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Transkript:

FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten: 13b Abs 2 UStG 2005 69 Abs 2 S 2 FGO 69 Abs 3 S 1 FGO 13b Abs 1 Nr 1 UStG 2005 13b Abs 4 S 1 UStG 2005 16 Abs 5 UStG 2005 13b Abs 3 Nr 1 UStG 2005 3b Abs 1 UStG 2005 Orientierungsatz: Nicht ernstlich zweifelhaft i.s. des 69 FGO ist, dass ein Unternehmer, der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Busunternehmer mit der Beförderung von Personen mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen für Fahrten ohne das Überschreiten einer Drittlandsgrenze beauftragt, für die auf im Inland ausgeführte Beförderungsleistungen entfallende Umsatzsteuer gem. 13b UStG als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen ist. Schlagworte: Ausland, Beförderungsleistung, Einzelbesteuerung, Ernstliche Zweifel, Fahrzeugzulassung, Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeugzulassung, Leistungsempfänger, Ort, Österreich, Personenbeförderung, Reverse-Charge- Verfahren, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vollziehung, Zulassung Fundstelle: BeckRS 2012, 95402 Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Besteuerung von Personenbeförderungen mit im Inland nicht zugelassenen Omnibussen und der Übergang der Steuerschuld. 2 Die Antragstellerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. 3 Anhand vorliegenden Kontrollmaterials stellte das Finanzamt (FA) fest, dass die Antragstellerin deutschlandweit Veranstaltungen mit hauptsächlich osteuropäischen Künstlern organisiert hat. Die Verträge wurden dabei von der Antragstellerin selbst mit den örtlichen Veranstaltern, beispielsweise Gemeinden, abgeschlossen; die Organisation der Veranstaltungen wurde teilweise von der österreichischen Firma G, Konzertdirektion, durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Organisation der Veranstaltungen hat die

Antragstellerin Beförderungsleistungen österreichischer Busunternehmer sowie eines rumänischen Chauffeurdienstes in Anspruch genommen. 4 Das FA nahm daraufhin eine umsatzsteuerliche Erfassung der Antragstellerin vor. 5 Da die Antragstellerin der Aufforderung des FA zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst nicht nachkam, setzte das FA die Umsatzsteuer anhand der vorliegenden Rechnungen über Beförderungsleistungen unter Zugrundelegung der auf das Inland entfallenden Streckenanteile mit Bescheid jeweils vom 23. Dezember 2010 für 2006 auf 10.328, für 2007 auf 10.564, für 2008 auf 15.542 und für 2009 auf 8.968 fest. Hinsichtlich der Veranstaltungsleistungen der Antragstellerin gegenüber den örtlichen Veranstaltern ging das FA von steuerfreien Umsätzen nach 4 Nr. 20 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (UStG) aus, so dass die Antragstellerin insgesamt nur steuerfreie Ausgangsleistungen in Deutschland erbringt. 6 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte die Antragstellerin Umsatzsteuererklärungen ein, in denen sie eine Umsatzsteuer von 1.453,50 (2006), 1.111,50 (2007), 1.282,50 (2008) und 3.387,33 (2009) berechnete. 7 Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 lehnte das FA die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab und verwies insoweit auf die vorliegenden Rechnungen der Busunternehmer. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 wandte sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Rechnungen seien teilweise falsch, da bei Drittlandsberührungen keine Steuerpflicht nach 13b UStG eintreten würde. 8 Das FA wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung und wies die Antragstellerin darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Rechnungen kein Hinweis auf eine Drittlandsberührung ergebe. Entsprechende Zollbelege, aus denen die Personenbeförderungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterlegen haben, lägen dem FA nicht vor. 9 In Absprache mit der Antragstellerin wurden mit Schreiben vom 24. Juni 2011 Auskunftsersuchen an die Busunternehmen und des rumänischen gestellt. Die Busunternehmer sollten unter Beschreibung der Reiserouten angeben, ob bei den jeweils abgerechneten Fahrten das Drittland (Schweiz) berührt und ob die Steuer für den inländischen Streckenanteil bei der Zolldienststelle entrichtet worden sei. Die entsprechenden Zollbelege sollten in Kopie vorgelegt werden. 10 Im Antwortschreiben der Firma R vom 20. Juli 2011 bestätigte der Firmeninhaber, dass bei der Tour betreffend die Rechnung vom 13. November 2006 keine Drittlandsberührung stattgefunden habe. Bei der Tour betreffend die Rechnung vom 8. Mai 2008 sei zwar eine Station in der Schweiz angefahren worden, die Einfahrt sei jedoch über Frankreich und die Ausreise über Österreich erfolgt, so dass nie ein Grenzübergang zwischen Deutschland und der Schweiz überquert worden sei. 11 Im Antwortschreiben der Firma P vom 16. September 2011 bestätigte der Firmeninhaber unter Vorlage des jeweiligen Reiseverlaufs die Umsätze betreffend den deutschen Streckenverlauf. 12 Die übrigen Auskunftsersuchen wurden trotz Erinnerung vom 22. August 2011 nicht beantwortet. 13

