Vorlesung Sachenrecht Wintersemester 2013/2014



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Transkript:

Ludwig-Maximilians-Universität München Vorlesung Sachenrecht Wintersemester 2013/2014 Prof. Dr. Horst Eidenmüller LL.M. (Cambr.) LMU München und Oxford University www.horst-eidenmueller.de www.law.ox.ac.uk/profile/horst.eidenmueller Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Arbeitsunterlage und Vortrag sind urheberrechtlich geschützt. Horst Eidenmüller SaR Seite 1, 09.02.2014

Ziele und Methode Vorlesung Sachenrecht Vermittlung dogmatisches Grundgerüst im Sachenrecht für (i) weiteres Lernen und später (ii) Wiederholung ( Examen) Schwerpunkt auf Verzahnung Sachenrecht mit Schuldrecht und Stellenwert Sachenrecht in juristischer Fallbearbeitung Aufzeigen der ökonomischen Relevanz sachenrechtlicher Regeln Erarbeitung des Stoffes anhand von (vielen) Beispielsfällen Horst Eidenmüller SaR Seite 2, 09.02.2014

Vorlesungsbegleitende Tutorien Übungsleiter: Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Termin: Immer Donnerstags, 16.15-17.45 Uhr, beginnend mit dem 24.10.2013 (nächste Woche) Raum: S 003 (Schellingstraße) Fälle/Lösungen: Analog zur Vorlesung auf Homepage (http://www.horsteidenmueller.de) Übungsleiter: Dr. Matthias Fervers Termin: Immer Montags, 18.15-19.45 Uhr, beginnend mit dem 21.10.2013 (nächste Woche) Raum: N020 (Hauptgebäude) Horst Eidenmüller SaR Seite 3, 09.02.2014

Grobgliederung Vorlesung Sachenrecht Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Mobiliarsachenrecht Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumsschutz Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Immobiliarsachenrecht Grundbuch Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Vormerkung Grundpfandrechte» Hypothek» Grundschuld Horst Eidenmüller SaR Seite 4, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Funktion des Sachenrechts, Abgrenzung zum Schuldrecht und ökonomische Relevanz Objekte des Sachenrechts Sachen/Tiere/Rechte als Objekte des Sachenrechts Begriff der Sache und ihrer Bestandteile Zubehör Strukturprinzipien des Sachenrechts Das dingliche Rechtsgeschäft Maßgeblichkeit der sachenrechtlichen Strukturprinzipien Anwendbarkeit der Regeln des BGB-AT über Rechtsgeschäfte Anwendbarkeit der Regeln des allgemeinen Schuldrechts Trennungs- und Abstraktionsprinzip sowie Ausnahmen Horst Eidenmüller SaR Seite 5, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Funktion des Sachenrechts und Abgrenzung zum Schuldrecht Das Sachenrecht regelt die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache Güterzuordnung in Ruhelage (Bsp.: 903*) Dynamik der Güterverteilung (Bsp.: 929 ff.) Das Schuldrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen bestimmten Personen Achtung: Auch im Sachenrecht werden Rechtsbeziehungen zwischen bestimmten Personen geregelt dingliche Ansprüche Ergeben sich aus der Verletzung einer dinglichen Rechtsposition Ggf. Anspruchskonkurrenz mit schuldrechtlichen Ansprüchen, z.b.: Herausgabeanspruch aus 985 sowie aus 546 I (Vermieter) * ohne Kennzeichnung sind solche des BGB. Horst Eidenmüller SaR Seite 6, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Ökonomische Relevanz des Sachenrechts: Warum Eigentum? Tragedy of the Commons (G. Hardin, Science 162 (1968), 1243-1248) Mehrere Viehzüchter nutzen eine Weide jeder kann beliebig viele Kühe weiden lassen Übernutzung, weil jeder Viehzüchter nur die ihm dabei entstehenden Kosten mit seinem Nutzen vergleicht Zusätzliche (= externe) Kosten bei den anderen Viehzüchtern, deren Kühe weniger Futter finden Ineffizienz solcher Externalitäten, d.h. Verursachung gesamtwirtschaftlicher Wohlfahrtsverluste Lösung: property rights Individuelle Rechte hinsichtlich der Nutzung knapper Güter, insbesondere Eigentum (vgl. 903 S. 1) Internalisierung von Kosten und Nutzen effizientes Verhalten des Eigentümers Beispiel: Ist Weide im Privateigentum, so kann der Eigentümer für das Weiderecht ein Entgelt verlangen, das die Höhe der externen Kosten widerspiegelt Horst Eidenmüller SaR Seite 7, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Ökonomische Relevanz des Sachenrechts: Warum Eigentum? http://www.youtube.com/watch?v=mlirneu-a8i Horst Eidenmüller SaR Seite 8, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Ökonomische Relevanz des Sachenrechts: Kreditsicherungsrecht Quelle: Safavian/Sharma, When do Creditor Rights Work?, The World Bank Research Working Paper 4296, S. 26 Horst Eidenmüller SaR Seite 9, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts sind Sachen: bewegliche und unbewegliche (= Grundstücke) Tiere, 90a S. 3 Rechte, z. B. Pfandrecht an einer Forderung, 1273 I Begriff der Sache und ihrer Bestandteile ( 90 ff.) Körperliche Gegenstände im Sinne des 90 müssen räumlich abgrenzbar sein Letztlich entscheidet die Verkehrsanschauung Keine Sachen: fließendes Wasser, Luft, elektrischer Strom (vgl. RGZ 86, 12 [14]), Software (wohl aber Datenträger wie USB-Stick), Körper eines lebenden Menschen (anders Leichnam: Sache, die in niemandes Eigentum steht) Vermischung von Sachen Neue Sache entsteht, bisherige Eigentümer werden grundsätzlich Miteigentümer ( 948 I ivm 947 I) Horst Eidenmüller SaR Seite 10, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Fallbeispiel: V liefert K unter ET-Vorbehalt 10.000 Liter Heizöl, K hat noch 5.000 Liter im Tank. Eigentumsverhältnisse? V 433 929 S. 1, 158 I K Ergebnis: Bis zur vollständigen Bezahlung steht V ein Miteigentumsanteil in Höhe von 2/3 an dem Öl zu, 948 I ivm 947 I Horst Eidenmüller SaR Seite 11, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Einzelsachen: Unterfallen unproblematisch den Regeln des Sachenrechts Zusammengesetzte Sachen Sind wie eine Sache zu behandeln, wenn Teile = wesentliche Bestandteile im Sinne von 93 Ökonomische Logik: Verhinderung der (sinnlosen) Zerstörung wirtschaftlicher Werte Faustregel: Keine wesentlichen Bestandteile, wenn Wert der getrennten Teile zusammen in etwa = Wert der Gesamtsache vor Trennung Kreis der wesentlichen Bestandteile wird durch 94 ausgedehnt und durch 95 eingeschränkt, aber Achtung: 95 (Scheinbestandteile) geht 93, 94 vor! Sachmehrheiten ( Spezialitätsgrundsatz): Jede Sache einer Sachmehrheit (z.b. Warenlager) behält eigene Sachqualität Horst Eidenmüller SaR Seite 12, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Fallbeispiel 1: Ist ET-Vorbehalt an einem eingebauten, serienmäßigen Austauschmotor möglich (vgl. BGHZ 61, 80)? V 433 K Fallbeispiel 2: V verkauft und übereignet K ein Grundstück, beide Rechtsgeschäfte sind nichtig. Vor Kenntnis der Nichtigkeit hatte K eine Baracke errichtet. Herausgabeanspruch des V gemäß 985 (Gegenansprüche des K bleiben außer Betracht)? 929 S. 1, 158 I 433, 311b I V K 873, 925 104 Nr. 2, 105 I Horst Eidenmüller SaR Seite 13, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Fallbeispiel 3: V liefert dem Bauherrn B Herde und Kühlschränke unter ET- Vorbehalt, mit denen B eine Mietwohnung ausstattet. B gerät in Zahlungsverzug. V tritt gem. 449 II, 323 I, 346 I zurück. Herausgabeanspruch des V gegen den Mieter M gem. 985 (vgl. BGHZ 40, 272; BGH NJW-RR 1990, 586; BGH NJW 2009, 1078)? Fallbeispiel 4: Bauunternehmer U zerstört aus Unachtsamkeit ein in einem Grundstück der Gemeinde G verlegtes Telefonkabel der Post P. P hatte das Kabel kraft einer öffentlichrechtlichen Befugnis verlegt, diese Befugnis war später erloschen. Anspruch der P gegen U aus 823 I (vgl. BGHZ 125, 56)? V 433 B 929 S. 1, 158 I Einbau Rücktritt des V Horst Eidenmüller SaR Seite 14, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts Zusammenfassender Fall: M mietet von V ein Grundstück und baut darauf eine unterkellerte Baracke. K erwirbt das Grundstück von V, kündigt dem M und verlangt nach Ablauf der Kündigungsfrist von M die Räumung (vgl. BGHZ 92, 70) V 535 M 433, 311b 873, 925 K Kann sich M auf 573 I 1 berufen? Horst Eidenmüller SaR Seite 15, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Zubehör ( 97) Objekte des Sachenrechts Definitionsmerkmale in 97 I und II Wichtig: Zubehör kann nur sein, was nicht (wesentlicher) Bestandteil der Hauptsache ist (vgl. 97 I 1) Durch Sonderregeln wird der engen wirtschaftlichen Verbindung von Hauptsache und Zubehör Rechnung getragen, vgl. etwa 311c, 926 sowie 1120 Beispiel: Übereignung einer Fabrik Übereignung Grundstück Gebäude wegen 94 I mitübereignet Maschinen: Regelmäßig weder 94 noch 93, sondern 97 Mitübereignung gem. 926 Fuhrpark: Regelmäßig ebenfalls 97 Mitübereignung gem. 926 Rohstoffe und Endprodukte: Nicht 97, da nicht dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (Betriebsgrundstück) dienend gesonderte Übereignung nach 929 ff. erforderlich Horst Eidenmüller SaR Seite 16, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Objekte des Sachenrechts: Zusammenfassung Sachen ( 90), Tiere ( 90a ), Rechte (z.b. 1273) Körperliche Gegenstände: Räumliche Abgrenzbarkeit Sonderfall Zubehör ( 97) Einzelsachen Zusammengesetzte Sachen Sachmehrheiten ja nein Wesentliche Bestandteile isd 93 ff.? Grundnorm: 93 Erweitert durch: 94 Eingeschränkt durch: 95 (vorrangig) Horst Eidenmüller SaR Seite 17, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Strukturprinzipien des Sachenrechts Absolutheit (Allgemeinverbindlichkeit) Bsp.: 903 Publizität (Offenkundigkeit) Bsp.: 1205 Bedeutung der Publizität:» Übertragungswirkung (Bsp.: 929 S. 1, 873 I)» Gutglaubenswirkung (Bsp.: 932 I 1, 892 I)» Vermutungswirkung (Bsp.: 1006 I 1, 891) Spezialität (Bestimmtheit) Typisierung (Typenzwang) Horst Eidenmüller SaR Seite 18, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Rechtsökonomische Bedeutung Transaktionskosten behindern Markttransaktionen / Handel Ökonomischer erwünschter Austausch unterbleibt, wenn TAK kooperativer Überschuss Bsp.: A gehört ein Kfz, das für ihn einen Wert von EUR 2.000 hat; B hat Interesse an dem Kfz, das für ihn einen Wert von EUR 2.500 besitzt; kooperativer Überschuss = EUR 500; Austausch unterbleibt, wenn TAK EUR 500 Minimierung der Transaktionskosten durch Absolutheitsgrundsatz: Wer Ressource (ausschließlich) nutzen oder auf sie einwirken will, muss nur mit einem Berechtigten (z.b. Eigentümer) kontrahieren Publizitätsgrundsatz: Informationsasymmetrie führt zu hohen Überprüfungskosten oder verhindert sogar die Übertragung von Rechten Publizität senkt Informationskosten (z.b. Registerpublizität; Besitz) Spezialität: Prüfungskosten für Rechtsverkehr kleiner, wenn äußerlich erkennbar, was von einer sachenrechtlichen Gestaltung erfasst ist (und was nicht) Typenzwang: Standardisierung von Rechten ( Produkt im Regal ) reduziert Aufwand für Vertragsgestaltung Horst Eidenmüller SaR Seite 19, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Das dingliche Rechtsgeschäft Maßgeblichkeit der sachenrechtlichen Strukturprinzipien Bsp. (nach BGH NJW 1986, 1985): Darlehensnehmer D übereignet zur Sicherheit sein Warenlager an die Bank B mit Ausnahme derjenigen Waren, die ihm von V unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden Was fordert der Publizitätsgrundsatz? Was fordert der Spezialitätsgrundsatz? Anwendbarkeit der Regeln des BGB-AT über Rechtsgeschäfte Grundsätzlich anwendbar, z.b. bzgl. Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Willensmängel, Zustandekommen und Auslegung des Vertrages Ausnahmen sind gesetzlich angeordnet, z.b. Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ( 925 II) oder (nur) beschränkte Bindungswirkung der Einigung gem. 873 II Horst Eidenmüller SaR Seite 20, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Das dingliche Rechtsgeschäft Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln des Schuldrechts Grundsätzlich unanwendbar, da kein verpflichtendes Element, z.b. kein dingliches Rechtsgeschäft zugunsten Dritter ( 328 ff.) Anwendbar dagegen AGB-Kontrolle ( 305 ff.), ferner 241a Achtung: Die Anwendung des allgemeinen Schuldrechts auf dingliche Ansprüche (z.b. 985, 1004) ist dagegen grds. möglich, soweit nicht die Eigenart sachenrechtlicher Beziehungen entgegensteht Fallbeispiele D veräußert das gestohlene Rad des E an B. Als B, der sich auf gutgläubigen Erwerb beruft, trotz einer ihm von E gesetzten Frist das Rad nicht herausgibt, verlangt E statt Herausgabe Schadensersatz in Höhe von EUR 1.000. Zu Recht? V (=Eigentümer ) kündigt wirksam den Wohnraummietvertrag mit M. Als dieser trotz Ablaufs einer ihm gesetzten Frist noch immer nicht ausgezogen ist, verlangt V nunmehr statt Räumung Schadensersatz in Höhe von EUR 500.000. Zu Recht? Horst Eidenmüller SaR Seite 21, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Das dingliche Rechtsgeschäft Trennungs- und Abstraktionsprinzip Schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft sind voneinander getrennt (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip) Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip: Fehleridentität: Grund- und Verfügungsgeschäft leiden an demselben Fehler, z.b. fehlende Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit nach 134 oder 138 II (anders grds. bei 138 I), Anfechtbarkeit nach 123 BGB oder 119 II (anders wieder 119 I) Bedingungszusammenhang: dingliches Rechtsgeschäft über 158 von Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts abhängig Geschäftseinheit ( 139): Entgegen dem (engen) Wortlaut des 139 kann eine Geschäftseinheit auch zwischen mehreren Rechtsgeschäften vorliegen» Hierfür genügt aber regelmäßig nicht die bloße Verbindung in einer Urkunde» Auflassung: wegen 925 II weder Bedingung, noch Geschäftseinheit möglich Horst Eidenmüller SaR Seite 22, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Das dingliche Rechtsgeschäft Fallbeispiel zu 138 II: Ahnungsloser Klosterbruder (V) verkauft einen herrlichen Oldtimer, den er von seinem Bruder geerbt hat, zum Schrottwert an den gerissenen Händler K. Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte? Fallbeispiel zu 123: Juwelier J verkauft und übereignet seinen wertvollen Schmuck an Hochstaplerin F, die sich als Adelige ausgegeben hatte. Diese übereignet den Schmuck weiter an Hehler H. Ansprüche des J gegen H aus 985? V 433 929 K 138 II J 433 F 142 I, 123 I 929 433 929 985? H Horst Eidenmüller SaR Seite 23, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Grundprinzipien: Zusammenfassung Strukturprinzipien und ihre rechtsökonomische Bedeutung Absolutheit, Publizität, Spezialität, Typisierung Senkung von Transaktionskosten Trennungs- und Abstraktionsprinzip sowie Durchbrechungen Fehleridentität Bedingungszusammenhang Geschäftseinheit Anwendbarkeit des BGB-AT auf dingliche Rechtsgeschäfte Unanwendbarkeit des Schuldrechts auf dingliche Rechtsgeschäfte Ausnahmen: AGB-Kontrolle, 241a Dagegen Anwendbarkeit auf dingliche Ansprüche (z.b. 985, 1004), soweit nicht sachenrechtliche Eigenart entgegensteht Horst Eidenmüller SaR Seite 24, 09.02.2014

