3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind



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Transkript:

Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bieten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind. Inhalt 1. Beihilfeanspruch von Tarifbeschäftigten 2. Auswirkung einer Teilzeitbeschäftigung auf die Beihilfe 3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind 3. a) Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren 4. Tarifbeschäftigte, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind 5. Tarifbeschäftigte, die am 31.12.1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten 6. Beihilfen zu pflegebedingten Aufwendungen 7. Antragstellung Merkblatt_Beihilfe für Tarifbeschäftigte Beihilfeabteilung Tel.: 02 31 57 76 0 Fax: 02 31 57 76-222 beihilfe@vkpb-dortmund.de www.vkpb-dortmund.de

1. Beihilfeanspruch von Tarifbeschäftigten Für Tarifbeschäftigte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch, sofern deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und solange es ununterbrochen fortbesteht (Rechtsgrundlage: 1 Abs. 1 BVOTb). Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig. Daraus folgt, dass Tarifbeschäftigte, die nach dem 31.12.1998 eingestellt wurden oder Rente beziehen keinen Beihilfeanspruch haben. 2. Auswirkung einer Teilzeitbeschäftigung auf die Beihilfe Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten die Beihilfe anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Rechtsgrundlage: 1 Abs. 2 BVOTb). 3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Tarifbeschäftigte, denen ein Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die beitragsfrei versichert sind, sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Unfallversicherung zustehenden Leistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen, an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach 13 Abs. 4 SGB V erhalten, Merkblatt_Beihilfe für Tarifbeschäftigte / Seite 2 von 5

sowie Aufwendungen, sind nicht beihilfefähig. bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt, Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Mehrkosten für Zahnfüllungen, Verblendungen bei Zähnen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuss gekürzt (Rechtsgrundlage: 2 Abs. 3 BVOTb). Insbesondere können Beihilfen zu folgenden Aufwendungen gezahlt werden: Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkinderausstattung, Zahnersatz (ohne Verblendungen). Beispiel einer Beihilfeberechnung - Zahnersatzrechnung davon entfallen: auf das zahnärztliche Honorar 1.000,- auf die Laborkosten 1.000,- Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen zahnärztliches Honorar (soweit angemessen) 1.000,- Laborkosten sind in Höhe von 60 % beihilfefähig (60 % von 1.000,00 EURO) 600,- Beihilfefähige Aufwendungen 1.600- die dem Grunde nach zustehende Leistung der Krankenkasse wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen * 900,- verbleiben 700,- unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf 350,- Merkblatt_Beihilfe für Tarifbeschäftigte / Seite 3 von 5

3. a) Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Gebühren sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sind nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: 2 Abs. 3 BVOTb). 4. Tarifbeschäftigte, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind Bei privat versicherten Tarifbeschäftigten, die nach 257 SGB V einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten oder deren Beitrag nach 207 a SGB III übernommen wird, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen; dies gilt nicht für Aufwendungen, die in einer Zeit entstanden sind, in der der Arbeitgeber sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt hat (Rechtsgrundlage: 3 Abs. 1 BVOTb). Beispiel einer Beihilfeberechnung - Arztrechnung beihilfefähige Aufwendungen 2.000,- die dem Grunde nach zustehende Leistung der privaten Krankenversicherung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen * 1.800,- verbleiben 200,- unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf 100,- 5. Tarifbeschäftigte, die am 31.12.1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten Tarifbeschäftigten, die am 31.12.1998 in einer privaten Krankenversicherung versichert waren und keinen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten haben und auch derzeit nicht erhalten, wird die Versicherungsleistung nicht von den beihilfefähigen Aufwendungen abzogen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Beihilfe zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen darf (Höchstbetragsberechnung). Merkblatt_Beihilfe für Tarifbeschäftigte / Seite 4 von 5

Beispiel einer Beihilfeberechnung - Arztrechnung beihilfefähige Aufwendungen 2.000,- unter Anwendung des personenbezogenen Bemessungssatzes von 50 % wird die Beihilfe festgesetzt auf 1.000,- Höchstbetragsberechnung dem Grunde nach beihilfefähig 2.000,- abzüglich Leistung der Krankenversicherung * 1.000,- Höchstbetrag der Beihilfe 1.000,- Auszahlungsbetrag 1.000,- 6. Beihilfen zu pflegebedingten Aufwendungen Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden zu den Aufwendungen für die häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege keine Beihilfen gezahlt (Rechtsgrundlage: 4 Abs. 2 BVOTb). 7. Antragstellung Für die Antragstellung steht das Formular Antrag auf Zahlung einer Beihilfe zur Verfügung. Dieses füllen Sie bitte vollständig aus und unterzeichnen es selbst. Das Antragsformular wird Ihnen nach schriftlicher oder fernmündlicher Anfrage gerne zugesandt. Darüber hinaus stehen Antragsformulare, sonstige Vordrucke sowie Merkblätter auch im Internet unter www.vkpb-dortmund.de -> Merkblätter/Vordrucke zur Verfügung. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe folgende Unterlagen bei: Rechnungsbelege Nachweis über die Leistungen auch Nichtleistung Ihrer Krankenversicherung Nachweis über die Höhe des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag (s. Nr. 4 des Beihilfeantrages), sofern dieser der Beihilfestelle noch nicht vorliegt Merkblatt_Beihilfe für Tarifbeschäftigte / Seite 5 von 5