7000 Euro gem. 433 Abs. 2 BGB.