Gegenstand, Grundbegriffe und Grundprinzipien des Sachenrechts Aufbau des Sachenrechts Grundsätzlich getrennte Behandlung von Liegenschaftsrecht (Immobiliarsachenrecht) und Recht der beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht) im dritten Buch des BGB Allerdings gelten bestimmte allgemeine Regeln für unbewegliche und bewegliche Sachen gleichermaßen, z.b. das Recht des Besitzes ( 854 ff.) die Vorschriften über den Inhalt des Eigentums ( 903 ff.) sowie die Ansprüche aus dem Eigentum ( 985 ff.) Horst Eidenmüller SaR Seite 25, 09.02.2014

Besitz Besitz Begriff und Funktion Unmittelbarer Besitz, 854 856 Unmittelbarer Besitz gem. 854 I Besitzdienerschaft, 855 Mittelbarer Besitz, 868-871 Begriff und Voraussetzungen Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnisses, 868 Erwerb und Verlust des mittelbaren Besitzes Teilbesitz und Mitbesitz, 865, 866 Eigenbesitz und Fremdbesitz, vgl. 872 Besitzvererbung, 857 Besitzschutz(-ansprüche), 854 864, 869 Horst Eidenmüller SaR Seite 26, 09.02.2014

Besitz Begriff und Funktion des Besitzes Besitz = Tatsächliche Herrschaft über Sachen, unabhängig von einem Recht zur Sachherrschaft Funktion der 854 ff. Definierende Funktion: Definition der verschiedenen Erscheinungsformen des Besitzes Konservierende Funktion: Besitzschutz/Unterdrückung des Faustrechts/Friedenssicherung Publizitätsfunktion: Übertragungswirkung ( 929 ff.), Vermutungswirkung ( 1006), Gutglaubenswirkung ( 932 ff.) Kriterien zur Unterscheidung verschiedener Besitzarten Nähe zur Sache: unmittelbarer Besitz ( 854 ff.) mittelbarer Besitz ( 868 ff.) Zahl der Besitzenden: Alleinbesitz Mitbesitz ( 866) Willensrichtung des Besitzers: Eigenbesitz ( 872) Fremdbesitz Horst Eidenmüller SaR Seite 27, 09.02.2014

Besitz Begriff und Funktion des Besitzes Fallbeispiel: Ehefrau F (Box-Europameisterin im Federgewicht) stellt sich in eine Parklücke, um diese für ihren Ehemann E freizuhalten. Rowdy R fährt in die Lücke und drängt F mit Motorhaube zur Seite. F schlägt R bewusstlos und fährt seinen Wagen aus der Lücke. R verlangt Schadensersatz nach 823 I. F wendet ein, es hätten die Voraussetzungen des 859 III vorgelegen und sie sei gerechtfertigt (vgl. dazu OLG Hamburg MDR 1962, 407). R F Kann R von F Schadensersatz nach 823 I verlangen? Horst Eidenmüller SaR Seite 28, 09.02.2014

Besitz Unmittelbarer Besitz ( 854 856) Definition: die von einem Besitzwillen getragene, tatsächliche Gewalt über eine Sache ( 854 I) Besitzwille = subjektives Merkmal In 854 I nicht explizit erwähnt! Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, natürlicher Wille reicht Tatsächliche Gewalt = objektives Merkmal Nach Umständen des Einzelfalles und Verkehrsanschauung zu beurteilen Erforderlich sind eine gewisse Dauer, eine gewisse Festigkeit und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit Horst Eidenmüller SaR Seite 29, 09.02.2014

Besitz Unmittelbarer Besitz ( 854 856) Fallbeispiel nach BGHZ 101, 186: K findet beim Einkauf in einem Großmarkt zwischen Waren unter einem Regal einen 1.000 DM-Schein und übergibt diesen dem Geschäftsleiter G, der den Schein zu den Tageseinnahmen legt. Der Verlierer meldet sich nicht. Nach einem Jahr fordert K den Schein nach 985, 973 I heraus. Zu Recht? V Fallbeispiel nach BGH NJW 1979, 714: R liegt im Krankenhaus und schenkt, bevor er stirbt, seiner Nichte N Bilder, die in seiner Wohnung hängen. N hat, ebenso wie R, einen Wohnungsschlüssel und könnte die Bilder holen. Sie tut das aber nicht. R stirbt, und N verlangt von der Alleinerbin E die Herausgabe der Bilder. Zu Recht? R 1922 E G K Verlust 516 929 N Horst Eidenmüller SaR Seite 30, 09.02.2014

Besitz Unmittelbarer Besitz ( 854 856) Besitzdienerschaft gem. 855 = tatsächliche Sachherrschaft im Rahmen eines Weisungsverhältnisses Unmittelbarer Besitzer = derjenige, der weisungsberechtigt ist; Besitzdiener ist kein Besitzer Voraussetzung: soziales Abhängigkeitsverhältnis des Besitzdieners mit Weisungsgebundenheit bezüglich der Sache Große praktische Bedeutung (Arbeitnehmer, Angestellte, Beamte etc.) Fallbeispiel nach BGHZ 8, 130 (Filmtheater-Fall): Kino- Angestellte D findet einen Ring, den sie weisungsgemäß ihrer Chefin F übergibt. Diese bringt ihn zum Fundbüro. Der Eigentümer meldet sich nicht. Wer hat gem. 965 I, 973 I Eigentum erworben? Horst Eidenmüller SaR Seite 31, 09.02.2014

Besitz Unmittelbarer Besitz ( 854 856) Fallbeispiel nach RGZ 71, 248: N behauptet gegenüber der Juwelierin E, in einer anderen Stadt einen Kaufinteressenten für ein bestimmtes Schmuckstück an der Hand zu haben. Da E den N nicht mit ihren Preziosen ziehen lassen will, beauftragt sie ihre Tochter T (hilft E regelmäßig in dem Geschäft), mit N zu reisen und den Schmuck, den sie ihr gibt, keinesfalls N auszuhändigen. T gibt den Schmuck aber doch heraus, und N verpfändet ihn an P. Anspruch der E gegen P gem. 985? E 662 T Fallbeispiel nach BGHZ 103, 101 (Lübecker Schatzfund): Der bei U angestellte Baggerführer B findet beim Abbruch eines Hauses zufällig einen Schatz. Eigentumslage am Schatz? 611 U B N 1205 P Horst Eidenmüller SaR Seite 32, 09.02.2014

Besitz Death Star Canteen http://www.youtube.com/watch?v=sv5iek-iezw Wer hat wann unmittelbaren Besitz an den Tabletts? Horst Eidenmüller SaR Seite 33, 09.02.2014

Besitz Unmittelbarer Besitz: Zusammenfassung Unmittelbarer Besitz gem. 854 I = die von einem Besitzwillen getragene, tatsächliche Gewalt über eine Sache Besitzdienerschaft gem. 855 = tatsächliche Sachherrschaft im Rahmen eines Weisungsverhältnisses Folge: Besitzherr ist unmittelbarer Besitzer Besitzdiener hat keinen Besitz Horst Eidenmüller SaR Seite 34, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Begriff: durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (= Besitzmittler) vermittelte, tatsächliche Beziehung einer Person (= mittelbarer Besitzer) zur Sache Voraussetzungen Unmittelbarer Besitz einer Person Besitzmittlungsverhältnis (BMV) isv 868 mit einer anderen Person Folge: Die andere Person ist mittelbarer Besitzer Horst Eidenmüller SaR Seite 35, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Voraussetzungen eines Besitzmittlungsverhältnisses isv 868: Konkret: bestimmtes Objekt (Spezialitätsgrundsatz!) und bestimmter Inhalt, d.h. Festlegung konkreter Rechte und Pflichten (z.b. Leihe, Verwahrung, (P) zur Sicherheit ) Zeitlich begrenzt: Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers ggf. bedingt, betagt oder von der Ausübung eines Gestaltungsrechts abhängig (vgl. auch 870) Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers / Besitzbegründungswille des mittelbaren Besitzers Zeitpunkt: vorweggenommene Vereinbarung möglich Achtung: Wirksamkeit nicht erforderlich, sofern nur irgendein Herausgabeanspruch (z.b. 812) gegeben und Besitzmittlungswille vorhanden Horst Eidenmüller SaR Seite 36, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Fallbeispiel nach BGH NJW 1953, 217 (für konkretes Besitzmittlungsverhältnis): V verkauft und übereignet (unbedingt) ein Auto an K. Dieser zahlt nicht, verspricht aber Bezahlung für später. V und K vereinbaren deshalb nachträglich, dass K das Auto nur unter EV in Besitz halten soll. Dieser zahlt weiterhin nicht. Herausgabeanspruch des V gem. 985? V 433 929 929, 930 K Fallbeispiel Der geisteskranke Autodieb (für Bestehen eines Herausgabeanspruchs): Der geisteskranke D stiehlt Autos. D gibt dem Hehler H ein Auto in Verwahrung ( 688). D findet G als Käufer und übereignet ihm das Fahrzeug gem. 929 S. 1, 931. Hat G Eigentum erworben? D 433 929, 931 G 688 H 105 I, 104 Nr. 2 Horst Eidenmüller SaR Seite 37, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Originärer Erwerb des mittelbaren Besitzes Übertragung des unmittelbaren Besitzes von dem bisherigen unmittelbaren Besitzer auf einen neuen im Rahmen eines BMV (z.b. EV-Kauf) Bisheriger unmittelbarer Besitzer behält unmittelbaren Besitz und vereinbart ein BMV mit dem (dann) mittelbaren Besitzer (z.b. Sicherungsübereignung) Keiner der Beteiligten hat unmittelbaren Besitz, für den Fall der unmittelbaren Besitzerlangung durch einen Beteiligten wird ein vorweggenommenes (antizipiertes) BMV vereinbart, so dass bei Erwerb des unmittelbaren Besitzes des einen der andere mittelbarer Besitzer wird (z.b. Sicherungsübereignung von Warenlager mit wechselndem Bestand) Derivativer Erwerb des mittelbaren Besitzes (= Übertragung): Abtretung des Herausgabeanspruches, 870 Horst Eidenmüller SaR Seite 38, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Fallbeispiel (mittelbare Stellvertretung): K kauft nicht weisungsgebunden für S (Salamifabrikant) Pferde des P. P erfährt nicht, dass K für S handelt und dass die Pferde zu Salamis verarbeitet werden. Ist S Eigentümer der Pferde geworden bzw. wie erwirbt S Eigentum? P 929 S. 1 K antizipierte dingliche Einigung + antizipiertes Besitzkonstitut 433 929 S. 1, 930 868, 662 S Eigentumserwerb eine juristische Sekunde später Horst Eidenmüller SaR Seite 39, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz ( 868 871) Verlust des mittelbaren Besitzes Besitzmittler verliert den unmittelbaren Besitz, ohne mit dem neuen unmittelbaren Besitzer ein weiteres BMV zu begründen (sonst: 871 mehrstufiger mittelbarer Besitz) Der aus dem BMV resultierende Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers erlischt Der Besitzmittler löst sich einseitig vom Besitzmittlungswillen (Achtung: Gesinnungswandel muss für Dritte erkennbar werden (Bsp.: Entleiher veräußert die geliehene Sache an einen Dritten)) Übertragung gem. 870 Bedeutung des mittelbaren Besitzes Besitzschutz zugunsten des unmittelbaren Besitzers, 869 Publizitätsfunktion, vgl. 930, 931, 934 Fall 1, 1006 III Horst Eidenmüller SaR Seite 40, 09.02.2014

Besitz Mittelbarer Besitz: Zusammenfassung Unmittelbarer Besitz einer Person (Besitzmittler) Besitzmittlungsverhältnis zwischen dieser und einer anderen Person Konkret Zeitlich begrenzt (Existenz eines Herausgabeanspruchs) Wirklich oder vermeintlich Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers Folge: Die andere Person ist mittelbarer Besitzer Horst Eidenmüller SaR Seite 41, 09.02.2014

Besitz Teilbesitz- und Mitbesitz ( 865, 866) Teilbesitz ( 865): Möglich, sofern Sachherrschaft hinsichtlich Sachteilen möglich Bsp.: Zimmer in WG Folge: Anwendung der Besitzschutzvorschriften Mitbesitz ( 866): Mehrere besitzen eine Sache gemeinschaftlich Bsp.: Gemeinschaftsräume in WG (hier Kombination aus Teil- und Mitbesitz = Teilmitbesitz) Folge: Kein Besitzschutz bzgl. der Reichweite (Grenzen) des jedem zustehenden Gebrauchs Fallbeispiel Der aufdringliche Vermieter : Ehepaar M und F leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Vermieter V will mit Kammerjäger K die Wohnung durchsuchen. Obwohl M dies nicht will, dringen V und K in die Wohnung ein. Daraufhin schlägt M dem V eine Bratpfanne über den Kopf. Zu Recht? Horst Eidenmüller SaR Seite 42, 09.02.2014

Besitz Eigenbesitz und Fremdbesitz (vgl. 872) Eigenbesitzer derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt Entscheidend ist Richtung des Besitzwillens Fremdbesitzer derjenige, der nicht Eigenbesitzer ist Beispiel: Besitzmittler im Rahmen eines BMV Fallbeispiel Der selbstbewusste Eigenbesitzer D bietet das von ihm vor 15 Jahren dem E gestohlene Bild einem Dritten zum Kauf an. Der benachrichtigt den E. E verlangt das Bild von D heraus, der sich auf Ersitzung und Eigentumserwerb beruft. Zu Recht? Hinweis: Ersitzung ist in 937 ff. geregelt Horst Eidenmüller SaR Seite 43, 09.02.2014

Besitz Eigenbesitz und Eigentumserwerb Sie klettern am 27.10.2013 in der Mauk Westwand in der Buhl (http://www.stadler-markus.de/files/alpinklettern/kaiserrouten/maukspitze_buhl.htm) und finden einen Friend, den irgendjemand nicht mehr herausgebracht hat. (1) Wer ist unmittelbarer Besitzer? (2) Sie rütteln an dem Ding rum und bringen ihn raus. Wer ist unmittelbarer Besitzer? Wer ist Eigentümer? (3) Sie rütteln an dem Ding rum und bringen ihn raus. Leider fliegen Sie zusammen mit dem Ding aus der Wand. Die Sache geht nicht gut aus ( ). Wer ist unmittelbarer Besitzer? Wer ist Eigentümer? Horst Eidenmüller SaR Seite 44, 09.02.2014

Besitz Erbe erlangt Besitz unabhängig von Sachherrschaft, Besitzwille und Kenntnis vom Erbfall in der Form, in der der Erblasser ihn hatte (= Erbenbesitz) Bedeutung Besitzvererbung ( 857) Erbe gegen Besitzverlust durch 858 und gegen Eigentumsverlust durch 935 geschützt Beachte aber Überwindung durch 2366! Fallbeispiel Die lachende Haushälterin : M kränkelt und setzt seine langjährige Haushälterin H, der er eng verbunden ist, testamentarisch zur Alleinerbin ein. M stirbt. F, die Ehefrau des M, nimmt den Nachlass in Besitz und veräußert ein wertvolles Ölgemälde an D. Einige Tage später erfährt H von dem Testament und verlangt das Gemälde von D heraus. Herausgabeanspruch gem. 985? 985? H D 1922 433 Horst Eidenmüller SaR Seite 45, 09.02.2014 929 M F

Besitz Besitzschutz ( 858-864, 869) Besitzwehr ( 859 I) Verteidigung des bestehenden Besitzes gegen Entziehung/Störung in verbotener Eigenmacht = 858 I Besitzwehr nur im Rahmen der Erforderlichkeit (mildestes, gleich geeignetes Mittel), aber keine Güterabwägung (allerdings: Schranke des Rechtsmissbrauchs gem. 242) Besitzkehr ( 859 II, III) Wiederabnahme bei Betreffen/Verfolgen auf frischer Tat gegen erfolgte Wegnahme/Entsetzung in verbotener Eigenmacht Besitzwehr/-kehr auch durch mittelbare Besitzer? Fallbeispiel: Mieter M wird Auto von D gestohlen. Vermieter V holt es sich ein paar Tage später von D gewaltsam zurück. Horst Eidenmüller SaR Seite 46, 09.02.2014

