Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur

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Transkript:

Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2002 8. Klausur I. A (Mieter) M (Vormieter) Verkauf von Gegenständen von M an A im Wert von 15.000,00 A zahlt 10.000 sofort bis zum 31.12. des Folgejahres sollen 5.000,00 gezahlt werden II. A (Ehemann) B (Ehefrau) Einen Monat später Heirat zwischen A und B III. A M 31.12. des Folgejahres Rückgabe der Möbel von A an M M zahlt 6.500,00 an A IV. B M später fordert B Möbel von M zurück

2 V. A O (Freund) A gibt Fiat Punto, Kfz-Schlüssel und Kfz-Brief der B an M B bestreitet von A behauptete Sicherungsübereignung der B an O nach Beweisaufnahme offen, ob B an O den Fiat zur Sicherung übertragen hat B verlangt von M, ihr die Möbel herauszugeben, und von O Herausgabe des Fiat und des Kfz-Briefes. Zu Recht?

3 A. Ansprüche der B gegen M auf Herausgabe der Möbel I. 985, 1369 Abs. 3, 1368 BGB 1. M ist Besitzer der Möbel, 854 Abs. 1 BGB 2. Eigentum oder Miteigentum der B - M war ursprünglich Eigentümer und Eigenbesitzer, 872 BGB (Vermutung des 1006 Abs. 1) - Erlangung des Eigentums durch A nach 929 S. 1 BGB Überlassen gegen Zahlung als konkludente Einigung über Eigentumsübergang - Keine EV-Klausel nach 449 BGB: Fehlen einer erforderlichen deutlichen Erklärung (BGHZ 64, 395) Volleigentum des A 3. Übertragung von Miteigentum von A an B durch - Handschenkung nach 516, 518 Abs. 2, 929 S. 1 BGB - Angebot und Annahme 4. Zurückfallen des Alleineigentums an M durch Rücknahmeabrede und Rückgabe der Möbel? - Übereignung des Miteigentumsanteil des A an M nach 929 S. 1 BGB - Unwirksamkeit nach 1369 Abs. 1 S. 1, 1366 Abs. 4 BGB? - Einwilligung der B nach 1369 Abs. 1 S. 1, 1366 Abs. 4, Abs. 1 BGB erforderlich? - Möbel waren Gegenstände des ehelichen Haushaltes Einigung zwischen A und M bezüglich des Miteigentumsanteil des A nach 1366 Abs. 4, 1369 Abs. 1 S. 1 BGB endgültig unwirksam

4-932 BGB greift nicht ein, da eine Verfügung unter Verstoß gegen 1369 BGB gegenüber jedermann unwirksam ist 5. Auch kein Erwerb des Miteigentumsanteil der B gegeben - kein Eingreifen der 139, 140 BGB Anspruch der B gegen M aus 985 BGB gegeben 6. kein Zurückbehaltungsrecht des M nach 273, Abs. 1, Abs. 2 BGB - Kauf- und Rücknahmeabrede wirkt nur zwischen M und A 7. keine Einwendung aus 1369 Abs. 2, 242 BGB - keine Arglist II. Anspruch aus 1368, 812 Abs. 1 S. 1 BGB - Anwendung des 1368 BGB auch auf schuldrechtliche Ansprüche strittig - Rechtsgrund: Abrede der Rücknahme der Möbel gegen Zahlung von 6.500,00? - der Vergleich zwischen A und M durch Verweigerung der Zustimmung durch B endgültig unwirksam Anspruch auf Herausgabe der Möbel auch nach 1368, 812 Abs. 1 S. 1 BGB

5 B. Ansprüche der B gegen O auf Herausgabe des Fiat und des Kfz-Briefes I. aus 985 BGB - aufgrund der Beweisaufnahme kann weder Eigentum der B noch Sicherungsegeintum des O nachgewiesen werden - Eigentümerstellung des O hängt von Vermutungs- und Beweislastregel des 1006 Abs. 1, Abs. 2 BGB ab 1. Fiat - O besitzt Fiat als unmittelbarer Eigenbesitzer ( 872 BGB) grundsätzlich: Vermutung nach 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, dass O (Sicherungs-) Eigentümer ist - Vermutung kann 1006 Abs. 1 S. 2 BGB entgegenstehen - B war frühere unmittelbare Eigenbesitzerin ( 872 BGB) - keine freiwillige Besitzaufgabe der B, daher ist ihr Besitz abhanden gekommen Vermutung des 1006 Abs. 1 S. 1 BGB greift nach 1006 Abs. 1 S. 2 BGB nicht - zu Gunsten der B streitet Vermutung des 1006 Abs. 2 BGB - B ist frühere Eigenbesitzerin ( 872 BGB) - O kann nicht beweisen, dass B ihr nach 1006 Abs. 2 BGB vermutetes Eigentum durch Sicherungsübereignung verloren hat B gilt nach 1006 Abs. 2 BGB weiterhin als Eigentümerin des Fiat 2. Kfz-Brief - entsprechende Anwendung des 952 Abs. 2, Abs. 1 BGB B kann von O nach 985, 1006 Abs. 2, 952 BGB Herausgabe verlangen

6 II. Anspruch aus 861 BGB - B wurde Besitz am Fiat durch verbotene Eigenmacht des A gem. 858 Abs. 1 BGB entzogen - O besitzt aber nicht fehlerhaft i.s.d. 858 Abs. 2, S. 1, 2 BGB - positive Kenntnis des O steht nicht fest kein Anspruch der B gegen O aus 861 BGB III. Anspruch auch aus 1007 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben IV. Anspruch aus 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB nicht gegeben - schuldhaftes Mitwirken des O bei Besitzentziehung zum Nachteil der B nicht gegeben V. Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB - B kann von O behauptete schuldrechtliche Sicherungsabrede nicht widerlegen - Fehlen des Rechtsgrundes hat sie als Anspruchsstellerin zu beweisen - bestehende non liquet geht zu ihren Lasten kein Anspruch der B gegen O auf Herausgabe aus 812 Abs. 1 S. 1 BGB