Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss

Ähnliche Dokumente
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 401. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 331. Beschluss

Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss

Zulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip. Aktenzeichen: KEK 564. Beschluss

Zulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss

Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss

Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss

Zulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie. Aktenzeichen: KEK 529.

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Bibel TV Stiftung ggmbh. Aktenzeichen: KEK 555. Beschluss

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss

Zulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family. Aktenzeichen: KEK 268. Beschluss

Aktenzeichen: KEK 674. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss

Zulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk. Aktenzeichen: KEK 773. Beschluss

Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT. Aktenzeichen: KEK und -2.

Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 131. Beschluss

Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss

Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1. Aktenzeichen: KEK 250. Beschluss

Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.

Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH. Aktenzeichen: KEK bis Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal

Zulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA. Aktenzeichen: KEK 045.

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Zulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tmc Content Group GmbH. sowie

Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.

Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 551. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss

Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss

Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24. Aktenzeichen: KEK 346. Beschluss

Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 670. Beschluss

Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss

Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss

Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News. Aktenzeichen: KEK 334. Beschluss

Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH. Aktenzeichen: KEK 510. Beschluss

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss

Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Zulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK 415. Beschluss

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2

- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3. Aktenzeichen: KEK 324.

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG und Premiere On Demand GmbH

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion

Pressemitteilung 7/ 2013

der MUC Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, Am Moosfeld 37, München,

Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395.

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss

Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix. Aktenzeichen: KEK 326.

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.

Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten. Aktenzeichen: KEK

Aktenzeichen: KEK 729 und KEK 731. Beschluss

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio

Analog TV / Analog Radio / ADR-Radio

Konzentrationsrecht im Rundfunk

Zulassungsantrag der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh für das Fernsehprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 374.

Pressemitteilung 1 / 2013

Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss

K E K. Pressemitteilung 11/ Sitzung der KEK am

Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das Fernsehspartenprogramm ran FIGHTING

Tausch der Sendeplätze der unabhängigen Dritten bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 037.

Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV. Aktenzeichen: KEK 705. Beschluss

Frequenzbelegungstabelle

Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm Discovery Channel. Aktenzeichen: KEK 821

Zulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen

Zulassungsantrag der GoldStar TV GmbH & Co. KG für das digitale Spartenprogramm Heimatkanal. Aktenzeichen: KEK 148. Beschluss

- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH -

Transkript:

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 667 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die AMVG Allgemeine-Medien-Verwaltungs-Gesellschaft mbh, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen R. Grobbin, Annenheider Str. 159, 27755 Delmenhorst, - Veranstalterin - w e g e n Veränderung von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) vom 05.05.2011 in der Sitzung am 14.06.2011 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Grüning, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Bremischen Landesmedienanstalt mit Schreiben vom 05.05.2011 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG wird nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Die Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG (vormals Volksmusik.tv GmbH & Co. KG) hat am 14.01.2011 bei der brema geplante sowie bereits vollzogene Veränderungen ihrer Beteiligungsverhältnisse angezeigt. Die brema hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 05.05.2011 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Gegenüber dem von der KEK zuletzt als unbedenklich bestätigten Stand (Beschluss der KEK vom 29.02.2008 i. S. Volksmusik.tv, Az.: KEK 482) hat die Veranstalterin eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen sowohl bei ihrer Komplementärin, der AMVG Allgemeine-Medien-Verwaltungs-Gesellschaft mbh ( AMVG ), als auch bei ihren Kommanditisten angezeigt. 1.2.1 An der Komplementärin AMVG hielten bislang die TellVis Service GmbH und Christian Brenner je 40 % sowie die Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 % der Geschäftsanteile. Im Rahmen der geplanten Umstrukturierung sollen die TellVis Service GmbH und Christian Brenner als Gesellschafter ausscheiden. Christian Brenner überträgt seine Geschäftsanteile vollständig auf die Fred Dohmen Media GmbH, die TellVis Service GmbH ihre Geschäftsanteile auf die Fred Dohmen Media GmbH und die Satelli-LINE Infodienste GmbH. Nach diesen Anteilsübertragungen halten die Fred Dohmen Media GmbH und die Satelli-LINE Infodienste GmbH je 50 % der Geschäftsanteile der AMVG. 1.2.2 Kommanditisten der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG waren bislang Christian Brenner und die TellVis Service GmbH mit einer Beteiligungshöhe von jeweils 32,5 %, die Satelli-LINE Infodienste GmbH mit einer Beteiligung in Höhe von 20 % und die IDEE MEDIEN LTD., die 15 % der Anteile hielt. Gemäß den angezeigten Veränderungen plant Christian Brenner sämtliche von ihm gehaltenen Anteile auf die Fred Dohmen Media GmbH zu übertragen. Die TellVis Service GmbH überträgt zudem sämtliche von ihr gehaltenen Anteile zu Teilen auf die Fred Dohmen Media GmbH, die IDEE MEDIEN LTD. und auf die Satelli-LINE Infodienste GmbH. Nach den Anteilsübertragungen halten künftig die Fred Dohmen Media GmbH und

