Ambulante Hilfen im Spiegel bisheriger Leistungsgesetze und des geplanten Teilhabegesetzes

Ähnliche Dokumente
Die Leistungen für behinderte Menschen in der Eingliederungshilfe. Sachstand und Ausblick

Das Spannungsfeld von Pflege und Behinderung auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept?

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

Eingliederungshilfe der Zukunft. Wunsch und Wirklichkeit

Zuverdienst im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe: Begünstigt das neue Bundesteilhabegesetz niedrigschwellige Beschäftigung?

T H S G Dr. Corina Zolle

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Das Bundesteilhabegesetz. Nichts über uns ohne uns!!

Die Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland Impulse und Perspektiven. Carl-Wilhelm Rößler ZsL Köln

Workshop Abgrenzung Eingliederungshilfe zur Pflege (SGB XII- SGB XI) 12. bis 14. April 2015 Bundeskongress für Führungskräfte im BeB, Berlin

Auszüge aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 27. November 2013 zur Behindertenpolitik

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz

Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Claudia Zinke

Das Bundesteilhabegesetz BTHG

TEILHABE UND RECHT. DVSG-Bundeskongress 2017 Soziale Arbeit im Gesundheitswesen Teilhabe sozial denken und gestalten. Prof. Dr.

Unterschriftenaktion:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Bundesteilhabegesetz Grundsätze und Neuerungen unter besonderer Berücksichtigung der Orientierung an der ICF

DAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN

DRK Landesverband Brandenburg e.v. Wohlfahrts- und Sozialarbeit Teilhabe. Perspektive der freien Wohlfahrtspflege

Landespsychiatrieplan NRW Ziele Perspektiven Visionen Bundesteilhabegesetz Stand und Perspektiven. Ulrich Krüger, Aktion Psychisch Kranke

Persönliches Budget. Sabine Gärtner Susanne Höhn 1. Dezember S. Höhn und S. Gärtner 5. Semester MIG - VWL - 1. Dezember 2008

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz Individuelle Soziale Teilhabe Die neuen Leistungen in der Eingliederungshilfe

Umsetzung des Koalitionsvertrages im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen Kerstin Tack, MdB

Das neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen?

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Gerlind Ahrens 23. und 24. November 2016

Tilo Bösemann Pro-Assistenz-Jena Tel.: Homepage:

Inklusive Leistungsorganisation von Eingliederungshilfe und Pflege

Landesverband der Gehörlosen Thüringen e.v.

Teilhabe als Leistungsanspruch - Eingliederungshilfe im Land Brandenburg

Stand und Perspektiven der Gesetzgebung und der politischen Diskussion zur Pflege von Menschen mit Behinderung in Sachsen

Input zur Veranstaltung der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik am

Bundesteilhabegesetz Was wird sich ändern? Informationsveranstaltung des Kreisbehindertenrates im Landkreis Oldenburg im Kreishaus in Wildeshausen

Ausgestaltung der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege

Das persönliche Budget. Wir machen s einfach

Fachtag: Die heilpädagogische Dienstleistung zwischen Profession und Verwaltung

Was bedeutet Assistenz in der Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung?

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Aktuelle Entwicklungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge am 11. und 12. Mai 2015 in Berlin

Sicherungen: Das Bundesteilhabegesetz auf dem Prüfstand

Das Bundesteilhabegesetz Positionen der Fachverbände zu einem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsfeststellung und der Bedeutung unabhängiger Beratung

Mitgliederversammlung

Eingliederungshilfe und Pflege

Redemanuskript von Herrn Dr. Schmachtenberg Abteilungsleiter V im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege

Personenzentrierung ja, aber!

