25. Januar 2016 Steueränderungen zum Jahreswechsel 2015/2016 Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Andreas Walden Steuerberater Obotritenring 17, 19053 Schwerin Tel. 0385-485070 1
A. Gesetzliche Änderungen Jahressteuergesetz 2015 Ermittlung des Entnahmewerts bei der privaten Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs ( 6 (1) Nr. 4 EStG) grds. Bemessungsgrundlage Bruttolistenneupreis Kürzung um 500 /kwh der Batteriekapazität max. 10.000,00 gesetzliche Klarstellung, dass bei der Fahrtenbuchmethode die Kosten des Batteriesystems bei der Ermittlung der Abschreibung ebenso um die pauschale Kürzung der Bemessungsgrundlage von 500 /kwh Batterieleistung vorzunehmen ist 2
A. Gesetzliche Änderungen Jahressteuergesetz 2015 Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) 40% der voraussichtlichen Investitionen können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn Betriebsvermögen nicht größer als 235.000,00 oder Gewinn nicht größer 100.000,00 Datenübertragung nach amtlichen Vordrucken erfolgt keine verbindliche Bestellung erforderlich, keine explizite Benennung 3
A. Gesetzliche Änderungen Jahressteuergesetz 2015 Höchstbetrag innerhalb 3 Jahren 200.000 übrige Regelungen bleiben unverändert keine Investition --> Rückgängigmachung und Verzinsung dreijähriger Investitionszeitraum neue Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.15 enden 4
A. Gesetzliche Änderungen Jahressteuergesetz 2015 Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 Bilanzierungsgrenzen gem. 241a S.1 HGB wurden angehoben Gewinn 50.000,00 auf 60.000,00 Umsatz 500.000,00 auf 600.000,00 141 (1) S.1 AO wurde entsprechend angepasst 5
A. Gesetzliche Änderungen Jahressteuergesetz 2015 Sonstige gesetzliche Steueränderungen Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.652,00 Anpassung Eckwerte des Steuertarifs zur Vermeidung der sog. kalten Progression Anhebung Kindergeldes um 2,00 (2015 4,00 ) und Kinderfreibetrag auf 7.248,00 Anhebung Unterhaltshöchstbetrag auf 8.652,00 6
B. Änderungen in der Rechtsprechung Supersportwagen im Betriebsvermögen BLP > 400.000,00 ; Leasingsonderzahlung 80.000,00 ; mtl. Leasingrate 5.000,00 FG Baden-Württemberg hat Betriebsausgabenabzug zugelassen Fahrzeug hatte engen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit weil GmbH sich mit der Entwicklung von Karosserieteilen beschäftigte; m.e. Ausweitung auf andere Fälle möglich 7
B. Änderungen in der Rechtsprechung Teilnahme an einer Fernsehshow Urteilsfall RTL Show Farmer des Jahres ; Teilnehmer erhielten tägliche Aufwandsentschädigung und Siegprämie 50.000,00 FG Münster hat entschieden, dass sämtliche Einnahmen als sonstige Einkünfte gem. 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind 8
B. Änderungen in der Rechtsprechung Abgrenzung gewerblicher Einkünfte Nach 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Zweck der Regelung ist es, mehrere Einkunftsarten innerhalb einer einheitlichen Personengesellschaft zu vermeiden. 9
B. Änderungen in der Rechtsprechung Es genügen bereits geringfügige gewerbliche Einkünfte, um auch alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren. Bei einem Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit von 1,25 % der Gesamtumsätze greift die Umqualifizierung des 15 Abs. 3 Nr.1 EStG jedoch nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ein. Ab welcher genauen Grenze die Umqualifizierung erfolgt, ist selbst in der Fachliteratur umstritten. Der BFH hat in insgesamt drei Urteilen entschieden, dass z.b. die Einkünfte einer freiberuflich tätigen GbR, die in geringem Umfang gewerblich tätig ist, nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen. 10
C. Änderungen der Verwaltungsauffassung Verkäufe auf Handelsplattformen OFD Karlsruhe vom 19.2.15 Bei Verkäufen über Handelsplattformen sind monatliche oder verkaufsbezogene Gebühren zu zahlen; bei Verkauf werden Gebühren mit den Verkaufserlösen saldiert und nur Differenz ausgezahlt BMG für Umsatzsteuer bleibt Entgelt (Netto-Verkaufspreis) mglw. Vorsteuerabzug aus Vermittlungsgebühr ( 13b UStG möglich) 11
C. Änderungen der Verwaltungsauffassung Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen (BMF 29.06.2015) BFH-Urteil vom 14.05.14 Gewinnrealisierung für Planungsleistungen eines Ingenieurs tritt nicht erst mit Abnahme sondern bereits bei Anspruch auf Abschlagszahlungen ein BMF 29.06.2015 Ausweitung auf Werkverträge gilt für Wirtschaftsjahre die nach dem 23.12.14 beginnen Verteilung des Übergangsgewinns zur Vermeidung von Härten im handelsrechtlichen Jahresabschluss bleibt es bei bisheriger Regelung 12
C. Änderungen der Verwaltungsauffassung Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (BMF 14.11.2014) Klarheit der Verwaltungsauffassung zu folgenden Themen: Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Aufzeichnungen und Bücher Grundsätze der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnungen Belegwesen (Belegfunktion) Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grundbuch, Journal, Hauptbuch) 13
C. Änderungen der Verwaltungsauffassung Klarheit der Verwaltungsauffassung zu folgenden Themen: Internes Kontrollsystem (IKS) Datensicherheit Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen Aufbewahrung Verfahrensdokumentation (Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit) Datenzugriff (Z1, Z2, Z3) Zertifizierung und Software-Testate Das Schreiben enthält keine eindeutige Definition des Begriffs steuerrelevante Daten Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens v. 1.2.1984 unberührt für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Aufzeichnungen und Bücher 14
D. Ausblick anstehende Änderungen 2016 Erbschaftsteuer-Anpassungsgesetz Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverf. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit = Komponenten des Amtsermittlungsgrundsatzes Einsatz von Risikomanagementsystemen und Erlass ausschließlich automationsgestützter Steuerbescheide Aufhebung/Änderung von Steuerbescheiden bei Schreib- oder Rechenfehler des Stpfl. ( 173a AO) Umwandlung Belegvorlagepflichten => Belegvorhaltepflichten Fristverlängerung für Steuererklärungen (i. d. R.) bis zum 28.2. des Zweitfolgejahrs Voraussichtliches Inkrafttreten zum 1.1.2017 15
Steueränderungen zum Jahreswechsel 2015/2016 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 16