Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung

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Transkript:

Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Hier haben sich H und S wirksam über das Maßschneidern einer krachledernen Hose zu einem Preis von 300 Euro geeinigt. Das Maßschneidern einer Hose könnte folglich ein Werk darstellen, so dass das Kaufrecht vorliegend nicht anwendbar wäre. Allerdings regelt 651 S. 1 BGB, dass auf Verträge, welche die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache zum Gegenstand haben, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Bei der Maßschneiderung einer Hose handelt es sich um einen solchen Werklieferungsvertrag, so dass hier nach 651 S. 1 BGB das Kaufrecht Anwendung findet. Dies gilt im Übrigen auch für nicht vertretbare Sachen, vgl. 651 S. 3 BGB. 2. Mangel Weiterhin müsste die Hose auch an einem Mangel leiden. Mangel ist jede Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Hier ist der Knopf der Hose nach kurzer Tragezeit abgefallen. Es könnte sich folglich um einen Sachmangel i.s.d. 434 BGB handeln. Ein Sachmangel liegt nach 434 I 1 BGB zunächst vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Hier wurde zwischen H und S keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Knopfes getroffen. Ein Sachmangel liegt nach 434 I 2 Nr. 1 BGB jedoch auch vor, wenn sich die Sache nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass der von H und S geschlossene Vertrag eine spezifische Verwendung voraussetzt. Nach 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet eine Sache auch dann an einem Mangel, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine Hose, deren Knopf abspringt, eignet sich nicht zum Tragen der Hose, also nicht für die gewöhnliche Verwendung. Der Käufer einer maßgeschneiderten Hose kann zudem erwarten, dass sich der Knopf der Hose nicht bereits nach kurzer Tragezeit löst. Mithin liegt ein Sachmangel i.s.d. 434 I 2 Nr. 2 BGB vor. 3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt Zudem müsste die Hose bereits bei Gefahrübergang an dem Mangel gelitten haben, vgl. 434 I 1 BGB. Für den Werklieferungsvertrag gilt über 651 BGB auch der 446 BGB. Nach 446 S. 1 BGB geht die Gefahr der zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache grundsätzlich mit der Übergabe auf den Käufer über. Hier ist nicht ersichtlich, ob der Mangel bereits

bei Übergabe der Sache aufgrund falschen Maßnehmens oder nicht fachmännischem Annähen des Knopfes vorlag oder aber durch eine Gewichtszunahme des H verursacht wurde. Allerdings könnte hier die Beweislastumkehr des 476 BGB greifen. a) Anwendbarkeit Auf den Werklieferungsvertrag sind nach 651 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf und damit auch die 474 ff. BGB anwendbar. b) Verbrauchsgüterkauf nach 474 I BGB Weiterhin müsste ein Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 I BGB vorliegen. Hier kauft H die Hose als bewegliche Sache zu privaten Zwecken und ist damit Verbraucher i.s.d. 13 BGB. Zudem stellt S die Hose als natürliche Person in Ausübung seiner gewerblichen beruflichen Tätigkeit aus und ist mithin Unternehmer i.s.d. 14 BGB. Ein Verbrauchsgüterkauf nach 474 I BGB liegt somit vor. c) Reichweite des 476 BGB Weiterhin müsste sich nach 476 BGB der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt haben. Hier zeigte sich der Mangel bereits kurze Zeit nach der Herstellung der Hose. Fraglich ist jedoch, wie weit die Vermutung des 476 BGB reicht. aa) Eine Ansicht Nach einer Ansicht gilt diese Vermutung nur in zeitlicher Hinsicht. Da vorliegend nicht geklärt ist, ob der Mangel durch falsches Maßnehmen oder Annähen des Knopfes oder durch eine Gewichtszunahme des H verursacht wurde, griffe die Vermutung des 476 BGB nicht. bb) Andere Ansicht Nach der gegenteiligen Ansicht gilt die Vermutung des 476 auch im Hinblick auf das Bestehen des Mangels. Vorliegend würde auch das Bestehen des Mangels bei Gefahrübergang vermutet. cc) Stellungnahme Die zweite genannte Ansicht ist vorzugswürdig. Für sie spricht sowohl der Wortlaut der Norm als auch der von den 474 ff. BGB bezweckte Schutz des Verbrauchers. Überdies wird die Erbringung des Beweises, ob ein Mangel auf der Herstellung oder einem fehlerhaften Gebrauch der Sache beruht, dem Unternehmer leichter fallen, als dem Verbraucher. Folglich wird vorliegend das Bestehen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Hose an H nach 476 BGB vermutet. d) Keine Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art des Mangel nach 476 2. HS BGB Weiterhin dürfte die Vermutung mit der Art des Mangels nicht nach 476 2. HS BGB unvereinbar sein. Eine solche Unvereinbarkeit liegt dann vor, wenn die Sache äußerlich leicht erkennbar beschädigt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Mangel einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen muss. Ein nicht fachmännisch angenähter Knopf ist für einen gewöhnlichen Kunden jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Vermutung ist hier somit nicht nach 476 2. HS BGB mit der Art des

