Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 667 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die AMVG Allgemeine-Medien-Verwaltungs-Gesellschaft mbh, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen R. Grobbin, Annenheider Str. 159, 27755 Delmenhorst, - Veranstalterin - w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vom 05.05.2011 in der Sitzung am 14.06.2011 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Bremischen Landesmedienanstalt mit Schreiben vom 05.05.2011 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG (vormals Volksmusik.tv GmbH & Co. KG) hat am 14.01.2011 bei der brema geplante sowie bereits vollzogene Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die brema hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 05.05.2011 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Gegenüber dem von der KEK zuletzt als unbedenklich bestätigten Stand (Beschluss der KEK vom 29.02.2008 i. S. Volksmusik.tv, Az.: KEK 482) hat die Veranstalterin eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen sowohl bei ihrer Komplementärin, der AMVG Allgemeine-Medien-Verwaltungs-Gesellschaft mbh ( AMVG ), als auch bei ihren Kommanditisten angezeigt. 1.2.1 An der Komplementärin AMVG hielten bislang die TellVis Service GmbH und Christian Brenner je 40 % sowie die Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 % der Geschäftsanteile. Im Rahmen der geplanten Umstrukturierung sollen die TellVis Service GmbH und Christian Brenner als Gesellschafter ausscheiden. Christian Brenner überträgt seine Geschäftsanteile vollständig auf die Fred Dohmen Media GmbH, die TellVis Service GmbH ihre Geschäftsanteile auf die Fred Dohmen Media GmbH und die Satelli-LINE Infodienste GmbH. Nach diesen Anteilsübertragungen halten die Fred Dohmen Media GmbH und die Satelli-LINE Infodienste GmbH je 50 % der Geschäftsanteile der AMVG. 1.2.2 Kommanditisten der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG waren bislang Christian Brenner und die TellVis Service GmbH mit einer Beteiligungshöhe von jeweils 32,5 %, die Satelli-LINE Infodienste GmbH mit einer Beteiligung in Höhe von 20 % und die IDEE MEDIEN LTD., die 15 % der Anteile hielt. Gemäß den angezeigten Veränderungen plant Christian Brenner sämtliche von ihm gehaltenen Anteile auf die Fred Dohmen Media GmbH zu übertragen. Die TellVis Service GmbH überträgt zudem sämtliche von ihr gehaltenen Anteile zu Teilen auf die Fred Dohmen Media GmbH, die IDEE MEDIEN LTD. und auf die Satelli-LINE Infodienste GmbH. Nach den Anteilsübertragungen halten künftig die Fred Dohmen Media GmbH und
3 die Satelli-LINE Infodienste GmbH jeweils 40 % und die IDEE MEDIEN LTD. 20 % der Kommanditbeteiligungen. 1.2.3 Die Veranstalterin hat zudem einen bereits erfolgten Gesellschafterwechsel bei der bisherigen Kommanditistin TellVis Service GmbH angezeigt. Die Gesellschafter World Call International Ltd. (51 % der Anteile) und Farhia Abdullahi Noor (49 % der Anteile) haben ihre Geschäftsanteile vollständig auf die Interactive United AG, Liechtenstein, übertragen. Deren alleiniger Aktionär ist Oliver Brandt. 1.2.4 Die angezeigten Beteiligungsveränderungen stellen sich im Überblick wie folgt dar: Gesellschafter der Komplementärin AMVG bisher künftig TellVis Service GmbH 40 - Christian Brenner 40 - Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 50 Fred Dohmen Media GmbH - 50 Kommanditisten der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG bisher künftig TellVis Service GmbH 32,5 - Christian Brenner 32,5 - Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 40 Fred Dohmen Media GmbH - 40 IDEE MEDIEN LTD. 15 20
4 1.3 Die geplante Beteiligungsstruktur stellt sich im Überblick wie folgt dar: Fred D ohmen 50 100 Fred D ohmen M edia G mbh 40 50 C hristian Brenner 100 Satelli-LINE Infodienste G mbh 40 C hristiane G robbin 100 IDEE M EDIEN Ltd. 20 AM VG Allgemeine- M edien-verwaltungs- Gesellschaft mbh i. G. Kom plementärin Deutsches M usik Fernsehen Deutsches M usik Fernsehen G mbh & Co. KG Program mv eranstalter Stand: 06/2011 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der brema vom 19.05.2008 das bundesweite Fernsehspartenprogramm Deutsches Musik Fernsehen (vormals Volksmusik.tv) mit dem Schwerpunkt auf deutscher Schlager- und Volksmusik sowie deutscher Countrymusik. Das Programm wird über das KabelKiosk-Angebot der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ), die Kabelangebote der Tele Columbus GmbH und der PrimaCom AG sowie im Empfangsgebiet Berlin über DVB-T verbreitet. 2.2 Der Gesellschaftsvertrag der Veranstalterin wurde laut deren Schreiben vom 06.06.2011 bislang nicht geändert. Gegenstand der Veranstalterin ist damit weiterhin die Herstellung, Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen aller Art, Vermittlungs- und Agenturgeschäfte aller Art und E-Business XXX...
