"Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20.

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Transkript:

"Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten" Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. Februar 2014

Pauschalbesteuerung - Grundsätze Durchschnittssatzbesteuerung pauschale Festsetzung der USt (12 % an Unternehmer oder 10 % an Private) fiktive Bemessung der Vorsteuer in Höhe der Umsatzsteuer in der Regel daher keine Zahllast Unternehmer ohne Buchführungspflicht Land- und Forstwirte mit einkommensteuerlicher Voll- oder Teilpauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechner freiwillig buchführende Land- und Forstwirte keine Bindung an ertragsteuerliche Pauschalierung gem. LuF Pauschalierungsverordnung Wechsel in die Regelbesteuerung möglich (schriftliche Erklärung bis spätestens 31.12.; 5-jährige Bindung) 2

Pauschalbesteuerung - Grundsätze USt-Pauschalierung maßgeblich ist allein Buchführungspflicht sowie Erzielung von Umsätzen im Rahmen des LuF-Betriebes aber: Steuerabfuhrverpflichtung izm Zusatzsteuer oder anderen Vorgängen bzw. Umsätzen beachten!! Umfang der Pauschalierung: alle Umsätze des LuF-Betriebes einschließlich der Nebentätigkeiten (Nebenerwerb; Nebenbetrieb) Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Eigenverbrauch) Hilfsgeschäfte (zb Verkauf von Maschinen) Veräußerung oder Entnahme des Betriebes oder Teilbetriebes Buchführungspflicht: Einheitswert des LuF-Betriebes über 150.000,-- Nettoumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren über 400.000,-- 3

Rechnungslegung durch pauschalierte Land- und Forstwirte Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten bei Leistungen an andere Unternehmer oder Verein und Gemeinde Keine Rechnungsausstellung bei Innenumsätzen und auch kein Vorsteuerabzug zb Landwirt liefert Produkte an eigenes Gasthaus Keine Vergabe einer UID bloß für Zwecke der Rechnungslegung. Bei vorhandener UID (zb wegen Beteiligung am Binnenmarktverkehr) ist diese immer anzugeben!! Rechnung ohne UID des leistenden Unternehmers berechtigt LE ausnahmsweise zum VSt-Abzug, wenn Vermerk Durchschnittssteuersatz 12 % oder Vermerk Durchschnittssteuersatz 12 % zzgl. Zusatzsteuersatz 8 % enthalten ist und alle übrigen Rechnungsmerkmale vorhanden sind. 4

LuF-Pauschalierung - Option zur Regelbesteuerung Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes Sinnvoll bei größeren Investitionen mit hohen Vorsteuern (Maschinen; Errichtung von Wirtschaftsgebäuden oder Maschinenhallen etc) Antragsfrist bis 31.12. des erstbetroffenen Kalenderjahres (Fallfrist!!) Form des Antrags: schriftlich Übergang/Widerruf: jeweils nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres möglich Bindungsdauer: mindestens fünf Kalenderjahre Frist für den Widerruf: spätestensbis 31. Jänner des Kalenderjahres, ab dem wieder die Pauschalbesteuerung gelten soll Zurücknahme bis zum Ablauf dieser Frist möglich 5

LuF-Pauschalierung - Option zur Regelbesteuerung Rechtsfolgen Besteuerung der Umsätze in tatsächlicher Höhe unter Anwendung der Regelsteuersätze (10% oder 20 %!) 10 % beim Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Urprodukte) 20 % zb beim Verkauf von Altmaschinen oder des Milchkontingents bzw. für Maschinenringarbeiten bei Rechnungsausstellung berücksichtigen Vorsteuerabzug nach den tatsächlichen Verhältnissen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 6

Rückwechsel zur Pauschalierung - Widerruf der Optionserklärung - Bisher: keine Änderung der Verhältnisse gemäß 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994, daher keine negative Berichtigung der im Regelbesteuerungszeitraum abgezogenen Vorsteuern Aber Ausnahmen:zehnjähriger Beobachtungszeitraum wirkt weiter (zb bei steuerfreier Veräußerung eines Wirtschaftsgebäudes) NEU ab 2014: negative Vorsteuerberichtigung bei ab 1.1.2014 in Verwendung genommenen Anlagevermögen möglich 7

Wechsel des Besteuerungsverfahrens VSt-Berichtigung bis 31.12.2013 Bisher Wechsel von Regelbesteuerung zur Pauschalierung gem. 22 UStG (und umgekehrt) löst keine VSt-Berichtigungspflicht aus. Folgen Keine (anteilige) Rückzahlung der während der Regelbesteuerungszeit izm der Anschaffung von Gegenständen/Grundstücken geltend gemachten Vorsteuernbei der Rückkehr zur Pauschalierung (frühestens nach 5 Jahren möglich) Keine (anteilige) Nachholung von Vorsteuern für während der Pauschalierung angeschaffte Gegenstände/Gebäude, die im Regelbesteuerungszeitraum zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden. Aber Ausnahmen: zehnjähriger Beobachtungszeitraum wirkt weiter (zb bei steuerfreier Veräußerung eines Wirtschaftsgebäudes) 8