Mangels unvereinbar. 4. Nacherfüllungsverlangen des K Hier hat H von S zunächst das Annähen des Knopfes verlangt. Ein Nacherfüllungsverlangen des H liegt mithin vor. 5. Kein Ausschluss Der Anspruch des H auf Nacherfüllung dürfte zudem nicht ausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch ist 377 HGB nicht anwendbar. Zudem hat H von dem Mangel auch keine Kenntnis i.s.d. 442 BGB. Der Anspruch des H auf Nacherfüllung ist mithin nicht ausgeschlossen. 6. Ergebnis Der Anspruch des H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB ist zunächst wirksam entstanden. II. Anspruch nicht erloschen Vorliegend sind keine Erlöschensgründe ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch des H müsste überdies auch durchsetzbar sein. Hier kommt als rechtshemmende Einrede 439 III BGB in Betracht. Nach 439 III 1 BGB kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hier würde das Annähen des Knopfes 5 Euro kosten. In Bezug auf den Kaufpreis (300 Euro) und die Kosten für eine Neulieferung (ca. 150 Euro) erscheinen die Kosten für die Nachbesserung nicht unverhältnismäßig. Auch ist eine Nachbesserung vorliegend erheblich günstiger als eine Nachlieferung. S kann vorliegend die Nachbesserung in Form des Annähens des Knopfes nicht nach 439 III 1 BGB verweigern. Der Anspruch des H gegen S ist somit auch durchsetzbar. IV. Ergebnis H hat gegen S folglich einen Anspruch auf Annähen des Knopfes nach den 437 Nr. 1, 439 I BGB. B. Anspruch H gegen S auf Nachlieferung einer neuen Hose aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S weiterhin einen Anspruch auf Nachlieferung einer neuen Hose aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag Hier haben H und S einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den nach 651 S. 1 BGB jedoch die Vorschriften über den Kauf anwendbar sind (s.o.).

2. Mangel bei Gefahrübergang Auch litt die Hose zum Zeitpunkt der Übergabe der Hose an H an einem Sachmangel (s.o.). 3. Nacherfüllungsverlangen des H H verlangt von S zudem die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung (s.o.). 4. Kein Ausschluss Der Anspruch des H gegen S auf Nachlieferung einer neuen Hose ist nicht ausgeschlossen (s.o.). 5. Ergebnis Dieser Anspruch ist mithin zunächst wirksam entstanden. II. Anspruch nicht erloschen Der Anspruch des H dürfte zudem nicht erloschen sein. Hier könnte der Anspruch nach 275 I BGB erloschen sein, da es sich bei der Lederhose um eine Stückschuld handelt. Ob die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung bei einer Stückschuld unmöglich ist, ist umstritten. 1. Eine Ansicht Nach einer Ansicht ist eine Nachlieferung bei einer Stückschuld unmöglich, da das Schuldverhältnis von vornherein nach der Parteivereinbarung auf die in Frage stehende Sache beschränkt war. Schließlich handele es sich bei dem Nacherfüllungsanspruch lediglich um eine Modifikation des Primäranspruchs. Nach dieser Ansicht wäre es S nach 275 I BGB unmöglich eine neue Hose nachzuliefern. 2. Andere Ansicht Nach einer anderen Ansicht ist eine Nachlieferung im Falle einer Stückschuld zumindest dann möglich, wenn es sich bei der Sache um eine vertretbare Sache i.s.d. 91 BGB handelt. Nach 91 BGB liegt eine vertretbare Sache vor, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, die im Verkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Bei einer maßgeschneiderten Hose kann es sich folglich nur um eine nicht vertretbare Sache handeln. Eine Nachlieferung wäre vorliegend somit auch nach dieser Ansicht ausgeschlossen. 3. Weitere Ansicht Eine weitere Ansicht hält eine Nachlieferung hingegen auch im Falle einer Stückschuld grundsätzlich für möglich, außer es handelt sich bei der Sache um ein Unikat, so dass die Sache nicht ersetzbar ist. Vorliegend handelt es sich bei der Hose nicht um ein Unikat. Vielmehr kann die Hose durch die Herstellung einer neuen gleichwertigen Hose ersetzt werden. 4. Stellungnahme Hier ist die letzte Ansicht vorzugswürdig. Für sie spricht insbesondere der Wortlaut des 439 I BGB wie auch der Wortlaut der Wortlaut des Art. 3 II der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die zwischen einer Gattungs- und Stückschuld nicht differenzieren, wie es bspw. in den 459 ff. BGB a. F. und dem

