1 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen und Grundsatz der Einkommensermittlung 2. Einkommensermittlung a) Betriebseinnahmen b) Betriebsausgaben c) Beispiele für Betriebsausgaben 3. Tagesmütter ( 23 SGB Vlll) 4. Förderung mit GZ oder 16c SGB ll 5. Verfahren 6. Konkrete Einkommensermittlung nach 11 SGB II 7. KV/PV und RV bei Selbständigen 8. Anlagen Anlage 1: Erläuterung zur Umsatzsteuer Anlage 2: Weitere steuerrechtliche Erläuterungen
2 1. Rechtsgrundlagen und Grundsatz der Einkommensermittlung Rechtsgrundlagen und Arbeitsmittel: 11 11b SGB II 3, 5, 6, Alg II-V Fachliche Hinweise zu 11 11b SGB II Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Intranet: Geldleistungen à SGB II à Arbeitshilfen) Grundsatz: Betriebseinnahmen (= 3 Abs. 1 Alg II-V)./. Betriebsausgaben (= 3 Abs. 2 Alg II-V) = SGBII-Einkommen (= 11 Abs. 1 SGB II)
3 2.a) Betriebseinnahmen (1/2) " alle betrieblich veranlasste, tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bewilligungszeitraum " ggf. angemessene Erhöhung der Einnahmen, wenn nachgewiesene Einnahmen unplausibel erscheinen (Missverhältnis Arbeitsaufwand/Einnahmen) " private Nutzung (Telefon, Kfz, Eigenverbrauch, z.b. von Waren, Büromaterial) " vereinnahmte MwSt (in der Rechnung enthalten) (siehe Folie 32) " Umsatzsteuererstattung (siehe Folie 32)
4 2.a) Betriebseinnahmen (2/2) beachte: " Privatentnahmen mindern nicht die Betriebseinnahmen; Privateinlagen erhöhen sie nicht " offene Forderungen sind zeitnah geltend zu machen " zeitnahe Rechnungsstellung
2.b) Betriebsausgaben " tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften (mit Ausnahme der Absetzbeträge nach 11b SGB II; diese werden später bei der Bereinigung des Einkommens abgesetzt) " durch die selbständige betriebliche Tätigkeit veranlasst " das bedeutet: sie werden i.d.r. von den steuerrechtlich abzugsfähigen Betriebsausgaben abweichen " keine Absetzung, wenn Ausgaben vermeidbar, offensichtlich nicht den Lebensumständen entsprechen oder in einem auffälligen Missverhältnis zum Ertrag stehen " Hinwirkung auf Ausgabensenkung (z.b. Reduzierung der Tilgungsraten) Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 5
2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (1/8) Raumkosten/Arbeitszimmer: grds. notwendig in Privatwohnung: anteilige Miete + Nebenkosten; jedoch dann keine Berücksichtigung bei KdU Bewirtung und Geschenke : i.d.r. nicht notwendig Abo der Tageszeitung: i.d.r. nicht notwendig Umsatzsteuervorauszahlung: ist Betriebsausgabe (siehe Folie 32) Vorsteuer: ist Betriebsausgabe (siehe Folie 32) Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 6
7 2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (2/8) Anschaffungen/Investitionen: " Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsgutes werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern notwendig " Notwendigkeit kann anerkannt werden bei tatsächlichen Aufwendungen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie für den Fortbestand des Betriebes unbedingt benötigt werden und die Wahrscheinlichkeit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit erhöht wird: erforderliche Neuinvestitionen Tilgung von Altinvestitionen Finanzierungs- und Tilgungsmodalitäten prüfen " Abschreibungen werden nicht berücksichtigt " Prüfen: wo kommt Geld für die Anschaffung her (Vermögen, Darlehen)?