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Neu Wechsel Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse Wechsel: Pauschalbesteuerung Regelbesteuerung ( positive VSt-Berichtigung; aber Übergangsregelung) sowie Rückwechsel:Regelbesteuerung Pauschalbesteuerung ( negative VSt-Berichtigung, aber Übergangsregelung) Anwendung der allgemeinen Vorschriften Berechnung; Versteuerung; Aufzeichnung; Erklärung In-Kraft-Treten anzuwenden ab dem Veranlagungsjahr 2014 für Gegenstände mit erstmaliger Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen nach dem 31.12.2013 9

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Anlassfälle für den Wechsel in der Besteuerungsart Option zur Regelbesteuerung Widerruf der Optionserklärung Überschreitung oder Unterschreitung der Buchführungsgrenzen Änderung in der Beurteilung: lufnebenbetrieb bzw. Nebenerwerb oder gewerbliche Tätigkeit zb Über-/Unterschreitung der 33.000-Euro-Grenze bei Direktvermarktung und/oder anderen Nebentätigkeiten Nutzungsänderungen bei Gegenständen des Anlagevermögens zb Traktor zunächst zu je 50% im LuF-Betrieb bzw. Gewerbebetrieb eingesetzt; ab dem 3. Jahr: 80% LuF-Betrieb und 20 % Gewerbebetrieb 10

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Gegenstände des Anlagevermögens betroffene VSt-Beträge (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen (vgl. UStR Rz 2080) Maßgebliche Berichtigungszeiträume Bewegliche Gegenstände vier Jahre (1/5-Berichtigung) Grundstücke/Gebäude 19 Jahre (1/20-Berichtigung) Berichtigungzeitraum Für jedes Jahr der Änderung 1/5 od. 1/20 -Berichtigung Übergangsregelung gilt nur für Gegenstände des AV mit erstmaliger Verwendung durch den Unternehmer nach dem 31.12.2013 11

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Umlaufvermögen bzw. sonstige Leistungen: Neue Rechtslage gilt auch für Vorsteuerberichtigungen (vollständige positive od. negative VSt-Berichtigung) Anwendungsbereich Gegenstände des Umlaufvermögens in Bau befindliche Anlagen noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des Anlagevermögens Sonstige Leistungen Beispiele: zum Zeitpunkt des Wechsels vorhandene Düngemittel-, Saatgut- oder Treibstoffvorräte oder zugekaufte Tiere des Umlaufvermögens Übergangsregelung (gilt nur für AV) daher Übergangsbestimmungen nicht anwendbar; daher gelten die Berichtigungstatbestände bereits ab 2014; 12

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Beispiel 1: Der Land- und Forstwirt L wendet ab 2012 die Regelbesteuerung an. Im September 2013 beginnt er mit der Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes, das im März 2014 fertiggestellt und als Anlagevermögen in Verwendung genommen wird. In diesem Zusammenhang hat L Vorsteuern in Höhe von 160.000 geltend gemacht. Der Widerruf der Optionserklärung nach 22 Abs. 6 UStG 1994 erfolgt mit Wirkung ab 1.1.2022. Lösung: Änderung der Verhältnisse ab dem Veranlagungjahr 2022 Negative Vorsteuerberichtigung pro Jahr (von 2022 bis einschließlich 2033) in Höhe von jeweils 1/20 (d.s. 8.000,-- pro Jahr; insgesamt 12/20, daher 96.000) 13

LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014 Beispiel 2: Der Land- und Gastwirt U erwirbt im Jänner 2014 um 25.000 zzgl. 20 % USt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus, den er ab dem Zeitpunkt der Anschaffung zu 40 % für Zwecke des pauschalierten LuF- Betriebes und zu 60 % für Zwecke der gewerblichen Direktverarbeitung verwendet. Ab dem Jahr 2017 nutzt L das Fahrzeug zu 60 % für Zwecke des LuF-Betriebes und zu 40 % für den Gewerbebetrieb. Lösung: Im Jahr 2014 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.000 (60 % von 5.000 ) als Vorsteuer abziehbar. Rest abpauschaliert In den Jahren 2017 und 2018 muss U eine negative VSt-Berichtigung gemäß in Höhe von jeweils 200 (20 % von 1/5 von 5.000) vornehmen. 14

Mag. Portele Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH www.portele.at