N11 - Türkei. Gliederung. Steuerrecht Aufsätze DB vom 18.11.2011, Heft 46, Beilage 5, Seite 61-64 DB0461387



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Transkript:

Steuerrecht Aufsätze DB vom 18.11.2011, Heft 46, Beilage 5, Seite 61-64 DB0461387 N11 - Türkei StB Florian Geiger, Stuttgart / WP Ayhan Üstün, Istanbul Gliederung I. Überblick über den türkischen M&A-Markt II. Investitionsanreize und -beschränkungen 1. Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Investitionsförderungen III. Formen des Unternehmenserwerbs 1. Share Deal 2. Asset Deal 3. Steuerfreie Restrukturierungen 4. Akquisitionsvehikel IV. Themen für eine steuerliche Due Diligence 1. Nicht erfasste Geschäftsvorfälle 2. Steuerbefreiungen oder -begünstigungen 3. Verrechnungspreise 4. Historische Reorganisationen V. Typische Strukturen einer Akquisition mit ausländischen Investoren 1. Finanzierung 2. Gruppenbesteuerung/Debt-Push-Down VI. Zusammenfassung und Ausblick I. Überblick über den türkischen M&A-Markt Die Türkei zählt dank einer bemerkenswerten Wachstumsrate seit 1980 zu einer der am stärksten wachsenden Volkswirtschaften weltweit. Die durchschnittliche Wachstumsrate betrug zwischen 1981 und 2000 rund 4,5%. Dem enormen Anstieg des BIP zwischen 2005 und 2006 (auf nahezu 10%) folgte ein leichter Abschwung des BIP in den Jahren 2007 und 2008 (auf etwas unter 5%). Als Ergebnis der weltweiten Finanzkrise nahm das türkische Wirtschaftswachstum 2009 allerdings stark ab (mit einer negativen Wachstumsrate von -8%), konnte sich aber 2010 und in der ersten Jahreshälfte 2011 mit Wachstumsraten von ca. 10% wieder deutlich erholen. Den wirtschaftlichen Erfolg der vergangenen Jahrzehnte hat die Türkei insbesondere drei Faktoren zu verdanken: Der Stärkung des Dienstleistungssektors (zulasten des Agrarsektors), der Modernisierung des gesamten Industrie- und Technologiesektors sowie dem Einfluss des internationalen Handels und Wettbewerbs 1). Private Investitionen waren hierbei der entscheidende Faktor für den beschleunigten konjunkturellen Aufschwung der letzten Jahre. Das große Wachstum bei Privatinvestitionen ist insbesondere auf die Entwicklungen im Bereich Kapitalverkehrsfreiheit und die Bereitschaft ausländischer Kreditgeber, türkischen Investoren Kapital zur Verfügung zu stellen, zurückzuführen 2).

