Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 23 Dienstag, 15.12.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/80 Bestätigungsvermerk der Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osnabrück zum Jahresabschluss 2013 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh 202 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Satzung zur 5. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Weener (Ems) für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung 202 Satzung zur Änderung und 29. Ergänzung der Satzung der Stadt Weener (Ems) über die Abwälzung der Abwasserabgabe 202 203 Satzung zur 17. Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) der Stadt Weener (Ems) - Entwässerungsabgabensatzung 203 Gemeinde Rhauderfehn Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässers II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße) 203 Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße) 203-204 C. Sonstiges Seite Amt für regionale Landentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Fintlandsmoor 204 205 Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Ihrhove; Feststellungsbeschluss 205 206
- 202 - Bestätigungsvermerk der Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osnabrück zum Jahresabschluss 2013 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh Die Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer- Nord mbh entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass eine endgültige Beurteilung der bezuschussten Anlagen wegen des noch nicht geprüften Verwendungsnachweises nicht erfolgen konnte. Osnabrück, den 10. März 2015 gez. Midding Wirtschaftsprüfer Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh hat in ihrer Sitzung am 13.04.2015 einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresfehlbetrag 2013 in Höhe von EUR 126.101,15 wird dem Verlustvortrag in Höhe von EUR 460.904,82 hinzugerechnet. Der sich ergebende Bilanzverlust in Höhe von EUR 587.005,97 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Der Jahresabschluss 2013 vom 19.12.2014 wird festgestellt. 3. Dem Geschäftsführer wird für das Jahr 2013 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 15.12 bis 22.12.2015 zur Einsichtnahme beim Amt für Wirtschaftsförderung, Friesenstr. 26, 26789 Leer, Empfang, aus. Leer, den 24.11.2015 Gewerbe- u. Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh Der Geschäftsführer Satzung zur 5. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Weener (Ems) für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 148 und 149 des Nds. Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. Seite 64), zuletzt geändert 18.12.2014 (Nds. GVBl. S. 477), und des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. Seite 41), zuletzt geändert 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), hat der Rat der Stadt Weener am 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr beträgt 41,00 Euro. Artikel 2 Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Weener, den 11.12.2015 Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Satzung zur Änderung und 29. Ergänzung der Satzung der Stadt Weener (Ems) über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. Seite 576) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit 6 Absatz 2 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) in der Fassung vom 24.03.1989 (Nds. GVBl. Seite 69), zuletzt geändert am 20.11.2001 (Nds. GVBl. Seite 701) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. Seite 41), zuletzt geändert am 17.09.2015 (Nds. GVBl. Seite 186) hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Ergänzung beschlossen: Der Abgabesatz in 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt ergänzt: Für 2015 0,16 /m³ Schmutzwasser Weener, den 11.12.2015
- 203 - Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Satzung zur 17. Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) der Stadt Weener (Ems) - Entwässerungsabgabensatzung Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), und der 2, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), und des 6 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) in der Fassung vom 24.03.1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 15 - Gebührensatz - wird wie folgt gefasst: Die Abwassergebühr beträgt 2,60 /m³. Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Weener, den 11.12.2015 Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässers II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 434), und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 279), und des 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 20. Juli 2015 hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung vom 30. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Abweichende Anteilssätze (1) Für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße), tragen die Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke vom beitragsfähigen Aufwand abweichend von 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen folgenden Anteil: a) für Fahrbahnen 10 v. H. b) für Beleuchtungseinrichtungen 20 v. H. (2) Die Anteile der Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke für die übrigen Teileinrichtungen werden soweit geboten - vor Abschluss entsprechender beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durch ergänzende Satzung festgelegt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rhauderfehn, den 07. Dezember 2015 Gemeinde Rhauderfehn Geert Müller Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 434), und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 279), und des 4 Abs.