Besitz Besitzschutz ( 858-864, 869) Fallbeispiel nach BayObLG NJW 1965, 163: Durch das Grundstück des E führt ein Weg, der in einer Wanderkarte als Wanderweg ausgewiesen ist. E fühlt sich durch Wanderer belästigt: Nach erfolglosen Hinweisen droht E mit Hunden und Peitschen, schließlich sogar mit der Flinte. Wanderer stellen Strafanzeige wegen 240 StGB. Hat E widerrechtlich gehandelt? Fallbeispiel nach BGHZ 181, 233 (s. auch St. Lorenz, NJW 2009, 1025): E ist Inhaber eines Supermarktes. Auf dem Kundenparkplatz steht ein gut sichtbares Schild: Nur für Kunden und Mitarbeiter. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. K stellt seinen PKW unbefugt ab. E lässt ihn abschleppen und verlangt die Kosten von K. Zu Recht? Horst Eidenmüller SaR Seite 47, 09.02.2014

Besitz Von: Charlotte Weschler Gesendet: Montag, 4. November 2013 12:45 An: marina.javid@jura.uni-muenchen.de Betreff: BGB Mein BGB! Sehr geehrter Herr Professor Eidenmüller, mich persönlich kennen Sie zwar nicht, aber mein Name ist Ihnen wohl bekannt. Aus diesem Grunde dachte sich die Eigentümerin einer längst verschollen geglaubten BGB Textausgabe mit dem "charmanten Namen Charlotte Weschler" Sie zu kontaktieren, nachdem Sie ihren Namen völlig überraschend in einem Ihrer Podcasts gehört hat. Kurz darauf hat mich auch einer Ihrer Studenten, der Ihre Vorlesung in Sachenrecht besucht, darauf angesprochen. Tatsächlich habe ich bereits zu Beginn meines Studiums im 1. Semester mein BGB verloren. Aber schon eine Stunde nachdem mir der Verlust aufgefallen ist und ich nochmal in den Hörsaal zurück bin, war keine Spur mehr von dem Gesetz vorhanden. Nach einer Woche vergeblichen Suchens und ohne jegliche Hoffnung es wieder zu finden, habe ich mir dann ein neues BGB gekauft, denn Jura studieren ohne Gesetz wäre recht sinnlos!?also habe ich in der Tat mein Eigentum schon längst aufgegeben. Inzwischen bin ich auch im 5. Semester und Eigentümerin eines Schönfelders. Gerne bin ich bereit Ihnen (auch offiziell) das Exemplar in Ihrem Besitz zu überlassen, sozusagen als Andenken an pädagogisch verfolgte Zwecke. Denn ich muss zugeben, dass, so überrascht ich auch war, dieses BGB wohl dazu beigetragen hat, die Besitzer- & Eigentümerverhältnisse beispielhaft und lehrreich darzustellen. Damit wäre das Geheimnis der unbekannten und inzwischen fast schon prominenten Eigentümerin hoffentlich gelüftet. Mit freundlichen Grüßen, Charlotte Weschler Horst Eidenmüller SaR Seite 48, 09.02.2014

Besitz Besitzschutzansprüche ( 861, 862) 861 I, 862 I 1 und 862 I 2 sind Anspruchsgrundlagen (sog. possessorische Ansprüche) Fallbeispiel: V verkauft K ein Kfz, K bezahlt Kaufpreis, V liefert (noch) nicht, K holt sich Kfz eigenmächtig mit Gewalt ab. Herausgabeanspruch des V? Fallbeispiel: M wird von D ein Kfz gestohlen, das er von V gemietet hat. M findet Kfz und fordert von D Herausgabe. Anspruchsgrundlagen? V 535 242 StGB M Abwandlung: D veräußert das Kfz an K. Herausgabeanspr. M K gem. 861 I? Abwandlung: M nimmt dem D zwei Tage nach dem Kfz-Diebstahl die Kfz- Schlüssel weg. D wehrt sich. Mit Recht? Horst Eidenmüller SaR Seite 49, 09.02.2014 D 433 929 S. 1 K

Besitz Besitzschutzansprüche ( 861, 862) Fallbeispiel nach LG Augsburg NJW 1985, 499: M ist Mieter eines Hauses. Im Garten befindet sich eine vielfrequentierte Vogeltränke. E ist Eigentümer eines Nachbarhauses und Katzenbesitzer. Die Katze jagt im Garten des M Vögel und dringt sogar in dessen Haus ein. Anspruch des M gegen E auf Unterlassung gem. 862 I 2? Fallbeispiel nach BGHZ 106, 229: M ist Mieter einer Wohnung. Er wird von der Werbung einer Supermarktkette belästigt. Deshalb bringt er den Aufkleber Keine Werbung einwerfen am Briefkasten an. Der Supermarkt tut dies aber trotzdem. Kann M gem. 862 I 2 Unterlassung verlangen? Horst Eidenmüller SaR Seite 50, 09.02.2014

Besitz Besitzschutz: Zusammenfassung Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht durch Besitzwehr, 859 I Besitzkehr, 859 II/III Besitzschutzansprüche (= possessorische Ansprüche) Wiedereinräumung, 861 I Beseitigung, 862 I 1 Unterlassung, 862 I 2 Beachte: Ausschluss petitorischer Einwendungen, 863 Deliktischer Schutz Berechtigter Besitz als sonstiges Recht isv 823 I 858 I als Schutzgesetz isv 823 II Horst Eidenmüller SaR Seite 51, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Inhalt und Grenzen des Eigentums ( 903 ff.) sowie ökonomische Bedeutung Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985, 986) Nebenansprüche des Eigentümers aus dem EBV ( 987 ff.) Voraussetzungen und Anspruchsziele Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen Besitzers nach 989, 990 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen gemäß 987, 988, 990 Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz ( 994 1003) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ( 1004) Horst Eidenmüller SaR Seite 52, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Inhalt und Grenzen des Eigentums ( 903 ff.) Eigentum = das umfassendste dingliche Recht (vgl. 903) Grenzen: Gesetz (z.b. öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, 226, 228 [Defensivnotstand], 904 [Aggressivnotstand]) Rechte Dritter (z.b. Grunddienstbarkeit gem. 1018) Ökonomisch bedeutsam ist, dass jemand Eigentümer ist und nicht, wem die Rechtsordnung eine Eigentümerstellung einräumt R. Coase (1910-2013; Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften 1991) Coase-Theorem (vgl. dazu Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, 3. Aufl. 2005, S. 59 ff.) Bei Abwesenheit von Transaktionskosten ist die Endallokation von Eigentum(srechten) immer» effizient (Effizienzthese)» invariant = unabhängig von der Anfangsallokation (Invarianzthese) Horst Eidenmüller SaR Seite 53, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Coase-Theorem Beispiel zu Coase-Theorem: X ist passionierter Schlagersänger und übt zuhause. Für 200 könnte er sich einen Übungsraum anmieten. Nachbar Y ist von den Schlagern genervt, aber bereit, für wenigstens 100 das Singen des X hinzunehmen (so könnte er sich damit etwa Schallschutzfenster anschaffen). Recht des X auf Aktivität, also Schlager zu singen Recht des Y auf Ungestörtheit, also das Singen zu unterbinden Y ist bereit, bis zu 100 zu zahlen, um das Singen zu unterbinden; dies genügt X jedoch nicht X kauft für 100-200 dem Y das Recht, zu singen, ab X singt, gleichviel, wem das Recht ursprünglich zusteht Horst Eidenmüller SaR Seite 54, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Coase-Theorem http://www.youtube.com/watch?v=zcprmh5airi [Negative Externalities and the Coase Theorem] http://www.youtube.com/watch?v=pkjixzkih_u [Die ersten Minuten geben einen guten Eindruck von R. Coase als Person und seinem Humor] http://www.youtube.com/watch?v=2rrzovmilry&feature=related [Ab Minute 4:45 erläutert er das Coase-Theorem] Horst Eidenmüller SaR Seite 55, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985, 986) Vorbemerkung: Eigentumsschutz vor allem durch 985 Herausgabe (Vindikation) 1004 Beseitigung/Unterlassung von Störungen 894 Grundbuchberichtigung Voraussetzung eines Herausgabeanspruches (HGA) gemäß 985 ist eine Vindikationslage: Eigentum des Anspruchsstellers ( 985) Besitz des Anspruchsgegners, gleich ob unmittelbarer oder mittelbarer ( 985) Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners ( 986)» Eigenes ( 986 I 1 Alt. 1) oder abgeleitetes Besitzrecht ( 986 I 1 Alt. 2) HGA aus 985 und andere sachenrechtliche (z.b. 861, 1007) oder schuldrechtliche HGA (z.b. aus 546 I oder aus 823 I, 812 I) können nebeneinander bestehen Horst Eidenmüller SaR Seite 56, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Beute-Kunst http://www.br.de/nachrichten/nazi-raubkunst-muenchen-100.html Nehmen wir an, die Gemälde seien in den 30er und 40er Jahren in Deutschland von ihren Eigentümern verkauft worden wer kann jetzt vom Zoll Herausgabe verlangen? Horst Eidenmüller SaR Seite 57, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985, 986) Fallbeispiel nach BGHZ 70, 96: V veräußert sein Kfz unter EV an K. Trotz mehrfacher Mahnung zahlt K nicht. Schließlich beruft sich K zu Recht auf Verjährung der Kaufpreisforderung. Herausgabeanspruch des V gem. 985? Fallbeispiel nach RGZ 105, 19: A verkauft und übergibt Grundstück an B, B verkauft und übergibt es wiederum an C. In keinem Verhältnis wird übereignet. A verlangt Herausgabe von der unmittelbar besitzenden C nach 985. Zu Recht? V 433 K Verjährung! A 433, 311b I 1 B 929 S. 1, 158 I 433, 311b I 1 985? C Horst Eidenmüller SaR Seite 58, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985, 986) Fallbeispiel nach BGHZ 53, 29 Kegelbahnfall : P1 ist Hotelpächter. Er kauft eine Kegelbahn unter EV von E. P1 bezahlt weder die Pacht noch die Kegelbahn. Verpächter V kündigt den Pachtvertrag und verpachtet das Hotel für 10 Jahre an P2. Was kann E von V gem. 985 verlangen? V 581 Kündigung P1 Fallbeispiel nach BGHZ 54, 214: V veräußert sein Kfz unter EV an K. Nunmehr kommen ihm Bedenken bzgl. der Zahlungsmoral des K. V möchte das Kfz bis zur Begleichung des Kaufpreises wieder an sich nehmen. Herausgabeanspruch nach 985? V 433 K 581 929 S. 1, 158 I 433 929 S. 1, 158 I P2 E 985 Horst Eidenmüller SaR Seite 59, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Nebenansprüche des Eigentümers aus dem EBV ( 987 ff.) Grundsatz: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der 987 ff. ist eine Vindikationslage gem. 985, 986 Anspruchsziele: Herausgabe von Nutzungen (vgl. etwa 987) sowie Schadensersatz (vgl. etwa 989) Übersicht bzgl. wichtiger Ansprüche Herausgabe von Nutzungen» 987: nach Rechtshängigkeit» 987, 990: bei Bösgläubigkeit» 988: des unentgeltlichen Besitzers Schadensersatz» 989: nach Rechtshängigkeit» 989, 990: bei Bösgläubigkeit» 992, 823: bei verbotener Eigenmacht/Besitzerlangung durch Straftat Horst Eidenmüller SaR Seite 60, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften Grundsatz: 987 993 enthalten in ihrem Anwendungsbereich (Nutzungsherausgabe, Schadensersatz) eine abschließende Sonderregelung arg. 993 I a.e., 992 e.c. Fallbeispiel: V verkauft dem K eine Sache, die er von E gestohlen hatte. K beschädigt die Sache. Ansprüche E K? Zweck des EBV Privilegierung des unverklagten, gutgläubigen Eigenbesitzers Daraus ergeben sich Ausnahmen (dazu sogleich) Unterschied zur Haftung aus Delikt Ersatz des Vorenthaltungsschadens sowie Zufallshaftung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der 990 II, 286, 287 (Verzug) Horst Eidenmüller SaR Seite 61, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften Voraussetzung der Haftung aus 987 ff.: Vindikationslage zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung Folge: Der berechtigte Besitzer haftet nur nach Vertrags- und Deliktsrecht Fallbeispiel: E leiht B einen Fernseher für einen Monat, den B aus Fahrlässigkeit zerstört (Fall des nicht so berechtigten Besitzers ) Schadensersatzansprüche des E? Nach Beendigung der Besitzberechtigung, im sogenannten Abwicklungsverhältnis ( nicht mehr berechtigter Besitzer ), sind 987 ff. nach BGH anwendbar (str.) arg.: Bestehen einer Vindikationslage (a.a.: Vorrang vertraglicher Rückabwicklung) Achtung: Abwicklungsrecht bleibt anwendbar (keine Sperrwirkung des EBV) Fallbeispiel: E hat Mietvertrag mit M zum 30.4. wirksam gekündigt; M glaubt aber leicht fahrlässig, die Kündigung wirke erst zum 31.5. Ansprüche des E? Horst Eidenmüller SaR Seite 62, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften Ausnahme Fremdbesitzerexzess Der unberechtigte Fremdbesitzer darf nicht besser gestellt werden als der berechtigte Haftung auch nach Delikt Beispiel: Der unerkannt geisteskranke V verpachtet P seinen Hof mit 90 Kühen; durch Verschulden des P sterben die Kühe. Ansprüche des V? Weitere Ausnahme: 826 und 687 II (angemaßte Eigengeschäftsführung) stets anwendbar Dagegen keine Ausnahme beim bloß bösgläubigen Besitzer Unberührt bleiben Ansprüche, die nicht auf SE oder Nutzungsherausgabe gerichtet sind z.b. Wertersatz bei Verarbeitung fremder Sachen ( 951 I, 812 I 1 Alt. 2) oder Erlösherausgabe ( 816 I 1) Horst Eidenmüller SaR Seite 63, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften Fallbeispiel nach BGHZ 55, 176 Jungbullenfall: D stiehlt von der Weide des Eigentümers E zwei Jungbullen und verkauft diese an den B, der sie sogleich zu Fleisch weiterverarbeitet. Ansprüche des E gegen B? D 242 StGB E Fallbeispiel: B nimmt grob fahrlässig Ski mit, die E vor einer Hütte in den Schnee gesteckt hatte, und verkauft sie für einen überhöhten Preis ( 500, Marktwert: 250) an den gutgläubigen G; Ansprüche des E gegen G und B? [vgl. BGHZ 32, 53 für einen ähnlichen Fall] B 858 E 929 S. 1 433 929 S. 1 433 B Ansprüche? 1. 985? 2. 989, 990? 3. 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2, 818 II? Ansprüche? 1. E G Herausgabe? 2. E B Schadensersatzansprüche? Ansprüche auf Erlösherausgabe? Horst Eidenmüller SaR Seite 64, 09.02.2014 G