Die Türkei verzeichnete in den Jahren 2005-2008 durchweg einen starken Anstieg ausländischer Direktinvestitionen und M&A-Transaktionen. Im Jahr 2009 sowie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 brach das M&A-Geschäft aufgrund der globalen Finanzkrise erheblich ein. Das Transaktionsvolumen sank von etwa 16 Mrd. USD in 2008 auf rund 5 Mrd. USD im Jahr 2009. Seit Mitte 2010 scheint sich das M&A-Geschäft jedoch wieder zu erholen. Ein Blick auf die Geschäftsvolumina der Deals im Jahr 2010 zeigt, dass größere Transaktionen den türkischen Markt wiederbeleben. Das Gesamtvolumen der türkischen M&A-Transaktionen beläuft sich nach Schätzungen für 2010 auf rund 25-30 Mrd. USD. Dabei entfallen etwa 15 Mrd. USD - rund 50% des Gesamtvolumens - auf Privatisierungen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Verkäufe von Stromversorgungsunternehmen und Portfolios an noch jungen Unternehmen. Der größte Deal des Jahres, der für sich bereits rund 20% des gesamten Transaktionsvolumens des Jahres 2010 ausmachte, war der Erwerb der türkischen Garanti Bank durch die spanische Banco Bilbao Vizcaya Aargentaria für rund 5,8 Mrd. USD 3). Das Volumen der sonstigen Deals im Jahr 2010 - von Privatisierungen und dem Garanti Bank-Deal abgesehen - lag bei ca. 8-10 Mrd. USD. 2010 war der Anteil ausländischer Investoren an türkischen M&A-Transaktionen insbesondere im Bereich der Privatisierung noch eher gering und lag etwa bei 35-40% aller Transaktionen. Die Energiewirtschaft ist wohl als aktivster Sektor für Inbound-Investitionen anzusehen. Aber auch das Gesundheitswesen, der Infrastruktursektor sowie die Konsumgüterindustrie sind für zukünftige ausländische Investitionen prädestiniert 4). Nach aktuellen Umfragen werden die Märkte Süd- und Westeuropas die stärksten Wettbewerber der Türkei sein. Aber umgekehrt wird auch die Türkei aus Sicht dieser Märkte als starker Konkurrent erachtet. Es besteht keine Einigkeit darüber, welche Zielgesellschaften in der Türkei in der nahen Zukunft für Investoren am attraktivsten sein werden. Die zwei folgenden Unternehmensbereiche kristallisieren sich jedoch als Targets mit dem größten Investitionspotenzial heraus: (a) stetig wachsende Familienunternehmen sowie (b) staatliche Unternehmen aufgrund weitreichender Privatisierungsbemühungen der Türkei. II. 1. Investitionsanreize und -beschränkungen Steuerliche Rahmenbedingungen Der türkische KSt-Satz beträgt 20%. Der türkische USt-Satz beläuft sich grds. auf 18% (bzw. für bestimmte Erzeugnisse auf 8% oder 1%). Der persönliche ESt-Satz beträgt in der Türkei zwischen 15% und 35%. Daneben besteht noch eine besondere Verbrauchssteuer auf bestimmte Produkte wie z. B. Kraftfahrzeuge, Benzin, Tabak und Alkohol. Das türkische Handelsgesetzbuch ist umfassend (beispielsweise hinsichtlich der Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften) überarbeitet worden, um so internationalen Ansprüchen gerecht zu werden 5). Das zwischen der Türkei und Deutschland bisher bestehende DBA vom 16. 4. 1985 wurde von der deutschen Regierung am 21. 9. 2009 mit Wirkung zum 1. 1. 2011 gekündigt. Das neue DBA zwischen der Türkei und Deutschland ist am 19. 9. 2011 unterzeichnet worden und wird mit Austausch der Ratifizierungsurkunden voraussichtlich noch 2011 in Kraft treten. Es wird rückwirkend zum 1. 1. 2011 anzuwenden sein. Die Türkei hat 73 weitere DBA mit anderen Staaten abgeschlossen. 2. Investitionsförderungen

