Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department Employment e-mail der Redaktion:
enewsletter 02 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH- Geschäftsführern 1. Urteil des BSG vom 24.11.2005 Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B Geschäftsführer als so genannten arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung 12 RA 1/04 R) sind GmbH- renteversicherungspflichtig, wenn die folgenden Kriterien vorliegen: Der Geschäftsführer darf nur einen einzigen Auftraggeber, nämlich die ihn anstellende GmbH haben. Er darf im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit (Geschäftsführung) regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 im Monat übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Geschäftsführer in der Rentenversicherung pflichtversichert und hat demgemäß Beiträge zu entrichten. Gemäß 169 Nr. 1 SGB VI sind die Beiträge von ihm selbst zu tragen und gemäß 173 SGB VI unmittelbar von ihm selbst an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der 28d bis n und 28 r SGB IV greifen hier nicht, so dass der arbeitnehmerähnlich Selbständige allein verpflichtet ist, diese Beiträge zu zahlen. 2. Auswirkungen Aus dieser Entscheidung folgt, dass nun weitaus mehr Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als versicherungspflichtig anzusehen sind, als zuvor. Bislang waren nur Fremdgeschäftsführer, die nicht maßgeblich an der GmbH beteiligt waren (unterhalb Sperrminorität) und damit als abhängig Beschäftigte der GmbH anzusehen waren (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in das Unternehmen), insgesamt der Sozialversicherungspflicht unterworfen und damit auch rentenversicherungspflichtig. Hier folgte die Rentenversicherungspflicht aus ihrer abhängigen Stellung als Beschäftigter der GmbH. Nunmehr können auch Geschäftsführer, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind, rentenversicherungspflichtig sein, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen. Dies wird sehr häufig der Fall sein: Zumeist wird der Geschäftsführer als solcher nur für eine GmbH tätig sein und zudem als Geschäftsführer auch keine eigenen Angestellten für seine Tätigkeit beschäftigen. Auf die Beschäftigten der GmbH und auf die Anzahl von deren Auftraggebern hingegen soll es nach Auffassung des BSG hingegen nicht ankommen. Zwar lag der Entscheidung des BSG ein Sachverhalt zugrunde, in dem die GmbH nur einen Geschäftsführer hatte, der zugleich Alleingesellschafter war. Die GmbH selbst hatte ferner keine weiteren Arbeitnehmer. Ob das BSG allein diese besondere Gestaltung bewogen hat, den Geschäftsführer als arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen der Rentenversicherungspflicht zu unterwerfen, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Die Begründung des Urteils spricht jedoch dafür, dass auch bei einer GmbH, in der es mehrere Gesellschaftergeschäftsführer gibt, jeder von ihnen rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. 3. Befreiungsmöglichkeiten Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Geschäftführer als arbeitnehmerähnlich Selbständige jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In der Existenzgründungsphase, regelt sich diese Möglichkeit nach 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI. Hiernach kann nach erstmaliger Aufnahme selbständiger Tätigkeit die Befreiung für einen
enewsletter 03 Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres besteht auf Antrag eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit gemäß 6 Abs. 1a N. 2 SGB VI, wenn nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals eine Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt. Darüber hinaus besteht gemäß 231 Abs. 5 SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn bereits am 31. Dezember 1998 eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und danach eine Versicherungspflicht gemäß 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintrat. Hiefür muss der Geschäftsführers vor dem 2. Januar 1949 geboren sein oder aber vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen ein Lebensoder Rentenversicherungsvertrag geschlossen worden sein, der rentenähnliche Leistungen und eine rentenbeitragsähnliche Belastung mit sich bringt oder aber eine sonstige vergleichbare Vorsorge bis spätestens 30.06.2000 getroffen haben. Dr. Rajko Herrmann, Rechtsanwalt Taylor Wessing, Berlin
enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? E-mail der Redaktion: Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, 10117 Berlin T +49 30 88 56 36-307 F +49 30 88 56 36-100 DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai www.taylorwessing.com e-mail der Redaktion:
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