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Verhältnis der 987 ff. zu den allgemeinen Vorschriften: Zusammenfassung Grundsatz: 993 I HS. 2 abschließende Sonderregelung bei Vorliegen einer Vindikationslage für SE / Nutzungsherausgabe Überblick über Ausnahmen (1) Ansprüche auf Wertersatz / Erlösherausgabe (2) Haftung bei Beendigung eines Besitzrechts ( nicht mehr berechtigter Besitzer ) (3) Fremdbesitzerexzess (unberechtigter FB darf nicht besser stehen als der berechtigte) (4) Bei Vorsatz: 826 und 687 II (angemaßte Eigengeschäftsführung) stets anwendbar ( rechtsethischer Durchbruch) [aber nicht schon bei jedem bösgläubigen Besitzer] (5) Nutzungsersatz bei doppelnichtigem Erwerb (aber BGH löst über 988 analog) [wird noch ausführlich behandelt!] Horst Eidenmüller SaR Seite 65, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Prüfungsschema Aus dem Vorrang des EBV ergibt sich folgendes Prüfungsschema bei der unberechtigten Veräußerung einer dem Veräußerer nicht gehörenden Sache: auf SE: - 989, 990-992, 823-823 grds. (-), 993 I HS. 2-687 II, 678 auf Erlösherausgabe: - 816 I 1-687 II, 681 S. 2, 667-985, 285 (-) Horst Eidenmüller SaR Seite 66, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen Besitzers nach 989, 990 Voraussetzungen eines SE-Anspruches des Eigentümers Vindikationslage zur Zeit der schädigenden Handlung ( 985, 986) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs ( 989 ivm 261 I, 253 I ZPO) oder Bösgläubigkeit bzgl. der Besitzberechtigung bei Besitzerwerb ( 990 I 1 ivm 932 II) oder später positive Kenntnis von fehlendem Besitzrecht ( 990 I 2) Unmöglichkeit/Verschlechterung der Herausgabe diesbezüglich Verschulden ( 276; beachte: EBV ist Sonderbeziehung isv 278) Rechtsfolge: Schadensersatz nach Maßgabe 249 ff. Horst Eidenmüller SaR Seite 67, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen Besitzers nach 989, 990 Fallbeispiel nach BGHZ 31, 129 Feldbahnlokomotive: Reichsbahn transportiert 1944 Feldbahnlokomotiven, die dem E gehörten, von der Front nach Hause. Dort werden sie 1945 für Reichseigentum gehalten und an den gutgläubigen K verkauft. Ansprüche des E gegen die Reichsbahn? Fallbeispiel nach BGHZ 32, 53: N nimmt bei Arbeitgeber E unbefugt Geräte mit, die er dann an G verkauft. Für G handelt dessen bösgläubiger Angestellter A. G veräußert die Geräte weiter an D. Ansprüche des E gegen den G? N 242 StGB E RB 1945: 687 I 1944: berechtigte GoA E Bösgläubig! 929 S. 1 A 164 G 433 Ansprüche? 929 S. 1, 932 K 433 Kaufpreis: 100 TDM Wert: 1 Mio. DM 929 S. 1 D 433 1. 989, 990? 2. 816 I 1? 3. 687 II, 681 S. 2, 667? Horst Eidenmüller SaR Seite 68, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen Besitzers nach 989, 990 Gutgläubiger und unverklagter Besitzer Grundsatz: keine Haftung Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess (Haftung gemäß 823 ff.) und Haftung im Abwicklungsverhältnis (Haftung nach Vertrags- und Deliktsrecht) Bösgläubiger oder verklagter Besitzer Haftung für schuldhaft verursachte Schäden gem. 989, 990 I im Verzug weitergehende Haftung (Vorenthaltungsschaden, Zufallshaftung) nach 990 II gem. 286, 287 Deliktischer Besitzer Haftung für schuldhaft verursachte Schäden nach 989, 990 I und 823 (arg. 992) damit Haftung auch für Zufallsschäden gem. 848 und für Vorenthaltungsschaden (ergibt sich ohne weiteres aus 249 ff.) Horst Eidenmüller SaR Seite 69, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen Besitzers nach 989, 990 Zusammenfassendes Fallbeispiel: Die unerkannt geisteskranke E verkauft ihren Nerzmantel an B. Dieser wird B von U gestohlen. Ansprüche der E gegen B? Variante: In das Geschäft der auf Herausgabe verklagten B schlägt der Blitz ein. Dabei wird der Mantel zerstört. B 433 B E E 929 S. 1 929 S. 1 433 242 StGB Klage U Weitere Variante: B verschafft sich den Mantel von E durch Betrug. Nach Klage auf Herausgabe schlägt wieder der Blitz ein. Horst Eidenmüller SaR Seite 70, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen gemäß 987, 988, 990 Gutgläubiger und unverklagter Besitzer Gezogene Nutzungen ( 100) müssen nicht herausgegeben werden, für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen muss kein Ersatz geleistet werden (arg. 993 I a.e.) Ausnahmen» Übermaßfrüchte ( 993 I HS. 1) Rechtsfolgenverweisung auf 818» Unentgeltl. Besitzerlangung ( 988) Rechtsfolgenverweisung auf 818 Bösgläubiger oder verklagter Besitzer Herausgabe der gezogenen Nutzungen ( 987 I, 990 I) Ersatz der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ( 987 II, 990 I) im Verzug Haftung gemäß 990 II, 280 I, II, 286 auch für Nutzungen, die nur der Eigentümer hätte ziehen können Deliktischer Besitzer: Haftet auch nach 823 ff. (arg. 992) Horst Eidenmüller SaR Seite 71, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen gemäß 987, 988, 990 Fallbeispiel: B findet das verlorene Auto des E und fährt es in dem Willen, es beim Fundbüro abzugeben, nach Hause. Anspruch des E auf Nutzungsherausgabe? B berechtigte GoA 965 ff. E Variante: B beschließt zu Hause, den Wagen zu behalten, und lässt ihn 4 Wochen auf seinem Hof stehen. Anspruch des E auf Nutzungsherausgabe? B Ende der ber. GoA berechtigte GoA 965 ff. E Horst Eidenmüller SaR Seite 72, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von Nutzungen gemäß 987, 988, 990 Fallbeispiel nach RGZ 163, 348: Der unerkannt Geisteskranke V verkauft sein Rittergut an K. Nach einem Jahr fordert er, vertreten durch seinen Betreuer ( 1902) das Grundstück, von dem inzwischen eine Ernte eingebracht ist, zurück. Ansprüche des V? V 433, 311b 873, 925 K Ernte Fallbeispiel nach BGHZ 14, 7: D entwendet dem E Treibstoff, den der redliche G, an den D ihn verkauft, verbraucht. Ansprüche des E gegen G? 929 S. 1 D G 433 242 StGB E Ansprüche? Herausgabeverlangen Verbrauch 1. 985? 2. 987 I, 990 I? 3. 812 I 1 Alt. 1, 818 I/II? 4. 988? 1. 987 I, 990 I? 2. 812 I 1 Alt. 2? Horst Eidenmüller SaR Seite 73, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Grundsätze Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz ( 994-1003) Verwendungsersatzansprüche setzen Vindikationslage voraus (vgl. etwa BGH NJW 1958, 1345) Verwendungen (= Gegenstandsbezogene Aufwendungen, die die Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern [anders Umgestaltungsaufwendungen = grundlegende Veränderungen]) vor oder nach Eintritt der Vindikationslage (ersteres str., dazu später) Sperrwirkung für andere Ansprüche: 994 ff. als leges speciales (str.) Differenzierungen Verwendungen vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit isv 990 I: Ersatz für notwendige ( 994 I, 995) und nützliche Verwendungen ( 996) Nach Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit isv 990 I: Gem. 994 II Ersatz für notwendige Verwendungen unter den Voraussetzungen der 683, 670 bzw. 684, 818 Horst Eidenmüller SaR Seite 74, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz ( 994-1003) Fallbeispiel nach BGHZ 34, 122: V verkauft seinen Kleinbus unter EV an K. K gibt den Bus zur Reparatur in die Werkstatt des W. Da K den Werklohn nicht zahlt, behält W den Bus. V erklärt den Rücktritt und verlangt den Wagen heraus. Herausgabeanspruch aus 985? V Rücktritt 433 929 S. 1, 158 I K W 631 Fallbeispiel nach BGHZ 41, 157: Wohnungsbaugesellschaft W benötigt zur Realisierung eines ihrer Vorhaben das (an ihren eigenen Grund anschließende) Grundstück der E, kann es jedoch nicht bekommen. W baut trotzdem ihre Hochhäuser, zum Teil auf das Grundstück der E. W E W W E 985? 994, 996? 990 I, 987? 951 I, 812 I 1 Alt. 2? 997? E Horst Eidenmüller SaR Seite 75, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz ( 994-1003) Nehmen wir an, im Fall BGHZ 41, 157 gewinnt E den Prozess: W muss den besetzten Grundstücksteil an E herausgeben und hat wegen des verschuldeten Überbaus keine Ersatzansprüche gegen E. Analysieren Sie dieses Ergebnis im Lichte des Coase- Theorems (Folie 54) Was wird voraussichtlich passieren? Genauer: Wird das Hochhaus (teilweise) abgerissen werden? Horst Eidenmüller SaR Seite 76, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Gegenansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz ( 994-1003) Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruchs ( 1000 ff.) durch Zurückbehaltungsrecht ( 1000), Befriedigungsrecht ( 1003) sowie ggf. auch durch Klage ( 1001, 1002) Fallbeispiel nach BGHZ 51, 250: S übereignet seinen Lkw zur Sicherheit für ein Darlehen der Bank B. Weil S durch die Sicherungsabrede mit B dazu verpflichtet ist, lässt er den Wagen beim Werkunternehmer W reparieren, zahlt aber nicht. Auch das Darlehen bedient S nicht. W erhält den Lkw erneut zur Reparatur, führt diese aber nicht durch und macht jetzt ein ZBR geltend. B verlangt Herausgabe nach 985. 488 I 2 B 929 S. 1, 930 S 631 631 985? W Horst Eidenmüller SaR Seite 77, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ( 1004) Beseitigungsanspruch ( 1004 I 1, II) Anwendbarkeit: direkt oder analog (dazu sogleich), keine Verdrängung (z.b. durch 541 oder 894) Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung (dafür 985) durch Einwirkung auf die Sache selbst Keine Duldungspflicht, 1004 II Anspruchsberechtigter: Eigentümer Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer Rechtsfolge: Beseitigung der Beeinträchtigung (nicht Schadensersatz!) Unterlassungsanspruch ( 1004 I 1, I 2, II) bei Wiederholungsgefahr Horst Eidenmüller SaR Seite 78, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ( 1004) Fallbeispiel nach BGH NJW 2005, 1366: S lagert auf seinem Grundstück unsachgemäß Ölfässer. Das Öl tritt aus, verunreinigt das Erdreich und zerstört die Blumen auf dem Nachbargrundstück des N. N verlangt von S das Abtragen und Entsorgen des kontaminierten Erdreichs, wodurch der Zaun abgebaut werden muss, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Beetes. Zu Recht? S N Variante: N lässt die Maßnahmen nach erfolgloser Fristsetzung selbst durchführen. Kann er von S Kostenersatz verlangen? Horst Eidenmüller SaR Seite 79, 09.02.2014

Sachenrechtlicher Schutz des Eigentums Unterlassungsansprüche: Zusammenfassung Merke: entsprechende Anwendung des 1004 auf bestimmte beschränkte dingliche Rechte kraft gesetzlicher Anordnung ( 1027, 1065, 1090 II und 1227) die sonstigen Rechte des 823 I die benannten Rechtsgüter des 823 I und die Schutzpositionen der 823 II und 824 Kategorien von Unterlassungsansprüchen aufgrund Vertrages, z.b. 541 aufgrund Gesetzes, z.b. 1004, 862, 12 aufgrund Analogie zu 1004, 862, 12 (s. oben) Actio quasi negatoria ( 1004: actio negatoria) Horst Eidenmüller SaR Seite 80, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erwerb vom Berechtigten, 929 ff. Dingliche Einigung, 929 S. 1 Übergabe, 929 S. 1 Übergabesurrogate» Besitzkonstitut, 930» Abtretung des Herausgabeanspruches, 931 Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums Entstehung und Bedeutung Übertragung Erwerb vom Nichtberechtigten, 932 ff. Objektiver Rechtscheintatbestand, 932 I, 933, 934 Subjektiver Rechtscheintatbestand, 932 II (ggf. ivm 142 II) Horst Eidenmüller SaR Seite 81, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Wiederholung: Rechtsökonomische Bedeutung von Transaktionskosten Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 57 Horst Eidenmüller SaR Seite 82, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Veräußerungsverbote zum Schutz unverfügbarer Rechtsgüter SHYLOCK This kindness will I show. Go with me to a notary, seal me there Your single bond; and, in a merry sport, If you repay me not on such a day, In such a place, such sum or sums as are Express'd in the condition, let the forfeit Be nominated for an equal pound Of your fair flesh, to be cut off and taken In what part of your body pleaseth me. Diese Sicherungsabrede wäre nach deutschem Recht (und sicher auch nach englischem) unwirksam: 138 Abs. 1 BGB ANTONIO Content, i' faith: I'll seal to such a bond And say there is much kindness in the Jew. (Shakespeare, The Merchant of Venice, Act 1, Scene 3) Horst Eidenmüller SaR Seite 83, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Wiederholung: Rechtsökonomische Bedeutung von Transaktionskosten Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 77 Horst Eidenmüller SaR Seite 84, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Einigung als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Grundsätze Einigungserklärung = Willenserklärung Anwendbarkeit der Vorschriften des AT über Willenserklärungen (z.b. Zugang, Auslegung, Anfechtbarkeit, Stellvertretung, Bedingung) Einigungserklärung daher auch konkludent und unter Bedingung möglich (z.b. Eigentumsvorbehalt) Einigungserklärung grds. formlos gültig Zeitliche Reihenfolge von Einigung und Besitzverschaffung Einigung kann Besitzverschaffung vorausgehen ( antizipierte Einigung ) oder nachfolgen Allerdings soll Einigungserklärung bis zur Übergabe frei widerruflich sein (str.), arg. 873 II e.c. und Wortlaut 929 S. 1 ( einig sind ) Relevanz des Übergabezeitpunktes für den gutgläubigen Erwerb Horst Eidenmüller SaR Seite 85, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Einigung als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Fallbeispiel nach RGZ 83, 223 Bonifatius: Pfarrer E liegt im Sterben und möchte seine Wertpapiere dem Weihbischof W für den Bonifatius-Verein V zukommen lassen. Mit der Überbringung beauftragt er den Pfarrkurat B. Während dieser zu W unterwegs ist, verstirbt E. Seine Alleinerbin S verlangt später die Wertpapiere von V nach 985 heraus. Zu Recht? E 662 B 1922 S 985? Horst Eidenmüller SaR Seite 86, 09.02.2014 V 26 W

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Übergabe als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Vollständiger Besitzverlust auf Seiten des Veräußerers Das gilt auch im Falle des 929 S. 2 (Beispiel: Eigentümer will an seinen Besitzmittler übereignen) Bleibt der Veräußerer im unmittelbaren Besitz, kommt nur eine Übereignung nach 929 S. 1, 930 in Betracht Besitzerwerb auf Seiten des Erwerbers, gleich welcher Art Wegen 855 Besitz -Erwerb des Besitzdieners ausreichend Ausreichend auch Erwerb des mittelbaren Besitzes über Besitzmittler Dem Besitzerwerb des Erwerbers gleichgestellt ist die Übergabe an eine dritte Person auf Geheiß des Erwerbers (Geheißperson auf Erwerberseite) Auf Veranlassung des Veräußerers und zum Zwecke des Eigentumserwerbs Ausreichend, wenn dritte Person auf Geheiß des Veräußerers übergibt (Geheißperson auf Veräußererseite) Horst Eidenmüller SaR Seite 87, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Übergabe als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Fallbeispiel Leasingvertrag: Hersteller übereignet gem. 929 S. 1 an Leasinggeber durch Auslieferung des Leasingguts an den Leasingnehmer, der dem Leasinggeber den Besitz vermittelt ( 535 I). Wie vollzieht sich der Eigentumserwerb? H 433 929 S. 1 LG 535 Fallbeispiel: F soll für K, der ungenannt bleiben möchte, bei V ein Bild kaufen. Das Bild möchte sich K später bei F abholen. F, der das Geld bereits von K erhalten hat, führt das Geschäft gegen Barzahlung aus. Vor Übergabe an K wird das Bild der F von D gestohlen. Kann K von D gem. 985 Herausgabe verlangen? K 662, 868 F 985? 242 StGB D Lieferung LN 433 Aushändigung 929 S. 1 Horst Eidenmüller SaR Seite 88, 09.02.2014 V