5 2.3 Der alleinige Gesellschafter der Fred Dohmen Media GmbH, Fred Dohmen, ist nach Angabe der Antragsstellerin nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. 2.4 Die Satelli-LINE Infodienste GmbH hält über ihre Tochtergesellschaft, die Satelli- LINE Medien + Service GmbH, 69,9 % an der Radio Hitwelle Programmanbieter GmbH & Co. KG, Erding, die den Lokalsender Radio Hitwelle betreibt. 2.5 Die IDEE MEDIEN LTD. hält keine weiteren medienrelevanten Beteiligungen in Deutschland. Die auf Grundlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) veranstalteten Telemedien Quiz des Tages und LifeStyle-TV wurden inzwischen eingestellt. 3 Plattformverträge 3.1 Die Veranstalterin hat einen mit Eutelsat abgeschlossenen Plattformvertrag XXX... vorgelegt. XXX... 3.2 Hinsichtlich der Verbreitung des Programms Deutsches Musik Fernsehen über die Angebote der PrimaCom AG und der Tele Columbus GmbH hat die Veranstalterin mit Schreiben vom 07.06.2011 mitgeteilt, dass zwischen ihr und den vorbenannten Plattformbetreibern keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen bestehen, sondern die Verbreitung auf Verträgen mit Eutelsat beruht. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der brema Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen
6 im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die von der Veranstalterin angezeigten Beteiligungsveränderungen wurden zum Teil bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm Deutsches Musik Fernsehen wird der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG als Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Das Programm ist darüber hinaus der Fred Dohmen Media GmbH und der Satelli-LINE Infodienste GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt RStV sowie den jeweiligen Alleingesellschaftern Fred Dohmen und Christian Brenner gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 Abs. 2 AktG zuzurechnen. 2.2 Unter Zugrundelegung des gegenwärtig bestehenden Gesellschaftsvertrages der Veranstalterin ist das Programm auch der IDEE MEDIEN LTD. wegen eines vergleichbaren Einflusses gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen. XXX... 2.3 Schließlich ist das Programm auch Christiane Grobbin gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 Abs. 2 AktG aufgrund der Beherrschung der IDEE MEDIEN LTD. zuzurechnen. 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). 2.4.2 Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur
7 Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.4.3 Aus dem vorgelegten Plattformvertrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Zurechnung des Programms Deutsches Musik Fernsehen zu Eutelsat. XXX... 2.4.4 Mangels direkter Vertragsbeziehung der Veranstalterin mit der PrimaCom AG und der Tele Columbus GmbH ist eine Einflussnahme auf das Programm durch diese Plattformbetreiber ausgeschlossen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Der Veranstalterin liegen laut Schreiben vom 06.06.2011 keine Informationen zu Zuschaueranteilen vor. In der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2010 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, SPORT1 (ehem. DSF), EuroNews, Eurosport, MTV, Nickelodeon (ehem. NICK), Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 96,2 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 3,8 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (2009: 1,8 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay- TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf das Programm Volksmusik.tv nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 2 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
8 vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Sjurts Lübbert Bauer Dörr Grüning Hornauer Mailänder Müller-Terpitz Schwarz