In der ganzen Türkei wurden R&D-Aktivitäten und Investitionen in hochtechnologische Bereiche durch bestimmte Technologieentwicklungszonen (TDZ) gefördert: Einkünfte aus dem Bereich der Softwareentwicklung und aus Technologieentwicklungszonen sind von der ESt und KSt bis zum 31. 12. 2023 befreit 6). Es gibt derzeit 39 solcher TDZ, von denen in bereits 27 TDZ operatives Geschäft betrieben wird. Weitere 12 TDZ wurden bereits genehmigt und sind derzeit im Aufbau. In Ankara befinden sich sechs, in Istanbul fünf und in Kocaeli drei TDZ. [DB 2011 S. 62] Weiter wurden sog. organisierte Industriezonen (OIZ) eingerichtet, um Unternehmen eine investorenfreundliche Umgebung mit bereits bestehender Infrastruktur (inklusive sozialer Einrichtungen) zur Verfügung stellen zu können. Es gibt derzeit 263 solcher organisierter Industriezonen in 80 Provinzen, von denen bereits 148 im Einsatz sind, während sich die übrigen 115 Zonen noch im Aufbau befinden 7). Um den türkischen Export anzukurbeln, befinden sich in geografischer Nähe zur Europäischen Union und dem Mittleren Osten 19 sog. Freizonen, die an die größten Häfen des Mittelmeers, des Ägäischen Meers und des Schwarzen Meers angrenzen. Innerhalb dieser Freizonen finden zollrechtliche Regulierungen im Bereich des Handels, der Wirtschaft und der Finanzen keine oder nur teilweise Anwendung 8). III. Formen des Unternehmenserwerbs 9) Auch in der Türkei kann die Übernahme grds. in Form eines Share Deals oder eines Asset Deals erfolgen. 1. Share Deal Ein Share Deal kann entweder durch den direkten Erwerb einer Beteiligung an einem türkischen Unternehmen oder durch den Erwerb einer Holdinggesellschaft erfolgen, die an weiteren (Ziel- )Unternehmen beteiligt ist. Gemischte Joint Ventures zwischen türkischen und ausländischen Investoren werden i. d. R. in der Rechtsform einer türkischen Aktiengesellschaft mit speziellen Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen implementiert. Nach den Vorschriften des türkischen KSt-Rechts können Joint Ventures unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst für steuerliche Zwecke anerkannt werden (d. h. ohne eine Körperschaft zu gründen). Aufgrund von Steuerbefreiungsregelungen, einer einfacheren Transaktionsstruktur sowie aus Cashflow- Gesichtspunkten sind Share Deals i. d. R. für den Verkäufer von Vorteil. a) Aufsichtsrechtliche Aspekte Ein Eigentümerwechsel setzt bei einem türkischen Unternehmen grds. keine behördliche Genehmigung voraus. Hiervon ausgenommen sind allerdings bestimmte, regulierte Wirtschaftssektoren wie Banken, Versicherungen, Telekommunikation oder Energieversorgung. Abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Bereich, in dem es tätig ist, kann u. U. auch eine kartellrechtliche Genehmigung erforderlich sein. b) Steuerliche Aspekte Bei einem Share Deal werden alle rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen und Risiken der Gesellschaft von dem Käufer grds. mit erworben. Es gibt keinen auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Anspruch gegen die ehemaligen Anteilseigner. Aus diesem Grund geht einem Share Deal in der Türkei i. d. R. eine umfassende Tax Due Diligence voraus. Ferner sind umfangreiche Garantie-

und Freistellungsklauseln im Rahmen eines türkischen Unternehmenskaufvertrags bei Share Deals üblich. Im Gegensatz zu einem Asset Deal kann im Rahmen eines Share Deals für steuerliche Zwecke kein steuerlich abschreibbarer Firmenwert generiert werden, und es ist nicht möglich, in den Wirtschaftsgütern der Zielgesellschaft stille Reserven steuerwirksam als zukünftiges Abschreibungspotenzial aufzudecken 10). Steuerliche Verlustvorträge können über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen werden. Bei einer Zielgesellschaft bestehende steuerliche Verlustvorträge gehen durch den Erwerb der Anteile an der Gesellschaft grds. nicht unter und können innerhalb der Fünf-Jahres-Frist weiter genutzt werden. Soweit Anteile an Gesellschaften von Privatpersonen bzw. KapGes. länger als zwei Jahre gehalten werden, können diese - bei Erfüllung bestimmter, weiterer Voraussetzungen - zu 100% bzw. 75% steuerfrei veräußert werden. Aus diesem Grund wird aus Sicht des Veräußerers ein Share Deal häufig vorzugswürdig erscheinen. Darüber hinaus ist