Art. 1 Grundsätze Das Anlagereglement gilt für das Anlagevermögen der Stiftung Fastenopfer. Das betriebliche Umlaufvermögen wird durch den Direktor / die Direktorin gesondert geplant, überwacht und den Liquiditätsbedürfnissen des Fastenopfers angepasst. Für die kurzfristige Anlage des Umlaufvermögens sind die ethischen Anlagekriterien zu berücksichtigen. Das Fastenopfer ist verpflichtet, seine Vermögenswerte optimal zu verwalten. Dabei muss es folgende Aspekte berücksichtigen: die Sicherheit der Anlagen angemessene Erträge (Rentabilität) angemessene Risikoverteilung (Diversifizierung) Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln (Liquidität) Das Fastenopfer legt seine Aktiven nach ethischen Kriterien an, die zu Gerechtigkeit, Frieden, Versöhnung und Bewahrung der Schöpfung beitragen (siehe Anhang). Das Fastenopfer profiliert sich dadurch als Organisation, die sich sozialethischen Anlagekriterien verpflichtet. Anlagewerte, die dem Fastenopfer aus Schenkungen oder Legaten zufallen, fallen, soweit rechtlich möglich, im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit ebenfalls unter die Bestimmungen diese Reglements. Art. 2 Anlagekategorien Kurzfristige Anlagen Kurzfristige Anlagen haben eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten. Für die kurzfristigen Anlageziele gelten in folgender Rangordnung drei Ziele: Liquidität Sicherheit Rentabilität Mittel- und langfristige Anlagen Mittelfristige Anlagen haben eine Laufzeit von 1 bis 3 Jahren. Als langfristig gelten Anlagen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren. Für die mittel- und langfristigen Anlageziele gelten in folgender Rangordnung vier Ziele: Sicherheit Ethische Kriterien Rentabilität Liquidität Die Zielsetzungen sind in einem ausgewogenen Verhältnis und situationsgerecht anzuwenden. Es gelten grundsätzlich folgende Sicherheitskriterien: a. Obligationen Schweiz und Ausland: A-Rating oder gleichwertig b. Aktien: nur börsenkotierte Titel c. nicht börsenkotierte Titel: nur in Fondsanlagen G:\DIR\OrganisationshandbuchOriginale\(01)ReglementeStatutenVertraege\Deutsch\Anlagereglement_091120.doc Version 091110
d. Ausnahmen in bescheidenem Umfang sind möglich, wenn es sich um ideelle Projekte handelt. e. Um das Risiko zu minimieren, werden in der Regel Fonds und nicht Einzeltitel gekauft. Art. 3 Bewertungsgrundsätze Es werden die Bewertungsgrundsätze gemäss FER21 angewandt. Art. 4 Kursschwankungsreserven Um den Einfluss der Kursschwankungen bei Obligationen- und Aktienanlagen auf die Jahresergebnisse des Fastenopfers zu begrenzen, wird eine Kursschwankungsreserve gebildet. Die Reserve wird in den Jahren, in denen die Börsenrenditen deutlich über den historischen Durchschnittswerten liegen, gebildet. Umgekehrt wird die Reserve in Jahren unterdurchschnittlicher Börsenrenditen aufgelöst. Die Reserve wird i.d.r. aus dem Total der Renditen geäufnet, die folgende Werte übersteigen: 8% für Aktien (= angenommene durchschnittliche Rendite +2%) 6% für Obligationen (= angenommene durchschnittliche Rendite +2%) Als Ausgleich kann die Reserve aufgelöst werden, um folgende Renditen zu erreichen: 4% für Aktien (= angenommene durchschnittliche Rendite -2%) 2% für Obligationen (= angenommene durchschnittliche Rendite -2%) Wenn der Kurswert der Obligation unter dem Nominalwert liegt, muss die Reserve mindestens gleich hoch sein wie die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Kurswert der Obligation. 7. Der Ausgleich wird über die Gewinnverteilung (das Eigenkapital) vorgenommen. 