Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

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Transkript:

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem sogen. Kroatienanpassungsgesetz (KroatienAnpG) eine Neuregelung bei der Umsatzbesteuerung von Metalllieferungen eingeführt: Ab dem 1. Oktober 2014 schuldet nicht mehr der Lieferer die Umsatzsteuer für eine Lieferung bestimmter Metallprodukte, sondern der unternehmerische Abnehmer (sog. Reverse-Charge-Verfahren, 13b Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz UStG). Das gilt für alle Lieferungen, die ab dem 1. Oktober 2014 ausgeführt werden. Durch dieses Verfahren soll Umsatzsteuerbetrug im Handel mit Metallen verhindert werden. Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 für die Anwendung der Neuregelung, damit die Unternehmen Zeit haben, sich an die Neuregelung anzupassen. Voraussetzung ist die Einigung der Vertragsparteien über die Anwendung der Übergangsregelung und die zutreffende Versteuerung durch den Lieferer. Hinweis: Aufgrund der massiven Kritik des ZDH und der übrigen Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft an der Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen des sogen. Zollkodexanpassungsgesetzes (ZollkodexAnpG) zum 1. Januar 2015 erhebliche Einschränkungen des 13b Abs. 2 Nr. 11 und der Anlage 4 zum UStG beschlossen (Bagatellgrenze i. H. v. 5.000 Euro pro wirtschaftlichem Vorgang, Begrenzung der Anlage 4 auf Metalle in Rohform). II. Welche Metall-Erzeugnisse sind betroffen? Die Regelung gilt für alle in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle und Halbzeuge (s. angefügte Liste). Es handelt sich im Wesentlichen um Roh- und Vormaterialien. Die Produkte sind dort mit ihren jeweiligen Zolltarifnummern abgebildet. Der Umfang der betroffenen metallischen Produkte hat sich zum 1.1.2015 erheblich verringert. Handwerksbetriebe sind danach von der Regelung kaum noch betroffen. Um herauszufinden, ob das gelieferte Produkt unter die Neuregelung fällt, ist in einem ersten Schritt eine zolltarifliche Einstufung vorzunehmen. Hierzu können die Erläuterungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik auf der Internet- Seite des Statistischen Bundesamtes genutzt werden: https://www.destatis.de/de/methoden/klassifikationen/aussenhandel/warenverzeich nis_downloads.html 1

In Zweifelsfällen kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Produkt mit dieser Zolltarifnummer in der Anlage 4 zum UStG verzeichnet ist. III. Welche Lieferungen sind betroffen? Die Neuregelung gilt für Lieferungen, für die das Entgelt (im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs) mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (gilt für Umsätze ab dem 1.1.2015), die reine Lieferungen von Gegenständen (ohne Einbau/Montage) sind, die innerhalb Deutschlands erbracht werden und an unternehmerische Abnehmer erfolgen, auch wenn die Waren für den privaten Bereich bezogen werden. Die Neuregelung gilt nicht für Umsätze, für die das Entgelt (im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs) weniger als 5.000 Euro beträgt (gilt für Umsätze ab dem 1.1.2015). sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Metallen (Transportleistungen, Umarbeitungen, Anarbeitungen u. a.). die Lieferung von Metall-Abfällen und -Schrott, da hierfür die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers n. 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. der Anlage 3 zum UStG gilt. Metalle, die Teil einer Werklieferung z. B. an einem Bauwerk sind (Lieferung mit Einbau/Montage). Hierfür gilt aber ggf. die Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ( 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Erläuterung: Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist, dass die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen von Metallen in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen (netto) mindestens 5.000 Euro beträgt. Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Metalle, um Manipulationen, z. B. durch Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden. Nähere Ausführungen zum zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang finden sich in Abschnitt 13b.7 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). IV. Was ändert sich bei der Abrechnung? Der Lieferer muss dem Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Netto- Rechnung) ausstellen. In die Rechnung muss er den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" aufnehmen. Der Abnehmer zahlt an den Lieferer nur den Netto-Betrag. Er muss die Umsatzsteuer für die empfangene Lieferung selbst errechnen, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und sich gleichzeitig den entsprechenden Betrag an Vorsteuer abziehen. 2

V. Übergangsregelung Für Unternehmen, die bisher noch nicht auf das seit 1. Oktober 2014 geltende Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen umgestellt haben, gewährt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 (vgl. BMF- Schreiben vom 5. Dezember 2014): Danach kann bis zum 30. Juni 2015 noch die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers angewandt werden. Voraussetzung ist aber, dass sich beide Vertragspartner hierüber einig sind und der leistende Unternehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert. Mit BMF-Schreiben vom 22. Januar 2015 hat das Bundesfinanzministerium die Übergangsregelung wie folgt erweitert: Unternehmen, die bereits auf Grundlage des sog. KroatienAnpG ihre IT-Systeme auf die vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 geltende Rechtslage umgestellt hatten, und durch die Änderungen im Rahmen des ZollkodexAnpG zum 1. Januar 2015 Zeit für eine erneute Umstellung benötigen, können für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ihre Umsätze auf der Basis der Rechtslage nach dem KroatienAnpG netto berechnen. Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers einvernehmlich anwenden. VI. Was sollten Sie als Lieferer tun? Eine zolltarifliche Einstufung aller metallischen Roherzeugnisse vornehmen, die Sie liefern und die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung anhand der Anlage 4 zum UStG prüfen. Die Unternehmereigenschaft Ihrer Kunden, z. B. falls vorhanden anhand der UStID-Nr. auf der Internetseite der EU: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/ prüfen. Alternativ kann auch die Bescheinigung USt 1 TG oder die Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG über die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer als Nachweis dienen. Die unternehmerischen Kunden schriftlich über die neue Rechtslage informieren. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Richten Sie die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware ein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Versehen Sie alle Reverse-Charge-Rechnungen mit dem Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Melden Sie Ihren Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (Zeile 40, Kennziffer 60). Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. VII. Was sollten Sie als Abnehmer tun? Eine zolltarifliche Einstufung aller metallischen Roherzeugnisse vornehmen (bzw. bei Ihren Lieferanten abfragen), die Sie erwerben und die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung anhand der Anlage 4 zum UStG prüfen. 3

Ihre Lieferanten ggf. schriftlich über die neue Rechtslage und Ihre Unternehmereigenschaft (z. B. falls vorhanden unter Angabe Ihrer UStID-Nr.) informieren. Auf den Erhalt einer Netto-Rechnung beim Erwerb von der Neuregelung betroffener Produkte achten. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Richten Sie die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware ein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. Melden Sie die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (Zeile 52, Kennziffern 84/85) und ziehen Sie sich ggf. die Vorsteuer ab. Auf die Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2015 wird hingewiesen. VIII. IX. Was können Sie tun, um sich abzusichern? Der leistenden Unternehmer darf nur dann eine Netto-Rechnung über eine Metalllieferung ausstellen, wenn der Kunde Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer sollte sich deshalb über die Unternehmereigenschaft seines Kunden versichern. Das gilt auch für Lieferungen für den privaten Bereich des Unternehmers. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Umsatz seiner Art nach unter die Neuregelung fällt, können sich die Vertragsparteien auf die Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens einigen. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Vorgehensweise unter der Voraussetzung, dass der Abnehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert (vgl. 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Weitere Informationen Weiterführende Informationen und Dokumente finden Sie auf der Internet-Seite des ZDH unter: http://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/umsatzsteuersteuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-der-lieferung-von-edelmetallenund-unedlen-metallen.html#c64121 4

Anlage 4: Liste der Gegenstände, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Stand 1. Januar 2015) 5