Elternunterhalt + Sozialhilferegress

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Transkript:

Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Elternunterhalt + Sozialhilferegress Referentin: Julia Grauel, Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht 1

Überblick Osthessischer Gesundheitstag 2015 1. Elternunterhalt a. Grundlagen des Elternunterhalts b. Unterhaltsbedarf von Eltern c. Unterhaltbedürftigkeit der Eltern d. Leistungsfähigkeit des Kindes e. Verwirkung des elterlichen Unterhaltsanspruchs 2. Sozialhilferegress a. Was ist der Sozialhilferegress? b. Welche Sozialleistungen können betroffen sein? c. Wer kann in Regress genommen werden? d. Ausschlussgründe 2

Elternunterhalt 3

Grundlagen des Elternunterhalts Verwandte in gerader Linie sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren Dies gilt sowohl für Eltern gegenüber ihren Kindern, als auch umgekehrt Der Elternunterhalt steht zu anderen Unterhaltspflichten in einem nachrangigen Verhältnis Kinder haften für ihre Eltern Es müssen also zunächst (geschiedene) Ehegatten bzw. Lebenspartner in Anspruch genommen werden Geschwister unterliegen einer anteiligen Haftung nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen sie sind Teilschuldner (nicht Gesamtschuldner) 4

Unterhaltsbedarf von Eltern Der Unterhaltsbedarf umfasst den gesamten gegenwärtigen Lebensbedarf (Elementarbedarf und Mehrbedarf, sowie Sonderbedarf) Auf den vorherigen Lebensstandard kommt es nicht an Der Umfang des Unterhaltsbedarfs ist begrenzt durch den Anspruch auf angemessenen Unterhalt Darlegungs- und beweispflichtig für den Unterhaltsbedarf sind die Eltern bzw. der Sozialhilfeträger nach Übergang des Unterhaltsanspruchs auf diesen 5

Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern Eine Unterhaltsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn und soweit ein Elternteil nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensbedarf aus eigener Kraft zu decken Eigenes Einkommen (Erwerbseinkommen, ALG I, Krankengeld, Renten jeder Art und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Wohngeld und mietfreier Wohnvorteil) ist einzusetzen Eigenes Vermögen muss zunächst verwertet werden, wobei lediglich ein angemessener Schonbetrag (Notgroschen) anzusetzen ist Es besteht die Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung geldwerter Ansprüche 6

Leistungsfähigkeit des Kindes Ausschlaggebend für die Leistungsfähigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes Dabei ist ein angemessener Selbstbehalt zu berücksichtigen Mindestselbstbehaltswerte 2015: Kind: 1.800 Euro (inkl. 480 Euro Warmmiete) + 50% des diesen Betrag übersteigenden bereinigenden Einkommens Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Ehegatten sind vorrangig vor dem Elternunterhalt Bei verheirateten Kindern ist das Schwiegerkind nicht zum Unterhalt verpflichtet; der Selbstbehalt errechnet sich hier jedoch als Familienselbstbehalt 7

Verwirkung des Anspruchs Die Verwirkungsregelung ist Ausdruck des Solidaritätsgedankens im Unterhaltsrecht Eine Verwirkung kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Elternteil infolge sittlichen Verschuldens bedürftig geworden ist eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber seinem jetzt auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind früher gröblich vernachlässigt hat sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber diesem Kind bzw. einem diesem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat Der Verwirkungstatbestand ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen 8

Sozialhilferegress 9

Was ist der Sozialhilferegress? Das Gesetz selbst nutzt den Begriff nicht Das Gesetz spricht in 94 SGB XII vielmehr davon, dass der Unterhaltsanspruch einer leistungsberechtigen Person in Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit einem Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht Sozialhilferegress meint also den gesetzlich angeordneten Rückgriff des Sozialhilfeträgers für bestimmte, von ihm erbrachte Sozialleistungen auf vorrangig haftende Unterhaltschuldner Hintergrund für den Forderungsübergang ist die Nachrangigkeit der Sozialhilfe also: Vorrang der Selbsthilfe (vgl. 9 Abs. 1 SGB II und 2 Abs. 1 SGB XII) 10

Welche Sozialleistungen können betroffen sein? Bei allen beitragsfinanzierten Leistungen (Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung (ALG I) Unfallversicherung ) findet kein Forderungsübergang statt; hier droht also kein Regress! Der Anspruchsübergang ist gesetzlich nur für bestimmte Leistungen der Sozialhilfeträger vorgesehen: Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (u.a. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe) Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege) 11

Wer kann in Regress genommen werden? Der Sozialhilfeträger kann grundsätzlich jeden in Regress nehmen, gegen den der Bedürftige einen berechtigten Anspruch auf Unterhalt hat Wer in Anspruch genommen werden kann, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ( 1606 ff. BGB) Vorrangig haftet der Ehegatte des Bedürftigen (Ehegattenunterhalt) Nachrangig haften die Kinder des Bedürftigen (Elternunterhalt). 12

Ausschlussgründe I Bei bestimmten Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuche - (ALG II, Sozialgeld, Leistungen zu Bildung und Teilhabe) ist der Anspruchsübergang u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Hilfsbedürftige seinen Anspruch zuvor nicht selbst geltend gemacht hat (wirkt nur für die Vergangenheit), oder Unterhaltsberechtigte und pflichtige Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder das unterhaltspflichtige Kind selbst ein leibliches Kind (bis 6 Jahre) betreut bzw. schwanger ist, oder der Unterhaltanspruch bereits durch laufende Zahlungen erfüllt wird 13

Ausschlussgründe II Bei bestimmten Leistungen der Sozialhilfe gem. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) scheidet ein Übergang des Unterhaltsanspruchs u.a. aus, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsfähigen Person vom 2. Grad an verwandt ist Diese erheblich einschränkende Regelung trägt dem gewandelten Verständnis von Familie, der Auflösung der Großfamilie und der Lockerung von Familienbeziehungen Rechnung Darüber hinaus geht der Unterhaltsanspruch nicht über, soweit der Übergang dieses Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde hier sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten Ein unbillige Härte wird daher beispielsweise dann angenommen, wenn der Verpflichtet für den Berechtigten in nennenswerten Umfang Pflegeleistungen erbracht hat und noch erbringt 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir beraten Sie gerne! 15

Hinweis in eigener Sache: Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der hier behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Redaktionsschluss: 24.04.2015 16

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