8 2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (3/8) Exkurs Steuerrecht Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Kosten unter 150,- netto nur im Jahr der Anschaffung steuerrechtlich zu berücksichtigen Beispiele: Büromöbel, Elektrogeräte (aber nicht Computerbestandteile, z.b. Monitor, Drucker = Abschreibung)
9 2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (4/8) Abschreibungen: AfA = Absetzung für Abnutzung: Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes " Beispiel: Computer für Graphiker Erwerb PC im März 2011; Kaufpreis 1200,- netto; Abschreibung 3 Jahre, somit jährlich 400,- : für 2011: 10/12 von 400,- für 2012 bis 2010: jährlich 400,- für 2013: 2/12 von 400,- beachte: im SGB II bei Notwendigkeit Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Höhe von 1200,- im Bewilligungszeitraum
10 2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (5/8) Kraftfahrzeugkosten: je nach betrieblicher/privater Nutzung " Kfz als Privat-Kfz (unter 50% betrieblich genutzt): tatsächliche Ausgaben sind keine Betriebsausgaben Fahrtenbuch führen: Betriebsausgaben = betrieblich gefahrene km x km-pauschale i.h.v. 0,10 auf Nachweis können höhere Benzinkosten abgesetzt werden " Kfz als Betriebs-Kfz (mind. 50% betrieblich genutzt): alle tatsächlichen, notwendigen Ausgaben als Betriebsausgabe absetzbar (z.b. Benzin, Steuer, Versicherung, Reparaturen, Leasingrate) aber: keine Abschreibung beachte: Private Nutzung ist Betriebseinnahme = geldwerter Vorteil: Führen eines Fahrtenbuches: Betriebseinnahme = privat gefahrene km x km-pauschale i.h.v. 0,10 durch explizite Regelung der km-pauschale in der Alg II-V ist sog. 1%-Regelung (pauschal 1% vom Brutto-Listenpreis pro Monat) nicht (mehr) zulässig
2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (6/8) beachte: Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Betriebsausgaben bei der Abgrenzung privates oder betriebliches Kfz sind sie dem Privatbereich zuzuordnen sie werden mit einer Entfernungspauschale von 0,20 berücksichtigt im Rahmen der Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II (vgl. 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V) bei Privat-Kfz sind die Kosten für die Haftpflichtversicherung über 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II absetzbar Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 11
12 2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (7/8) Telefon/Internet/Fax: evtl. notwendig bei eigenen Anschluss in Geschäftsräumen = Betriebsausgabe bei Home-Office bzw. Nutzung auch als Privatanschluss (z.b. Handy): pauschal 50%; wenn höhere Kosten geltend gemacht werden, Vorlage Einzelverbindungsnachweis Wareneinkauf mit Eigenverbrauch: Eigenverbrauch ist Betriebseinnahme entweder: Einzelaufzeichnung der Warenentnahmen zum Eigenverbrauch oder: Pauschalen (Richtsätze Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben): Beispiel Gastwirtschaft mit kalten/warmen Speisen: Pauschbetrag pro Person/Jahr = 3105,- netto (258,75 monatlich) im Jahr 2011
2.c) Beispiele für Betriebsausgaben (8/8) Exkurs: Privatentnahme " Grundsatz: Privatentnahmen mindern nicht die Betriebseinnahmen; Privatentnahme und SGB II-Gewinn grds. nicht addieren " beachte aber: falls SGB II-Gewinn < Privatentnahme: Sachverhaltsaufklärung notwendig (mögl. Erklärung: Rücklagen, mangelhafte Gewinnermittlung, Zuwendung Dritter, Kredit, Kontoüberziehung, Schwarzgeld) " zum Verständnis: SGB II-Gewinn = Einkommensermittlung, Entnahmen (abzgl. Einlagen) = Einkommensverwendung, " vgl. Arbeitnehmer: Gehalt (= Ermittlung) à Konto à Abgänge (= Verwendung), z.b. Miete, Abhebung Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 13