3 die Satelli-LINE Infodienste GmbH jeweils 40 % und die IDEE MEDIEN LTD. 20 % der Kommanditbeteiligungen. 1.2.3 Die Veranstalterin hat zudem einen bereits erfolgten Gesellschafterwechsel bei der bisherigen Kommanditistin TellVis Service GmbH angezeigt. Die Gesellschafter World Call International Ltd. (51 % der Anteile) und Farhia Abdullahi Noor (49 % der Anteile) haben ihre Geschäftsanteile vollständig auf die Interactive United AG, Liechtenstein, übertragen. Deren alleiniger Aktionär ist Oliver Brandt. 1.2.4 Die angezeigten Beteiligungsveränderungen stellen sich im Überblick wie folgt dar: Gesellschafter der Komplementärin AMVG bisher künftig TellVis Service GmbH 40 - Christian Brenner 40 - Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 50 Fred Dohmen Media GmbH - 50 Kommanditisten der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG bisher künftig TellVis Service GmbH 32,5 - Christian Brenner 32,5 - Satelli-LINE Infodienste GmbH 20 40 Fred Dohmen Media GmbH - 40 IDEE MEDIEN LTD. 15 20

4 1.3 Die geplante Beteiligungsstruktur stellt sich im Überblick wie folgt dar: Fred D ohmen 50 100 Fred D ohmen M edia G mbh 40 50 C hristian Brenner 100 Satelli-LINE Infodienste G mbh 40 C hristiane G robbin 100 IDEE M EDIEN Ltd. 20 AM VG Allgemeine- M edien-verwaltungs- Gesellschaft mbh i. G. Kom plementärin Deutsches M usik Fernsehen Deutsches M usik Fernsehen G mbh & Co. KG Program mv eranstalter Stand: 06/2011 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Die Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG veranstaltet auf Grundlage einer Zulassung der brema vom 19.05.2008 das bundesweite Fernsehspartenprogramm Deutsches Musik Fernsehen (vormals Volksmusik.tv) mit dem Schwerpunkt auf deutscher Schlager- und Volksmusik sowie deutscher Countrymusik. Das Programm wird über das KabelKiosk-Angebot der Eutelsat visavision GmbH ( Eutelsat ), die Kabelangebote der Tele Columbus GmbH und der PrimaCom AG sowie im Empfangsgebiet Berlin über DVB-T verbreitet. 2.2 Der Gesellschaftsvertrag der Veranstalterin wurde laut deren Schreiben vom 06.06.2011 bislang nicht geändert. Gegenstand der Veranstalterin ist damit weiterhin die Herstellung, Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen aller Art, Vermittlungs- und Agenturgeschäfte aller Art und E-Business XXX...

5 2.3 Der alleinige Gesellschafter der Fred Dohmen Media GmbH, Fred Dohmen, ist nach Angabe der Antragsstellerin nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. 2.4 Die Satelli-LINE Infodienste GmbH hält über ihre Tochtergesellschaft, die Satelli- LINE Medien + Service GmbH, 69,9 % an der Radio Hitwelle Programmanbieter GmbH & Co. KG, Erding, die den Lokalsender Radio Hitwelle betreibt. 2.5 Die IDEE MEDIEN LTD. hält keine weiteren medienrelevanten Beteiligungen in Deutschland. Die auf Grundlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) veranstalteten Telemedien Quiz des Tages und LifeStyle-TV wurden inzwischen eingestellt. 3 Plattformverträge 3.1 Die Veranstalterin hat einen mit Eutelsat abgeschlossenen Plattformvertrag XXX... vorgelegt. XXX... 3.2 Hinsichtlich der Verbreitung des Programms Deutsches Musik Fernsehen über die Angebote der PrimaCom AG und der Tele Columbus GmbH hat die Veranstalterin mit Schreiben vom 07.06.2011 mitgeteilt, dass zwischen ihr und den vorbenannten Plattformbetreibern keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen bestehen, sondern die Verbreitung auf Verträgen mit Eutelsat beruht. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der brema Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen

6 im Sinne von 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die von der Veranstalterin angezeigten Beteiligungsveränderungen wurden zum Teil bereits vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm Deutsches Musik Fernsehen wird der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG als Veranstalterin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Das Programm ist darüber hinaus der Fred Dohmen Media GmbH und der Satelli-LINE Infodienste GmbH gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt RStV sowie den jeweiligen Alleingesellschaftern Fred Dohmen und Christian Brenner gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 Abs. 2 AktG zuzurechnen. 2.2 Unter Zugrundelegung des gegenwärtig bestehenden Gesellschaftsvertrages der Veranstalterin ist das Programm auch der IDEE MEDIEN LTD. wegen eines vergleichbaren Einflusses gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen. XXX... 2.3 Schließlich ist das Programm auch Christiane Grobbin gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 Abs. 2 AktG aufgrund der Beherrschung der IDEE MEDIEN LTD. zuzurechnen. 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). 2.4.2 Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur

7 Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.4.3 Aus dem vorgelegten Plattformvertrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Zurechnung des Programms Deutsches Musik Fernsehen zu Eutelsat. XXX... 2.4.4 Mangels direkter Vertragsbeziehung der Veranstalterin mit der PrimaCom AG und der Tele Columbus GmbH ist eine Einflussnahme auf das Programm durch diese Plattformbetreiber ausgeschlossen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Der Veranstalterin liegen laut Schreiben vom 06.06.2011 keine Informationen zu Zuschaueranteilen vor. In der Referenzperiode von Januar bis Dezember 2010 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, SPORT1 (ehem. DSF), EuroNews, Eurosport, MTV, Nickelodeon (ehem. NICK), Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 96,2 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 3,8 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (2009: 1,8 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Astro TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay- TV-Programmpakete. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass auf das Programm Volksmusik.tv nur ein Bruchteil des nicht näher ausgewiesenen TV-Restes und damit ein Zuschaueranteil von deutlich weniger als 2 % entfällt. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung

8 vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen. (gez.) Sjurts Lübbert Bauer Dörr Grüning Hornauer Mailänder Müller-Terpitz Schwarz