Das Bundesteilhabegesetz und dessen Auswirkungen auf das Betreuungswesen

Vortrag Fachtag buss 2016

Politik für und mit Menschen mit Behinderungen in der 18. WP insbesondere Anforderungen an ein Bundesteilhabegesetz

Wege zu personenzentrierter Rehabilitation

Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III - was ändert sich im Bereich (selbstständiges) Wohnen

Bundesratsanträge aus Bremen zur stärkeren Akzentuierung der Ziele der UN-BRK im BTHG

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

Anforderungen der UN- Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung

Bundesteilhabegesetz Ein Überblick - Positive & negative Aspekte - Autorinnen: Julia Martini und Sonja Steinbach

Gemeinsamer Appell: Verbände fordern Bundesteilhabegesetz

Vorwort Einleitung Gudrun Wansing und Matthias Windisch. Teil 1: Konzeptionelle Entwicklungen und rechtliche Aspekte

Öffentlich Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA 27. Febr KSA JHA

Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken

Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich! (Art. 3, Abs. 1 GG)

Was regelt das BTHG neu?

HERZLICH WILLKOMMEN PERSÖNLICHES BUDGET

19. September 2016, Berlin. Diskriminiert das Pflegeversicherungsrecht behinderte Menschen?

Vortrag für die Fachtagung: Zugänge ermöglichen Exklusion vermeiden am 13. Februar 2017 in Köln

1.2. In Deutschlands Zukunft investieren: Bildung und Forschung

Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Wohnstättenleiterkonferenz NRW Die Wolfsburg/Mülheim 9. Mai 2011

SH1. Statistik über die Ausgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr Allgemeine Angaben. Ausgaben

Bisherige Erfahrungen der Verwaltung zum Bundesteilhabegesetz, Anwendungspraxis des neuen Rechts

TOP 2: Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen

Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Workshop Schnittstelle Eingliederungshilfe - Pflege

In Trägerschaft von:

Vorlage eines Bundesleistungsgesetzes zur vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

BTHG. Das stationäre Wohnen 2020

Keynote: Sektorenübergreifende Versorgung vor Ort

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

ÜBERBLICK ÜBER DAS BTHG FÜR BETREUER

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

Bundesteilhabegesetz

Das PSG III Auswirkungen auf das Sozialhilferecht

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

TOP 3 Pauschale Geldleistung als mögliche Leistungsform der Fachleistung / Prüfung Einführung Bundesteilhabegeld, Blinden- und Gehörlosengeld

Fünfzehn Eckpunkte des Bayerischen Bezirketages zu den Anforderungen an das Bundesteilhabegesetz

DAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK

HERZLICH WILLKOMMEN!

Das Bundesteilhabegesetz - aktueller Stand aus Sicht der Fachverbände

Ausschussvorlage SPA 18/47. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Hessisches Betreuungsund Pflegegesetz (HBPG), Drucks.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Bundesteilhabegesetz Schnittstelle Eingliederungshilfe./.

Forderungen der fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung. zur. Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Das Bundesteilhabegesetz umsetzen!

RICHTLINIEN. für die Durchführung. des. Persönlichen Budgets. in der Eingliederungshilfe und in der Hilfe zur Pflege (RL-PB)

Sozialpolitische Entwicklungen und Perspektiven. Ulrich Krüger Aktion Psychisch Kranke

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Reform der Eingliederungshilfe

Pflegestärkungsgesetz

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Transkript:

Ambulante Hilfen im Alltag e.v. Forschungsverbund Sozialrecht und Sozialpolitik 27. Februar 2015 Ambulante Hilfen im Spiegel bisheriger Leistungsgesetze und des geplanten Teilhabegesetzes Hilfen

BRK Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten (..) anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gesellschaft zu leben, ( ), indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; ( )

Bisherige Rechtslage Grundsatz: ambulant vor stationär Leistungen zur Teilhabe: 19 II SGB IX Pflegeversicherung: 3 SGB XI Sozialhilfe: 13 SGB XII Rechtsgrundlagen ambulanter Hilfen: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: 53, 54 SGB XII (Sozialhilfe); 55 SGB IX Pflege: 36-40 SGB XI (Pflegeversicherung); 61 SGB XII (Sozialhilfe) Krankenbehandlung: u.a. 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege), 37a SGB V (Soziotherapie), 40 SGB V; 26 SGB IX (ambulante Rehabilitation)

