Einführung in die Rechtswissenschaft 9. Vorlesung
I. Verhältnis zwischen Staat und Recht? Was ist ein Staat? Wort kommt vom lateinischen status = Zustand und erhält erst allmählich ab dem 16./17. Jhd. auch die heutige Bedeutung: Gegensatz: Bürgerschaft (civitas, polis)
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Georg Jellineck: Dreielementenlehre zur Definition des Staates: - Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsgewalt
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Frage: Ist alles Recht durch den Staat gesetzt? Nein: Nichtstaatliches Recht:
Verhältnis zwischen Staat und Recht? - Vereinsrecht: Satzungen der Vereine - Kirchenrecht: Codex Iuris Canonici (katholisch) Kirchenordnungen (evangelisch) - Sportrecht: z. B. Regeln der Formel 1, der FIFA - Gewohnheitsrecht (str. ob nichtstaatlich) - Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts (str.) - Lex Mercatoria
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Nichtrechtliches staatliches Handeln: - Politische Entscheidungen - Repräsentation durch den Staat - Vergabe von Subventionen (str.) - Realakte
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Grundsätzlich: Staat Recht
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Aber die überschneidungsfreien Bereiche haben sich seit der Neuzeit verringert. V. a. der absolutistische Staat des 16., 17. und 18. Jahrhunderts hat versucht, alle Lebensbereiche an sich zu ziehen, z. B. in Kleiderordnungen, Kirchenordnungen, Verbot von Glücksspielen, Alkohol, Theater. Errichtung des staatlichen Gewaltmonopols: z. B. Einschränkung des Waffenbesitzes, Verbot von Duellen
Verhältnis zwischen Staat und Recht? Verbot der Privatrache, Privatfede, der vendetta Kodifikation weiter und zentraler Rechtsbereiche: BGB, StGB, ZPO, StPO Mehrebenensystem der Normen: Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung, VA, Urteil Konstitutionalisierung= Verfassungsgebung
Verhältnis zwischen Staat und Recht? heute: Staat Recht eng verbunden
II. Residuen privater Gewaltanwendung Notwehr: 32 StGB, 227 BGB Strafrechtlicher Notstand: 34 StGB Zivilrechtlicher Defensivnotstand: 228 BGB Zivilrechtlicher Agressivnotstand: 229ff. BGB Zivilrechtlicher Notstand gegenüber dem Eigentümer: 904 BGB Privates Festnahmerecht: 127 StPO
III. Mögliche Staatsformen? (1)Totalitarismus:vollständige oder fast vollständige Erfassung des Lebens des einzelnen (2)Absolutistischer Staat/autoritärer Staat/ Wohlfahrtsstaat/Interventionsstaat: weitgehende Erfassung und Gestaltung des Lebens des einzelnen durch den Staat (3)Liberaler Staat/Freiheitlicher Staat: das Leben des einzelnen wird nur in einzelnen Bereichen partiell durch den Staat geregelt
Mögliche Staatsformen? (4) Libertärer Staat/ Nachtwächterstaat: Das Leben des einzelnen wird nur in ganz wenigen, zentralen Bereichen vom Staat geregelt: Polizei, Armee, Justiz (5) Anarchismus: Das Leben des einzelnen wird gar nicht vom Staat geregelt
Bundesrepublik Deutschland = Liberaler Staat mit gewissen wohlfahrtstaatlichen Elementen beim Sozialsystem
IV. Fundamente der deutschen Verfassung? Der einzelne Mensch ist Quelle und Ursprung aller staatlichen Gewalt und allen Rechts Dies ist auch die wesentliche Ursache für die Konvergenz von Staat und Recht Zentrale Artikel: 1, 20, 79 III, 146 GG Vergleiche Vorlesung 2:
Das Menschenbilddes Grungesetzes bzw. deutschenrechts Präambel: Verantwortung vor Gott und den Menschen Menschenwürde als erster Artikel Voranstellung der Grundrechte vor den Organisationsteil Entschädigung bei Enteignungen
Das Menschenbilddes Grungesetzes bzw. deutschenrechts(ii) Individualverfassunsgeschwerde 19 IV Rechtsweggarantie Privatautonomie im Zivilrecht Schuldprinzip im Strafrecht Art. 1 I Herrenchiemseeentwurf: Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Individualistisches, humanistisches Menschenbild, kein kollektivistisches, gemeinschaftliches
Art. 20 GG Art. 20 II GG: Volkssouveränität Art. 20 I: Fünf Staatsfundamentalnormen: (1) Bundesstaat: Gliederung in Länder (2) Republik: keine Monarchie bzw. Fürstentum (3) Demokratie: Volkssouveränität, Wahlen, Parlament, Abstimmungen, Mehrparteiensystem, freie Öffentlichkeit
Art. 20 GG (4) Sozialstaat: Grundsicherung, menschenwürdiges Dasein des einzelnen muß garantiert werden (5) Rechtsstaat (Art. 28): Grundrechte, (5) Rechtsstaat (Art. 28): Grundrechte, Gewaltenteilung, Vorrang der Verfassung und des Gesetzes, unabhängige Justiz, Rechtsschutz gegenüber öffentlicher Gewalt, Rechtsweggarantie, gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör, Entschädigung für Enteignungen
Art. 79 III: Ewigkeitsgarantie Nach der Erfahrung mit der faktischen Abschaffung der Weimarer Republik aufgrund ihrer Wehrlosigkeit: unabänderliche Regelungen: - Gliederung des Bundes in Länder - Grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung - Grundsätze des Art. 1 und 20
Art. 79 III: Ewigkeitsgarantie Art. 2-19 abänderbar, aber Kern durch Menschenwürde des Art. 1 geschützt Ist Art. 79 III GG selbst abänderbar? H. M. nein, da man annehmen muß, dass der Verfassungssatz, der die Unabänderbarkeit statuiert auch sich selbst für unabänderbar erklärt
Art. 146: Neue Verfassung Ursprünglicher Zweck bis 1990: Integration der früheren DDR und ihrer Länder über neue Verfassung. Aber Beitritt der einzelnen Ländern über den früheren Art. 23. Bloße Verfassungsänderungen genügen nicht. Weg: Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit. Problem: Gilt Art. 79, v. a. Art. 79 III? Problem: Kann die Norm einer Verfassung deren revolutionäre Abschaffung regeln?