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Nr. II/10. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

Transkript:

INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1539 der Landeshauptstadt München Töginger Straße / BAB A 94 (südlich), Bahnlinie München-Mühldorf (nördlich), S-Bahnlinie München-Ismaning (östlich) - Hüllgraben - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan

1 Satzungstext Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1539 der Landeshauptstadt München Töginger Straße / BAB A 94 (südlich), Bahnlinie München-Mühldorf (nördlich), S-Bahnlinie München-Ismaning (östlich) - Hüllgraben - vom...09.12.2012... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 81 und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Töginger Straße / BAB A 94 (südlich), Bahnlinie München-Mühldorf (nördlich), S-Bahnlinie München-Ismaning (östlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 13.08.2012, angefertigt vom städtischen Vermessungsamt am 17.10.2012... und diesem Satzungstext. 2 Nutzungsbeschränkungen in den Gewerbegebieten (1) In den Gewerbegebieten (GE 1 bis 3) sind die gemäß 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Wettbüros, Bordelle, selbstständige Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. (2) Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderen Gewerbebetrieb innerhalb des Gewerbegebietes stehen, und diesem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. (3) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind nur zulässig, wenn sie zu einem Betrieb innerhalb des Gewerbegebietes gehören und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 3 Nutzungsbeschränkungen im Industriegebiet (1) In dem Industriegebiet (GI) sind die gemäß 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Wettbüros, Bordelle, selbständige Lagerplätze und Tankstellen sowie die nach 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen.

2 (2) Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb innerhalb des Industriegebietes stehen, und diesem Betrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. (3) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind nur zulässig, wenn sie zu einem Betrieb innerhalb des Industriegebietes gehören und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 4 Maß der baulichen Nutzung Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen. 5 Höhenentwicklung Die festgesetzten Wandhöhen (WH) beziehen sich auf den Höhenbezugspunkt 522,00 m über Normalnull. 6 Dachform (1) In den Baugebieten sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis maximal 15 zulässig. (2) Bei untergeordneten Bauteilen, wie insbesondere Vordächern und Oberlichtbändern, kann ausnahmsweise von der festgesetzten Dachform abgewichen werden. 7 Technikgeschosse, Dachaufbauten, Antennen- und Satellitenanlagen (1) Über dem Dach sind Technikgeschosse bis zu einer Wandhöhe von 3 m über den festgesetzten Wandhöhen und bis zu einer Grundfläche von 10 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. Sie sind um mindestens das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen. Von der Flächenbegrenzung ausgenommen sind technische Einrichtungen zur Nutzung der Solarenergie, sofern die Dachbegrünung gewährleistet ist. (2) Dachaufbauten, wie z. B. Dachausstiege, Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind bis zu einer Grundfläche von 10 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses zulässig. Diese dürfen die Wandhöhe um 3,50 m überschreiten und sind mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante zurückzusetzen. (3) Antennen- und Satellitenanlagen sind ausschließlich auf den Dächern zulässig. 8 Einfriedungen (1) Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m in von Form von offenen Zäunen ohne durchgehenden Sockel zulässig. Ausnahmsweise können für Betriebe mit besonderen Sicherheitsanforderungen Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,80 m errichtet werden. (2) Straßenseitig sind Einfriedungen nur entlang der Baugrenzen zulässig. In den Vorgärten sind Einfriedungen ausgeschlossen. (3) Die Dienstbarkeitsfläche im Gewerbegebiet GE 2 ist von Einfriedungen ausgeschlossen. 9 Aufschüttungen und Abgrabungen In den Gewerbegebieten (GE 1 bis 3) sowie im Industriegebiet (GI) sind Aufschüttungen und