sowohl die Umsetzung der Transaktion als auch die Abwicklung der Zahlungsströme aus dem Veräußerungserlös im Fall eines Share Deals flexibler möglich. Kaufverträge über den Erwerb von Anteilen unterliegen regelmäßig einer Stempelsteuer von 0,825%. Nach Ablauf einer Mindesthaltedauer von zwei Jahren können Anteile an einer türkischen Gesellschaft grds. ohne Stempelsteuer an ein anderes Unternehmen übertragen werden 11). Veräußerungsgewinne eines nicht in der Türkei ansässigen (ausländischen) Anteilseigners unterliegen dagegen grds. der türkischen Veräußerungsgewinnbesteuerung. Im Regelfall kann dies jedoch durch ein bestehendes DBA vermieden werden. Soweit hierbei ein Veräußerungsverlust entsteht, kann dieser mit den sonstigen Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden 12). 2. Asset Deal Im Wege eines Asset Deals kann das gesamte Unternehmen oder können bestimmte einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens erworben werden. Ein Asset Deal ist für den Erwerber zunächst von Vorteil, da der Kaufpreis steuerlich abgeschrieben werden kann. Gleichzeitig führt ein Asset Deal jedoch für den Veräußerer zu einer höheren Steuerbelastung und hat i. d. R. erhöhte Transaktionskosten zur Folge. a) Aufsichtsrechtliche Aspekte Die in der Türkei üblichen Gesellschaftsformen Anonim Sirket (A.S.) und Limited Sirket (Ltd.) können auch im Rahmen eines Asset Deals als Akquisitionsvehikel dienen (vgl. hierzu auch Abschn. III. 4.). Darüber hinaus könnte ein ausländischer Erwerber auch eine türkische Betriebsstätte gründen, um einen Asset Deal durchzuführen. Ein Asset Deal ist in der Türkei jedoch ohne türkische Akquisitionsgesellschaft oder Betriebsstätte nicht möglich. Es existieren zwar keine allgemeinen behördlichen Genehmigungsvoraussetzungen, aber im Fall eines Transfers von Vermögensgegenständen bzw. operativen Geschäftsbetrieben, welche eine von türkischen Behörden ausgestellte Lizenz benötigen (z. B. bestimmte Energieprojekte), ist eine offizielle Genehmigung stets Voraussetzung. b) Steuerliche Aspekte Soweit der Asset Deal zwischen fremden Dritten zu fremdüblichen Konditionen durchgeführt wird, verbleiben alle Steuerverbindlichkeiten bzw. -risiken grds. beim Verkäufer. Es können allerdings rechtliche Verpflichtungen aus anderen Rechtsgebieten, wie z. B. schuldrechtliche Ansprüche,

arbeitsrechtliche Vorschriften und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, zu beachten sein. [DB 2011 S. 63] Die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Wege eines Asset Deals muss zwingend zum Verkehrswert erfolgen. Die Anschaffungskosten können für steuerliche Zwecke auf Basis einer Kaufpreisallokation für die erworbenen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgüter inklusive des Firmenwerts über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Firmenwert wird über fünf Jahre amortisiert. Ein Asset Deal unterliegt grds. vollständig der türkischen USt. Im Allgemeinen beträgt der USt-Satz 18%. Unter gewissen Voraussetzungen kann allerdings eine USt-Befreiung für übertragenes Grundvermögen erreicht werden. Die vom Käufer getragene USt kann im Regelfall erst im Zeitpunkt von umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in entsprechender Höhe im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigt werden. Hieraus kann sich somit ein Liquiditätsnachteil ergeben. Auf den Kaufvertrag des Asset Deals fällt türkische Stempelsteuer (i. H. von 0,825% des Werts des übertragenen Vermögens) an 13). Die türkische Stempelsteuer ist neben weiteren Transaktionskosten ein Nachteil des Asset Deals. Der im Rahmen eines Asset Deals anfallende Veräußerungsgewinn unterliegt auf Ebene des Veräußerers grds. der türkischen KSt. Eine Steuerbefreiung kann jedoch - wenn alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - insbesondere im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz erreicht werden. Ein Veräußerungsverlust kann dagegen als sofortiges Steuerminderungspotenzial genutzt oder zur zukünftigen Nutzung vorgetragen werden 14). 