Häufig gestellte Fragen zum neuen MWST-Gesetz 2010 Die folgenden Informationen entstammen der täglichen Praxis. Jeder konkrete Einzelfall muss aber individuell bearbeitet werden! Wir stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Fiktiver abzug Beim Kauf von Occasionsgegenständen von Privatpersonen, welche zum Wiederverkauf bestimmt sind, kann auf dem Wert ein fiktiver abzug vorgenommen werden. Der Preis, der bezahlt wird, gilt als inklusive MWST (Art. 28 Abs. 3 nmwstg) Umsatzgrenze Grenze neu CHF 100'000, für gemeinnützige Vereine unverändert CHF 150'000 (neu auch Kulturvereine) Verfahren Übergangsrecht Holdinggesellschaft Verzicht auf Befreiung, wenn Umsatz weniger als CHF 100'000 Abmeldung, wenn Umsatz weniger als CHF 100'000 Finalisierung Publikationen Gemäss Art. 29 Abs.2 nmwstg ist das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit und berechtigt zum abzug. Auch in Art. 9 des Verordnungsentwurfes ist dies ausdrücklich erwähnt. In Art. 29 Abs. 4 nmwstg steht jedoch, dass bei Holdinggesellschaften auf die unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abgestellt wird. Das heisst, wenn z.b. Tochtergesellschaft steuerbare Umsätze erzielt, ist der abzug gegeben, ist sie hingegen z.b. eine Bank ohne steuerbare Umsätze, gibt es keinen abzug für die Holding. Reine Erklärung, eingeschriebener Brief genügt, es braucht keine Bewilligung der ESTV. Während des ganzen Kalenderjahres möglich rückwirkend auf Anfang Geschäftstätigkeit (im laufenden Kalenderjahr) bzw. auf Anfang Kalenderjahr möglich. Vor Ablauf der Steuerperiode auf das Ende der Steuerperiode möglich durch Erklärung. kann pro Einzelleistung erfolgen, z.b. pro Stockwerk aber auch z.b. pro Seminarteilnehmer (Pflichtige und Nichtpflichtige Teilnehmer) = definitive Abrechnung der Steuerperiode, spätestens 180 Tage nach Ende Steuerperiode. Form ist noch nicht bestimmt, allenfalls separates Formular ESTV wird bis 31.12.2009 mitteilen, welche Praxisfestlegungen nicht mehr gelten. Ohne gegenteilige Meldung gelten die alten Praxisfestlegungen weiterhin. www.kstreuhand.ch Seite 1 von 5
Verfahren Fiktiver abzug Korrektur abzug bei selbst hergestellten Gegenständen MWST-Kontrolle Eine bloss vorübergehende Verwendung (= < 6 MONATE) des Gebrauchtgegenstands zwischen dessen Erwerb und der Weiterlieferung an einen Abnehmer im Inland schliesst den fiktiven abzug nicht aus (Art 63 Abs. 2 nmwstv). Der abzug ist jedoch zu korrigieren im Umfang der Steuer, die anfallen würde, wenn einer unabhängigen Drittperson für die Miete eine Rechnung gestellt würde (Art. 31 Abs. 4 nmwstg). Für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur muss ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den n auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden (Pauschallösung) Art. 69 Abs. 3 nmwstv Neu muss die ESTV bei einer Kontrolle sowohl die Umsätze wie auch die n festsetzen und prüfen. VERMUTLICH kann keine Hochrechnung mehr vorgenommen werden. Am Ende der Kontrolle erfolgt eine Einschätzungsmitteilung, die jedoch weiterhin keine Verfügung darstellt. Kassabelege > 400.-- In Art. 57 nmwstv ist vorgesehen, dass bei Kassazettel bis 400.-- der Leistungsempfänger nicht angegeben werden muss. Dies kann nur so verstanden werden, dass die bisherige Praxis der Anerkennung von Kassazetteln bis zu diesem Betrag anerkannt wird. Bei höheren Beträgen wird die Steuerverwaltung kritisch prüfen, ob ein Leistungsbezug zu Gunsten des Geschäftsbetriebes vorliegt. Keine möglich, wenn eine Immobilie durch den Leistungsempfänger ausschliesslich für private Zwecke verwendet wird. Das heisst, falls eine gemischte Nutzung erfolgt, ist eine möglich. Eigenverbrauch (neu Korrektur ) Berechnet wird der "Eigenverbrauch" ausgehend vom betrag, nicht mehr vom Entgelt. Die jährliche Abschreibung von 20% für bewegliche Gegenstände bzw. 5% für Immobilien bleibt gleich. EU -Rückerstattung Bei hohen VST-Guthaben aus einem EU-Land sollte ein Umsatz in der EU erzielt werden, z.b. Verkauf Maschine für 100 Euro. In der EU gibt es keine Umsatzgrenze, man ist ab dem 1. EUR pflichtig. Das VST-Rückerstattungsverfahren für Unternehmen aus der Schweiz dauert sehr lange, mit einer "ordentlichen" ginge das viel schneller. EU Reverse-Charge-Verfahren Wahlrecht für fängt am 1.1.2010 neu an zu laufen, das heisst, die kann beendet werden, auch wenn diese noch nicht 5 Jahre gedauert hat. Achtung: Eigenverbrauch zufolge Nutzungsänderung beachten. Auf Rechnungen in die EU muss beim Reverse-Charge-Verfahren die UID-Nummer des Kunden sowie der Satz: Steuerschuldner ist der Rechnungsempfänger. Ansonsten haftet der Lieferant für die Mehrwertsteuer. www.kstreuhand.ch Seite 2 von 5