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe - Mehrkostenvorbehalte ( 13 SGB XII; 17 III 4 SGB IX) - Vergütungssystem ( 76 SGB XII) - Unterschiedliche Leistungsträgerschaft ambulant stationär (Landesrecht) - Unterschiedliche Regelungen an der Schnittstelle Teilhabe/ Pflege bei ambulanten und bei stationären Leistungen ( 43a SGB XI/ 55 SGB XII) - Keine gemeinsame Bedarfsfeststellung mit Pflegeleistungen

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Mehrkostenvorbehalt ( 13 SGB XII) - Vorrang ambulanter Leistung gilt nicht, wenn stationäre Leistung zumutbar und ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ( 13 I 3 SGB XII) - Lösung: UN-konventionskonforme Auslegung von zumutbar : Wer nicht im Heim leben will, dem ist es nicht zumutbar. - Rechtssicherere Lösung: Gesetzesänderung

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Mehrkostenvorbehalt ( 17 III 4 SGB IX) - Kosten bei Persönlichem Budget sollen die Kosten aller bisher festgestellten Leistungen nicht überschreiten - Lösung: UN-konventionskonforme Auslegung: bei Wechsel von stationärer zu ambulanter Leistung Soll-Regelung nicht anwendbar. - Rechtssicherere Lösung: Gesetzesänderung

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Vergütungssystem ( 76 SGB XII) - Pauschalvergütung im Sozialhilferecht erschwert personenzentrierte Leistung in Einrichtungen; - In Einrichtungen Einbeziehung von Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) in Vergütung; - Daher schwierige Vergleichbarkeit; Vergütungsunterschiede ambulant/ stationär - (Teil-)Lösung: Individualisierung der Vergütung statt Maßnahmenpauschale ( 76 II 3 SGB XII: kann ) - Weiter gehende Lösung: einheitliches Leistungserbringungsrecht, orientiert an 21 SGB IX

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Unterschiedliche Leistungsträgerschaft ambulant stationär (Landesrecht) - Historisch gewachsen: örtlicher Träger = ambulante Hilfen; überörtlicher Träger = stationäre Hilfen - Auch in Hessen noch Grundmuster - Anreize für Aufgabenverschiebung - Landesrechtliche Lösung: einheitliche Leistungsträgerschaft der Sozialhilfe - Weiter gehende bundesrechtliche Lösung: keine Trägerschaft der Sozialhilfe

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Unterschiedliche Regelungen an der Schnittstelle Teilhabe/ Pflege ambulant/ stationär ( 43a SGB XI/ 55 SGB XII) - Geringere Leistungen der Pflegeversicherung in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ( 43a SGB XI: 266 maximal) - Verlegungsmöglichkeit der Träger in Pflegeeinrichtung ( 55 Satz 2 SGB XI) - Verfassungsrechtlich bedenklich - Kein Anreiz, ambulante Pflege und Teilhabe zu ermöglichen

Probleme bei Leistungen zur Teilhabe: Faktisch außerhalb von Einrichtungen keine gemeinsame Bedarfsfeststellung mit Pflegeleistungen - 10 SGB IX (Teilhabeplan) und 58 SGB XII (Gesamtplan) ermöglichen zwar umfassende Bedarfsfeststellung, nennen Pflege jedoch nicht - 18 I 3 SGB XI (Pflegebegutachtung) benennt zwar Bedarf an medizinischer Rehabilitation; Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird aber nicht genannt

Probleme bei Pflegeleistungen - Unterschiedliche Leistungshöhe ambulant/ stationär; Sachleistung/ Pflegeleistung - Persönliches Budget nur als Gutschein ( 35a SGB XI) - Noch unzureichende Berücksichtigung psychischer und sozialer Aspekte (Pflegebedürftigkeitsbegriff) - Ausbildung der Pflegeberufe

Probleme bei Pflegeleistungen: Unterschiedliche Leistungshöhe ambulant/ stationär; Sachleistung/ Pflegeleistung - Bei gleicher Pflegebedürftigkeit unterschiedliche Leistungen, z.b. Pflegestufe I - Stationär 1.064 - Ambulante Sachleistung 468 - Pflegegeld 244 - Ggf. Anreiz zu stationärer Leistung - Ungleichbehandlung fragwürdig