3. Steuerfreie Restrukturierungen Das türkische Steuerrecht kennt die folgenden spezifischen Regelungen für steuerfreie gesellschaftsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen, die auch bei der Strukturierung einer M&A- Transaktion anwendbar sein könnten: steuerfreie Verschmelzungen, steuerfreie Spaltungen, steuerfreie Formwechsel und steuerfreie Anteilstausche. Alle diese Restrukturierungsinstrumente weisen spezifische Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um die Steuerfreiheit zu erreichen. Ggf. können bestehende steuerliche Verlustvorträge im Rahmen solcher Restrukturierungen mit übertragen werden. Des Weiteren ist nach türkischem Steuerrecht der Grundsatz der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zu beachten. Demnach kann die wirtschaftliche Substanz hinter diesen Strukturen von den türkischen Finanzbehörden selbst dann infrage gestellt und als Gestaltungsmissbrauch qualifiziert werden, wenn die einzelnen Voraussetzungen formal erfüllt wurden. 4. Akquisitionsvehikel Die mit einer deutschen AG vergleichbare A.S. und die mit einer deutschen GmbH vergleichbare Ltd. sind die in der Türkei am häufigsten vorkommenden Rechtsformen 15). Darüber hinaus gibt es im türkischen HGB eine spezielle Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer A.S. mit dem hauptsächlichen Gesellschaftszweck, in andere Gesellschaften zu investieren. Diese spezielle Holdinggesellschaft wird wie eine A.S. bzw. eine Ltd. besteuert. Sie hat jedoch den Vorteil, dass - im Vergleich zur reinen A.S. bzw. der Ltd. - aus gesellschaftsrechtlicher Sicht höhere Dividendenzahlungen möglich sind 16).

IV. Themen für eine steuerliche Due Diligence Dem Erwerb eines türkischen Unternehmens sollte stets eine angemessene Legal, Tax und Financial Due Diligence vorausgehen. Hierbei ist zu beachten, dass in der Türkei grds. die letzten fünf Vz. Gegenstand einer steuerlichen Bp sein können. Regelmäßige Prüfungszyklen bestehen allerdings nicht. Im Folgenden werden die im Rahmen einer Tax Due Diligence im Wesentlichen zu untersuchenden Risikobereiche dargestellt. 1. Nicht erfasste Geschäftsvorfälle In kleinen und mittelständischen sowie Familienunternehmen werden häufig Geschäftsvorfälle, wie z. B. Geldzahlungen an Mitarbeiter, buchhalterisch nicht erfasst. Es ist daher nur schwer feststellbar, inwieweit solche Geschäftsvorfälle stattgefunden haben, soweit diese von der Zielgesellschaft nicht offengelegt werden. 2. Steuerbefreiungen oder -begünstigungen Wird ein Unternehmen im Wege eines Share Deals erworben, werden bestehende Steuerbefreiungen oder -begünstigungen hiervon im Allgemeinen nicht beeinflusst. Es sollte jedoch stets überprüft werden, inwieweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies gilt insbesondere für Zeiträume, die noch Gegenstand einer steuerlichen Bp sein können. 3. Verrechnungspreise Nach den türkischen Verrechnungspreisvorschriften müssen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu fremdüblichen Konditionen abgewickelt werden. Insbesondere die Wahl der jeweiligen Verrechnungspreismethode war in letzter Zeit häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den türkischen Steuerbehörden. 