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Transkript:

RICHTLINIEN FÜR DIE VOM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG GEMEINSCHAFTSMARKEN TEIL A ALLGEMEINE REGELN ABSCHNITT 8 WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundsätze... 3 2 Kriterien für die Gewährung der Wiedereinsetzung... 3 2.1 Verfahren, in denen Wiedereinsetzung möglich ist... 3 2.2. Verfahrensbeteiligte... 4 2.3 Frist für nationale Behörden zur Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt... 4 2.4 Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind... 4 2.5 Unmittelbarer Verlust eines Rechts oder Rechtsmittels aufgrund der Fristversäumnis... 5 2.6 Wirkung der Wiedereinsetzung... 6 3 Verfahren... 6 3.1 Frist... 6 3.2 Gebühr... 7 3.3 Sprachen... 7 3.4 Angaben und Nachweise... 7 3.5 Zuständigkeit... 8 3.6 Veröffentlichung... 8 3.7 Entscheidung, Rolle Dritter im Wiedereinsetzungsverfahren... 8 4 Drittwiderspruch... 9 Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 2

1 Allgemeine Grundsätze Artikel 81 GMV Beteiligte in Verfahren vor dem Amt können die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten ( restitutio in integrum ), wenn sie trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert waren, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten und die Verhinderung der Fristeinhaltung nach den Verordnungen den Verlust eines Rechts oder Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat (siehe Urteil vom 28/06/2012, T-314/10, Cook s, Randnrn. 16 und 17). Wiedereinsetzung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist gebührenpflichtig. 2 Kriterien für die Gewährung der Wiedereinsetzung Wiedereinsetzung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gewährt, die nicht vorhersehbar sind und unabhängig vom Willen des Beteiligten auftreten. Dies umfasst beispielsweise den Fall eines Fehlers eines Kurierdienstes bei der Zustellung einer Mitteilung an das Amt, eines vom Amt herbeigeführten oder begangenen Fehlers oder eines Generalstreiks. Im Unterschied dazu werden menschliches Versagen bei der Verwaltung von Verlängerungsverfahren seitens des Vertreters oder des Betroffenen selbst, EDV- Probleme, Verzögerungen bei der Zustellung durch die Post, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Fehler bei der Berechnung der Fristen oder Missverständnisse im Hinblick auf das anwendbare Recht nicht als außergewöhnliche Umstände gewertet (siehe Entscheidung vom 14/06/2012, R 2235/2011-1 KA; und Urteil vom 19/09/2012, T-267/11, VR ). 2.1 Verfahren, in denen Wiedereinsetzung möglich ist Wiedereinsetzung ist in allen Verfahren vor dem Amt möglich. Dies schließt Verfahren nach der GMV sowie Verfahren betreffend eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach der GGV ein. Die betreffenden Bestimmungen unterscheiden sich nicht substantiell. Wiedereinsetzung ist in einseitigen Verfahren, mehrseitigen Verfahren und Beschwerdeverfahren möglich. Zur Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und in Bezug auf Abhilfe siehe Richtlinien, Teil A, Allgemeine Regeln, Abschnitt 7, Abhilfe. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 3