3.) Tagesmütter ( 23 SGB Vlll) " Ab 01.01.2012 sind Einnahmen nach 23 SGB Vlll als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. " Als Betriebsausgaben zählen gem. 3 Abs. 2 Alg ll-v nur tatsächlich anfallende Kosten im BWZ (vgl. FH zu 11 11b SGB ll, Rz. 11.27a) " Steuerrechtliche Vorschriften sind nicht zu berücksichtigen " Dies gilt insbesondere für die steuerrechtliche Betriebsausgabenpauschale (siehe BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2007 - IVC3 - S2342/07/0001, BStBl I 2008,17) " Somit muss die Tagespflegeperson die tatsächlichen Kosten, wie bei selbständigen Tätigkeiten üblich, mittels Anlage EKS bescheinigen. Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 14
3.) Tagesmütter ( 23 SGB Vlll) " Als notwendige Betriebsausgaben können u.a. anerkannt werden: Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen der Kindertagespflegestelle Haushaltsenergie Hygieneverbrauchsartikel Einrichtungsgegenstände und Spielzeug Verpflegung Verwaltung und Fortbildung Versicherungen " Weitere Hinweise zu diesen Posten können der Anlage 5 der Fachlichen Hinweise zu 11 11b SGB ll entnommen werden Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 15
4. Förderung mit GZ oder 16c SGB ll Förderung eines Selbständigen mit Gründungszuschuss (GZ) grundsätzlich als sonstiges Einkommen anzurechnen (vgl. BSG-Urteil vom 06.12.07) nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen kein Verlustausgleich möglich (vgl. 5 Alg II-V) absetzbar ist der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung nach 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Mindestbeitrag: 78,40 ) beachte: Einstiegsgeld (ESG) wird weder als Einkommen noch als Betriebseinnahme angerechnet Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 16
17 4. Förderung mit GZ oder 16c SGB ll Förderung eines Selbständigen mit 16c SGB ll Zuschüsse sowie Darlehen nach 16c SGB ll zählen nicht als Einkommen (auch nicht als Betriebseinnahme) Die mit dem Darlehen getätigten allgem. Betriebsausgaben oder Investitionen sind in Höhe des Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (vgl. 3 Abs. 3 S. 4 Alg ll-v) Die Tilgung eines Darlehens nach 16c SGB ll kann i.d.r. nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, da dieses während der Hilfebedürftigkeit vorrangig zu stunden ist. Besonderheit bei betrieblichen Darlehen " Zins- und Tilgungsbeträge sind in voller Höhe als Betriebsausgabe anzuerkennen " Ausnahme: Die getätigte Anschaffung war wegen fehlender Notwendigkeit nicht anzuerkennen (vgl. FH zu 11 11b SGB ll, Rz. 11.30a)
5. Verfahren (1/6) " Grundsätzlich vorläufige Entscheidung gemäß 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. 328 SGB III: auf der Grundlage der vom Antragsteller abgegebenen Prognose der voraussichtlichen Betriebseinnahmen und der zu erwartenden notwendigen Ausgaben mittels Vordruck EKS Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum " Angaben sind vom Antragsteller zu plausibilisieren z.b. anhand Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus dem Vorjahr betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem aktuellen Kalenderjahr (BWA) Nachweis der tatsächlichen Einnahmen/Ausgaben der letzten Monate ggf. Berechnung des Einkommens für den vorangegangenen BWZ als Anhaltspunkt Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 18
19 5. Verfahren (2/6) " Weicht die Prognose vom Vorjahr bzw. den letzten Monaten ab? Wenn ja, weshalb und ist die Begründung plausibel? Wenn nein, ggf. Ausgaben nicht absetzen oder Einnahmen angemessen erhöhen Einkommen schätzen " Einkommensschwankungen ist Rechnung zu tragen z.b. bei Neugründung in der Startphase kürzerer Bewilligungszeitraum " Im vorläufigen Bewilligungsbescheid wird mittels Textbaustein A2LL darauf hingewiesen, dass 1. Einnahmen/Ausgaben vorläufig festgesetzt wurden, 2. wesentliche Änderungen mitzuteilen sind, insbesondere ungeplante Betriebsausgaben,