3 Abgrabungen nur in dem Maße zulässig, wie sie zur Nivellierung im Zusammenhang mit der endgültigen Niveaulage der Erschliessungsstraße U-1333 erforderlich sind. 10 Zu- und Ausfahrten (1) Die Anzahl der Zu- und Ausfahrten in den Gewerbegebieten (GE 1 bis 3) sowie im Industriegebiet (GI) wird bei Baugrundstücken mit einer straßenseitigen Frontlänge bis zu 50 m auf eine Zu- und Ausfahrt beschränkt. Ab einer straßenseitigen Frontlänge des Baugrundstücks über 50 m sind zwei Zu- und Ausfahrten zulässig. (2) Grundstückszufahrten und -ausfahrten sollen flächensparend ausgebildet werden. 11 Nebenanlagen und Stellplätze (1) Ausschließlich im Bauraum und innerhalb der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze sind die nach Artikel 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München nachzuweisenden Stellplätze und Nebenanlagen wie Aufstellflächen, z. B. für Wertstoffsammel- und Müllbehälter (Depotcontainer), Trafostationen etc. zulässig. (2) Es sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl innerhalb der Bauräume bzw. der festgesetzten Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze nachzuweisen. Sie müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen und Werbung an Gebäuden müssen sich in Umfang, Größe, Form und Farbgestaltung sowie Materialwahl in die Architektur der Gebäude und in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen und sich der Architektur unterordnen. (2) Werbeanlagen und Werbung an Gebäuden dürfen nur in Form von Firmenlogos und / oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von maximal 40 cm angebracht werden. (3) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine maximale Höhe von 3,5 m und eine maximale Breite von 1,2 m nicht überschreiten. (4) Im Vorgarten ist maximal eine freistehende Werbeanlage pro Baugrundstück zulässig. (5) Im Vorgarten des Gewerbegebietes GE 2 ist eine zusätzliche freistehende Sammelhinweisstelle für die Gewerbegebiete (GE 1 bis 3) sowie das Industriegebiet (GI) mit einer maximalen Höhe von 3,5 m und einer maximalen Breite von 2 m zulässig. (6) Werbeanlagen und Fassadenbeleuchtungen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtungen sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. Leuchtwerbung ist nur in konstanter Lichtgebung zulässig. Skybeamer, Laserstrahler und ähnliches sind ausgeschlossen. Werbeanlagen mit Neonlicht sind nicht zulässig. (7) Die Errichtung von Werbeanlagen über den realisierten Wandhöhen der Gebäude bzw. den Oberkanten der Attika ist unzulässig. Somit sind auch Werbeanlagen in Form von Aufbauten an und auf dem Dach sowie auf den Technikgeschossen unzulässig. 13 Immissionsschutz / Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, Schallschutz im Hochbau vorzusehen. (2) Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die folgenden Emissionskontingente LEK inklusive des Zusatzkontingentes nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in db

Teilfläche Kontingentfläche 4 L EK, tags L EK, nachts GE 1 7.837 54 39 GE 2 11.293 55 40 GE 3 4.517 54 39 GI 11.318 56 41 (3) Für die gemäß des nachfolgend abgebildeten Lageplans dargestellten Richtungssektoren A, B, C und D erhöhen sich innerhalb des Umgriffes des Bebauungsplanes die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingente tags und nachts in db für den Richtungssektor Richtungssektor Zusatzkontingent A 20 B 11 C 15 D 6 (4) Der Bezugspunkt der Richtungssektoren (Zentrumspunkt) wird im Gauß-Krüger- Koordinatensystem, mit folgenden Werten festgesetzt: Bezugspunkt: Rechts = 4474300 m Hoch = 5333300 m Die Winkel der Richtungssektoren betragen (bzgl. Ost = 0 ): Basissektor = 86-116 Sektor A = 315-28 Sektor B = 270-315 Sektor C= 116-270 Sektor D= 28-86 (5) Der Bezugspunkt und die Lage der Richtungssektoren ergeben sich aus dem in Abs. 7 abgebildeten Lageplan. (6) Die jeweiligen Immissionskontingente sind nach den Vorgaben der DIN 45691, Abschnitt 5 zu ermitteln. Dabei ist die Anwendung der Relevanzgrenze nicht zulässig. (7) Lage der Flächen, des Bezugspunktes und der Immissionsorte. Lageplan im Maßstab 1 : 6.000