- 204-4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 20. Juli 2015 hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung vom 30. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Abweichende Anteilssätze (3) Für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße), tragen die Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke vom beitragsfähigen Aufwand abweichend von 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen folgenden Anteil: a) für Fahrbahnen 5 v. H. b) für kombinierte Geh- und Radwege 30 v. H. c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 20 v. H. (4) Die Anteile der Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke für die übrigen Teileinrichtungen werden soweit geboten - vor Abschluss entsprechender beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durch ergänzende Satzung festgelegt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rhauderfehn, den 08. Dezember 2015 Gemeinde Rhauderfehn Geert Müller Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Fintlandsmoor In dem vereinfachtem Flurbereinigungsverfahren Fintlandsmoor, Gemeinden Edewecht und Bad Zwischenahn sowie der Stadt Westerstede, Landkreis Ammerland werden hiermit gemäß 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung unter Berücksichtigung folgender Änderungen festgestellt: 1. Aufgrund begründeter Einwendungen 2. Aufgrund örtlicher Überprüfungen 3. Aufgrund eines systematischen Fehlers in der Auswertung der Bodenschätzung Die von der Änderung betroffenen Flurstücke sind nachfolgend aufgeführt Zu 1. Gemarkung Flur Flurstück Westerstede 63 186/1 Bad Zwischenahn 16 58/6, 58/13, 59/5 17 15/1, 30/4, 30/7, 31/3, 55 Edewecht 1 42/3, 42/5, 71/5, 72/1, 73/1, 74, 75, 77, 78, 79, 102/2, 105 5 6/5, 141/6, 197/5 Zu 2. Westerstede 63 238/3 Zu 3. Gemarkung Flur Westerstede 61, 63 Bad Zwischenahn 16, 17, 18, 19 Edewecht 1, 3, 5 Die Eigentümer der von den Änderungen betroffenen Flurstücken zu 1. wurden hierüber bereits informiert, die Eigentümer der Flurstücke zu 3. wurden ebenfalls informiert, sofern sie den Erläuterungs- und Anhörungstermin wahrgenommen haben. Detaillierte Karten mit den einzelnen Veränderungen liegen zur Einsichtnahme für alle Beteiligten einen Monat lang während der Dienststunden bei der Gemeinde Edewecht, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, Zimmer Nr. 36 Stadt Westerstede, Am Markt 2, 26655 Westerstede, Zimmer Nr. A3-36; Gemeinde Bad Zwischenahn Am Brink 9, 26160 Bad Zwischenahn, Zimmer Nr. 209 aus. Die Auslegungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung. Die von den Änderungen zu 3. betroffenen Flurstücke sind in einer Übersichtskarte gelb markiert Begründung: Die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme, Erläuterung und Anhörung vom 26.10. 20115 29.10.2015 im Dorfgemeinschaftshaus Torsholt und vom 02.11.2015 05.11.2015 im evangelischen Kindergarten in Osterscheps ausgelegen. Die vorgebrachten Einwendungen wurden überprüft und, soweit begründet, berücksichtigt. Zusätzliche örtliche Überprüfungen hatten in einem Fall zur Folge, dass aufgrund vorgefundener nachträglicher werterhöhender Kuhlungen die Bewertung anzupassen war.
- 205 - Schließlich hat eine interne Prüfung ergeben, dass in bestimmten Fällen Sand-Moor-Mischkulturen nicht in Acker sondern in Grünland ausgewiesen waren. Dies wurde korrigiert, verbunden mit einer höheren Bewertung der betroffenen Flächen. Daher werden die Ergebnisse der Wertermittlung mit den vorstehenden Änderungen festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie im Dienstgebäude Markt 15/16, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Hinweis Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Oldenburg, 02.12.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Geschäftsstelle Oldenburg Im Auftrage (LS) (Fabian) Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Ihrhove Feststellungsbeschluss In der Flurbereinigung Ihrhove, Kreis Leer, werden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), festgestellt. Sie gelten für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens als endgültig. Die Wertermittlungsergebnisse wurden den Beteiligten in dem am 28.10.2015 durchgeführten Anhörungstermin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Wertermittlungsunterlagen haben am 22. und 26.10.2015 zur Einsicht und Erläuterung ausgelegen. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Einwendungen sind am 12.11.2015 überprüft worden. Sie haben zu folgenden Änderungen geführt: Gemarkung Driever Flur 2, Flurstück 17/2: Die mit GR 61 bewerteten Flächen werden in GR 66 hochgestuft. Die mit GR 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit HG 10 bewertete Fläche wird in GR 66 eingestuft. Flur 2, Flurstück 18: Die mit Gr 64 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit Gr 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 19/2: Die mit Gr 64 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit Gr 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 20/2: Die südliche, mit GR 63 bewertete Fläche, wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 21: Die südliche, mit GR 64 bewertete Fläche, wird in GR 66 hochgestuft Gemarkung Esklum Flur 3, Flurstück 36/2: Das mit FU 10 bewertete Flurstück wird bis auf eine verbleibende Restfläche in GR 65, GR 58, Gr 60 und GR 69 eingestuft. Sonst ist die Wertermittlung nicht zu ändern. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor- Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg oder bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich eingegangen ist. Hinweis: Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in
- 206 - der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Aurich, 26.11.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Geschäftsstelle Aurich Im Auftrage (S.) (Wieghaus) Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26-0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net oder amtsblatt@lkleer.de Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik Aktuelles