5. Verfahren (3/6) 3. eine abschließende Entscheidung erst beim Feststehen der tatsächlichen Einnahmen/Ausgaben im BWZ möglich ist und diese mittels EKS nachzuweisen sind, 4. das Einkommen für die abschließende Entscheidung geschätzt werden kann, sofern die Nachweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des BWZ vorgelegt werden " Vor Schätzung des Einkommens bei einer abschließenden Entscheidung sollte Anhörung erfolgen " Bei Schätzung wird grundsätzlich ein höheres als bislang zu Grunde gelegtes Einkommen berücksichtigt " Vorläufige Entscheidung verliert mit abschließender Entscheidung ihre Wirksamkeit Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 20
5. Verfahren (4/6) Nachträgliche Vorlage von Einkommensnachweisen: " Werden erst nach Bestandskraft des abschließenden Bescheides die tatsächlichen Gewinn/Verlust-Nachweise erbracht, findet keine Neuberechnung statt " Der Träger ist zu Schätzung berechtigt ( 3 Abs. 6 Alg ll-v) " Die 44, 45, 48 SGB X finden keine Anwendung " 328 SGB lll beinhaltet eigene Erstattungsvorschrift " vgl. FH zu 11 SGB ll, Rz. 11.48 Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 21
5. Verfahren (5/6) Sonderfall: Jährliche Betrachtungsweise (aufgrund Eigenart der selbständigen Tätigkeit) " Rechtsgrundlage: 3 Abs. 5 Alg II-V: ergänzende Berücksichtigung des (über der Bedarfsgrenze liegenden) Einkommens der letzten 6 Monate " Ziel: keine Steuerung des Einkommens, um zeitweise Hilfebedürftigkeit zu konstruieren " Beispiele: Saisonbeschäftigung, Künstler u.a. trotz ausreichendem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit bis zur nächsten Saison bzw. zum nächsten Auftrag / Engagement Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 22
5. Verfahren (6/6) " Voraussetzung: vorausgegangene Belehrung über Berücksichtigung des in den letzten 6 Monaten erzielten Einkommens vor wiederholter Antragstellung (sofern nicht bereits berücksichtigt) " somit keine Anwendung bei Erstantrag (dort aber 34 SGB II prüfen) " ausführliche fachliche Hinweise : Rz. 11.39 11.44 Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 23
24 6. Konkrete Einkommensermittlung nach 11 SGB II (1/2) Vergleiche Arbeitshilfe, Punkt V.: 11 Abs. 1 Einkommen./. 11b Abs. 1 Nr. 1 Einkommens-, Kirchensteuer, Soli.- zuschlag (z.b. Voraus- /Nachzahlung)./. 11b Abs. 1 Nr. 2 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (z.b. landwirtschaftliche Alterskasse)./. 11b Abs. 1 Nr. 3 Angemessene priv. und gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (z.b. Kfz-Versicherung für Privat-PKW; 30,- -Pauschale, falls kein GFB)./. 11b Abs. 1 Nr. 3a nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen KV (z.b. Beiträge zur privaten KV)
25 6. Konkrete Einkommensermittlung (2/2)./. 11b Abs. 1 Nr. 3b Keine Versicherungspflicht in der RV (z.b. Übernahme der Beiträge zur LV)./. 11b Abs. 1 Nr. 4 Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG (kommt i.d.r. nicht in Betracht)./. 11b Abs. 1 Nr. 5 Notwendige Aufwendungen, z.b. Fahrten zw. Wohnung und Betrieb (0,20 je Entfernungskilometer) Verpflegungskosten bei Abwesenheit > 12 Std. (6 /Tag)./. 11b Abs. 2 S.1 Grundfreibetrag 100,-./. 11b Abs. 3 Nr. 1: Freibetrag 20% von. Nr. 2: Freibetrag 10% von. = anrechenbares Einkommen
7. KV/PV und RV bei Selbständigen (1/5) Kranken- und Pflegeversicherung: vgl. auch Hinweise zur Sozialversicherung (Intranet: Geldleistungen à SGB ll à Sozialversicherung à Arbeitshilfen à SV 6.1 6.4.) " keine Befreiung von der Versicherungspflicht im Alg II mehr möglich: Regelung in 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V gestrichen seit 2009 " Grund: bei hauptberuflich selbständiger Tätigkeit -> keine Versicherungspflicht im Alg II " Neufälle: Nicht versicherungspflichtig ist, wer unmittelbar (= 1 Tag) vor Alg II-Bezug privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und hauptberuflich Selbständiger ist. " bei freiwilliger gesetzl. KV tritt Versicherungspflicht ein Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 26
27 7. KV/PV und RV bei Selbständigen (2/5) " Laufende (Alt-) Fälle, die am 31.12.08 versicherungspflichtig waren: Versicherungspflicht gilt weiter für die Dauer der Hilfebedürftigkeit; Versicherungspflicht endet: bei Unterbrechung des Alg II-Bezugs, mindestens ein Tag, und privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und hauptberuflich Selbständiger ist