480 BGB a. F. der Fall war. Zudem bleibt dem Verkäufer die Einrede des 439 III BGB als Verweigerungsrecht der gewählten Art der Nacherfüllung. Im Hinblick auf die zweitgenannte Ansicht ist zudem anzumerken, dass bei einem Werklieferungsvertrag die Annahme einer Stückschuld grundsätzlich zum Ausschluss des Ersatzlieferungsanspruchs führen würde, was mit dem Gesetzeswortlaut nur schwer zu vereinbaren ist. Folglich ist mit der dritten Ansicht eine Unmöglichkeit der Nachlieferung nach 275 I BGB vorliegend zu verneinen. III. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch des H gegen S auf Nachlieferung müsste zudem auch durchsetzbar sein. Hier kommt wiederum die Einrede des 439 III BGB in Betracht. Danach kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung bei relativer oder absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigern. 1. Absolute Unverhältnismäßigkeit Absolute Unverhältnismäßigkeit i.s.d. 439 III 1, 2 BGB liegt immer dann vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung außer Verhältnis zum objektiven Wert der Sache in mangelfreiem Zustand steht. Fraglich ist, ob die Form der absoluten Unverhältnismäßigkeit mit Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, wenn vorliegend keine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Wann eine absolute Unverhältnismäßigkeit vorliegt, ist umstritten. Eine solche Unverhältnismäßigkeit wird sowohl bei Nacherfüllungskosten in Höhe von 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand, wie auch in Höhe von 100 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand angenommen. Vorliegend würden die Kosten der Nachlieferung wohl nicht viel mehr als den objektiven Wert der mangelfreien Hose in Höhe von 150 Euro ausmachen. Es ist somit anzunehmen, dass eine absolute Unverhältnismäßigkeit noch nicht vorliegt. 2. Relative Unverhältnismäßigkeit Eine relative Unverhältnismäßigkeit i.s.d. 439 III 1, 2 BGB liegt vor, wenn die Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung erheblich höher sind, als die Kosten für die andere Art der Nacherfüllung. Relative Unverhältnismäßigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn die Kosten für die gewählte Art der Nacherfüllung 20 % höher sind, als die Kosten für die andere Variante der Nacherfüllung. Vorliegend belaufen sich die Kosten für eine Nachbesserung auf 5 Euro, wohingegen eine Ersatzlieferung Kosten i.h.v. Etwa 150 Euro entstünden. Die Kosten für die Nachlieferung betragen somit das 30-fache der Kosten für die Nachbesserung. S kann sich somit gegenüber H auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung gemäß 439 III 1, 2 BGB berufen. 3. Ergebnis Der Anspruch des H gegen S auf Nachlieferung ist mithin nicht durchsetzbar. IV. Ergebnis H hat gegen S folglich keinen Anspruch auf Nachlieferung einer neuen Hose aus 437 Nr. 1, 439 I BGB.