8. Die Kursschwankungsreserven sollen 25% der Wertschriften (ohne Immobilienfonds) nicht überschreiten. Art. 5 Richtsätze für das Anlageportefeuille Die Richtsätze gelten für das Anlagevermögen. Zur Ertragsoptimierung und Risikobegrenzung ist eine breite Diversifizierung des Anlageportfolios erforderlich. Zur Risikobegrenzung werden für die einzelnen Anlagesegmente i.d.r. folgende Maximalsätze festgelegt. Diese verstehen sich als Höchstwerte zu Marktwerten. Über- bzw. Unterschreitungen sind zu begründen. Im ganzen Anlageportefeuille muss zur Vermeidung des Klumpenrisikos eine angemessene Risikoverteilung zwingend vorgenommen werden. Gesamtbegrenzungen nach Anlageart (bezogen auf das konsolidierte Anlagevermögen) Art Strategisches Ziel Taktische Bandbreite Flüssige Mittel 10% 0-40% Obligationen 35% 20-50% Schweizerische Obligationen 17.5% 10-25% Ausländisch Obligationen 17.5% 10-25% Aktien 25% 10-35% Schweizerische Aktien 15% 5-20% Ausländische Aktien 15% 5-20% Immobilien 25% 5-35% Version 091110 Seite 2
Hypotheken 5% 0-10% Auf derivate Anlageinstrumente wird grundsätzlich verzichtet. Investitionen in Anlagefonds sind nach den verschiedenen Richtsätzen gesondert auszuweisen. Art. 6 Anlageausschuss des Stiftungsrats Zweck und Zuständigkeit Der Stiftungsrat wählt einen Anlageausschuss, der ihn in Fragen der Anlagebewirtschaftung berät und den Direktor / die Direktorin in der Anlagebewirtschaftung unterstützt und überwacht. Der Stiftungsrat legt im Anlagereglement die Anlagekriterien fest und fixiert die Richtsätze für das Anlageportefeuille. Der Anlageausschuss überwacht die Anlagen gemäss den Vorgaben des Stiftungsrates. Mitglieder Der Anlageausschuss setzt sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied stammt aus dem Kreis des Stiftungsrates. In den Anlageausschuss können auch externe Fachpersonen gewählt werden. Der Direktor / die Direktorin ist von Amtes wegen Mitglied des Anlageausschusses. Organisation und Aufgaben Der Anlageausschuss konstituiert sich selbst. Er tritt jährlich mindestens zweimal auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Der Vorsitz des Direktors/der Direktorin ist möglich. Die Sitzung hat rechtzeitig vor der Stiftungsratssitzung zu erfolgen. Folgende Punkte müssen regelmässig traktandiert werden: Reglementskonformität der Anlagen, Liquidität, Kursschwankungsreserven. Der Anlageausschuss überprüft jährlich die korrekte Verwaltung des Vermögens entsprechend dem Anlagereglement und unterbreitet anschliessend dem Stiftungsrat einen Bericht zur Anlagesituation. Der Bericht hat i.d.r. in der Rechnungssitzung (April) vorzuliegen. In der Budgetsitzung (November) kann der Ausschuss mündlich oder schriftlich Bericht erstatten. Die Resultate sind im Protokoll des Stiftungsrates festzuhalten. Die Geschäftsprüfungskommission prüft ihrerseits die Anlagen und die Einhaltung der Vorgaben des Anlagereglements jährlich mittels Stichproben. Art. 7 Verantwortung und Kompetenzen Der Stiftungsrat überprüft regelmässig die korrekte Anlage und Verwaltung der Aktiven und hat für eine sichere und korrekte Verwaltung und Anlage aller Vermögenswerte der Stiftung Fastenopfer zu sorgen. Für die operative Umsetzung und Einhaltung des Anlagereglements ist der Direktor /die Direktorin verantwortlich. Er/sie kann Kompetenzen an einzelne Mitarbeitende oder an einen Vermögensverwalter übertragen. Der Anlageausschuss und der Stiftungsrat sind über die Kompetenzregelung in Kenntnis zu setzen. Der Direktor / die Direktorin informiert den Anlageausschuss i.d.r. zweimal pro Jahr (März, November) und nach Bedarf. Der Stiftungsrat überprüft die Anlagen in der Budget- und Rechnungssitzung (April, November) regelmässig. Art. 8 Schlussbestimmungen Das vorliegende Anlagereglement ersetzt die Version vom 28.200 Version 091110 Seite 3
