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Transkript:

Stigmata abbauen Kooperationen fördern Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Gemeindepsychiatrie am 01. 02. 2017 in Köln Die neuen Möglichkeiten der Soziotherapie und der Ambulanten Psychiatrischen Pflege nach den Gesetzesnovellierungen Volker Schubach

Ambulante Psychiatrische Pflege und Soziotherapie in der Regelversorgung der GKV Leistungen aus der Pflegeversicherung I. Häusliche Psychiatrische Krankenpflege II. III. IV. Leistungen nach SGB XI infolge PSG II Soziotherapie nach geänderten Rl. und Änderung durch PsychVVg Perspektiven der ambulanten Versorgung unter PSG III und BTHG

Ambulante häusliche Krankenpflege nach den HPK Richtlinien umfasst u.a.maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können (Behandlungspflege)

Ambulante Psychiatrische Pflege als Behandlungspflege Nach Nr. 27 a des Leistungskataloges definierte Indikationen und Maßnahmen Bis zu 14 Einheiten wöchentlich über bis zu 4 Monaten (Frequenz abnehmend)

Ambulante Psychiatrische Pflege als Behandlungspflege Behandlungsplan muss bei Erstverordnung und nach i.d.r. 14 Tagen für die Folgeverordnung den Kassen (MDK) vorgelegt werden

Ambulante Psychiatrische Pflege gesetzliche Neuerungen kann auch vom entlassenden Krankenhaus bis zu 7 Tage verordnet werden (HPK Rl. 17.12.2015) kann auch außerhalb der Häuslichkeit erbracht werden (verschiedene Rechtsprechungen zuletzt BSG Urteil 25.02.2015)

Leistungen nach SGB XI infolge PSG II Quelle: www.pflege.de

Relevant für Pflegegrade Pflegebedürftigkeitsbegriff Heutiger Fokus: Alltagsverrichtungen Zukünftiger (ab 01.01.2017) Fokus: Selbständigkeit (Abhängig von Hilfe durch andere) Mobilität 1 Mobilität 10% Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ( 45a) 2 Kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15% Körperpflege, Ernährung 4 Selbstversorgung 40% 5 Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderunge20% 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15% 7 Außerhäusliche Aktivitäten 0% hauswirtschaftliche Versorgung 8 Haushaltsführung 0% Bewertung: Zeitaufwand Bewertung: gewichtete Einzelpunkte und Summen Quelle: Parität.WV NRW

Folgen des geänderten Begutachtungsverfahrens 30 bis zu 50% der Gewichtung kann psychiatrisch relevant sein Erste Ergebnisse führen in Fällen, in denen es vorher keine Pflegstufe gab zu Pflegegrad 2 die vorher übliche Zuordnung und Berücksichtigung von Demenzen entfällt und öffnet Zugang für langfristig schweren psychischen Erkrankungen

Zusätzliche neue psychiatrische Hilfsangebote

Betreuung und und Entlastung Durch zulässige Umwidmung von Sachleistungen können neben den vorgesehen Pauschalen weitere Mittel zur Unterstützung und Entlastung psychisch kranker Menschen eingesetzt werden. Umwidmungsanspruch von 40% Sachleistungen ( 36) Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 40 % 36: 0,00 275,60 519,20 644,80 798,00 45b: 125,00 125,00 125,00 125,00 125,00 39: 0,00 134,33 134,33 134,33 134,33 1/2 42: 0,00 67,17 67,17 67,17 67,17 GESAMT: 125,00 602,10 845,70 971,30 1.124,50 Quelle: Parität.WV NRW

Zusätzliche, neue psychiatrische Hilfsangebote aus dem SGB XI Die Erbringung dieser Leistungen erfordert nicht die Anerkennung als Pflegdienst nach SGB XI. Dennoch eröffnen die veränderten Bedingungen eine Erweiterung der Leistungsspektren originär psychiatrischer ambulanter Dienste besonders auch im Bereich der Eingliederungshilfe.

Soziotherapie nach geänderten Richtlinien und Änderung durch PsychVVg Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie durch Erweiterung und Präzisierung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Januar 2015 Neuregelung des 132 b SGB V durch Erweiterung um Schiedstellenfähigkeit i.v. mit Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vorgelegt November 2016

Soziotherapie nach geänderten Richtlinien u.a. Erweiterte Indikation und Ausnahmeregelung Ärzte für Psychotherapie, Ki-Ju Psych und Institutsambulanzen können jetzt auch verordnen Zahl der Probesitzungen wird erweitert Zusammenarbeit von verordnenden Arzt und Soziotherapeuten durch verpflichtende Regelung zur Berichtserstattung des Soziotherapeuten an den verordnenden Arzt

Neuregelung des SGB V 132 b wie bisher: (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

Neuregelung des SGB V 132 b neu(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.

Schiedsstellenfähigkeit der Verträge Eröffnet ambulanten psychiatrischen Diensten insbesondere aus dem Bereich der Eingliederungshilfe den Abschluss von Verträgen zu wirtschaftlichen Bedingungen unter realisierbaren Personalanforderungen

Psychiatrische Pflege und Soziotherapie in der Regelversorgung von SGB V und XI Ambulante Psychiatrisch Pflege Psychiatrische Unterstützungsleistungen Soziotherapie SGB V 132 a SGB XI SGB V 132 b eher kurzfristig intervenierend e Behandlung nach Bedarf bis zu 14 Einheiten /wöchentlich bis zu 4 Monaten über die Dauer der Pflegebedürftigk eit Langfristig stabilisierende Hilfen erschließende Behandlung 120 Einheiten über 36 Monate

Perspektiven der ambulanten Versorgung mit PSG III und BTHG Geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen führen Leistungen aus SGB V, SGB IX, SGB XI und SGB XII zusammen

Perspektiven entwickeln, Zukunft planen Zergliederung entgegen wirken Vorhandenes nutzen (Eh/BTHG) Selbsthilfe fördern Zusammenarbeit suchen Angebote vernetzen Strukturen aufbauen Stärke zeigen

Stigmata abbauen Kooperationen fördern Vorbehaltlose Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Diensten muss gehen. Dann wird es Gemeindepsychiatrie. Auf gutes Gelingen!

Leuchttürme der lokalen psychiatrischen Versorgung in NRW www.links