2.2. Verfahrensbeteiligte Artikel 81 GMV Wiedereinsetzung kann jedem an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten gewährt werden, d.h. nicht nur dem Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke oder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, sondern auch dem Widersprechenden, dem Antragsteller im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren oder demjenigen, der als angeblicher Rechtsverletzter gemäß Artikel 54 GGV dem Nichtigkeitsverfahren beigetreten ist. Die Frist muss von dem betroffenen Verfahrensbeteiligten oder seinem Vertreter versäumt worden sein. 2.3 Frist für nationale Behörden zur Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt Artikel 25 Absatz 2 GMV Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 2 GGV Die Frist von einem Monat für die Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarke bzw. zwei Monaten für die Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung, die bei einem nationalen Amt eingereicht worden ist, ist von dem nationalen Amt zu beachten, nicht vom Anmelder, und somit nicht wiedereinsetzungsfähig. Gemäß Artikel 38 Absatz 2 GGV führt die verspätete Übermittlung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung zu einer Verschiebung des Anmeldetages auf den Tag des tatsächlichen Eingangs der betreffenden Schriftsätze beim Amt. Auch im Falle der Versäumnis der Frist gemäß Artikel 25 Absatz 3 GMV für die Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung behandelt das Amt die Gemeinschaftsmarkenanmeldung, als ob sie unmittelbar beim Amt eingereicht worden wäre mit der Konsequenz, dass als Anmeldetag der Tag des tatsächlichen Eingangs beim HABM angesehen wird und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht als zurückgenommen gilt. 2.4 Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind Artikel 81 Absatz 5 GMV Artikel 67 Absatz 5 GGV Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Wiedereinsetzung für folgende Fristen ausgeschlossen: Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 4

Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 5 GMV Regel 6 Absatz 1 GMDV Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 67 Absatz 5 GGV Artikel 8 Absatz 1 GGDV für die Prioritätsfrist, d. h. die Frist von sechs Monaten für die Einreichung der Nachanmeldung, die die Priorität einer früheren Marken- oder Geschmacksmusteranmeldung gemäß Artikel 29 Absatz 1 GMV oder Artikel 41 Absatz 1 GGV beantragt. Jedoch ist eine Wiedereinsetzung möglich in die Frist von drei Monaten für die Angabe des Aktenzeichens und die Einreichung einer Abschrift der früheren Anmeldung gemäß Regel 6 Absatz 1 GMDV und Artikel 8 Absatz 1 GGDV; Artikel 41 Absätze 1 und 3 und Artikel 81 Absatz 5 GMV in die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs gemäß Artikel 41 Absatz 1 GMV, einschließlich der Frist für die Zahlung der Widerspruchsgebühr gemäß Artikel 41 Absatz 3 GMV. Artikel 81 Absätze 2 und 5 GMV Artikel 6 Absätze 2 und 5 GGV in die Fristen für die Wiedereinsetzung selbst, d. h. : in die Zweimonatsfrist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses, in die Zweimonatsfrist ab diesem Zeitpunkt zur Nachholung der versäumten Handlung, in die Frist von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist, nach der Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann. 2.5 Unmittelbarer Verlust eines Rechts oder Rechtsmittels aufgrund der Fristversäumnis Artikel 81 Absatz 1 GMV Die Fristversäumnis muss den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben. Artikel 42 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 1 GMV Regel 19, Regel 20 Absätze 1 bis 5 und Regel 40 Absätze 1 bis 3 GMDV Dies ist nicht der Fall, wenn die Verordnung lediglich verfahrensmäßige Optionen gewährt, von denen der Verfahrensbeteiligte frei Gebrauch machen kann, z. B. eine mündliche Verhandlung zu verlangen, vom Widersprechenden den Nachweis der ernsthaften Benutzung zu fordern oder eine Verlängerung der Cooling-off-Frist gemäß Regel 19 GMDV zu beantragen. Die Cooling-off-Frist selbst ist nicht wiedereinsetzungsfähig, da es sich nicht um eine Frist handelt, innerhalb derer ein Verfahrensbeteiligter Handlungen vornehmen muss. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 5