5

14 Dienstbarkeitsflächen 6 (1) Für die Fläche dinglich zu sichern zu Gunsten der Allgemeinheit südlich der Unterführung der Autobahn BAB 94 im Nordwesten des Gewerbegebietes GE 2 ist zu Gunsten der Allgemeinheit ein Gehrecht zu sichern. (2) Für die Fläche dinglich zu sichern zu Gunsten eines beschränkten Personenkreises im GE 1 und nordwestlich des Gewerbegebietes GE 1 in der Ausgleichsfläche ist zu Gunsten der Deutschen Bahn AG ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern. In der Dienstbarkeitsfläche wird die Pflanzung von Gehölzen mit einer Endwuchshöhe über 3,50 m ausgeschlossen. (3) Für die Fläche dinglich zu sichern zu Gunsten eines beschränkten Personenkreises nordöstlich des Gewerbegebietes GE 1 in der öffentlichen Grünfläche ist zu Gunsten der Deutschen Bahn AG ein Geh- und Fahrrecht zu sichern. (4) Für die dinglich zu sichernde Fläche östlich des GE 1 ist ein Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu sichern. (5) Von der festgesetzten Lage und Größe der Dienstbarkeitsflächen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. 15 Grünordnung allgemein (1) Die Gestaltung der Freiflächen des Planungsgebietes ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen vorzunehmen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzte Bäume betragen: für große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m): In den Baugebieten: 20/25 cm Stammumfang, in den Ausgleichsflächen: 18/20 cm Stammumfang für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10-20 m) 18/20 cm Stammumfang, für kleine Bäume (Endwuchshöhe < 10 m) 16/18 cm Stammumfang. (3) Innerhalb von Belagsflächen ist bei Pflanzung von großen Bäumen eine spartenfreie, durchwurzelbare Pflanzfläche von mindestens 24 m², bei Pflanzung von mittelgroßen und kleinen Bäumen von 12 m² vorzusehen bzw. sind Baumgräben in einer Mindestbreite von 3 m herzustellen. (4) Die Verwendung von Quecksilber-Hochdrucklampen wird ausgeschlossen. Zulässig sindausschließlich Lampen mit einem Lichtspektrum über 500 Nm (z. B. Natriumdampf- Hochdrucklampen) (5) Von den Festsetzungen der Grünordnung kann abgewichen werden, soweit die Abweichung für die Grünordnung vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

16 Grünordnung Baugebiete 7 (1) In den als Flächen zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Bereichen sind standortgerechte, vorwiegend heimische Gehölzarten zu verwenden. (2) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen ist mindestens ein großer (Wuchshöhe > 20 m), standortgerechter heimischer Laubbaum zu pflanzen. (3) Die als Flächen landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzten Bereiche auf der Ostseite des Gewerbegebietes GE 1 und auf der Westseite des Gewerbegebietes GE 2 und des Industriegebietes GI sind mit 3 m breiten, frei wachsenden Strauchhecken unter vorwiegender Verwendung von Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa) und Wildrosen, z. B. Hunds-Rose (Rosa canina), Dünen-Rose (Rosa pimpinellifolia) und Wein-Rose (Rosa rubiginosa) zu bepflanzen. (4) Alle anderen als die in Abs. 3 genannten und als Flächen landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen festgesetzten Bereiche sind mit mehrstufigen Hecken aus standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. (5) In den Gewerbegebieten GE 2, GE 3 und im Industriegebiet sind an der straßenzugewandten Baugrenze geschnittene Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzarten zu pflanzen. Die Verpflichtung zur Anpflanzung von Hecken entfällt, sofern auf der Baugrenze Gebäude errichtet werden. (6) Flachdächer und flach geneigte Dächer sind ab einer Fläche von 100 m² flächig zu begrünen. Es ist eine durchwurzelbare Mindestschichtdicke von 10 cm (einschließlich Dränschicht) vorzusehen. (7) Für nicht überbaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden Grünordnungs-Festsetzungen entsprechend. 17 Grünordnung öffentliche Grünfläche und Straßenverkehrsflächen (1) Die als Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzten Bereiche sind als extensive Wiese zu erhalten und extensiv zu pflegen. (2) In den Straßenverkehrsflächen im Bereich der Baugebiete ist eine Baumreihe aus großen standortgerechten Laubbäumen im Regelabstand von ca. 10 m pflanzen. Im Bereich notwendiger Zufahrten sind geringfügige Abweichungen vom Regelabstand zulässig. 18 Grünordnung Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (1) Die als Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzten Bereiche sind in Richtung artenreicher Magerrasen zu entwickeln und extensiv zu pflegen. Für diese Bereiche ist ein mit der Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung abgestimmtes Pflege- und Entwicklungskonzept vorzulegen. (2) Der als Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen festgesetzte Bereich zwischen der östlichsten Ausgleichsfläche und dem Ausgleichsflächenkomplex um die geplanten Baugebiete ist dinglich als Zufahrt zu den südlich angrenzenden Gleisen gesichert. Er ist, so weit er entsprechend den funktionalen Anforderungen befahrbar hergestellt werden muss, als Schotterrasen anzulegen. 19 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1539 tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.