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Übergabe als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Fallbeispiel: V verkauft K einen Fernseher unter EV auf Raten. Da er das Gerät nicht vorrätig hat, bestellt er es bei Händler H, der es direkt an K liefern soll (dies geschieht). K zahlt nicht. V tritt zurück und verlangt gem. 985 Herausgabe des Fernsehers. Zu Recht? Fallbeispiel: V verkauft K ein Gemälde für 10.000, K zahlt 1.000 an und soll den Rest bei Übergabe zahlen. Gehilfe G des V überbringt das Gemälde. Auf der Rechnung steht, dass das Gemälde unter EV veräußert wird. G vergisst, zu kassieren. Wer ist Eigentümer? Rücktritt 433 V H 433 929 S. 1, 158 I 929 S. 1 Lieferung K 855 V G 433 K Lieferung unter EV Horst Eidenmüller SaR Seite 89, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Übergabe als Voraussetzung für die Übereignung beweglicher Sachen (vgl. 929 S. 1) Fallbeispiel nach BGH NJW 1995, 953: E und W sind verheiratet, leben aber getrennt. Freundin F des E lebt in dessen Wohnung, dort früher Wertpapiere. E begeht Selbstmord. W (Alleinerbin) sucht erfolglos nach den Wertpapieren. Später bringt Tante T die Papiere, die ihr E kurz vor seinem Tod übergeben hatte, im Auftrag des E der F als Geschenk. Kann W Herausgabe gem. 985 verlangen? E 1922 W 662 F Übergabe 985? T Horst Eidenmüller SaR Seite 90, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Besitzkonstitut als Übergabesurrogat ( 930) Übereignung nach 929 S. 1, 930 erfordert dingliche Einigung gemäß 929 S. 1 Voraussetzungen des 930» Veräußerer im Besitz der Sache, gleich welcher Art (auch mittelbar)» Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (vgl. Folie 36) Konkretes Rechtsverhältnis, z.b. 598 Durchsetzbarer Herausgabeanspruch, z.b. 604 I Fremdbesitzerwille Antizipiert möglich Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Folie 18) muss bereits bei Vertragsschluss klar sein (einfache und leicht erkennbare Kriterien), was übereignet werden soll Achtung: Bis zur Begründung des BMV Widerruf möglich (Folie 85) Horst Eidenmüller SaR Seite 91, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Besitzkonstitut als Übergabesurrogat (Rechtsökonomik) Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 184 Horst Eidenmüller SaR Seite 92, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Wichtigster Fall: Sicherungsübereignung Sicherungstreuhand Gewöhnliche Übereignung nach 929 S. 1, 930, so dass Sicherungsnehmer vollwertiges Eigentum erlangt Gleichzeitig aber Bindung des Sicherungsnehmers im Innenverhältnis durch Sicherungsabrede, so dass Verwertung des Sicherungsguts erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zulässig ist Problematische Umgehung des Faustpfandrechts ( 1204 ff.) Wirtschaftliche Bedeutung als Kreditsicherungsmittel Sicherungsgeber bleibt im unmittelbaren Besitz der Produktionsmittel und kann damit wirtschaften (anders 1205) Für Sicherungsnehmer in Verwertung freier (anders 1233 ff.); im Insolvenzfall dagegen Gleichstellung mit Pfandrecht: 51 Nr. 1 InsO gewährt lediglich Recht auf abgesonderte Befriedigung Bedeutung für EV: SiÜ nach 929, 930 ermöglicht Verlängerung des EV bei Verarbeitung gelieferter Rohstoffe Horst Eidenmüller SaR Seite 93, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Problempunkte bei der Sicherungsübereignung Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. auch Folien 18-20) SiÜ einer Sachgesamtheit durch Alles-Formeln (z.b. Raumsicherungsvertrag) ist wirksam (vgl. auch BGH NJW 1994, 133) Unwirksam dagegen SiÜ von Gegenständen, soweit sie ET des SiGebers sind und ihm nicht unter EV geliefert wurden wirksam nur dann, wenn bzgl. der unter EV gelieferten Gegenstände das Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übertragen werden soll Wirksamkeit der dinglichen Einigung ist von Wirksamkeit der Sicherungsabrede unabhängig (Abstraktionsprinzip) Verknüpfung mit gesicherter Forderung gemäß 158? Im Zweifel ist die dingliche Einigung nicht aufschiebend bedingt durch das Entstehen bzw. auflösend bedingt durch das Erlöschen der zu sichernden Forderung (vgl. BGH NJW 1991, 353) Bei Nichtbestehen oder Erlöschen der gesicherten Forderung Anspruch auf Rückübertragung der Sicherheit aus der Sicherungsabrede Horst Eidenmüller SaR Seite 94, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Problempunkte bei der Sicherungsübereignung Sittenwidrigkeit der dinglichen Einigung gemäß 138 I? Gläubigergefährdung (Kredittäuschung) Knebelung des Sicherungsgebers Übersicherung: BGHZ 137, 212 zu revolvierenden Globalsicherungen» Anfängliche Übersicherung grds. denkbar Grenze wohl ca. 150 % der ges. Forderung (vgl. auch 237 S. 1)» Nachträgliche Übersicherung: SiGeber hat einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch aus der Sicherungsabrede. Entgegenstehende Regelungen in der Sicherungsabrede sind gemäß 138 I bzw. 307 unwirksam. Aufgrund des Freigabeanspruches ist die dingliche Einigung nicht gemäß 138 I nichtig. Wirksamkeit des BMV Abrede zur Sicherheit als konkretes Rechtsverhältnis isv. 868 anerkannt Antizipiertes BMV zulässig, vgl. Folie 91, aber Bestimmtheitsgrundsatz ist zu beachten Horst Eidenmüller SaR Seite 95, 09.02.2014

Exkurs: Adverse Selektion und AGB-Kontrolle Exkurs: Sinn der AGB-Kontrolle G. Akerlof, The Market for Lemons: Quality Uncertainty and the Market Mechanism (Q. J. E 84 (1970) 488) Ausgangspunkt: Informationsasymmetrie zwischen Käufer und Verkäufer (Verkäufer weiß mehr als Käufer) Lemon : Slang für Auto, das sich erst nach dem Kauf als defekt herausstellt AGB- Qualität umso höher, je mehr Rechte Klauselgegner besitzt Aber hohe Informationskosten für Klauselgegner bei kleinem Nutzen AGB treffen Regelungen für häufig sehr unwahrscheinliche Eventualfälle Kaufentscheidung deshalb nicht von AGB- Qualität abhängig Anbieter besserer AGB hat Kostennachteil bei gleichen Umsätzen aus Markt verdrängt oder Qualitäts -Verringerung Lösungsmöglichkeit: Staatliche Regulierung der AGB- Qualität Vorzüge gegenüber Reputationsmechanismus: verzögerungsfrei, generelle Geltung (vgl. auch 1 ff. UKlaG), geringere Informationskosten Problem: Konkrete Maßstäbe für Kontrolle konkreter Klauseln? Horst Eidenmüller SaR Seite 96, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Besitzkonstitut als Übergabesurrogat ( 930) Zusammenfassendes Fallbeispiel nach BGHZ 28, 16: K übereignet der B alle Waren auf einem genau bezeichneten Fabrikgrundstück in ihrem gegenwärtigen und zukünftigen Bestand. Soweit Waren unter EV geliefert wurden/werden, überträgt er der B sein Anwartschaftsrecht. Eigentumslage an den eingelagerten Waren? B SiAbrede 929 S. 1, 930 K 433 929 S. 1 (+ 158 I) L 1 L 2 L 3 Horst Eidenmüller SaR Seite 97, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Abtretung des Herausgabeanspruches als Übergabesurrogat ( 931) Erforderlich dingliche Einigung nach 929 S. 1 und Voraussetzungen des 931 Dritter im Besitz der Sache, gleich welcher Art Abtretung eines Herausgabeanspruches gegen den (unmittelbar oder mittelbar besitzenden) Dritten» aus einem bestimmten Besitzmittlungsverhältnis (s. Fallbeispiel 1, nächste Folie)» oder Abtretung eines anderweitig begründeten Herausgabeanspruches (s. Fallbeispiel 2, nächste Folie) Abgrenzung zu anderen Übereignungstatbeständen Veräußerer löst sich vollständig von besitzrechtlicher Position (anders 930) Erwerber tritt als Zessionar Rechtsnachfolge bzgl. Herausgabeanspruch an (anders Besitzanweisung, 929 S. 1) Horst Eidenmüller SaR Seite 98, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Abtretung des Herausgabeanspruches als Übergabesurrogat ( 931) Fallbeispiel 1: E gibt sein Kfz zur Verwahrung in die Parkgarage des M. Er möchte das Kfz gem. 929 S. 1, 931 an K übereignen. Fallbeispiel 2: Das Kfz war zum Zeitpunkt der Abtretung bereits von D gestohlen. E möchte das Kfz wieder an K gem. 929 S. 1, 931 übereignen. 929 S. 1, 931 E K Eigentum 688 985 695 398 S. 1 M 695, 398 S. 2 985 Merke: Der Anspruch aus 985 ist nicht selbständig abtretbar! 929 S. 1, 931 Horst Eidenmüller SaR Seite 99, 09.02.2014 E K Eigentum 242 StGB 985 398 S. 1 D 861 I, 1007 I /II, 812 I 1 Alt. 2, 823 I ivm. 249 I 861 I, 398 S. 2 1007 I /II, 398 S. 2 812 I 1 Alt. 2, 398 S. 2 823 I ivm. 249 I, 398 S. 2 985

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Eigentumserwerb bei mittelbarem Besitz des Veräußerers Nach 929 S. 1 (Besitzanweisung) Veräußerer weist Besitzmittler an, bestehendes Besitzmittlungsverhältnis zu beenden und neues mit Erwerber zu begründen = Übergabe isv. 929 S. 1 Nach 929 S. 1, 930 Veräußerer vermittelt seinerseits dem Erwerber den Besitz Besitzrechtskette» Besitzmittler = unmittelbarer Fremdbesitzer» Veräußerer = mittelbarer Fremdbesitzer 1. Grades» Erwerber = mittelbarer Eigenbesitzer 2. Grades) Nach 929 S. 1, 931: Abtretung des Herausgabeanspruches gegen Besitzmittler an Erwerber Horst Eidenmüller SaR Seite 100, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: Zusammenfassung 929 S. 1 Einigung und Übergabe 929 S. 2 Bloße Einigung (brevi manu traditio) 929 S. 1, 930 Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses 929 S. 1, 931 Einigung und Abtretung eines Herausgabeanspruches Andere Arten des Eigentumserwerbs: - gesetzlich, z.b. 1922 (Erbfolge) oder 937 (Ersitzung) - kraft Hoheitsaktes, z.b. 817 II ZPO (Ablieferung der versteigerten Sache durch GVZ) Horst Eidenmüller SaR Seite 101, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers Ausgangsfall: K erwirbt von V einen Fernseher unter EV. K verkauft den Fernseher weiter an D und überträgt diesem seine dingliche Rechtsstellung aus dem KV mit V (D kennt den EV). Wegen Zahlungsverzugs des K droht V mit Rücktritt. D zahlt die ausstehenden Raten an V. Hat D Eigentum erworben? K 433 929 S. 1, 158 I 433 929 S. 1 ~ D Zahlung V 1. AnwR entstanden 2. AnwR auf D übertragen 3. Zum Vollrecht erstarkt Horst Eidenmüller SaR Seite 102, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers Definition: Ein AnwR besteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass der Erwerber eine unabhängige, gesicherte Rechtsposition erlangt hat. AnwR auf Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen entsteht durch Übergabe und (aufschiebend) bedingte dingliche Einigung, weil dann insbesondere» Schutz vor Zwischenverfügungen des Veräußerers, 161 I 1» Schutz vor Zwangsvollstreckung, 161 I 2» Schutz vor nachträglicher Verfügungsbeschränkung (insbes. 80 I InsO), 161 I 2 Horst Eidenmüller SaR Seite 103, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers AnwR erlischt mit Bedingungseintritt: AnwR erstarkt zum Vollrecht (Direkterwerb, kein Durchgangserwerb, falls AnwR übertragen) mit Unmöglichkeit des Bedingungseintritts, da AnwR in Entstehung und Fortbestand von Bedingung abhängig (Akzessorietät) Funktion Übertragungsfunktion: AnwR analog 929 ff. übertragbar (nicht 413, 398 ff., da dann Eigentum unter Umgehung Publizitätsgrundsatz übergehen könnte) Gewährung deliktischen Schutzes: AnwR als sonstiges Recht isv. 823 I; ferner 985 analog (beachte auch 861 und 1007) und 1004 analog Kreditsicherungsfunktion: Refinanzierung des EV-Käufers Nach h.m. gewährt AnwR selbst kein Recht zum Besitz (meist aber Besitzrecht aus 433 I, ggf. ivm. 986 II) Horst Eidenmüller SaR Seite 104, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers: Zusammenfassung Entstehung Übergabe und aufschiebend bedingte dingliche Einigung Übertragung analog 929 ff. Erlöschen mit Bedingungseintritt Erstarken zum Vollrecht Unmöglichkeit des Bedingungseintritts Merke: Anwartschaftsrecht folgt als wesensgleiches Minus den Regeln des Vollrechts Horst Eidenmüller SaR Seite 105, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Vorüberlegungen zum Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Eigentumserwerb gem. 929-931 setzt Eigentum des Veräußerers voraus Nicht-Eigentümer kann mit Einwilligung/Genehmigung des Eigentümers verfügen ( 185)» Bei Veräußerung unter EV im Handel konkludente Einwilligung in Weiterveräußerung im normalen Geschäftsgang Bei deren Fehlen kommt gutgl. Erwerb gem. 932 ff. in Betracht, sofern der Eigentümer freiwillig den Rechtscheintatbestand des Besitzes geschaffen hat (arg. 935) Allgemeine Voraussetzungen eines Eigentumserwerbes vom Nichtberechtigten Erwerb durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes ( 929-931) Objektiver Rechtscheintatbestand: Besitzlage des Veräußerers ( 932-934) Subjektiver Rechtscheintatbestand: guter Glaube des Erwerbers ( 932 II) Kein Abhandenkommen der veräußerten Sache ( 935) Horst Eidenmüller SaR Seite 106, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 233 Horst Eidenmüller SaR Seite 107, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 235 Horst Eidenmüller SaR Seite 108, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Erwerb durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts also nicht bei Erwerb kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes nicht bei wirtschaftlicher Personenidentität nicht bei vorweggenommener Erbfolge Objektiver Rechtscheintatbestand: Besitzlage Eigentumserwerb gem. 929 S. 1 932 I 1: keine weitere Voraussetzungen Eigentumserwerb gem. 929 S. 2 932 I 2: Besitzerlangung von Veräußerer Eigentumserwerb gem. 929 S. 1, 930 933: Übergabe Eigentumserwerb gem. 929 S. 1, 931 934 F. 1: Abtretung HGA 934 F. 2: Besitzerlangung von Drittem Horst Eidenmüller SaR Seite 109, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Subjektiver Rechtscheintatbestand: guter Glaube, 932 II Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schädlich Beweislast für Bösgläubigkeit bei rechtsverlierendem Eigentümer ( es sei denn ) Bezugspunkt des guten Glaubens: Eigentümerstellung des Veräußerers (nicht: Verfügungsberechtigung des Nicht-Eigentümers, dafür 366 HGB) Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbs (Ausnahme bei (aufschiebend) bedingten Erwerb: Übergabezeitpunkt maßgeblich, vgl. Folie 85) Kein Abhandenkommen, 935 Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes, vgl. 935 I 2 935 findet keine Anwendung bei Geld oder Inhaberpapieren, ferner nicht bei öffentlicher Versteigerung, 935 II Horst Eidenmüller SaR Seite 110, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Fallbeispiel 1: V verkauft seinen PKW an den Straßenhändler K unter EV. Dieser leistet einen kleinen Teil des Kaufpreises bar, den Rest per Scheck. V übergibt K den Kfz-Brief, damit dieser den Wagen schon einmal umschreiben kann. K veräußert sofort weiter an G und übergibt diesem auch den Brief, in dem noch V eingetragen ist (was G auffällt). Hat G Eigentum erworben? V 433 929 S. 1, 158 I K 433 929 S. 1 G Fallbeispiel 2 nach BGHZ 10, 69: V übereignet eine Maschine zur Sicherheit an Bank B. Dann übereignet V sie unter Vereinbarung eines EV an K und übergibt sie diesem. K erfährt von dem Sicherungseigentum der B und zahlt die letzten Raten. Hat er Eigentum erworben? Besteht vor Zahlung ein Besitzrecht gegenüber B, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist? 929 S. 1, 158 I Horst Eidenmüller SaR Seite 111, 09.02.2014 V K SiAbrede 929 S. 1, 930 433 bösgläubig Zahlung der letzten Rate B