Artikel 36 Absätze 1 und 4 und Artikel 37 GMV Regel 9 Absätze 3 und 4, Regel 10 und Regel 11 Absätze 1 und 3 GMDV Andererseits ist Wiedereinsetzung möglich in die Versäumnis der Frist zur Beantwortung eines Prüferbescheides, mit dem eine Zurückweisung in Aussicht gestellt wird, wenn die Anmeldung nicht innerhalb einer bestimmten Frist in Ordnung gebracht wird, da in diesem Fall eine direkte Beziehung zwischen der Fristversäumnis und der möglichen Zurückweisung besteht. Wiedereinsetzung ist auch möglich im Falle der verspäteten Einreichung der Tatsachen und Argumente oder der verspäteten Einreichung einer Stellungnahme zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter im Verfahren mit mehreren Beteiligten, wenn und soweit das Amt diese als verspätet unberücksichtigt lässt. In diesem Fall besteht der Rechtsverlust im Ausschluss dieses Vortrags und darin, dass die entsprechenden Tatsachen und Argumente vom Amt in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt werden. (Es ist allgemeine Praxis des Amtes, in mehrseitigen Verfahren Stellungnahmen, die nach Ablauf einer dafür gesetzten Frist eingereicht werden, unberücksichtigt zu lassen.) 2.6 Wirkung der Wiedereinsetzung Die Gewährung der Wiedereinsetzung hat die Wirkung, dass die versäumte Frist rückwirkend als eingehalten gilt und dass ein etwa in der Zwischenzeit eingetretener Rechtsverlust als nicht erfolgt gilt. Eine etwa vom Amt im Zwischenzeitraum getroffene Entscheidung, die auf der Versäumnis der Frist beruht, wird automatisch hinfällig mit der Folge, dass nach gewährter Wiedereinsetzung eine solche Entscheidung nicht mehr mit einer Beschwerde angegriffen werden muss, um sie aus der Welt zu schaffen. Somit setzt die gewährte Wiedereinsetzung den Antragsteller in der Tat in sämtliche Rechte wieder ein. 3 Verfahren Artikel 81 Absatz 2 GMV Regel 83 Absätze 1 Buchstabe h GMDV Artikel 67 Absatz 2 GGV Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe g GGDV Wiedereinsetzung ist beim Amt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss an das Amt gesendet werden. 3.1 Frist Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 GMV Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 2 GGV Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens 1 Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beantragt werden. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Als Datum Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 6

des Wegfalls des Hindernisses ist der erste Tag anzusehen, an dem der Verfahrensbeteiligte von den Tatsachen, die zur Fristversäumnis führten, wusste oder hätte wissen müssen. Ist der Grund für die Fristversäumnis Abwesenheit oder Krankheit des verantwortlichen berufsmäßigen Vertreters, so ist das Datum des Wegfalls des Hindernisses der Tag, an dem der Vertreter seine Arbeit wieder aufnimmt. Im Falle der Versäumnis der Frist für die Stellung eines Verlängerungsantrags oder für die Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt die Jahresfrist an dem Tag, an dem der Schutz abläuft, nicht an dem Tag des Ablaufs der Nachfrist von 6 Monaten. 3.2 Gebühr Artikel 81 Absatz 3 GMV Artikel 2 Absatz 19 GMGebV Artikel 67 Absatz 3 GGV Anhang 15 GGGebV Innerhalb der gleichen Frist ist die Wiedereinsetzungsgebühr zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist gezahlt, gilt der Wiedereinsetzungsantrag als nicht gestellt. 3.3 Sprachen Artikel 119 GMV Regel 95 GMDV Artikel 98 GGV Artikel 80 GGDV Der Wiedereinsetzungsantrag ist in der Sprache oder einer der Sprachen zu stellen, die für das Verfahren zur Verfügung stehen, in dem die Fristversäumnis aufgetreten ist. Im Eintragungsverfahren ist dies die erste in der Anmeldung angegebene Sprache; im Widerspruchsverfahren ist dies die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens; im Verlängerungsverfahren ist dies jede beliebige der fünf Sprachen des Amtes. 3.4 Angaben und Nachweise Artikel 78 und 81 GMV Artikel 65 und 67 GGV Der Wiedereinsetzungsantrag ist zu begründen und muss die zur Begründung dienenden Tatsachen enthalten. Da die Gewährung der Wiedereinsetzung im Wesentlichen eine Frage der Fakten ist, ist es für den Antragsteller ratsam, Beweismittel in Form von Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden, zu erbringen. Außerdem ist die versäumte Handlung zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag oder jedenfalls spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nachzuholen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 7

