UN Konvention Menschenrechtsschutz für behinderte Menschen

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Transkript:

UN Konvention Menschenrechtsschutz für behinderte Menschen Prof. Dr. Theresia Degener, LL.M. Evangelische FH RWL, Bochum & University of the Western Cape, Kapstadt Fachtagung NW Art. 3 / DGRW / IMEW, 14.-15. Januar 2010, Berlin

Agenda 1. Behinderte Menschen im System des VN Menschenrechtsschutzes 2. Notwendigkeit einer eigenen Behindertenrechtskonvention (BRK) 3. Weiterentwicklung des Behindertenrechts durch die BRK 4. Umsetzungserfordernisse der BRK in Deutschland 5. Bedeutung für die Rehabilitation 6. Fazit 2

1. Behinderte Menschen im System des VN Menschenrechtsschutzes 1945 1970:Behinderte als unsichtbare Bürger 1970 1980: Behinderte als Rehabilitationssubjekte 1980 2000: Behinderte als Menschenrechtsobjekte 2000 ff: Behinderte als Menschenrechtssubjekte 3

1945 1970: Behinderte als unsichtbare Bürger In den Resolutionen der Generalversammlung der VN In der Charta der VN In den Menschenrechtsverträgen In der Arbeit der VN Menschenrechtskommission 4

WHO 1970 1980: Behinderte als Rehabilitationsubjekte Definition, Prävention, Rehabilitation VN Deklarationen Declaration on the Rights of Mentally Retarded Persons 1971 Declaration on the Rights of Disabled Persons 1975 5

1980 2000: Behinderte als Menschenrechtsobjekte VN Jahr 1981 und Dekade1983-1992 der Behinderten Weltaktionsprogramm 1982 Zwei Menschenrechtsberichte 1983 und 1991 in der MR-Kommission UN Kinderrechtskonvention 1989 Rahmenbestimmungen zur Herstellung von Chancengleichheit 1993 6

2000 ff: Behinderte als Menschenrechtssubjekte 2002 2006 Ad Hoc Ausschuss der VN zur Erarbeitung der BRK: Behinderte VertreterInnen Staatlichen Delegationen NGOs Nationalen MR-Inst. VN - Organisationen 7

2. Warum eine eigene Konvention? Internationaler Bürgerrechtspakt 1966 Internationaler Sozialpakt 1966 Anti- Rassismuskonvention 1965 Frauenrechtskonvention 1979 Antifolterkonvention 1984 Kinderrechtskonvention 1989 8

3. Weiterentwicklung des Behindertenrechts durch die BRK Diskriminierungsbegriff (Art. 2) Verweigerung zumutbarer Anpassungen ist Diskriminierung Abgrenzung: Barrierefreiheit./. Zumutbare Anpassungen (Art. 9, 2) Gruppen./. Individuum Allgemeine Pflichten./, besondere Pflichten Allgemeine Standards./. Individuell zu verhandelnde Standards Inklusionsbegriff (Art. 24) Von der Assimilation zur Gleichberechtigung 9

4. Umsetzungserfordernisse in Deutschland Menschenrechtlicher Pflichtentrias Achtung Schutz Gewährleistung Pflichten nach der BRK Allgemeine Pflichten (Art.4) Institutionelle Umsetzungspflichten (Art. 33-40) Strukturelle Pflichten (Art. 9, 26, 31, 32) Besondere Umsetzungspflichten (Art. 5-30) 10

Vorliegende (rechtliche) Gutachten Kaleck/ Hilbrans / Scharmer (2008) Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener Poscher / Rux / Langer (2008) Max- Träger-Stiftung Degener u.a. (2007) Deutsches Institut für Menschenrechte Jahn / Degener (2008) Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit Latham & Watkins (2009) Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeinsam leben, gemeinsam lernen e.v. Riedel (2010) LAG Gemeinsam leben, gemeinsam lernen NRW 11

Der Geist der BRK Art 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten Art. 3 Prinzipien 1. Menschenwürde 2. Nichtdiskriminierung 3. Inklusion & Partizipation 4. Vielfalt 5. Chancengleichheit 6. Barrierefreiheit 7. Gendergerechtigkeit 8. Kindergerechtigkeit 12

BRK als Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung Medizinisches Modell: Behinderung als Phänomen der Rehabilitation & Sonder/Heilpädagogik Fokus: Individuum (Prävention, Diagnose, Maßnahme) Ursache für Exklusion: Beeinträchtigung Behinderung = Abweichung Behinderte brauchen Schonraum & Fürsorge Behinderung kann Rechtsausübung hindern 13

Menschenrechtliches (soziales) Modell: Behinderung als gesellschaftspolitisches Phänomen Fokus: Gesellschaft, rechtsbasierender Ansatz (Menschenrechte) Ursache für Exklusion: Menschenrechtsverletzungen Menschenrechte setzen Nichtbehinderung nicht voraus 14

4. Bedeutung für die Rehabilitation Probleme: Deutschland ist ein Rehabilitationsland, das auf dem medizinischen Modell basiert Rehabilitationswissenschaft & - praxis perpetuieren das medizinische Modell Reguläre Konzepte der Teilhabe, Integration und Selbstbestimmung sind nicht oder falsch entwickelt 15

Lösung Menschenrechtliches Modell in der deutschen Rehabilitation verankern Change Management in der Rehabilitation Rehabilitation als Diversity Management 16

6. Fazit Die BRK = Paradigmenwechsel vom medizinischen zum menschenrechtlichen Modell von Behinderung Behindertenrecht wurde weiterentwickelt Vielfältige (rechtliche) Umsetzungsschritte erforderlich Menschenrechtliches Modell muss in der deutschen Rehabilitation verankert werden 17