Da auch die Antragstellerin im Rechtsbehelfsverfahren die vom FA angeforderten Unterlagen über behauptete durchgeführte Fahrzeugeinzelbesteuerungen bzw. Zollbestätigungen nicht vorgelegt hatte, wies das FA die Einsprüche vom 9. Februar 2011 gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2011 als unbegründet zurück. 14 Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das FA die Umsatzsteuer unzutreffend festgesetzt habe. Im Rahmen der von ihr veranstalteten Tourneen seien überwiegend Gastspielreisen organisiert worden, die auch über die Schweiz führten. Die Busunternehmen hätten Bruttopreise vereinbart und versuchten deshalb, die Umsatzsteuer nach 13b UStG abzuwälzen. Sie habe die Unternehmer auf die Unrichtigkeit ihrer Hinweise auf den Rechnungen aufmerksam gemacht, da es um die korrekte Besteuerung der Umsätze gehe. Außerdem habe sie das FA auf diesen Umstand hingewiesen und gebeten, ihr die Fälle, in denen die Unternehmen abweichend zu ihren Informationen eine Steuerpflicht bestreiten, mitzuteilen, damit sie anhand der Fahrstrecken nachweisen könne, dass eine Umsatzsteuerpflicht der Busunternehmen bestehe. Das FA sei jedoch an einer sachbezogenen Feststellung der Steuerpflicht nicht interessiert und habe in keinem einzigen Fall eine Rückfrage getätigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2011 habe das FA ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme ihrerseits zu den Angaben der Busunternehmen verweigert. Sie werde in Kürze anhand der in der Einspruchsentscheidung angegebenen Rechnungen entsprechende Unterlagen vorlegen. Insbesondere könne sie in Einzelfällen nachweisen, dass entgegen der Information des FA sogar eine Personeneinzelbesteuerung durch die Busunternehmen vorgenommen worden sei. 15 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide jeweils vom 23. Dezember 2010 für 2006 in Höhe von 8.874,50, für 2007 in Höhe von 9.452,50, für 2008 in Höhe von 14.259,50 und für 2009 in Höhe von 5.580,67 auszusetzen. 16 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe 19 II. Der Antrag ist unbegründet. 20 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106) und zwar aus folgenden Erwägungen: 21 Zu Recht hat das FA die Antragstellerin als Leistungsempfängerin von in Deutschland erbrachten Beförderungsleistungen für Umsatzsteuer gemäß 13 b Abs. 2 UStG in Anspruch genommen. 22

Ein Unternehmer schuldet gemäß 13 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr.1 UStG die auf die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachten, steuerpflichtigen Umsätze aus Werklieferungen und sonstigen Leistungen entfallene Steuer, wenn er Empfänger dieser Leistungen ist (sog. Reverse-Charge-Verfahren). 23 Die von der Antragstellerin beauftragten Busunternehmer haben in den Streitjahren sonstige Leistungen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer u. a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbringt. Sonstige Leistungen sind nach 3 Abs. 9 UStG alle Leistungen, die keine Lieferungen sind. Dem entspricht die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL), wonach als "Dienstleistung" jeder Umsatz gilt, der keine Lieferung von Gegenständen ist. 24 Im Streitfall erbrachten die Busunternehmer Leistungen in Gestalt der Personenbeförderung gegenüber der Antragstellerin gegen Entgelt. Die Beförderungsleistungen der Busunternehmer, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wurden, sind mit ihrem inländischen Teil in Deutschland gemäß 3 b Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. 25 Diese in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen wurden vorliegend von im Ausland ansässigen Unternehmen (Österreich und Rumänien) erbracht. Gemäß 13 b Abs. 4 S. 1 UStG ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Die Antragstellerin ist als Unternehmerin Leistungsempfängerin dieser umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. 26 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf 13b Abs. 3 Nr. 1 UStG berufen, nach der die Absätze 1 und 2 der Vorschrift keine Anwendung finden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuern nach 16 Abs. 5 UStG unterliegt, besteht, d.h. wenn bei einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Insoweit ist eine Besteuerung dieser Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (vgl. 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. 27 Zu Recht weist das FA jedoch darauf hin, dass in den vorliegenden Rechnungen der Busunternehmen, die den Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt worden sind, größtenteils der deutsche Streckenanteil ausgewiesen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gemäß 13b UStG hingewiesen worden ist. Ein Hinweis auf die Beförderungseinzelbesteuerung nach 16 Abs. 5 UStG liegt in keinem Fall vor. 28 Hinzu kommt, dass die Busunternehmer P sowie R die Richtigkeit der Rechnungsangaben bestätigt haben. Es besteht daher keine Veranlassung, an der Ordnungsmäßigkeit der ausgestellten Rechnungen zu zweifeln. 29 Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels im Rahmen des Einspruchsverfahrens und des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung mit dem FA besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragstellerin kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Denn obwohl sie mehrfach vom FA zur Vorlage geeigneter Unterlagen aufgefordert worden ist, die zu einer günstigeren Besteuerung geführt hätten, hat es die Antragstellerin unterlassen, entsprechenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. 30

Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.