3.5 Zuständigkeit Artikel 81 GMV Für die Bearbeitung des Wiedereinsetzungsantrags ist diejenige Stelle oder Abteilung zuständig, die für die versäumte Handlung zuständig ist, d. h. die für das Verfahren zuständig ist, innerhalb dessen sich die Fristversäumung ereignet hat. 3.6 Veröffentlichung Artikel 81 Absatz 7 GMV Regel 30 Absätze 4 und 5, Regel 84 Absatz 3 Buchstaben k und l und Regel 85 Absatz 2 GMDV Artikel 22 Absätze 4 und 5, Artikel 69 Absatz 3 Buchstaben m und n und Artikel 70 Absatz 2 GGDV Die GMV und die GGV sehen die Veröffentlichung der Wiedereinsetzung im Blatt vor. Eine derartige Veröffentlichung erfolgt nur, wenn die versäumte Frist, die zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags Anlass gegeben hat, tatsächlich zu einer Veröffentlichung einer Rechtsstandänderung der Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke oder des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Anlass gegeben hat, da nur in einem solchen Falle ein Dritter aus dem Nichtvorhandensein eines Rechtes einen Vorteil gezogen haben kann. Beispielsweise wird ein Hinweis auf die Gewährung der Wiedereinsetzung veröffentlicht, wenn das Amt im Anschluss an die Versäumnis der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr den Ablauf der Eintragung veröffentlicht hat. Wird eine solche Veröffentlichung vorgenommen, so erfolgt auch eine entsprechende Eintragung im Register. Ein Hinweis auf den Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags wird nicht veröffentlicht. 3.7 Entscheidung, Rolle Dritter im Wiedereinsetzungsverfahren Artikel 58 und 59 GMV Am Wiedereinsetzungsverfahren ist nur der Antragsteller beteiligt, auch wenn die Frist in einem mehrseitigen Verfahren versäumt wurde. Die Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung abgelehnt wird, wird anhand der Fristversäumnis begründet und sofern möglich in der verfahrensabschließenden Entscheidung getroffen. Wird aus besonderen Gründen eine isolierte Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag getroffen, so sollte grundsätzlich keine gesonderte Beschwerde zugelassen werden. Der Antragsteller kann dann die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung anfechten. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 8

Die Entscheidung, Wiedereinsetzung zu gewähren, ist nicht beschwerdefähig. Der andere Beteiligte an einem mehrseitigen Verfahren wird sowohl über die Tatsache der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags als auch über die Entscheidung darüber unterrichtet. Wird Wiedereinsetzung gewährt, so steht dagegen dem Dritten nur die Einleitung eines Drittwiderspruchsverfahrens (siehe Abschnitt 4) zur Verfügung. 4 Drittwiderspruch Artikel 81 GMV Ein Dritter, der in der Zeit zwischen dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der Veröffentlichung der Gewährung der Wiedereinsetzung, gutgläubig unter einem mit der Gemeinschaftsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen Waren in Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht hat oder im Falle eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gutgläubig Erzeugnisse, in die ein unter dem Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Muster aufgenommen ist oder in denen es verwendet wird, in Verkehr gebracht hat, kann gegen die Entscheidung, mit der dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Wiedereinsetzung gewährt wurde, Drittwiderspruch einlegen. Für diesen Antrag besteht eine Ausschlussfrist von zwei Monaten, die im Falle der Veröffentlichung der Wiedereinsetzung am Tag dieser Veröffentlichung, andernfalls am Tag, an dem die Wiedereinsetzungsentscheidung wirksam wurde, beginnt. Die Verordnung enthält keine Bestimmungen über das betreffende Verfahren. Die Zuständigkeit für Drittwiderspruchsverfahren liegt bei der Abteilung oder Stelle, die die Wiedereinsetzungsentscheidung getroffen hat. Das Amt wird ein kontradiktorisches mehrseitiges Verfahren durchführen. Prüfungsrichtlinien vor dem Harmonisierungsamt, Teil A, Allgemeine Regeln Seite 9