General Agreement on Trade in Services (GATS) zur Ökonomisierung der Bildung in der WTO

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Transkript:

General Agreement on Trade in Services (GATS) zur Ökonomisierung der Bildung in der WTO I. Internationalisierung der Bildung und Außenhandel empirische Entwicklungen II. GATS wesentliche Vertragsinhalte III. Resümee Implikationen des GATS Werner Raza AK Wien werner.raza@akwien.at 22/11/2007

I. Internationalisierung der Bildung und Außenhandel empirische Fakten

Entwicklung der AuslandsstudentInnen

Zahl ausländischer Studierender nach Gastland im Tertiärbereich, 1980-2000 400 350 300 250 200 150 100 50 0 Australien Vereinigtes Königreich Neuseeland Deutschland Österreich Japan OECD- Durchschnitt USA Kanada Frankreich 1980 1990 2000 Quelle: OECD Quelle: OECD

Wirtschaftliche Bedeutung des Handels mit Bildungsdienstleistungen Bildungsausgaben in OECD: Ø 6,2% des BIP (2004) Bildungsausgaben in Ö: von 6,4% des BIP (1995) auf 5,4 (2004) Globaler Handel mit BDL: 30 Mrd $ (1999), d.s. 3% DL-Handels der OECD Wichtigste Exporteure: USA (3,8%), AUS (11,6%), NZL (4,9%), UK (3,8%) Wichtigste Form: Konsum im Ausland (Mode 2), rezent zunehmend Mode 1

II. GATS wesentliche Vertragsinhalte

GATS Struktur Rahmenabkommen, Anhänge + Listen (Verpflichtungs- & MFN Ausnahmelisten) Umfang: alle DL mit Ausnahme solcher in Ausübung hoheitlicher Gewalt bzw Luftverkehr-DL

GATS Klassifikation: 12 Kategorien, über 150 Subkategorien 1. Business Services (Prof.S., Comp.S., R&D S., Real Est.S., Rental/Leas.S., Other Bus.S.) 2. Communication Services (Postal/Courier Serv., Telecom S., Audiovisual Serv.) 3. Construction and related Engineering S. 4. Distribution Services 5. Educational Services (Primary, Second., Tertiary, Adult, Other) 6. Environmental Services (Sewage, Refuse Disposal, Sanitation, Other) 7. Financial Services (Insurance, Banking, Other) 8. Health Related and Social Services (Hospital, Other Human Health Serv., Social Services, Other) 9. Tourism and Travel Related Services 10. Recreational, Cultural and Sporting Services (Entertainment, News Agency, Libraries, Museums, Sporting) 11. Transport Services (Maritime, Air, Space, Rail, Road, Pipeline, Auxiliary Serv.) 12. Other Services not included elsewhere

Rahmenabkommen Inhalte (I) Art I: Definition des DL-Handels, Unterscheidung von 4 Erbringungsarten: mode 1: grenzüberschreitende Lieferung (Fernstudium) mode 2: Konsum im Ausland (zb Auslandsstudium) mode 3: kommerzielle Präsenz im Ausland (zb Gründung einer Harvard-University-Österreich) mode 4: grenzüberschreitende DL Erbringung durch zeitweise Migration natürlicher Personen (zb US- Professoren unterrichten an H-U-Ö)

Rahmenabkommen Inhalte (II) Art II: Meistbegünstigung, dh Diskriminierungsverbot zwischen Drittstaaten, Ausnahmen: Art V: regionale Integrationsabkommen Art VII: gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen Art XIII: öffentliche Auftragsvergabe Art XIV: Schutz der öffentl. Sicherheit und Ordnung, des Lebens bzw der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen Art III: Transparenz: Veröffentlichung aller regulatorischen Massnahmen betr. DL-Handel, jährliche Notifizierung der WTO

Rahmenabkommen Inhalte (III) Art VI: innerstaatliche Regulierung: jeder Staat hat grundsätzliches Recht, die Erbringung von DL nach eigenen politischen Zielen zu regulieren. Aber vorbehaltlich von Verpflichtungen wie zb keine Einschränkung eingegangener GATS- Verpflichtungen Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in bezug auf Verwaltung von Vorschriften (Unparteilichkeit, Objektivität), Einräumung von Berufungsmöglichkeiten gegen Verwaltungsentscheidungen, Informationspflichten

GATS Art VI (Fortsetzung) Arbeitsprogramm zur Entwicklung sektorübergreifender Disziplinen (Working Party for Domestic Regulation): nationale Regelungen zb Qualifikationserfordernisse, technische Standards, Lizenzvergabevorschriften uä sollen keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen, dh sie sollen den Handel nur soweit beeinträchtigen als das zur Erreichung eines politischen Ziels unbedingt notwendig ist Transparenz hinsichtlich der politischen Ziele; diese sollen objektiv und transparent sein, und nicht belastender als dies für die Qualitätssicherstellung unbedingt erforderlich ist Entwicklung von Kriterien zur Bestimmung der Notwendigkeit einer Massnahme zur Erreichung eines Ziels (necessity tests) gegenseitige Anerkennung von Qualifikations- und Zulassungserfordernissen