4. Historische Reorganisationen In letzter Zeit wurden auch aus rein steuerlicher Motivation vorgenommene Reorganisationen, die steuerfrei implementiert werden konnten, von den Steuerbehörden aufgegriffen und nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Gestaltungsmissbrauch für steuerliche Zwecke nicht anerkannt. V. Typische Strukturen einer Akquisition mit ausländischen Investoren Typischerweise erfolgt die Gestaltung von Akquisitionsstrukturen ausländischer Investoren über Holdinggesellschaften in Ländern, welche ein günstiges DBA mit der Türkei abgeschlossen haben, um so in den Genuss eines geringen Quellensteuersatzes auf Dividenden zu kommen und das Risiko, dass künftige Veräußerungsgewinne besteuert werden, auszuschließen. Die türkischen Steuerbehörden erkennen die Vergünstigungen des entsprechenden DBA (unter Berücksichtigung der entsprechenden Missbrauchsvorschriften) grds. an, soweit der Sitz und Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Holdinggesellschaft nachgewiesen werden kann ("tax residency certificate"). Aufgrund des noch 2011 in Kraft tretenden DBA zwischen der Türkei und Deutschland beträgt der Quellensteuersatz auf Schachteldividenden nur noch 5% 17). Dieser - neben Deutsch[DB 2011 S. 64]land auch für Österreich und einige osteuropäische und arabische Länder geltende - Quellensteuersatz auf Dividenden ist der derzeit niedrigste 18). Ähnlich verhält es sich bezüglich Zins- und Lizenzzahlungen

von der Türkei nach Deutschland. Für beide Zahlungsströme beträgt der Quellensteuersatz zwischen der Türkei und Deutschland 10%. Die Türkei hat diese Quellensteuersätze mit ihren Vertragspartnern in nahezu allen Ländern vereinbart 19). Daher erscheint - sofern kein Debt-Push-Down in Betracht kommt (vgl. unten V. 2.) - für einen in Deutschland ansässigen KapGes.-Konzern der unmittelbare Erwerb einer türkischen Zielgesellschaft vorteilhaft. Allein aus steuerlichen Gründen besteht in den meisten Fällen keine Notwendigkeit, beispielsweise eine an einem typischen Holdingstandort ansässige Zwischenholding zu implementieren. Somit kommt allenfalls die Etablierung einer türkischen Zwischenholding als Akquisitionsvehikel in Betracht (vgl. unten V. 2.). 1. Finanzierung a) Eigenkapital Für bestimmte türkische Gesellschaften, wie z. B. Banken, Versicherungsgesellschaften oder Unternehmen, die Energielizenzen innehaben, bestehen gesetzliche Mindesteigenkapitalverpflichtungen. Des Weiteren sieht das türkische Gesellschaftsrecht eine gesetzliche Rücklage vor. Diese muss 50% des eingezahlten Kapitals betragen. Die Höhe des Eigenkapitals ist auch für die Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung entscheidend. Demnach ist ein Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital von höchstens 3:1 zulässig, soweit das Fremdkapital von verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Überschreitet die Fremdkapitalausstattung eines Unternehmens diese Grenze, stellen Zinszahlungen für steuerliche Zwecke nichtabzugsfähige Betriebsausgaben dar. Des Weiteren sind die Zinszahlungen als vga zu qualifizieren und unterliegen einer Abzugssteuer auf Dividenden. Die Kapitalausstattung einer türkischen KapGes. löst sowohl bei Gründung als auch bei späteren Kapitalerhöhungen eine Kapitalabgabe i. H. von 0,04% ("fund contribution") aus 20). Ansonsten fallen bei der Gründung einer türkischen KapGes. keine weiteren Steuern wie Stempelsteuern etc. an. b) Fremdkapital Die oben dargestellte Mindesteigenkapitalquote ist bei der Aufnahme von Darlehen von fremden Dritten nicht zu beachten. Allerdings ist zu beachten, dass Darlehen von ausländischen Fremdkapitalgebern bei der türkischen Zentralbank zu registrieren sind, um eine unproblematische Rückzahlung sicherzustellen. Hierfür ist die entsprechende Darlehensvereinbarung bei der zuständigen türkischen Bank zur Registrierung einzureichen. Darlehensvereinbarungen unterliegen grds. der türkischen Stempelsteuer i. H. von 0,825%. Bankdarlehen sind davon jedoch befreit. Zinszahlungen, die an eine ausländische Gesellschaft geleistet werden, unterliegen - ggf. abhängig von einem anwendbaren DBA - einer türkischen Quellensteuer i. H. von 10%. Der Quellensteuersatz auf die Zinszahlungen beträgt 0%, wenn die Darlehensgewährung durch eine ausländische Bank erfolgt. Darüber hinaus unterliegen Zinszahlungen unter Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens der USt i. H. von 18%. Auch davon sind Zinszahlungen an Banken befreit. Zinsen, die an eine türkische Bank geleistet werden, unterliegen dagegen einer Banken- und Versicherungsverkehrssteuer i. H. von 5%. Bei der Aufnahme von Darlehen aus ausländischen Quellen sind von der türkischen Gesellschaft die sog. "Resource-Utilisation-Support-Fund-Regelungen" zu beachten. Diese Zusatzabgabe auf