Saldosteuersatz Beginn Frist 1.1.2010 Die Sperrfrist von 3 Jahren für die effektive Methode beginnt am 1.1.2010. Auch wenn vor dem neuen MWSTG mehrere Jahre effektiv abgerechnet wurde, kann nicht vor 3 Jahren zum Saldosteuersatz gewechselt werden. Luxusanteil Auto Korrektur, Privatanteil Auto Korrektur, Privatanteil Leasingauto nach Übernahme Leistungskombination: Regel 70/30 Wert des Bodens Der abzug von Fahrzeugen > CHF 100'000 kann vollumfänglich vorgenommen werden. Im 1.Q.2010 kann die vom Luxusanteil Auto (Luxusanteil = über CHF 100'000.00) von bereits gekauften Autos (NUR DER ZEITWERT) bei der ESTV zurückgefordert werden. Privatanteil beträgt IMMER mind. 0,8% pro Monat, d.h. 9,6% pro Jahr, des Bezugspreises (exkl. MWST) des Fahrzeuges. Die Möglichkeit zur Abrechnung mit einer Pauschale von 0,4% pro Monat entfällt. Bei Geschäftsfahrzeugen, die zuvor geleast und nun durch Kauf definitiv übernommen werden, gilt für die Berechnung des Privatanteils NEU der im Leasingvertrag festgehaltene Anschaffungswert (exkl.mwst). (Bisher: Übernahmewert/Restwert) Bei Übernachtungen kann die Halbpension auch zum reduzierten Satz abgerechnet werden, wenn die Regel 70/30 eingehalten wird. Der Wert des Bodens ist nicht mehr Bemessungsgrundlage. Durch diese Neuregelung sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Boden nicht mehr grundsätzlich vom abzugsrecht ausgeschlossen (z.b. Roherschliessung, Totalabbruch), sondern können im Rahmen der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes berücksichtigt werden. Saldosteuersatz Nachträgliche Berichtigung (Übergangsbestimmungen) Beim Wechsel von Saldosteuersatz auf effektiv per 1.1.2010 ist eine nachträgliche Berichtigung vorzunehmen, falls nicht IMMER MIT SSS abgerechnet wurde oder in den letzten 5 Jahren ein Vermögen im Meldeverfahren übernommen wurde. Fiktiver abzug Im 1.Q.2010 kann eine einmalige Korrektur im Sinne einer Lagerentsteuerung per 1. Januar 2010 unter Ziffer 410 der MWST-Abrechnung deklariert werden. Weil die besagten Gegenstände zur Lieferung bestimmt sind und nicht als Betriebsmittel eingesetzt werden, ist keine Abschreibung im Sinne von Artikel 32 nmwstg zu berücksichtigen. Zu erstellen ist eine Aufstellung der gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstände, die für eine Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne MWST bezogen wurden, d.h. es wurde beim Einkauf kein abzug vorgenommen. Im Sinne einer Ausnahme ist die Aufstellung entgegen Ziffer 410 des Abrechnungsformulars diesem nicht beizulegen. Die Aufstellung ist jedoch mit den übrigen Abrechnungsdetails aufzubewahren und nur auf Verlangen einzureichen. www.kstreuhand.ch Seite 3 von 5
Spenden Verzicht auf Befreiung Deklaration Erlöse Margenbesteuerung im 2010 (aus Debitoren 2009) Bei Spenden ist keine kürzung vorzunehmen, jedoch darf auf den Aufwendungen zur Beschaffung von Spendenmitteln (Fundraising) keine abgezogen werden. Ebenfalls muss die auf dem allgemeinen Aufwand (Infrastruktur) korrigiert werden nach Massgabe der Verwendung, es gibt keine pauschalen Schlüssel von der ESTV. Der Verzicht auf die Befreiung (bzw. die Anmeldung) kann frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. Die Verzichtserklärung kann in der laufenden Steuerperiode bis spätestens am 31. Dezember kundgetan werden, mit Wirkung per 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober (Datum durch steuerpflichtige Person FREI wählbar.) Gehen bei der Abrechnung nach der vereinnahmten Abrechnungsmethode im Jahr 2010 Zahlungen für im Jahr 2009 margenbesteuert fakturierte Gegenstände ein, ist bei der Deklaration auf der MWST-Abrechnung wie folgt vorzugehen: - Deklaration des Umsatzes (Zahlungseingang) unter der Ziffer 200 (total vereinnahmte Entgelte); - Abzug der Ankaufswerte der verkauften Gegenstände