Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite



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Transkript:

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Dr. Martin Nebeling Bird & Bird LLP 6. 07. März 2015, Frankfurt am Main

Übersicht 1. Der Fall 2. Entscheidung des Gerichtes 3. Weitere aktuelle Entscheidungen zu 87 I Nr. 6 BetrVG 4. Fazit Page 2

1. Der Fall Bestehen eines Mitbestimmungsrechts?

Der Fall 87 I Nr. 6 BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (..) 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen Page 4

Der Fall Sachverhalt Unternehmensseite auf Facebook für Marketingzwecke Administration durch 10 AN -> einheitliche und individuelle Nutzererkennung Möglichkeit der anonymen Kritik an Mitarbeitern über Pinnwand-Funktion/Posting durch externe Dritte Betriebsrat -> Mitbestimmungsrecht bzgl. Seite und Pinnwand Antrag -> allgemeiner Unterlassungsanspruch zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter 1. Instanz -> stattgegeben 2. Instanz -> revidiert Page 5

2. Entscheidung des Gerichtes 1. 1. Instanz - ArbG Düsseldorf 27.06.2014-14 BV 104/13 2. 2. Instanz - LAG Düsseldorf 12.01.2015 3. - 9 TaBV 51/14

Entscheidung des Gerichtes 1. Instanz ArbG Düsseldorf 27.06.2014 14 BV 104/13 facebook -> technische Einrichtung i.s.d. 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich in zweifacher Hinsicht 1. Posting -> unmittelbare Aussagen über Arbeits- und Leistungsverhalten, diese werden dauerhaft elektronisch gespeichert 2. Kontrolle der Administratoren der facebook- Seite, da Daten im Hinblick auf Pflege der Seite elektronisch erfasst werden Mitbestimmung! Page 7

Entscheidung des Gerichtes 1. Instanz Kritik an der Entscheidung Posting -> keine unmittelbare Datenerhebung durch technische Einrichtung (Vergleich -> Privatdetektiv -> laut BAG (26.03.1991 1ABR 26/90) keine Mitbestimmung) -> kein Mittel der Erweiterung über die individuellen Wahrnehmung hinaus -> keine Verarbeitung, nur Speicherung Überwachung der Administratoren Reicht Qualität und Dichte der erhobenen Daten überhaupt für eine Überwachung i.s.d. 87 I Nr. 6 BetrVG aus? Page 8

Entscheidung des Gerichtes 2. Instanz LAG Düsseldorf 12.01.2015 9 TaBV 51/14 facebook-seite grds. technische Einrichtung nach 87 I Nr. 6 BetrVG Im Hinblick auf die Gesamtheit der Mitarbeiter aber nicht zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet Postings von externen Dritten ->keine Überwachung durch eine technische Einrichtung Auch Nutzung der von facebook gestellten Suchfunktionen setzt menschliche Handlung voraus -> keine automatische Überwachung Page 9

Entscheidung des Gerichtes Im Hinblick auf die Administration Überwachung von Verhalten und Leistung möglich Mitbestimmung Hier aber 10 AN und eine gemeinsame Zugangskennung Identifizierung des "postenden Mitarbeiters" unmöglich Kein Überwachungsdruck auf die Gruppe der Administratoren insgesamt Keine Mitbestimmung Page 10

Praktische Konsequenzen Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Administratoren können grds. bestehen, dies gilt hinsichtlich aller Software basierten Anwendungen Administration ist durch externe Dritte unproblematisch möglich Verteilung der Administratorenrechte auf hinreichend große Gruppe mit einheitlicher Nutzerkennung (-> AGB des Betreibers!) Page 11 Hot Topics 2015

4. Weitere Entscheidungen Fall eines GPS- Gerätes (ArbG Kaiserslautern, 27.08.2008) Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken (BAG, 10.12.2013)

4. Weitere Entscheidungen Fall eines GPS- Gerätes -> ArbG Kaiserslautern 1 BVGa 5/08 Fakten: AG baut GPS- Geräte in Dienstfahrzeuge ein Mitbestimmungsrecht Gründe: Ortungssystem kann dazu genutzt werden, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen Es kommt nicht darauf an, ob Ortungssystem auch tatsächlich vom AG zu diesen Zwecken genutzt wird Page 13

4. Weitere Entscheidungen Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken 1 ABR 43/12 Fakten: Google- Maps wird von AG zur Überprüfung einer Fahrtkostenabrechnung genutzt kein Mitbestimmungsrecht Gründe: Routenplaner nimmt keine Aufzeichnung über das Verhalten in Echtzeit vor, lediglich manuelle Nutzung -> Keine Überwachung durch technische Einrichtung Page 14

Fazit Internet und soziale Medien aufgrund der dauerhaften Datenspeicherung eine Herausforderung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ABER: nicht jede mögliche Gefährdung von Persönlichkeitsrechten eröffnet den Tatbestand von 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Social Media Policy mit dem Betriebsrat kann zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, sowie zur Erhöhung der Akzeptanz von sozialen Medien sinnvoll sein Page 15

Vielen Dank Dr. Martin Nebeling Partner/ Fachanwalt für Arbeitsrecht Bird & Bird LLP Martin.Nebeling@twobirds.com Bird & Bird is an international legal practice comprising Bird & Bird LLP and its affiliated and associated businesses. Bird & Bird LLP is a limited liability partnership, registered in England and Wales with registered number OC340318 and is authorised and regulated by the Solicitors Regulation Authority. Its registered office and principal place of business is at 15 Fetter Lane, London EC4A 1JP. A list of members of Bird & Bird LLP and of any non-members who are designated as partners, and of their respective professional qualifications, is open to inspection at that address. twobirds.com