Newsletter Employment 13/06

Ähnliche Dokumente
Newsletter Employment 45/06

Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und des Arbeitslosengeldes auf die Annahmeverzugsvergütung

Newsletter Employment 03/07

Newsletter Employment 34/05

Newsletter Employment 18/06

Newsletter Employment 38/06

Newsletter Employment 34/06

Newsletter Employment 10/07

Newsletter Employment 13/07

Arbeit auf Abruf - Zulässigkeit und Grenzen arbeitsvertraglicher

Newsletter Employment 37/06

Newsletter Employment 42/06

Newsletter Employment 44/05

Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE)

Betriebliches Gesundheitsmanagement Juristische Fallstricke BGM rechtssicher gestalten und durchführen

Internationalisierung von Start-Ups. Dr. Tobias Schelinski 9. Oktober 2012

Newsletter Corporate 01-05

Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen im Mietrecht. Dr. Adrian Birnbach LL.M. (Stellenbosch) München,

IHK-Merkblatt Stand:

Sozialversicherungspflicht des GmbH- Geschäftsführers

Bei der Beurteilung des Status wird auf die Gesamtsituation abgestellt.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

Scheinselbständigkeit im Fokus der Sozialversicherung

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht

Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI

Berufsständische Versorgung

Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster S St 2 (Rhld) S St (MS)

Scheinselbstständigkeit. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Aktuelle Herausforderungen in der Immobilienbewertung

2 Beschäftigte Pensionäre

Merk blatt. Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige

Einführung. Aktuelle Entwicklungen im Befreiungsrecht. Einführung

IHK-Merkblatt Stand:

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Finanzierung von Photovoltaik Projekten. Carsten Bartholl 28. September 2011

Rundschreiben Nr. 3/2008

Das neue Gemeinschaftspatent: Segen oder Fluch für Patentinhaber?

Scheinselbstständigkeit

IT / Telekommunikation

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Scheinselbständigkeit und renten- versicherungspflichtige Selbständige

Sondernewsletter. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 6 SGB VI. Notwendige Klarstellung der Urteile des Bundessozialgerichts

Arbeitsrecht. Zur aktuellen Information der DRV Bund zur Versicherungspflicht der Syndizi. Newsletter Sonderausgabe Dezember 2014

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Änderungen

Aktuelle Herausforderungen bei der Immobilienfinanzierung

Gesellschafter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. Entgelt. 1 Merkmale einer Beschäftigung HI660861

Forum Real Estate Investment in Spezialimmobilien

Gerechtferigte Ungleichbehandlung?

Beschäftigung von Rentnern

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Problemfall Scheinselbständigkeit

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Deutscher Fallschirmsportverband

Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeiten angestellter Architekten

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

Beschäftigung von Rentnern

Soziale Absicherung in der Existenzgründung

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

Prudentino & Rhein Partnerschaft von Rechtsanwälten Studio Legale Brahmsallee 31 D Hamburg Tel.:

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

Sozialgesetzbuch (SGB)

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Erwerbsminderungsrente 1

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Werbung mit Marktforschungsstudien zur Kundenzufriedenheit. Morten Merx, TaylorWessing, München

Tatbestand HI518582_4

Sonderausgabe Buchmesse Frankfurt/Medientage München

Bundestierärztekammer e. V.

Rechtliche Aspekte der Revitalisierung in komplexen Innenstandlagen

Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Beschäftigung von Rentnern

Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E. V., SIEGBURG

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Scheinselbständigkeit

Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

keit? Pauschalist? Arbeitnehmer? Freier Handelsvertreter? Selbst ständiger? Freier Mitarbeiter? Versicherungspflichtig? Pauschalist?

Arnd Böken, Rechtsanwalt und Notar 27. Februar Leitlinien für den Datenschutz bei Big-Data-Projekten

SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Haftung und Stoffrecht in China

DA Seite Gesetzestext

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Die entsprechende Verlautbarung der DRV ist als Anlage beigefügt. Sie kann auch unter abgerufen werden.

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Fremdgeschäftsführer

Anmeldebogen für Apotheker

Merkblatt Nachversicherung

Scheinselbständiger oder rentenversicherungspflichtiger. Selbständiger. Nr. 149/16

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

EuGH entscheidet über die Vergabepflichtigkeit

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III

Transkript:

Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department Employment e-mail der Redaktion:

enewsletter 02 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH- Geschäftsführern 1. Urteil des BSG vom 24.11.2005 Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B Geschäftsführer als so genannten arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung 12 RA 1/04 R) sind GmbH- renteversicherungspflichtig, wenn die folgenden Kriterien vorliegen: Der Geschäftsführer darf nur einen einzigen Auftraggeber, nämlich die ihn anstellende GmbH haben. Er darf im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit (Geschäftsführung) regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 im Monat übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Geschäftsführer in der Rentenversicherung pflichtversichert und hat demgemäß Beiträge zu entrichten. Gemäß 169 Nr. 1 SGB VI sind die Beiträge von ihm selbst zu tragen und gemäß 173 SGB VI unmittelbar von ihm selbst an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der 28d bis n und 28 r SGB IV greifen hier nicht, so dass der arbeitnehmerähnlich Selbständige allein verpflichtet ist, diese Beiträge zu zahlen. 2. Auswirkungen Aus dieser Entscheidung folgt, dass nun weitaus mehr Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als versicherungspflichtig anzusehen sind, als zuvor. Bislang waren nur Fremdgeschäftsführer, die nicht maßgeblich an der GmbH beteiligt waren (unterhalb Sperrminorität) und damit als abhängig Beschäftigte der GmbH anzusehen waren (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in das Unternehmen), insgesamt der Sozialversicherungspflicht unterworfen und damit auch rentenversicherungspflichtig. Hier folgte die Rentenversicherungspflicht aus ihrer abhängigen Stellung als Beschäftigter der GmbH. Nunmehr können auch Geschäftsführer, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind, rentenversicherungspflichtig sein, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen. Dies wird sehr häufig der Fall sein: Zumeist wird der Geschäftsführer als solcher nur für eine GmbH tätig sein und zudem als Geschäftsführer auch keine eigenen Angestellten für seine Tätigkeit beschäftigen. Auf die Beschäftigten der GmbH und auf die Anzahl von deren Auftraggebern hingegen soll es nach Auffassung des BSG hingegen nicht ankommen. Zwar lag der Entscheidung des BSG ein Sachverhalt zugrunde, in dem die GmbH nur einen Geschäftsführer hatte, der zugleich Alleingesellschafter war. Die GmbH selbst hatte ferner keine weiteren Arbeitnehmer. Ob das BSG allein diese besondere Gestaltung bewogen hat, den Geschäftsführer als arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen der Rentenversicherungspflicht zu unterwerfen, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Die Begründung des Urteils spricht jedoch dafür, dass auch bei einer GmbH, in der es mehrere Gesellschaftergeschäftsführer gibt, jeder von ihnen rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. 3. Befreiungsmöglichkeiten Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Geschäftführer als arbeitnehmerähnlich Selbständige jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In der Existenzgründungsphase, regelt sich diese Möglichkeit nach 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI. Hiernach kann nach erstmaliger Aufnahme selbständiger Tätigkeit die Befreiung für einen

enewsletter 03 Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres besteht auf Antrag eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit gemäß 6 Abs. 1a N. 2 SGB VI, wenn nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals eine Versicherungspflicht nach 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt. Darüber hinaus besteht gemäß 231 Abs. 5 SGB VI die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn bereits am 31. Dezember 1998 eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und danach eine Versicherungspflicht gemäß 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintrat. Hiefür muss der Geschäftsführers vor dem 2. Januar 1949 geboren sein oder aber vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen ein Lebensoder Rentenversicherungsvertrag geschlossen worden sein, der rentenähnliche Leistungen und eine rentenbeitragsähnliche Belastung mit sich bringt oder aber eine sonstige vergleichbare Vorsorge bis spätestens 30.06.2000 getroffen haben. Dr. Rajko Herrmann, Rechtsanwalt Taylor Wessing, Berlin

enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? E-mail der Redaktion: Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, 10117 Berlin T +49 30 88 56 36-307 F +49 30 88 56 36-100 DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai www.taylorwessing.com e-mail der Redaktion:

enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D-10117 Berlin Tel + 49 (0)30 88 56 36 0 Fax + 49 (0)30 88 56 36 46 berlin@taylorwessing.com Hamburg Neuer Wall 44 D-20354 Hamburg Tel +49 (0)40 3 68 03 0 Fax +49 (0)40 3 68 03 280 hamburg@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0)2 2 89 60 60 Fax +32 (0)2 2 89 60 70 brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0)1223 446400 Fax +44 (0)1223 446401 cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D-40212 Düsseldorf Tel +49 (0)211 83 87 0 Fax +49 (0)211 83 87 100 duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D-41464 Neuss Tel +49 (0)2131 7 40 30 0 Fax +49 (0)2131 7 40 30 50 neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage 20 22 D-60325 Frankfurt a. M. Tel +49 (0)69 971 30 0 Fax +49 (0)69 971 30 100 frankfurt@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0)20 7300 7000 Fax +44 (0)20 7300 7100 london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D-80331 Munich Tel +49 (0)89 2 10 38 0 Fax +49 (0)89 2 10 38 300 muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F-750058 Paris Tel +33-1 72 74 03 33 Fax +33-1 72 74 03 34 France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E-03002 Alicante Spain Tel +34 (0)96 5 14 28 05 Fax +34 (0)96 5 20 02 48 alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No. 1468 Nanjing West Road 200040 Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0)21 62 47 72 47 Fax +86 (0)21 62 47 72 48 shanghai@taylorwessing.com