Rahmenabkommen Inhalte (IV) Art XIX - Prinzip fortschreitender Liberalisierung: neue Verhandlungen in regelmäßigen Abständen mit dem Ziel schrittweise höheren Liberalisierungsstands Rücknahme einer Verpflichtung (Art XXI): frühestens nach 3 Jahren, Notifikation über Maßnahme, Kompensationsverhandlungen mit Ziel der Aufrechterhaltung gleichen Niveaus an Liberalisierung; bei Nicht-Einigung Schiedsverfahren, ev. Strafzölle Art XXIII- Streitbeilegungsverfahren: GATS unterliegt WTO Streitbeilegungsverfahren (DSU), Vergeltungsmassnahmen auch im Warenhandelsbereich möglich

Rahmenabkommen Inhalte (V) Spezifische Verpflichtungen: Marktzugang (Art XVI) und Inländerbehandlung (Art XVII) gelten nur für DL Sektoren, die in Länderlisten angeführt sind Art XVI: Marktzugang: untersagt grundsätzlich Beschränkungen bzgl Zahl der DL-Anbieter, Gesamtwert der Geschäfte oder Betriebsvermögen, Zahl der Beschäftigten, Höhe ausländischer Kapitalbeteiligungen, sowie der zulässigen rechtlichen Unternehmensform Art XVII: Inländerbehandlung: qualitative Gleichbehandlung inund ausländischer Anbieter

GATS Länderlisten a) MFN-Ausnahmelisten b) Verpflichtungslisten Positivlisten-Ansatz Horizontale vs sektorale Verpflichtungen differenziert nach Marktzugang und Inländerbehandlung Erbringungsarten (mode 1-4) jeder Staat definiert die Sektoren, wo er Liberalisierungen eingeht, definiert die Art der bzw auch Einschränkungen von der Verpflichtung

Spezifische Verpflichtungen im Bildungssektor Quelle: Quelle: OECD OECD

Länder mit mind. einer Verpflichtung im betreffenden Bildungssektor 40 30 20 10 0 Primary Secondary Higher Adult Other Quelle: Quelle: Anthofer Anthofer (2005) (2005)

Anteil der Länderlisten mit uneingeschränkten Verpflichtungen in den Erbringungsmodi 1, 2 und 3 (Angaben in %) 80 60 40 20 0 % Primary Secondary Higher Adult Other Marktzugang Inländerbehandlung Quelle: Quelle: Anthofer Anthofer (2005) (2005)

GATS und öffentliche DL Nach Art I.3 (b) sind DL in Ausübung staatlicher Zuständigkeit vom GATS ausgenommen. Das sind lt Art I.3 (c) solche DL, die weder kommerziell noch in Wettbewerb mit einem oder mehreren Anbietern erbracht werden Explizit genannte Beispiele (Anhang über Finanzdienstleistungen, Art 1.2.): 1. Aktivitäten von Zentralbanken und monetären Behörden 2. Aktivitäten von gesetzlichen Sozialversicherungssystemen und staatlichen Pensionsversicherungen 3. andere Aktivitäten öffentlicher Einrichtungen im Auftrag, oder mit Garantie, oder mit finanzieller Unterstützung des Staates 1.,2: Allerdings nur solange nicht im Wettbewerb mit Privaten!!! Abgrenzungsproblem: wenn DL öffentlich und privat angeboten wird (zb in Ö: Bildung, Gesundheit)

Österreich Verpflichtungsstand im Bildungsbereich per 1.1.1995 Volle bzw weitgehende GATS Liberalisierung bzgl Marktzugang und Inländerbehandlung: Primäre Bildungsdienstleistungen (Vorschule) sekundäre Bildungsdienstleistungen (Grundschulen, AHS, BHS), Erwachsenenbildung: voll für modes 1-3, eingeschränkt für mode 4; Keine GATS Liberalisierungsverpflichtungen bzgl Marktzugang und Inländerbehandlung: Tertiäre Bildungsdienstleistungen (Hochschulen, Universitäten) Sonstige Bildungsdienstleistungen

GATS 2000 Verhandlungen (I) Zeitplan: bis 30.Juni 2002: Abgabe der Forderungen bis 31.März 2003: Abgabe der Angebote September 2003: 5. WTO Ministerratskonferenz in Cancun (gescheitert!) Juli 2004: Einigung über Modalitäten der weiteren Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde; Aufforderung, ausstehende erste Angebote baldmöglichst zu präsentieren Neue Deadline Mai 2005: Abgabe revidierter Angebote

GATS 2000 Verhandlungen (II) Von EU: Forderung an USA (v.a. tertiärer Sektor) Kein Angebot bei Bildungs-DL Versuch Public Utility- Vorbehalt der EU-12 und Einschränkung auf privat finanzierte Bildungs-DL auf EU-25 auszudehnen An EU: Tertiärer Sektor Berufliche Fortbildung Training Services Sonstige Bildungsdienstleistungen Testing Services Education Agency Services

III. Resümee Implikationen des GATS Bisheriger Einfluss des GATS auf Liberalisierung/ Kommerzialisierung der Bildung eher gering GATS dient eher der juristischen Verankerung (de-facto Irreversibilität) demokratiepolitische Problematik Strukturelle Voraussetzungen einer umfassenden Liberalisierung hauptsächlich in Ö geschaffen (Privat-Unis, FHs) Problem der öffentlichen Förderungen/Beihilfen könnte sich insb. bzgl. Unis und Erwachsenenbildung stellen Problem der politischen Normierung von Bildungsinhalten und der Setzung von Qualitätsstandards wird sich akzentuieren