C. Anspruch H gegen S auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 440, 346 I BGB H könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 440, 346 I BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Hier haben H und S einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den nach 651 S. 1 BGB jedoch die Vorschriften über den Kauf anwendbar sind (s.o.). II. Mangel bei Gefahrübergang Auch litt die Hose zum Zeitpunkt der Übergabe der Hose an H an einem Sachmangel (s.o.). III. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung Weiterhin müsste H dem S eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. 323 I BGB. Vorliegend ist eine solche Fristsetzung nicht erfolgt. Fraglich ist, ob es nach Art. 3 V der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Fristsetzung überhaupt bedarf und 323 BGB in diesem Sinne richtlinienkonform ausgelegt werden müsste. Dies kann jedoch dahinstehen, wenn die Fristsetzung ohnehin entbehrlich ist. Vorliegend hat S beide Arten der Nacherfüllung wegen Unzumutbarkeit nach 439 III BGB verweigert. Zudem rechtfertigt das Verhalten des S die Annahme einer Unzumutbarkeit hinsichtlich einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Einer Fristsetzung bedarf es somit nach 440 S. 1 BGB nicht. IV. Kein Ausschluss Das Rücktrittsrecht des H dürfte allerdings nicht ausgeschlossen sein. Nach 323 V 2 BGB kann der Gläubiger von dem Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Hier betragen die Kosten für ein Annähen des Knopfes 5 Euro (bzw. 12 Euro bei einem anderen Schneider). Im Hinblick auf den Kaufpreis und den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand sowie die leichte Behebbarkeit eines solchen Mangels erscheint der abgesprungene Hosenknopf als unerhebliche Pflichtverletzung i.s.d. 323 V 2 BGB. Das Rücktrittsrecht des H ist somit nach 323 V 2 BGB ausgeschlossen. V. Ergebnis H hat gegen S mithin keinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß den 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 440, 346 I BGB. D. Anspruch H gegen S auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises gemäß den 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 441 I, IV, 346 I BGB H könnte gegen S allerdings einen Anspruch auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises nach den 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 441 I, IV, 346 I BGB in Höhe von 5 Euro haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Hier haben H und S einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den nach 651 S. 1 BGB jedoch die Vorschriften über den Kauf anwendbar sind (s.o.).

II. Mangel bei Gefahrübergang Auch litt die Hose zum Zeitpunkt der Übergabe der Hose an H an einem Sachmangel (s.o.). III. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung Eine Fristsetzung ist vorliegend nach 440 S. 1 BGB entbehrlich (s.o.). IV. Kein Ausschluss Einer Minderung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Pflichtverletzung hier unerheblich ist, vgl. 441 I 2 BGB. Der Anspruch des H auf Minderung des Kaufpreises ist nicht ausgeschlossen. V. Minderungserklärung H müsste zudem noch die Minderung gegenüber S erklären. VI. Ergebnis H hat gegen S folglich einen Anspruch auf anteilige Rückgewähr des Kaufpreises i.h.v. 5 Euro nach den 437 Nr. 2, 323 I 2. Fall, 441 I, IV, 346 I BGB. E. Anspruch des H gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB H könnte gegen S zudem einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB auf Zahlung von 12 Euro haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Hier haben H und S einen Werklieferungsvertrag geschlossen, auf den nach 651 S. 1 BGB jedoch die Vorschriften über den Kauf anwendbar sind (s.o.). II. Mangel bei Gefahrübergang Auch litt die Hose zum Zeitpunkt der Übergabe der Hose an H an einem Sachmangel (s.o.). III. Voraussetzungen der 280 I, III, 281 I 1 BGB 1. Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis liegt hier in dem zwischen H und S geschlossenen Werklieferungsvertrag. 2. Pflichtverletzung Die Pflichtverletzung besteht vorliegend in der Schlechtleistung des S (s.o.). 3. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung Eine Fristsetzung ist hier nach 440 S. 1 BGB entbehrlich (s.o.).

4. Vertretenmüssen S müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Hier hat S beide Arten der Nacherfüllung vorsätzlich verweigert. Er hat die Pflichtverletzung mithin auch zu vertreten. 5. Rechtsfolge: Schadensersatz S hat H somit den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. H hat hier grundsätzlich die Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz. Großer Schadensersatz, also Schadensersatz statt der ganzen Leistung, kann jedoch nur verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, vgl. 281 I 3 BGB. Vorliegend ist die Pflichtverletzung unerheblich (s.o.). H ist somit darauf beschränkt, die Kosten für die Mangelbeseitigung i.h.v. 12 Euro zu fordern. IV. Ergebnis H hat gegen S somit einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.h.v. 12 Euro aus den 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.