ausländische Darlehen kann bei einer sorgfältigen Strukturierung weitgehend vermieden werden. Bei Darlehen von Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen sind neben den Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung auch Verrechnungspreisvorschriften zu beachten. 2. Gruppenbesteuerung/Debt-Push-Down In der Türkei gibt es keine Regelungen zur Gruppenbesteuerung, d. h. jede Gesellschaft wird mit ihrem eigenen Einkommen besteuert 21). Dementsprechend ist es auf diesem Weg auch nicht möglich, Schuldzinsen eines türkischen Akquisitionsvehikels mit dem operativen Einkommen der türkischen Zielgesellschaft zu verrechnen 22). Alternativ kommt ggf. eine Verschmelzung der Zielgesellschaft auf das Akquisitionsvehikel (Upstream- Merger) oder umgekehrt (Downstream-Merger) in Betracht 23). Postakquisitorische Gestaltungen dieser Art sollten jedoch nur bei Vorliegen von ausreichenden wirtschaftlichen Gründen implementiert werden. Die türkische Finanzverwaltung könnte die gewünschten Steuervorteile ansonsten mit dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs ablehnen. Die Etablierung einer türkischen Zwischenholding - ggf. als spezielle Holdinggesellschaft (vgl. oben unter V.) - kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn mittels dieser Gesellschaft weitere Investitionen in der Türkei geplant sind und diese mit Dividenden bereits vorhandener türkischer Tochtergesellschaften finanziert werden sollen. VI. Zusammenfassung und Ausblick Die Türkei ist mit ihrem noch recht jungen M&A-Markt in den letzten Jahren nach und nach in den Fokus ausländischer Investoren gelangt und entwickelt sich äußerst vielversprechend. Auch wenn das bisher noch recht niedrige Niveau der Rechnungslegungs- und Erklärungsvorschriften bei türkischen Unternehmen insbesondere auch für ausländische Investoren noch eine große Herausforderung darstellt, können hieraus resultierende Risiken durch eine tiefgehende Due Diligence und sorgsame SPA-Ausgestaltung vermieden werden. Weiter soll ein kürzlich in der Türkei neu verabschiedetes Handelsgesetz türkische Unternehmen für ausländische Investoren transparenter machen und ausländische Investments durch eine Verschärfung der Rechnungslegungs- und Erklärungspflichten erleichtern. Es kann davon ausgegangen werden, dass noch 2011 das neue DBA zwischen der BRD und der Republik Türkei in Kraft treten wird. Es wird rückwirkend zum 1. 1. 2011 Anwendung finden. Dieses DBA wird auf dem OECD-Musterabkommen beruhen und damit die steuerlichen Rahmenbedingungen zugunsten deutscher Investoren in der Türkei weiter verbessern. Informationen zu den Autoren StB Florian Geiger, Master of International Taxation, ist seit 2009 als Partner im Bereich M&A Tax bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Stuttgart tätig. Florian Geiger verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Betreuung mittelständischer und international aufgestellter Unternehmen, insbesondere im Bereich Automobilindustrie, IT, Media, Handel und erneuerbare Energien. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen v. a. in den Bereichen der M&A-Transaktionen sowie der Beratung internationaler Steuergestaltungen. Die Durchführung von Tax Due Diligences ist ein weiterer fachlicher Schwerpunkt seiner Arbeit. Er ist Co-Autor des Buchs Kneip/Jänisch, Tax Due Diligence (2. Aufl. 2010).