unter der Ziffer 280 (Diverses) mit textlichem Vermerk (z.b. Margenbesteuerung 2009) Einlageentsteuerung Bei der Berechnung der Einlageentsteuerung muss eine Abschreibung von 5% (Immobilien) bzw. 20% (mobile Anlagen) pro Jahr vorgenommen werden. Diese Abschreibung muss auch vorgenommen werden, wenn die Anschaffung und der Beginn der im selben Kalenderjahr liegen. In so einem Fall müsste geprüft werden, ob eine rückwirkende Eintragung zum Beispiel auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sinnvoll ist. Unternehmerische Tätigkeit Steuerbare resp. Steuerbefreite Tätigkeiten, auch bei Aufbau einer Geschäftstätigkeit zur Erzielung von steuerbaren resp. Steuerbefreiten Leistungen sowie auch bei Erzielung von von der Steuer ausgenommenen Umsätzen, sofern die Absicht besteht, für diese zu optieren. Saldosteuersatz Immobilien Bei Beendigung der oder bei Entnahme aus dem unternehmerischen steuerbaren Bereich ist auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem MWST-Register resp. Der Entnahme die MWST zum Normalsatz abzurechnen, wenn nicht immer mit SSS abgerechnet wurde oder wenn die Immobilie im Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde. Meldeverfahren Im Verkaufsvertrag muss erwähnt werden, dass das Meldeverfahren angewendet wird. www.kstreuhand.ch Seite 4 von 5
Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage Leistung ans Personal: Generalabo SBB Leistung ans Personal: Hotel-/Gastgewerbe Überwiegend geschäftlich genutzt, wenn an mehr als 40 Tagen für Geschäftsfahrten genutzt (LA Kreuz F, ohne Betrag) - > Steuer ist auf 40% des Preises zu deklarieren, VST-Abzug im Rahmen der unternehmerisch berechtigenden Tätigkeit möglich. / Wenn weniger als 40 Tage für geschäfltiche Zwecke genutzt (LA Kreuz F, mit Betrag) -> Steuer ist auf diesem Betrag zu versteuern, vollumfänglicher VST-Abzug Für Verpflegung des Einzelfirmeninhabers und dessen nicht im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige bleiben die Sätze gem Merkblatt N1/2007 DBG unverändert. Neu sind für die Verpflegung von Personal und im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder sowie andere Firmenangehörige (z.b. Teilhaber, Stammanteilinhaber, Aktionäre) die Ansätze gemäss Merkblatt N2/2007 DBG anzuwenden. Bezugsteuer Lieferung an nicht MWSt-pflichtige Leistungsbezüger Lieferung ausländischer Unternehmen in die Schweiz, welche nicht der Einfuhrsteuer unterliegen: nicht MWST-Pflichtige müssen ab 10'000 die Bezugssteuer abliefern, wenn sie vorgängig informiert wurden. Diese Information kann bis 5 Jahre nach der Leistung erfolgen (=Bezugsverjährung). In der Praxis werden Steuerverwaltungen enger mit der Mehrwertsteuerverwaltung zusammenarbeiten und Meldungen nach Bern machen. Wichtig: Diese Personen müssen nicht von sich aus aktiv werden und können somit die Information von Bern ohne strafrechtliche Folgen abwarten. Bezugsteuer Lieferung an nicht MWSt-pflichtige Leistungsbezüger Hat das ausländische Unternehmen eine Schweizer MWST-Nummer muss es die Leistung abrechnen und die Mehrwertsteuer nach Bern abliefern. Bei grösseren Beträgen ist zu empfehlen, ein Rückbehalt der MWST zu machen, bis die Besteuerung nachgewiesen ist. (Wenn das Unternehmen nicht abliefern sollte, tritt die Bezugssteuer ein.) Korrektur des abzuges: Pauschalmethoden Die Pauschalmethoden zur Korrektur des abzuges bei gemischter Verwendung bleiben gleich: 0.02% Korrektur für die gemischte Verwendung der Infrastruktur bei der Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren; 0.07% Korrektur für die Verwaltung von eigenen Immobilien; 1% Korrektur auf Honoraren aus Referententätigkeit, Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmandate und ähnliche Funktionen. Steuersätze Abrechnungsmethode Steuersätze Neue Sätze ab 01.01.11 Auf den 01.01.2011 ist die Methode nochmals unabhängig von Fristen aufgrund der Steuersätzänderung neu wählbar. Das heisst, es könnte per 1.1.2011 nochmals auf Saldosteuersatz umgestellt werden. Das neue Formular (Deklaration in 2 Spalten) ist ab 3.Q.2010 oder M07/2010 anwendbar. Massgebend für die Anwendung des richtigen Satz ist allein die Leistungserbringung (nicht die Rechnungsstellung oder die Zahlung). www.kstreuhand.ch Seite 5 von 5