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Wirkungen eines Eigentumserwerbes vom Nichtberechtigten Beim Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten erhält der Gutgläubige vollgültiges Eigentum (s. nächste Folie, Fallbeispiel 1) Bei einer Weiterveräußerung durch den Gutgläubigen ist der gute Glaube des Zweiterwerbers deshalb unerheblich Problem: Rückerwerb des Nichtberechtigten (s. nächste Folie, Fallbeispiel 2) Folgeansprüche des rechtsverlierenden Eigentümers (vgl. Folie 66) gegen den Veräußerer: Beachte insbesondere Vorrang des EBV! auf Schadensersatz (z.b. 989, 990) auf Erlösherausgabe, v.a. 816 I 1 Horst Eidenmüller SaR Seite 112, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Fallbeispiel 1: E übergibt dem Tankstellenpächter N sein Auto zum Waschen. N veräußert es unter Vorlage eines gefälschten Kfz-Briefes an den gutgläubigen G. Auf das Herausgabeverlangen des E hin überlässt G diesem den Wagen, da er sich zur Rückgabe verpflichtet glaubt. Nun möchte er von N seinen Kaufpreis zurück. Zu Recht? E 631 N Fallbeispiel 2: N mietet von E ein Segelboot und schenkt es der G. Später verlangt er das Boot wegen groben Undanks ( 531 II) zurück. Die G gibt das Boot heraus, indem sie N beschreibt, wo er es findet, und ihm mitteilt, er könne es gerne wieder haben. Nun verlangt E das Boot von N gem. 985 zurück. Zu Recht? 531 II 929 S. 1 N 516 535 E 433 929 S. 1 G G Rückübereignung Horst Eidenmüller SaR Seite 113, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das juristische Adventspuzzle http://www.mama-tipps.de/tipp/adventspuzzle.html Ausgangsfall: A verkauft und übereignet B eine von E gemietete und diesem gehörende Maschine unter Eigentumsvorbehalt. Die (vollständige) Kaufpreiszahlung ist noch nicht erfolgt. B wiederum verkauft und überträgt C seine Rechtsposition aus dem Geschäft mit A seinerseits unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung (noch nicht erfolgt). Welche Rechtsposition hat C? E 535 A 433 929 S. 1, 158 I B Abwandlung 1: Was passiert, wenn B den von ihm geschuldeten Kaufpreis bezahlt? E 535 A 433 929 S. 1, 158 I 929 S. 1, 158 I Zahlung der letzten Rate B C 433 929 S. 1, 158 I 433 C Horst Eidenmüller SaR Seite 114, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das juristische Adventspuzzle http://www.mama-tipps.de/tipp/adventspuzzle.html Abwandlung 2: Was passiert, wenn nunmehr auch C den von ihm geschuldeten Kaufpreis an B bezahlt (nachdem also bereits B vollständig an A bezahlt hatte)? E 535 A 433 929 S. 1, 158 I 929 S. 1, 158 I Zahlung der letzten Rate B 433 Abwandlung 3: Was passiert, wenn nur C den Kaufpreis vollständig an B zahlt? E 535 A 433 929 S. 1, 158 I 929 S. 1, 158 I Zahlung der letzten Rate B C 433 Zahlung der letzten Rate C Abwandlung 4: Was ist, wenn B und/oder C vor/nach Besitzübergabe Kenntnis vom Eigentum des E erlangen? Horst Eidenmüller SaR Seite 115, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Das juristische Adventspuzzle http://www.mama-tipps.de/tipp/adventspuzzle.html http://www.youtube.com/watch?v=_xjfrznojne Horst Eidenmüller SaR Seite 116, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Fallbeispiel zu 932 nach BGHZ 36, 56 Koks-Fall (Scheingeheißerwerb): K bestellt bei V Kohle und bezahlt sie auch im voraus. Die Kohle soll auf Abruf geliefert werden. Noch vor der Lieferung überträgt V seinen Kohlehandel auf D. Als K abruft, veranlasst V den D durch Täuschung zur Lieferung an K. Eigentumserwerb des K? Fallbeispiel zu 933 nach BGHZ 67, 207: S übereignet B Maschinen zur Sicherheit. In der Folgezeit übereignet S die Maschinen erneut zur Sicherheit an N, wobei vereinbart wird: Im Sicherungsfall ist N berechtigt, die Geräte in unmittelbaren Besitz zu übernehmen. Nach Eintritt des Sicherungsfalls holt N die Maschinen ohne Wissen des S von der Baustelle ab. Herausgabeanspruch der B nach 985? K 433 929 S. 1 V S 929 S. 1, 930 SiAbrede B D 929 S. 1, 930 Lieferung Horst Eidenmüller SaR Seite 117, 09.02.2014 N SiAbrede Holt Maschinen ab

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Fallbeispiel zu 934 nach BGHZ 50, 45: A veräußert an B unter EV eine Fräsmaschine. B übereignet diese zur Sicherheit an den gutgläubigen C. C, der sich seinerseits refinanzieren muss, übereignet unter Abtretung seines Herausgabeanspruches gegen B die Fräsmaschine zur Sicherheit an den gutgläubigen D. Eigentumslage? B 433 929 S. 1, 158 I A 929 S. 1, 930 C SiAbrede 929 S. 1, SiAbrede 931 Horst Eidenmüller SaR Seite 118, 09.02.2014 D

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Gutgläubig lastenfreier Erwerb ( 936) 936 ermöglicht bei Gutgläubigkeit ( 936 II, 932 II) den Erwerb einer Sache frei von Lasten Dritter (z.b. Pfandrecht) Dabei gilt» 929 S. 1 936 I 1 932 I 1» 929 S. 2 936 I 2 932 I 2» 929 S. 1, 930 936 I 3 933» 929 S. 1, 931 936 I 1 934 F. 1 (Beachte 936 III!) 936 I 3 934 F. 2 (Beachte 936 III!) 935 gilt entgegen seiner systematischen Stellung bei 936 analog Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts? Ersterwerb ( 929 S. 1, 158 I, 932 ff.) unproblematisch möglich Zweiterwerb ( 932 ff. analog) nach h.m. möglich, wenn das AnwR besteht (nur nicht beim Veräußerer) Horst Eidenmüller SaR Seite 119, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Fallbeispiel 1: S, der bei W zur Miete wohnt, steckt in Geldnöten. Er fährt seinen Pkw aus der mitvermieteten Garage und veräußert ihn an K, der denkt, S wohne noch bei den Eltern. Nachdem S seine aufgelaufenen Mietschulden nicht zahlen kann, besteht Vermieter W auf Herausgabe des Pkw zur Verwertung. Zu Recht? 929 S. 1 S K 433 535 W Herausgabe? Fallbeispiel 2: V veräußert an K unter EV seinen Pkw und übergibt ihn. Anschließend spiegelt er G vor, den Wagen habe er K lediglich geliehen, und veräußert ihn an den gutgläubigen G. Schließlich zahlt K die letzte Rate an V. G verlangt nun von K den Pkw heraus. Zu Recht? V 433 929 S. 1, 931 G 433 929 S. 1, 158 I K Zahlt letzte Rate Horst Eidenmüller SaR Seite 120, 09.02.2014

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten: Zusammenfassung Rechtfertigende Besitzlage 929 S. 1 932 I 1: keine weitere Voraussetzungen 929 S. 2 932 I 2: Besitzerlangung von Veräußerer 929 S. 1, 930 933: Übergabe 929 S. 1, 931 934 F. 1: Abtretung HGA 934 F. 2: Besitzerlangung von Drittem Bezugspunkt des guten Glaubens 932 ff.: Guter Glaube an das Eigentum 366 HGB, auch 1244 BGB: Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis Horst Eidenmüller SaR Seite 121, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Übungsklausur Termin: Montag, 13.01.2014, 14:15 Uhr (wie Vorlesung) Raum: A 240 HGB (wie Vorlesung) Thema aus dem Mobiliarsachenrecht Registrierung/Rückmeldung bei der vhb erforderlich Online möglich (www.vhb.org ) Formular wird auch mit der Klausur ausgeteilt und kann mit der Klausur abgegeben werden Rückgabe der korrigierten Klausuren voraussichtlich in der vorletzten Semesterwoche in der Vorlesung Besprechung in den Tutorien, voraussichtlich in der letzten Semesterwoche Alle Infos auch auf der Lehrstuhlhomepage Horst Eidenmüller SaR Seite 122, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Kreditsicherungsrecht Überblick über Kreditsicherungsmittel Personalsicherheiten Realsicherheiten Ökonomische Bedeutung Sortierungseffekt Anreizeffekt Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt Erweiterter Eigentumsvorbehalt Verlängerter Eigentumsvorbehalt Grundfragen Rechtsgrund Bestellung Kollision mehrerer Sicherungsnehmer Behandlung in der Insolvenz des Sicherungsgebers Horst Eidenmüller SaR Seite 123, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Kreditsicherungsrecht http://www.youtube.com/watch?v=_r0fbmhvdvk Horst Eidenmüller SaR Seite 124, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Überblick über Kreditsicherungsmittel Grundlage entnommen aus Rudolph, Kreditsicherheiten als Instrument zur Umverteilung und Begrenzung von Kreditrisiken, ZfbF 36 (1984), 16 (19) Horst Eidenmüller SaR Seite 125, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Überblick über Kreditsicherungsmittel http://www.youtube.com/watch?v=qqugovez8xg Horst Eidenmüller SaR Seite 126, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Überblick über Kreditsicherungsmittel Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kreditsicherheiten.html Horst Eidenmüller SaR Seite 127, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Überblick über Kreditsicherungsmittel Ferner: Sicherungsmittel durch stufenweise Vertragsabwicklung Bedingungen Eigentumsvorbehalt Auflassungsvormerkung Zurückbehaltungsrecht, z.b. 273 I Leistungen Zug um Zug, z.b. 320 Ökonomische Bedeutung von Kreditsicherheiten (vgl. auch F. 132) Symmetrische Informationsverteilung Kreditbesicherung irrelevant, da besicherte und unbesicherte Kredite gleichermaßen im Erwartungswert den sicheren Kapitalmarktzins erzielen Asymmetrische Informationsverteilung (Realität!)» Sortierungseffekt: Signal für hohe Kreditwürdigkeit» Anreizeffekt: keine Schädigung des Gläubigers Horst Eidenmüller SaR Seite 128, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt, 929, 158 Abs. 1 Eigentumsübergang erst bei Kaufpreiszahlung Erweiterter Eigentumsvorbehalt, 929, 158 Abs. 1 Eigentumsübergang erst bei Begleichung weiterer Forderungen Achtung: Sog. Konzernvorbehalt schuldrechtlich und dinglich gem. 449 Abs. 3 nichtig, nicht aber Kaufvertrag, dingliche Einigung und einfacher EV (BGHZ 176, 86) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Hersteller- bzw. Verarbeitungsklausel, wonach Lieferant unter Ausschluss von 950 Eigentümer werden soll (Rspr.: kein Durchgangserwerb) Einwilligung gem. 185 Abs. 1 in Weiterveräußerung mit Vorausabtretungsklausel ( 398 S. 1) sowie Einziehungsermächtigung bzgl. Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ( 362 II, 185 I) Horst Eidenmüller SaR Seite 129, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Eigentumsvorbehalt Fallbeispiel zu verlängertem EV: V veräußert an Bäcker B Mehl unter Vereinbarung eines verlängerten EV. B stellt daraus Semmeln her und veräußert diese auf Rechnung an den Großkunden K. Nachdem B in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und trotz mehrfacher Fristsetzung durch V nicht bezahlt hat, tritt V an K heran und verlangt Zahlung unmittelbar an ihn. Zu Recht? Wer war jeweils Eigentümer des Mehls/der Semmeln? Verarbeitung B 433 V 929 S. 1, 158 I verlängerter EV 929 S. 1 433 K Horst Eidenmüller SaR Seite 130, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Mobiliarsicherheiten: Grundfragen Rechtsgrund von Mobiliarsicherheiten: Sicherungsabrede (ähnliches Verhältnis im Sinne von 868) Bestellung des Sicherungsrechts Bestimmtheitsgrundsatz und Abstraktionsprinzip zu beachten (vgl. Folie 94) Mögliche Unwirksamkeit (Sittenwidrigkeit) wegen Übersicherung (vgl. Folie 95) Kollision von Sicherungsrechten Wichtig vor allem Kollision von Sicherungszession ( Bank) mit verlängertem Eigentumsvorbehalt ( Lieferant) Antizipierte Zession: Auch hier greift Prioritätsprinzip Rspr.: Vorrang des verlängertem Eigentumsvorbehalts (Nichtigkeit der Sicherungsglobalzession nach 138 I, Verleitung zum Vertragsbruch ), vgl. grundlegend BGHZ 30, 149 Horst Eidenmüller SaR Seite 131, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Kreditsicherungen in der Insolvenz: Theorie Effizienzeffekte von Kreditsicherungen Verhältnis SiG SiN: Verringerung» des Ausfallrisikos des SiN (und damit auch der Informations- und Kontrollkosten des SiN)» der Durchsetzungskosten für den SiN» der Wahrscheinlichkeit gläubigerschädigender Investitionsstrategien des SiG Verhältnis zu Dritten: Vergrößerung» des Ausfallrisikos» der Informations- und Kontrollkosten, sofern bei Kreditgewährung nicht zutreffend über Sicherungsvolumen informiert bzw. spätere Erhöhung nicht antizipiert wurde ( dann aber kein Selbstschutz über Preis möglich) Gesamtwirtschaftliche Effizienzeffekte deshalb unklar Zweifelhaft, ob vorrangige Befriedigung im Insolvenzverfahren gerechtfertigt (Bebchuk/Fried, 105 Yale L. J. 857 ff. (1996)) Ein entsprechender Verwertungsstopp ist zum Schutz des betriebsnotwendigen Vermögens aber gerechtfertigt liegt im Interesse aller Beteiligten Horst Eidenmüller SaR Seite 132, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Kreditsicherungen in der Insolvenz: Praxis InsO: vorrangige Befriedigung von Sicherungsnehmern, allerdings unterschiedliche Formen Aussonderung Absonderung mit Sicherungen für betriebsnotwendiges Vermögen Einfacher Eigentumsvorbehalt: Aussonderungsrecht ( 47 InsO) Beachte: Herausgabeanspruch aus 985 setzt voraus, dass der insolvente Käufer nicht mehr zum Besitz berechtigt ist 107 II 1 InsO Schutz betriebsnotwendigen Vermögens bis zum Berichtstermin Sicherungseigentum, Sicherungszession, verlängerter Eigentumsvorbehalt: Absonderungsrecht ( 49, 51 Nr. 1 InsO) Schutz betriebsnotwendigen Vermögens: Verwertungsrecht des Verwalters gem. 166 I InsO sofern (unmittelbarer, str.) Besitz Kostenbeiträge mobiliargesicherter Gläubiger (vgl. 170, 171 InsO) vor Auskehrung des Erlöses Horst Eidenmüller SaR Seite 133, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Kreditsicherungsrecht: Zusammenfassung Einfacher Eigentumsvorbehalt, 929 S. 1, 158 I Bedingung: Vollständige Zahlung Kaufpreisforderung Aussonderungsrecht nach 47 InsO Erweiterter Eigentumsvorbehalt, 929 S. 1, 158 I Bedingung: Einbezug weiterer Forderungen (nichtig: Konzernvorbehalt) Absonderungsrecht nach 51 Nr. 1 InsO, wenn nur noch Zahlung weiterer Forderungen aussteht, weil wirtschaftlich dann SiÜbereignung gleichzustellen Verlängerter Eigentumsvorbehalt Verarbeitungsklausel, 950: Lieferant erwirbt Eigentum Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgem. Geschäftsgang, 185 I Vorausabtretung der daraus begründeten Forderungen, 398 S. 1 Einziehungsermächtigung bzgl. dieser Forderungen, 362 II, 185 I Absonderungsrecht nach 51 Nr. 1 InsO nach Verarbeitung Horst Eidenmüller SaR Seite 134, 09.02.2014

Immobiliarsachenrecht Grobgliederung Immobiliarsachenrecht Grundbuch Funktion Arbeitsweise Unrichtigkeit Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Erwerb vom Berechtigten Erwerb vom Nichtberechtigten Vormerkung Grundpfandrechte Ökonomische Bedeutung Hypothek Grundschuld Horst Eidenmüller SaR Seite 135, 09.02.2014

Grundbuch Grundbuch Funktion Vermutungswirkung Übertragungswirkung Gutglaubenswirkung Arbeitsweise des Grundbuchamtes Aufbau des Grundbuches Eintragungsverfahren Unrichtigkeit des Grundbuchs Entstehungsgründe Bedeutung Schutz des Berechtigten: der Grundbuchberichtigungsanspruch Horst Eidenmüller SaR Seite 136, 09.02.2014