WP Ayhan Üstün hat an der Universität Istanbul Betriebswirtschaftslehre studiert und ist Partner bei KPMG in Istanbul, Türkei und dort im Bereich M&A und International Corporate Tax tätig. Er hat umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des türkischen und internationalen Steuerrechts und berät im Wesentlichen internationale Unternehmen sowie ausländische Investoren, Private Equity Fonds und türkische Privatpersonen. Sein Beratungsschwerpunkt liegt hierbei insbesondere in der Beratung von ausländischen Investoren, die in die Türkei investieren, sowie der Privatisierungen türkischer Unternehmen. Fußnoten: 1) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., Investment in Turkey, 2011, www.kpmg.com/tr/en/issuesandinsights/articlespublications/documents/investment-turkey-2011.pdf, S. 8 [letzter Abruf: 1. 11. 2011]. 2) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 8. 3) KPMG Akis Bagimsiz Denetim ve Serbest Muhasebeci Mali Müsavirlik A.S., Turkey M&A Outlook: Indentifying opportunities in a changing market, 2011, S. 31. 4) KPMG, a.a.o. (Fn. 3), S. 30. 5) KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Auslandsstrategie im Wandel - High Growth Markets, 2010, S. 14. 6) Vgl. zu den speziellen Investitionszonen: www.invest.gov.tr/en- US/investmentguide/investorsguide/Pages/SpecialInvestmentZones.aspx [letzter Abruf: 1. 11. 2011]. 7) Vgl. zu den speziellen Investitionszonen: www.invest.gov.tr/en- US/investmentguide/investorsguide/Pages/SpecialInvestmentZones.aspx [letzter Abruf: 1. 11. 2011]. 8) Vgl. zu den speziellen Investitionszonen: www.invest.gov.tr/en- US/investmentguide/investorsguide/Pages/SpecialInvestmentZones.aspx [letzter Abruf: 1. 11. 2011]. 9) Das türkische Handelsgesetz ist grundlegend erneuert worden und tritt teilweise bereits im Juli 2012 in Kraft; vgl. KPMG Akis Bagimsiz Denetim ve Serbest Muhasebeci Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 3), S. 30. 10) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 71. 11) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 72. 12) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 73. 13) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 71. 14) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 72. 15) KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., a.a.o. (Fn. 1), S. 21. 16) Abdulkadir Kahraman, KPMG Yetkin Yeminli Mali Müsavirlik A.S., Taxation of Cross-Border Mergers and Acquisitions, 2010, Turkey, S. 612. 17) Vgl. Art. 10 des am 19. 9. 2011 unterzeichneten DBA zwischen der Türkei und Deutschland. 18) Gutiérrez P., C. et al. (eds.), Global Corporate Tax Handbook 2011, IBFD, 2011, S. 1074 f. 19) Global Corporate Tax Handbook 2011, a.a.o. (Fn. 18), S. 1074. 20) Abdulkadir Kahraman, a.a.o. (Fn. 16), S. 615. 21) Abdulkadir Kahraman, a.a.o. (Fn. 16), S. 616. 22) Abdulkadir Kahraman, a.a.o. (Fn. 16), S. 614. 23) Abdulkadir Kahraman, a.a.o. (Fn. 16), S. 615 und oben unter III. 3. DER BETRIEB, Handelsblatt Fachmedien GmbH 2014