28 7. KV/PV und RV bei Selbständigen (3/5) Folge der Versicherungsfreiheit: Zuschuss nach 26 Abs. 1 und 2 SGB II möglich (max. in Höhe des halbierten Basistarifs 2012: 296,44 KV und 37,30 PV); Beitrag zur privaten KV bei individuellem Tarif, der den Zuschuss nach 26 Abs. 1 SGB II übersteigt, kann vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Hilfebezug absehbar kurz (bis zu 3 Monate) ist (vgl. FH zu 26 SGB ll, Rz. 26.29) Exkurs: KV/PV der selbständigen Landwirte seit 01.04.07 Mehrfachversicherung möglich, vgl. Hinweise KV, Rz. A.126 keine Bereinigung der beitragspfl. Einnahmen Absetzung der Beiträge vom Einkommen nach 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II
29 7. KV/PV und RV bei Selbständigen (4/5) Rentenversicherung: vgl. auch Fachliche Hinweise zur Rentenversicherung (Intranet: Geldleistungen à SGB ll à Sozialversicherung à Hinweise zur Sozialversicherung à Fachliche Hinweise zur Rentenversicherung (RV)) Drei mögliche Fallgestaltungen: 1. versicherungspfl. selbständige Tätigkeit (z.b. Maler) à keine Meldung der Alg II-Zeiten zur RV à in A2LL Kennzeichnung F 2. nicht versicherungspfl. selbst. Tätigkeit (z.b. Kioskbetreiber) à Meldung der Alg II-Zeiten zur RV à in A2LL zuständiger RV- Träger erfassen 3. Person nach 1., die von der RV-Pflicht in ihrer Tätigkeit befreit ist à Meldung der Alg II-Zeiten zur RV à in A2LL zuständiger RV- Träger erfassen
30 7. KV/PV und RV bei Selbständigen (5/5) Exkurs: Rentenversicherung der selbständigen Landwirte Mehrfachversicherung: Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Altersicherung der Landwirte (ALG) und Meldung der Alg II-Zeiten zur RV à in A2LL zuständiger RV-Träger erfassen Möglichkeit: Befreiung von der Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Tätigkeit à Weiterhin Meldung der Alg II- Zeiten zur RV à in A2LL zuständiger RV-Träger erfassen Beachte: Keine Absetzung der Pflichtbeiträge zur ALG nach 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB ll, da diese nicht mehr anfallen
31 Anlagen
32 Anlage 1: Erläuterung zur Umsatzsteuer Beispiele: 1. Schreiner kauft Holz für 50,-, zuzüglich 9,50 MwSt. (gesamt: 59,50 ) 9,50 sind auch Betriebsausgaben (Vorsteuer) 2. Schreiner baut aus dem Holz einen Schrank und verkauft ihn für 200,-, zuzüglich 38,- MwSt. 38,- sind auch Betriebseinnahmen (vereinnahmte MwSt.) 3. Schreiner hat 38,- als MwSt. eingenommen und musste beim Holzkauf 9,50 als Vorsteuer zahlen; ans Finanzamt als Umsatzsteuer abführen muss er die Differenz in Höhe von 28,50 (38,-./. 9,50 ) (Umsatzsteuervorauszahlung)
Anlage 2: Weitere steuerrechtliche Erläuterungen (1/2) Gewinnermittlung: 2 Arten: a) EÜR = Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) b) Bilanzierung: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Wahlrecht, welche Gewinnermittlung: " Freiberufler " Kleingewerbetreibende (bis 50.000 Gewinn, bis 500.000 Umsatz) entscheiden sich meist für EÜR, da einfacher beachte: EÜR oder GuV maßgeblich für Einkommensermittlung (Bilanz gibt Hinweis auf Vermögenswerte) Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 33
Anlage 2: Weitere steuerrechtliche Erläuterungen (2/2) Kleinunternehmer: max. 17.500 Jahresumsatz im Vorjahr bzw. bei Neugründungen im Gründungsjahr; voraussichtlich max. 50.000 im laufenden Jahr keine Umsatzsteuerpflicht (aber freiwillig möglich) bei weniger als 17.500 Jahresumsatz: formlose Gewinnermittlung möglich, Steuer-Vordruck Anlage EÜR muss nicht verwendet werden BWA: Betriebswirtschaftliche Auswertung = vorläufige Gewinnermittlung mithilfe eines Buchführungsprogramms, z.b. DATEV SuSa: Summen- und Saldenliste (Teil eines Buchführungsprogramms): enthält detaillierte Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben; gibt Auskunft über Vermögen, Schulden, Privatentnahmen und -einlagen Einkommensermittlung bei Selbständigen Stand: 02/2012 34