Der Stiftungsrat hat die revidierte Fassung in der Sitzung vom 20.12009 gutgeheissen und in Kraft gesetzt. Fastenopfer Katholisches Hilfswerk Schweiz Stiftungsrat Version 091110 Seite 4
ANHANG zum Anlagereglement Ethische Anlagekriterien Das Fastenopfer legt alle seine Aktiven nach ethischen Kriterien an, die zu Gerechtigkeit, Frieden, Versöhnung und Bewahrung der Schöpfung beitragen. Die Kohärenz zwischen dem Stiftungszweck und den Aktivitäten des Fastenopfers einerseits und der Platzierung seiner Vermögenswerte andererseits muss gewahrt sein. Dies setzt die systematische Beachtung ethischer, ökologischer und sozialer Kriterien voraus. A. Anlagen in Wertpapieren Im Rahmen der Investitionen in Wertpapieren wird ein dreifacher Ansatz angewendet: A Selektiver Ansatz: Folgende Anlagen sind ausgeschlossen: Investitionen in Rüstungsgüter, Nuklearenergie, Tabak, Sexindustrie, Glückspiele, Genveränderte Organismen GVO. Vom Portfolio ausgeschlossen sind Gesellschaften die - mehr als 5% ihres Umsatzes oder ihres Ertrages in einem dieser Sektoren realisieren - in einem dieser Sektoren eine bedeutende Rolle spielen. A Positiver Ansatz Im Rahmen der Möglichkeiten werden Investitionen in Unternehmungen bevorzugt, die nachhaltig nach sozialen und ökologischen Kriterien arbeiten. Die Untersuchung der umweltspezifischen Nachhaltigkeit trägt den vielfältigen ökologischen bzw. umweltbezogenen Dimensionen der Unternehmenstätigkeit Rechnung, vor allem im Bereich der Unternehmensstrategie und der Geschäftspolitik, des Umweltmanagementsystems, der Herstellungsverfahren, der Produkte und der Dienstleistungen. Bei der Evaluation der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit des Unternehmens wird dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Biosphäre als Lebensgrundlage zukünftiger Generationen und einer effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen besonderes Augenmerk geschenkt. Die Untersuchung der sozialen Nachhaltigkeit trägt sämtlichen Facetten der sozialen Beziehungen des Unternehmens Rechnung, insbesondere seiner globalen Strategie, seiner Geschäftspolitik, seiner Haltung gegenüber Kunden, Lieferanten und Konkurrenten, gegenüber dem Personal, den öffentlichen Körperschaften und der bürgerlichen Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären und Geldgebern. Bei der Bewertung des Umgangs des Unternehmens mit seinen verschiedenen Anspruchsgruppen wird den sozialen und menschlichen Bedürfnissen, den Menschenrechten, der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und den spezifischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer besonderes Augenmerk geschenkt. A Aktiver Ansatz Fastenopfer übt seine Aktionärsrechte aktiv aus, insbesondere seine Aktienstimmrechte. Die Stimmabgabe orientiert sich am Konzept der nachhaltigen Entwicklung und der Respektierungen der guten Praxis der corporate governance. Gleichzeitig führt das Fastenopfer im Rahmen seiner Möglichkeiten einen aktiven Einflussdialog mit den Unternehmungen, von denen es Aktienanteile besitzt, um sie für ihre soziale Verantwortung zu sensibilisieren. B. Anlagen in Immobilien Die Immobilienanlagen beachten die Interessen der Mieter insbesondere in Bezug auf den Gebäudeunterhalt und der Festlegung der Mietzinse. Die Auswahl der Mieter beachtet so weit als möglich soziale Kriterien wie die Privilegierung der benachteiligten Bevölkerungsschichten, der verletzlichen und schwachen Personen sowie der Familien. Version 091110 Seite 5