Probleme bei Pflegeleistungen: Persönliches Budget nur als Gutschein ( 35a SGB XI) - Leistungen der Pflegeversicherung dürfen nur als Gutscheine bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in ein Persönliches Budget eingehen - Einschränkung des Leistungsspektrums und der Selbstbestimmung für Leistungsberechtigte - Rechtfertigung: (nur) Schutz des gegliederten Systems

Probleme bei Pflegeleistungen: Pflegebedürftigkeits-Begriff - Ausgrenzung der kommunikativen, sozialen und psychisch bedingten Bedarfe in 14 SGB XI - Wirkungen besonders problematisch in der ambulanten Versorgung - Allmähliche Kompensation durch neue Leistungen ( 38a, 45a-45d SGB XI) - Möglicher Ausgleich durch neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff - Mögliches neues Problem wäre Anrechnung neuer Leistungsanteile durch Träger der Sozialhilfe (vgl. aber 13 Abs. 3, 3a, 4 SGB XI)

Probleme bei Pflegeleistungen: Ausbildung der Pflegeberufe - Ausbildung der Krankenpflege ist überwiegend an Krankenhäuser angegliedert; - Ausbildung der Altenpflege ist überwiegend an Pflegeheimen orientiert; - Zu wenig Ausbildung für die ambulante Pflege.

Probleme bei Leistungen der Krankenbehandlung - Unterschiedliche Zuordnung der Häuslichen Krankenpflege und der Soziotherapie in ambulanten und in stationären Leistungssituationen - Schwierigkeiten bei der Einbeziehung der Häuslichen Krankenpflege und der Soziotherapie in Persönliche Budgets

Probleme bei Leistungen der Krankenbehandlung: Zuordnung der Häuslichen Krankenpflege und der Soziotherapie in ambulanten und in stationären Leistungssituationen - Soziale Betreuung und Behandlungspflege ist im Pflegeheim Teil der Pflegeleistung ( 43 SGB XI) - Daher Anreiz für Krankenkasse zu stationärer Leistung

Probleme bei Leistungen der Krankenbehandlung: Schwierigkeiten bei der Einbeziehung der Häuslichen Krankenpflege und der Soziotherapie in Persönliche Budgets - Wiederkehrende Leistungen der Krankenbehandlung können in Persönliche Budgets einbezogen werden ( 17 II 4 SGB IX; 2 II 2 SGB V) - Praktisch nur wenige Fälle bekannt

BRK Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten (..) anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gesellschaft zu leben, ( ), indem sie unter anderem gewährleisten, dass b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu ( ) gemeindenahen Unterstützungsdiensten ( ) haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft ( ) notwendig ist; ( )

Unabhängige Lebensführung - Infrastrukturverantwortlichkeit Leistungen zur Teilhabe: Rehabilitationsträger gemeinsam ( 19 SGB IX); (keine) Umsetzung durch regionale Arbeitsgemeinschaften ( 12 II SGB IX) und Landesgesetze Pflegeleistungen: Länder ( 9 SGB XI); Umsetzung in Pflegegesetzen; dort Regelung der kommunalen Verantwortlichkeit für ambulante Pflege Krankenbehandlung: Kassenärztliche Vereinigungen/ Länder (Krankenhaus); Versorgungsverträge für Häusliche Krankenpflege/ Soziotherapie durch Krankenkassen

Die politische Verabredung: Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 4 Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln : Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen entwickelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention berücksichtigen.

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 3 Solide Finanzen Prioritäre Maßnahmen : Die Koalition ( ) setzt folgende finanzielle Prioritäten für die laufende Legislaturperiode, die nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt stehen: Die Gemeinden, Städte und Landkreise in Deutschland sollen weiter finanziell entlastet werden. ( ) Darüber hinaus sollen die Kommunen im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden. Bereits vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes beginnen wir mit einer jährlichen Entlastung der Kommunen in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr.

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 3 Solide Finanzen : Wir werden ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderungen so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 4 Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln : Die gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen für mehr Inklusion brauchen einen sicheren Rahmen. Wir werden deswegen unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines Bundesteilhabegeldes prüfen.

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 4 Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln : Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.