Grundbuch Funktion des Grundbuchs Vermutungswirkung ( 891) Vgl. auch 1006 für bewegliche Sachen und in diesem Zshg. auch bereits 2365 für Erbschein Übertragungswirkung ( 873 I) Jede Veränderung der dinglichen Rechtslage muss eingetragen werden Gutglaubenswirkung ( 892) Bewirkt Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs Schutz gerechtfertigt, da der von einer unrichtigen Eintragung Betroffene die Unrichtigkeit idr zu geringeren Kosten feststellen und korrigieren kann als der Erwerber ( Effizienz) Horst Eidenmüller SaR Seite 137, 09.02.2014

Grundbuch Funktion des Grundbuchs Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 77 Horst Eidenmüller SaR Seite 138, 09.02.2014

Grundbuch Funktion des Grundbuchs Quelle: Krimphove, Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006, S. 60 Horst Eidenmüller SaR Seite 139, 09.02.2014

Grundbuch Arbeitsweise des Grundbuchs Geregelt in der Grundbuchordnung (GBO) Zuständige Behörde: AG als Grundbuchamt ( 1 I 1 GBO) Grundstück = abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes als besonderes Grundstück geführt wird Inhalt des Grundbuchblattes: Bestandsverzeichnis: Grundstücksbezeichnung (bzw. Wohneigentum, Erbbaurecht als grundstücksgleiche Rechte) 1. Abteilung: Eigentümer(in) und Erwerbsgrund 2. Abteilung: Alle sonstigen Eintragungen (z.b. Auflassungsvormerkung, Verfügungsbeschränkungen, Grunddienstbarkeiten, Widerspruch etc.) 3. Abteilung: Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) Horst Eidenmüller SaR Seite 140, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 141, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 142, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 143, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 144, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 145, 09.02.2014

Grundbuch Beispiel eines Grundbuchblattes Horst Eidenmüller SaR Seite 146, 09.02.2014

Grundbuch Eintragungsverfahren ( 13 ff. GBO) Antragsgrundsatz ( 13 I 1 GBO) Bewilligungsgrundsatz ( 19 GBO) Eintragungen setzen eine Bewilligung (= einseitige Erklärung) desjenigen voraus, dessen Recht betroffen ist (sog. formelles Konsensprinzip) Diese Bewilligung genügt auch dann, wenn materiell-rechtlich für die Änderung der dinglichen Rechtslage mehr erforderlich ist als eine einseitige Erklärung (wie meist 873) Anderes gilt nur bei Auflassung eines Grundstücks sowie bei Verfügungen betreffend Erbbaurechte: Hier muss gemäß 20 GBO die Einigung der Beteiligten nachgewiesen werden (sog. materielles Konsensprinzip) Horst Eidenmüller SaR Seite 147, 09.02.2014

Grundbuch Eintragungsverfahren ( 13 ff. GBO) Formbedürftigkeit ( 29 GBO) Alle Eintragungsunterlagen müssen grds. durch öffentliche Urkunden (vgl. 415 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (vgl. 129) nachgewiesen werden Voreintragung des Betroffenen ( 39 GBO) Der durch die Eintragung Betroffene muss grds. als Berechtigter eingetragen sein Materielle Berechtigung nicht erforderlich! Merke: 13, 19, 29, 39 GBO Horst Eidenmüller SaR Seite 148, 09.02.2014

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen Erinnerung: Übungsklausur Termin: Montag, 13.01.2014, 14:15 Uhr (wie Vorlesung) Raum: A 240 HGB (wie Vorlesung) Thema aus dem Mobiliarsachenrecht Registrierung/Rückmeldung bei der vhb erforderlich Online möglich (www.vhb.org ) Formular wird auch mit der Klausur ausgeteilt und kann mit der Klausur abgegeben werden Rückgabe der korrigierten Klausuren voraussichtlich in der vorletzten Semesterwoche in der Vorlesung Besprechung in den Tutorien, voraussichtlich in der letzten Semesterwoche Alle Infos auch auf der Lehrstuhlhomepage Horst Eidenmüller SaR Seite 149, 09.02.2014

Grundbuch Unrichtigkeit des Grundbuchs Entstehungsgründe, z.b. Unrichtigkeit infolge nichtiger Verfügungen, z.b. Geschäftsunfähigkeit des Verfügenden ( 105 I), Anfechtung der dinglichen Einigung ( 142 I) Unrichtigkeit kraft Gesetzes, z.b. Erbfall ( 1922 I) Bei Übertragung von Grundpfandrechten außerhalb des Grundbuches (z.b. Briefhypothek durch schriftliche Forderungsabtretung und Briefübergabe, 1153, 1154 I) Bei Zahlung auf Grundpfandrecht (z.b. 1143 I, 1153 I, 1177 II: Entstehung Eigentümerhypothek) oder hypothekarisch gesicherte Forderung Bedeutung: Wegen der Vermutungs-/Gutglaubenswirkung des Grundbuchs ( 891, 892) kann seine Unrichtigkeit schwerwiegende Folgen haben Horst Eidenmüller SaR Seite 150, 09.02.2014

Grundbuch Unrichtigkeit des Grundbuchs Fallbeispiel (Parzellenverwechslung): V möchte an K Ackerland mit der Flur- Nr. 105 veräußern. Beide sind sich einig, dass es um die Flur-Nr. 105 gehen soll, schreiben aber versehentlich Flur-Nr. 106. Da V auch Eigentümer der Flur-Nr. 106 ist, trägt das GBA K als neuen Eigentümer dieser Flur-Nr. ein (wertvolles Bauland). Später veräußert K die Flur-Nr. 106 weiter an den ahnungslosen G. G wird als neuer Eigentümer eingetragen. Rechtslage? V 433, 311 b I 1 873, 925 Flur-Nr. 106 K 873, 925 433, 311b I 1 Horst Eidenmüller SaR Seite 151, 09.02.2014 G

Grundbuch Grundbuchberichtigungsanspruch, 894 Grund: GBA berichtigt nur bei Nachweis der Unrichtigkeit ( 22 GBO) in der Form des 29 GBO oder nach Bewilligung durch den formell Berichtigten (Bewilligungsgrundsatz, 19 GBO) 894 ist materielle Reaktion auf den formellen Bewilligungsgrundsatz des 19 GBO Voraussetzungen Unrichtigkeit des Grundbuchs: Divergenz von Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage Materielle Berechtigung des Anspruchstellers (= Aktivlegitimation) Formelle Berechtigung (Buchposition) des Anspruchsgegners (= Passivlegitimation) Inhalt des Anspruchs Abgabe der Berichtigungsbewilligung nach 19 GBO Zwangsvollstreckung: 894 ZPO Beachte den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des 24 ZPO Verdrängung des 1004 I 1 durch 894 (andernfalls Umgehung Kostenregelung 897) Dagegen 823 I, 249 I bei deliktischer Erlangung der GB-Position möglich Horst Eidenmüller SaR Seite 152, 09.02.2014

Grundbuch Grundbuchberichtigungsanspruch, 894 Fallbeispiel 1: Der unerkannt Geisteskranke V verkauft und übereignet sein Grundstück samt Haus an K. K modernisiert das Haus. Vs Geisteskrankheit wird bekannt. Sein Betreuer B fordert von K Herausgabe des Grundstücks gem. 985 und Grundbuchberichtigung gem. 894. K beruft sich auf ein ZBR wegen der Modernisierungsarbeiten. Rechtslage? Fallbeispiel 2: Der unerkannt Geisteskranke K erwirbt von V ein Grundstück. K wird im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. K bestellt H zur Sicherung einer Forderung eine Buchhypothek. Grundbuchberichtigungsansprüche (i) des V (ii) des K? V 433, 311 b I 1 873, 925 K ZBR! V 433, 311 b I 1 873, 925 K 1902 873, 1113 488 I 2 B Herausgabe und Berichtigung! Horst Eidenmüller SaR Seite 153, 09.02.2014 H

Grundbuch Widerspruch, 899 Bedeutung: Ausschluss der Gutglaubenswirkung, 892 I 1 Maßgeblicher Zeitpunkt: Rechtserwerb (anders bzgl. Kenntnis 892 II) Beachte: Widerspruch bewirkt keine Verfügungssperre Voraussetzung für die Eintragung eines Widerspruchs: Fall des 894 (vgl. 899 I) Verfahren der Widerspruchseintragung ( 899 II): Eintragungsbewilligung des Buchberechtigten oder Einstweilige Verfügung ( 935 ff. ZPO mit Besonderheit 899 II 2) Ferner: 895 ZPO, wenn der Schuldner vorläufig vollstreckbar zur Grundbuchberichtigung selbst verurteilt ist Horst Eidenmüller SaR Seite 154, 09.02.2014

Grundbuch Grundbuch: Zusammenfassung Bedeutung Übertragungswirkung der Eintragung, 873 I Vermutungs-/Gutglaubenswirkung, 891, 892 Eintragungsgrundsätze: 13, 19, 29, 39 GBO Schema 894 GB-Unrichtigkeit Aktivlegitimation des Anspruchstellers Passivlegitimation des Anspruchgegners Horst Eidenmüller SaR Seite 155, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Dingliche Einigung Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Grundstücken Entstehung Bedeutung Eintragung Besonderheiten der Auflassung Bedingungsfeindlichkeit Formzwang, 925 Genehmigungserfordernisse Horst Eidenmüller SaR Seite 156, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Einigung Doppeltatbestand der Einigung und Eintragung Übertragung des Eigentums, Belastung eines Grundstücks und Übertragung der Belastung sowie Änderungen eines Rechts: 873, 877 Ausnahme (Einseitige Erklärung genügt für Aufgabe eines Rechts): 875, 876 Dingliche Einigung dinglicher Vertrag, für den die Regeln des BGB AT gelten wird bei Übertragung des Eigentums als Auflassung bezeichnet ( 925 I) grundsätzlich formlos möglich und bedingungsfreundlich (Ausnahme: 925) grundsätzlich bis zur Eintragung frei widerruflich (arg. 873 II e.c.) Horst Eidenmüller SaR Seite 157, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Einigung Fallbeispiel nach BGHZ 46, 398: Zur Sicherung eines dem S gewährten Darlehens bestellt E der G-Bank in notarieller Urkunde unwiderruflich eine Hypothek und ermächtigt den Notar, der G eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. E widerruft noch vor Erteilung der Ausfertigung und Stellung des Eintragungsantrags die Bestellung der Hypothek. Wirksamkeit des Widerrufs? Fallbeispiel 2: V verkauft K ein Grundstück. Die Auflassung wird notariell beurkundet, V beantragt die Eintragung des K gem. 13 GBO. Anschließend verkauft V das Grundstück dem G und lässt es diesem auf. Den Eintragungsantrag bzgl. K nimmt er zurück. Auf Antrag des V wird G als Eigentümer eingetragen. Rechtslage? Eintragungsantrag G 488 I 2 Rücknahme Antrag 433, 311b I 1 S K, Antrag G V K 873, 925 873, 1113 E Widerruf 873, 925 Horst Eidenmüller SaR Seite 158, 09.02.2014 G 433, 311b I 1

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Anwartschaftsrecht Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums besteht (hm, vgl. etwa BGHZ 106, 108 [111 f.]), wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts ( 873, 925) so viele Erfordernisse erfüllt sind (bindende Einigung und Einigungsantrag durch Erwerber) dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere Beteiligte einseitig nicht mehr zu zerstören vermag (Einigung bindend, Antrag kann nur Erwerber zurücknehmen, Antrag ist vor anderen Anträgen zu erledigen, 17 GBO) Ferner, bei bindender Auflassung und Auflassungsvormerkung ( 883, 888), dazu später Horst Eidenmüller SaR Seite 159, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Anwartschaftsrecht Grund: Auflassungsempfänger hat eine dem aufschiebend bedingten Mobiliar-Erwerber vergleichbare Rechtsposition Bindende Auflassung 873 II: Schutz vor Widerruf durch Veräußerer ( Übergabe) Stellung Eintragungsantrag, gleich von wem 878: Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen ( 161 I 2) Stellung Eintragungsantrag durch Erwerber 17 GBO: Schutz vor Zwischenverfügungen des Veräußerers ( 161 I 1) Übertragung (Zweiterwerb): 873, 925 analog (minus zum Vollrecht), aber ohne Eintragung, denn das Anwartschaftsrecht ist kein eintragungsfähiges dingliches Recht Erstarken zum Vollrecht durch Eintragung des Zweiterwerbers ins Grundbuch (Direkterwerb, kein Durchgangserwerb) Praktisch bedeutsam für Kettenauflassung ( Gebührenersparnis) Horst Eidenmüller SaR Seite 160, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: Eintragung Eingetragen werden Rechte nach der Person des Berechtigten, nach ihrer Art und ihrem Inhalt, Ggf. kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden ( 874) Einigung und Eintragung müssen sich decken Bei Divergenzfällen entsteht (nach Maßgabe des 139) das dingliche Recht, soweit sich Einigung und Eintragung decken Beispiel: Einigung Hypothek 20.000, GBA trägt 30.000 ein; Hypothek ist in Höhe von 20.000 entstanden Einigung und Eintragung in beliebiger Reihenfolge möglich Zum Zeitpunkt der Eintragung muss die Einigung allerdings noch wirksam und der Veräußerer verfügungsbefugt sein (beachte aber 878) Horst Eidenmüller SaR Seite 161, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Besonderheiten der Auflassung Bedingungen/Zeitbestimmungen sind unzulässig ( 925 II) Damit Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt unwirksam Unwirksam auch Vergleich nach 278 VI ZPO (keine gleichzeitige Anwesenheit!) Erklärung vor einer zuständigen Stelle, insbesondere Notar, oder in Vergleich/Insolvenzplan ( 925 I) Bei Erklärung vor Notar Errichtung einer öffentlichen Urkunde nicht zwingend, aber wegen 29 GBO üblich Gleichzeitige Anwesenheit auch bei Stellvertretung gegeben; lediglich Ausschluss Stufenbeurkundung (vgl. 128) bezweckt Genehmigungspflicht In manchen Fällen ist für die Eigentumsübertragung eine behördliche Genehmigung erforderlich (z.b. 2 I GrdstVG oder 2 I Nr. 1 GVO) Auflassung bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam Horst Eidenmüller SaR Seite 162, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken: zusammenfassendes Schema Wirksame dingliche Einigung Dingliche Einigung, 873 I Wirksamkeitshindernisse (z.b. 925) Eintragung Kein Widerruf zur Zeit der Eintragung/bindende Einigung (nur wenn problematisch) Verfügungsberechtigung Ggf. gutgläubiger Erwerb, 892 Horst Eidenmüller SaR Seite 163, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten Grund: Vermutungswirkung, 891 Voraussetzungen, 892 Rechtsgeschäftlicher Erwerb ise Verkehrsgeschäftes Unrichtigkeit des Grundbuchs Legitimation des Veräußerers Guter Glaube» Gutglaubensmaßstab: positive Kenntnis» Zeitpunkt: Vollendung Rechtserwerb; Vorverlagerung durch 892 II Kein Widerspruch Verhältnis zu 2366 Horst Eidenmüller SaR Seite 164, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten Grund: Vermutungswirkung, 891 Voraussetzungen Rechtsgeschäftlicher Erwerb ise Verkehrsgeschäftes, s. Folie 109 Unrichtigkeit des Grundbuchs: Auseinanderfallen von Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage, vgl. Folie 150» positive Publizität, 892 I 1: Ein nicht bestehendes Recht ist eingetragen» negative Publizität, 892 I 1: Ein bestehendes Recht ist nicht eingetragen» negative Publizität, 892 I 2: Eine bestehende relative Verfügungsbeschränkung ist nicht eingetragen; für absolute Verfügungsbeschränkungen gilt 892 I 2 nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, z.b. 81 I InsO, 2113 III, 2211 II Voraussetzung ist aber eine wirksame Verlautbarung durch das Grundbuch» Grundbucheintragung = privatrechtsgestaltender Hoheitsakt» Grundbucheintragung darf daher kein nichtiger Verwaltungsakt sein Horst Eidenmüller SaR Seite 165, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten Fallbeispiel nach BGHZ 7, 64: Ein Besatzungsoberst veranlasst das Grundbuchamt durch massive Drohungen zur Eintragung seiner Geliebten als Eigentümerin kraft staatlichen Hoheitsaktes. N (Geliebte) veräußert das Grundstück an den gutgläubigen G weiter. Der ursprüngliche Eigentümer E macht 894 gegen G geltend. Zu Recht? Fallbeispiel 2: M ist mit E verheiratet. Die beiden leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( 1363). E veräußert ein Grundstück, das nahezu ihren einzigen Vermögensgegenstand darstellt, an den G, der zwar ihre Vermögensverhältnisse kennt, aber nicht weiß, dass sie verheiratet ist. G wird ins Grundbuch eingetragen. Hat M einen Anspruch gegen G aus 894? Eigentum kraft staatlichen Hoheitsaktes Oberst N Drohung 433, 311b I 1 873, 925 GBA G E M 433, 311b I 1 G 873, 925 894 Horst Eidenmüller SaR Seite 166, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten Beachte die Erweiterung des 1155 (ggf. ivm. 1192 I): Verfügender kann auch durch Brief legitimiert sein sowie die Einschränkung des 1140 S. 1 (ggf. ivm. 1192 I), wenn Unrichtigkeit des Grundbuchs aus Brief ersichtlich ist Gutgläubigkeit des Erwerbers Es schadet nur positive Kenntnis (anders 932 II!) Gutgläubigkeit wird vermutet ( es sei denn ) Beweislast also bei dem, der Bösgläubigkeit behauptet Erwerber braucht das Grundbuch nicht eingesehen zu haben (also kein konkretes Vertrauen auf den Grundbuchinhalt erforderlich)! Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbes, im Falle des 892 II Stellung des Eintragungsantrages (gleich durch wen) bzw. Einigung (falls diese nachfolgt) Horst Eidenmüller SaR Seite 167, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten Kein Widerspruch (s. hierzu Folie 154) im Grundbuch oder im Brief, 1140 S. 2 (ggf. ivm. 1192 I) Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbs; wegen 17 GBO kommt es faktisch aber auf die Stellung des Eintragungsantrages an Verhältnis zu 2366 Ist der Scheinerbe im Grundbuch eingetragen (Fall der Grundbuchberichtigung, vgl. Folie 152), so ist das Grundbuch der speziellere Rechtscheinträger und damit 892 vorrangig Ist noch der Erblasser eingetragen,» so gilt 2366, d.h. Legitimation durch den Erbschein, falls das Grundstück tatsächlich zum Nachlass gehört» War dagegen auch der Erblasser selbst zu Unrecht eingetragen, so kommen sowohl 892 als auch 2366 zur Anwendung (Doppelmangel) Horst Eidenmüller SaR Seite 168, 09.02.2014