Koalitionsvertrag 2013 von CDU, CSU, SPD Kapitel 4 Eingliederungshilfe reformieren Modernes Teilhaberecht entwickeln : Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen entwickelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN- Behindertenrechtskonvention berücksichtigen.

Ausgewählte Reformfragen aus der Diskussion um das Teilhabegesetz

Wie kommen die fünf Milliarden zu den Ländern und Kommunen? - Umwandlung der Eingliederungshilfe in Bundesauftragsverwaltung (Art. 104 II GG)? - Umwandlung eines Teils der Eingliederungshilfe in eine Geldleistung (Art. 104 III GG)? - Entlastung der Sozialhilfe durch Übertragung von Leistungen an andere Träger, z.b. WfbM an die Bundesagentur? - Zuweisung von mehr Geld aus der Umsatzsteuer (Art. 105 III GG)? - Übernahme einer anderen Geldleistung durch den Bund (Kosten der Unterkunft SGB II)?

Kommt ein Teilhabegeld? - Verschiedene Vorschläge (u.a. Deutscher Verein, Forum behinderter Juristen, ASMK der Länder) - Verschiedene Funktionen: - Teilhabegeld als mögliche Weiterentwicklung des Persönlichen Budgets für mehr Selbstbestimmung; - Teilhabegeld als möglicher Einstieg in eine bedürftigkeitsunabhängige Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; - Teilhabegeld als möglicher Weg der Entlastung der Länder (Art. 104 II GG).

Kommt ein Teilhabegeld, wenn ja, wie? - Persönliche Voraussetzungen ( wesentliche Behinderung, GdB von xx)? - Einkommens- und vermögensunabhängig? - Bei gleichzeitigem Verzicht auf entsprechende Sachund Dienstleistungen? - In welcher Höhe und Staffelung? - Von welcher Behörde?

Bleiben die Leistungen einkommens- und vermögensabhängig? - Weitestgehender Vorschlag: Lösung der Leistungen aus der Sozialhilfe, Übertragung an Versorgungs- oder Integrationsamt ohne Anrechnung (FbJJ). - Dagegen: Verbleib in der Sozialhilfe in SGB XII oder SGB IX Teil 3 als Fürsorgeleistung. - Zwischenlösungen: - Anhebung von Freigrenzen - Verzicht auf Einrechnung bei bestimmten Leistungen - Verzicht auf Anrechnung bei bestimmten Einkommens- und Vermögensarten - Übertragung einzelner Leistungen an vorrangige Träger

Kommt die Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistungen in Einrichtungen? - Bisher in Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Vergütung des Trägers der Sozialhilfe für Unterkunft, Verpflegung und Maßnahmen (Sach- und Dienstleistungen) - 75 ff. SGB XII - Künftig möglicherweise Trennung der Leistungen zum Lebensunterhalt und der Sach- und Dienstleistungen; - Dadurch Verringerung des Unterschieds zwischen stationärer und ambulanter Leistung

Wie arbeiten die Träger in Zukunft zusammen? - Bisher erhebliche Schnittstellenprobleme insbesondere zwischen Sozialamt und Krankenkassen sowie Bundesagentur. - Die im SGB IX vorgesehene Zusammenarbeit bei der Bedarfsfeststellung ( 10 SGB IX), in regionalen Arbeitsgemeinschaften ( 12 SGB IX) und in gemeinsamen Servicestelen ( 22 SGB IX) funktioniert nicht. - Mögliche Lösungen: - Federführung der Sozialhilfe für alles (ASMK)? - Oder mehr Verbindlichkeit für das SGB IX (FbJJ)?

Wie wird die Beratung in Zukunft organisiert? - Es gibt umfassende Beratungsansprüche gegen jeden Träger einzeln ( 14, 15 SGB I) und auf gemeinsame Beratung und Fallmanagement durch Servicestellen ( 22 SGB IX). - Das funktioniert nicht immer. - Lösungsvorschläge: - Unabhängige Beratung mit Peer Counseling (FbJJ) - Stärkung der gemeinsamen Servicestellen - Ausdrücklicher Beratungsanspruch gegen Träger der Sozialhilfe

Ausblick