Verfügungen über dingliche Rechte an Grundstücken Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten: Zusammenfassendes Schema Rechtsgeschäftlicher Erwerb ise Verkehrsgeschäftes Unrichtigkeit des Grundbuchs Legitimation des Veräußerers Guter Glaube Gutglaubensmaßstab: positive Kenntnis Zeitpunkt: Vollendung Rechtserwerb; Vorverlagerung durch 892 II Kein Widerspruch Horst Eidenmüller SaR Seite 169, 09.02.2014

Vormerkung Vormerkung Begriff und Bedeutung Entstehungsvoraussetzungen, 883, 885 Vormerkungsfähiger Anspruch Bewilligung Eintragung Verfügungsberechtigung Übertragung (= Zweiterwerb) und Erlöschen Gutgläubiger (Erst- und Zweit-)Erwerb Wirkungen Sicherungswirkung Rangwirkung Behandlung im Insolvenzverfahren Horst Eidenmüller SaR Seite 170, 09.02.2014

Vormerkung Begriff und Bedeutung der Vormerkung Der zeitlich gestreckte Erwerbstatbestand des 873 (Einigung und Eintragung) birgt Risiken für den Erwerber, insbesondere will der Käufer ohne sichere Erwartung des Eigentumserwerbs nicht zahlen, andererseits der Verkäufer ohne Zahlung sein Eigentum nicht aus der Hand geben, also auflassen wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung ( 925 II) ist die Konstruktion eines Eigentumsvorbehalts aber nicht möglich Das Erwerbsinteresse kann durch Eintragung einer Vormerkung ( 883 I, 885 I) geschützt werden Wesen der VM: sichert einen obligatorischen Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung Wirkung der VM: 883 II, 888 I (s. auch Folie 176) Arten der VM: 883 I 1 (wichtig vor allem Auflassungsvormerkung und Löschungsvormerkung [vgl. dazu auch 1179a]) Horst Eidenmüller SaR Seite 171, 09.02.2014

Vormerkung Begriff und Bedeutung der Vormerkung Fallbeispiel: K kauft von V eine Wiese. Diese Wiese ist als Baugebiet ausgewiesen; darüber täuscht K den V. K wird als Eigentümer eingetragen. V ficht Kauf und Auflassung an und lässt sich nach Bewilligung durch K eine Vormerkung eintragen. K veräußert an den gutgläubigen G, der als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Anspruch des V gegen G gem. 894? Anfechtung! V 883 I, 885 I 433, 311 b I 1 873, 925 873, 925 Merke: Widerspruch schützt gegen Verfügungen eines Nichtberechtigten durch Protest gegen die deklarierte Rechtslage, Vormerkung schützt gegen Verfügungen eines Berechtigten durch Vorwegnahme der zukünftigen Rechtslage ( Widerspruch protestiert, Vormerkung prophezeit ) Horst Eidenmüller SaR Seite 172, 09.02.2014 K G 433, 311b I 1 Vormerkung für V

Vormerkung Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vormerkung (Ersterwerb) Vormerkungsfähiger Anspruch, 883 I Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung am Grundstück, z.b. Eigentumsverschaffungsanspruch aus 433 I Künftiger Anspruch isv. 883 I 2 Entstehung muss allein vom Willen des zukünftigen Berechtigten abhängen Vormerkung ist streng akzessorisch Bewilligung des Betroffenen/einstweilige Verfügung, 885 I Unterscheide materiell-rechtliche Bewilligung nach 885 I und die verfahrensrechtliche Bewilligung nach 19 GBO, die allerdings in einer Erklärung zusammenfallen können Beachte bzgl. der einstweiligen Verfügung ( 935 ff. ZPO) die Besonderheit des 885 I 2 ( 899 II 2 für Widerspruch) Eintragung, 883 I Horst Eidenmüller SaR Seite 173, 09.02.2014

Vormerkung Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vormerkung (Ersterwerb) Fortbestand der Bewilligung, d.h. kein Widerruf zum Zeitpunkt der Eintragung bzw. vorherige Bindung, 875 II analog (hm) Berechtigung des Bewilligenden, 885 I 1 desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht ( ) betroffen wird, 885 I 1 Verfügungsberechtigt ist demnach der Inhaber des von der Vormerkung betroffenen dinglichen Rechtes, der nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist 878 findet auf die Bewilligung entsprechende Anwendung (BGHZ 28, 182) Ggf. gutgläubiger Erwerb, 893 bzw. 2367 (analog) Da die Vormerkung kein dingliches Recht ist, richtet sich der gutgl. Erwerb nicht nach 892 bzw. 2366, sondern wegen ihrer verfügungsähnlichen Wirkung nach 893 bzw. 2367, zumindest analog Folgerichtig findet auch 892 II entsprechende Anwendung; dies soll nach BGHZ 57, 341 auch im Rahmen von 2367 gelten (a.a. insoweit die hlit) Horst Eidenmüller SaR Seite 174, 09.02.2014

Vormerkung Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vormerkung (Ersterwerb) Fallbeispiel nach BGHZ 54, 56: V verkauft an K ein Grundstück, wobei nur die Hälfte des Kaufpreises angegeben wird (Unterverbriefung). V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die auch eingetragen wird. Später bestellt V dem D zur Sicherung eines Darlehens eine Hypothek, die ebenfalls eingetragen wird. Danach lässt V das Grundstück an K auf, der eingetragen wird. K verlangt nun von D Zustimmung zur Löschung der Hypothek. Zu Recht? 873, 1113 V D 433, 311b I 1 883 I, 885 I 873, 925 488 I 2 Horst Eidenmüller SaR Seite 175, 09.02.2014 K Bewilligung der Löschung!

Vormerkung Rechtswirkungen der Vormerkung Sicherungswirkung, 883 II, 888 Durch 883 II personell begrenzt auf den Vormerkungsberechtigten und sachlich begrenzt auf die Beeinträchtigung/Vereitelung von dessen Anspruch Rangwirkung, 883 III Betrifft nur rangfähige dingliche Rechte, insbesondere Grundpfandrechte Abweichend von 879 I kommt es für den Rang dann auf die Eintragung der Vormerkung an Vollwirkung, 106 InsO, 48 ZVG Gleichstellung Vormerkung mit Vollrecht Dadurch Einschränkung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters aus 103 InsO bei durch eine Vormerkung gesicherten Ansprüchen Horst Eidenmüller SaR Seite 176, 09.02.2014

Vormerkung Rechtswirkungen der Vormerkung Vorwirkung, 883 II analog (hm) Sonstige nach Eintragung der Vormerkung eingetretene Erwerbshindernisse (z.b. nachträgliche Berichtigung des Grundbuchs, Eintragung Widerspruch) schaden entgegen 892 einem gutgläubigen Erwerb nicht mehr Insbesondere schadet auch spätere Bösgläubigkeit dem gutgläubigen Erwerb des Vollrechts nicht mehr (später als Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung, 892 II), vgl. etwa BGH NJW 1981, 446 Achtung: Die Vormerkung bewirkt keine Grundbuchsperre Der Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts bleibt voll verfügungsbefugt (Aufhebung allerdings analog 876 nur mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten möglich) und das Recht damit verkehrsfähig Das GBA hat die vormerkungswidrige Zwischenverfügung demnach einzutragen Vormerkung erlischt, wenn der vorgemerkte Anspruch erlischt ( Akzessorietät) Aufgabeerklärung, 875 analog bei gutgläubig lastenfreiem Erwerb, 892 I 1 Horst Eidenmüller SaR Seite 177, 09.02.2014

Vormerkung Rechtswirkungen der Vormerkung Entstehen eines Anwartschaftsrechts Bei bindender Auflassung (andernfalls fehlt vom mehraktigen Erwerbstatbestand schon der erste Teilakt, vgl. BGHZ 89, 41) plus Auflassungsvormerkung (vgl. etwa BGHZ 83, 395)» Bindende Auflassung 873 II: Schutz vor Widerruf durch Veräußerer ( Übergabe)» Auflassungsvormerkung 883 II 2: Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen ( 161 I 2)» Auflassungsvormerkung 883 II 1: Schutz vor Zwischenverfügungen des Veräußerers ( 161 I 1) Letztlich auch schon mit Stellung des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung durch Erwerber (arg. 878 analog, 17 GBO, vgl. OLG Düsseldorf RPfleger 1981, 199) 987 ff. (EBV) finden auf den Vormerkungsberechtigten ( Eigentümer) entsprechende Anwendung Horst Eidenmüller SaR Seite 178, 09.02.2014

Vormerkung Rechtswirkungen der Vormerkung Fallbeispiel nach BGHZ 13, 1: V verkauft K ein Hausgrundstück und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch eingetragen wird. V vermietet schließlich für 25 Jahre an M. Später lässt er das Grundstück an K auf, der als Eigentümer eingetragen wird. Ist K gem. 566 in den Mietvertrag eingetreten? 535 V 433, 311 b I 1 883 I, 885 I 873, 925 K Fallbeispiel nach RGZ 121, 44: V veräußert an K ein Grundstück. Die Auflassung ist wegen einer fehlenden Genehmigung nichtig. K verkauft das Grundstück dem gutgläubigen G und bewilligt G eine Auflassungsvormerkung. V lässt durch einstweilige Verfügung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen. Danach lässt K dem G das Grundstück auf und G (weiter gutgläubig) wird eingetragen. Eigentumslage? Widerspruch V 433, 311b I 1 873, 925 K M 433, 311b I 1 883 I, 885 I 873, 925 Horst Eidenmüller SaR Seite 179, 09.02.2014 G

Vormerkung Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb) Übertragung = Zweiterwerb, 401, 413 analog durch Abtretung der gesicherten Forderung dadurch geht die Vormerkung als akzessorisches Sicherungsmittel analog 401 über Gutgläubiger Zweiterwerb Besteht die gesicherte Forderung überhaupt nicht oder ist sie nicht abtretbar ( 399) oder steht dem Zedenten nicht zu, so scheidet ein gutgläubiger Forderungserwerb (abgesehen von 405, 2366) und damit auch ein gutgläubiger Vormerkungserwerb aus Besteht dagegen die Forderung (und ist sie abtretbar und steht auch dem Zedenten zu), zu deren Sicherung eine in Wahrheit nicht bestehende Vormerkung eingetragen ist, ist nach BGHZ 25, 16 (sehr str.) ein gutgläubiger Vormerkungserwerb möglich» Problem: Nur mittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb (an sich gesetzlicher Erwerb gem. 401) genügend?» Argumente: Parallele zum Zweiterwerb der Hypothek, wo nach allg. Auffassung ein mittelbarer Erwerb ebenfalls genügt; mit Grundbucheintragung hinreichender Rechtscheintatbestand für Vormerkungserwerb gegeben Horst Eidenmüller SaR Seite 180, 09.02.2014

Vormerkung Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb) Fallbeispiel: Bucheigentümer B verkauft ein Grundstück an den unredlichen K und lässt diesem eine Auflassungsvormerkung eintragen. K tritt seinen Übereignungsanspruch an den redlichen D ab. Danach erwirkt Eigentümer E einen Widerspruch gegen die Eintragung des B. Endlich wird D als Eigentümer eingetragen. E macht gegen D Ansprüche aus 894 und 985 geltend. Zu Recht? Widerspruch gegen Eintragung B B E 433, 311 b I 1 K 883 I, 885 I 398 D 894 985 Eintragung Eigentum D Horst Eidenmüller SaR Seite 181, 09.02.2014

Vormerkung Vormerkung: zusammenfassendes Schema Ersterwerb, 883 I, 885 I Vormerkungsfähiger Anspruch Bewilligung/einstweilige Verfügung Eintragung Fortdauer der Bewilligung (hm) Berechtigung des Bewilligenden Ggf. gutgläubiger Ersterwerb, 892, 893 analog Zweiterwerb, 401, 413 analog Wirksamer Abtretungsvertrag bzgl. Forderung, 398 S. 1 Abtretbarkeit der Forderung, 399 Verfügungsberechtigung des Zedenten bzgl. Forderung Rechtsfolge: Vormerkung geht über, falls Zedent Inhaber einer Vormerkung ( Ersterwerb inkl. gutgl. Ersterwerb) andernfalls gutgläubiger Zweiterwerb (BGH), 892, 893 analog Horst Eidenmüller SaR Seite 182, 09.02.2014

Grundpfandrechte Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung Hypothek Grundschuld Rentenschuld Zweck: Kreditsicherungsmittel Eurohypothek Unterteilung in akzessorisch/abstrakt Brief-/Buchgrundpfandrechte Fremd-/Eigentümergrundpfandrechte Horst Eidenmüller SaR Seite 183, 09.02.2014

Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung von Grundpfandrechten Begriff ( Pfandrecht ) irreführend, da er Akzessorietät impliziert, was aber nur auf die Hypothek zutrifft Arten Hypothek ( 1113 ff.) Grundschuld ( 1191 ff.) Rentenschuld ( 1199 ff.) Zweck: Kreditsicherung vorrangiges Befriedigungsrecht in der Insolvenz des Sicherungsgebers durch Absonderungsrecht, 49 InsO (vgl. Folie 133) Größte praktische Bedeutung: Grundschuld Grund: nicht akzessorisch (anders Hypothek: 1113) Auf Grundschuld sind die Vorschriften über die Hypothek gem. 1192 ansonsten entsprechend anwendbar Horst Eidenmüller SaR Seite 184, 09.02.2014

Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung von Grundpfandrechten Quelle: http://www.macrobusiness.com.au/2011/05/australian-banks-paint-themselves-into-a-corner/imf-mortgage-debt-to-gdp-3/ Horst Eidenmüller SaR Seite 185, 09.02.2014

Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung von Grundpfandrechten Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.v.,, Zahlen, Daten, Fakten der Kreditwirtschaft, 11/2013, S. 17 Horst Eidenmüller SaR Seite 186, 09.02.2014

Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung von Grundpfandrechten Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.v.,, Zahlen, Daten, Fakten der Kreditwirtschaft, 11/2013, S. 17 Horst Eidenmüller SaR Seite 187, 09.02.2014

Grundpfandrechte Begriff und wirtschaftliche Bedeutung von Grundpfandrechten Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.v.,, Bankenbericht 2010, Fakten, Meinungen, Perspektiven, 09/2010, S. 43 Horst Eidenmüller SaR Seite 188, 09.02.2014