Fall 4 Der verflixte Bildband

Ähnliche Dokumente
Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Lösungsskizze zu Fall 4

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Lösung BGB AT - Fall 11

Propädeutische Übung im Zivilrecht

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

gem. 276 III BGB unwirksam

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

1. Apfelsafttausch/Lösung

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Der unwillige Verkäufer

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Übersicht: Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Musterlösung der Probeklausur 1 :

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

10 Mängel in der Person

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2008/09. Lösungshinweise zur 2. Klausur. Frage 1

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Fall 9: Duveneck

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Klausur vom 10. Juni 2011

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Übersicht über die Geschäftsfähigkeit

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Besprechung der Probeklausur

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Transkript:

Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer des Buches 3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz, 986 I 1 BGB 1. Eigentum des V Ursprünglich (+) Aber: Eigentum übergegangen auf K? VSS: wirksame Übereignung gem. 929 S. 1 BGB a) Einigung über den Eigentumsübergang, 929 S. 1 BGB = Wirksamkeit des dinglichen Vertrags? Wirksamkeit der beiden Willenserklärungen? aa) Willenserklärung des K Äußerer und innerer Erklärungstatbestand (+) Abgabe (+) Zugang: 131 II 1 BGB grundsätzlich ggü. den gesetzlichen Vertretern aber 131 II 2: Angebot allein ist immer rechtlich vorteilhaft daher hier (+) bb) Willenserklärung des V Äußerer und innerer Erklärungstatbestand (+) Abgabe (+) Fall 4 Sachverhalt

Zugang bei K (+) Hinweis: Das Problem der beschränkten Geschäftsfähigkeit sollte wegen 108 I BGB ( Wirksamkeit des Vertrags ) nicht hier, sondern als gesonderter Punkt geprüft werden (vgl. cc) ) cc) Wirksamkeit des Vertrages V ist beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (7. Lebensjahr vollendet) Wirksamkeit der Willenserklärung des V richtet sich nach den 107 ff. BGB (i) Teilgeschäftsfähigkeit gem. 112, 113 BGB 112 BGB (-), da kein Gewerbebetrieb 113 BGB (-), da kein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Arbeitsoder Dienstverhältnis (ii) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Wirksamkeit ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft, gem. 107 BGB. Eine WE ist immer dann lediglich rechtlich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB, wenn durch das Rechtsgeschäft weder persönliche Pflichten begründet, noch vorhandene Rechte aufgehoben oder eingeschränkt werden. Beachte: Entgegen dem Wortlaut des 107 BGB bedarf es auch bei sog. rechtlich neutralen Geschäften nicht der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. (-) da Übereignung rechtlichen Nachteil beinhaltet (Verlust des Eigentums) (iii) Einwilligung (vorherige Zustimmung, 182, 183 BGB) durch gesetzlichen Vertreter, 107 BGB Wirksamkeit von Anfang an bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter Eltern gem. 1626, 1629 I BGB gemeinschaftliche gesetzliche Vertreter laut SV: Einwilligung (-) 2

(iv) Konkludente Einwilligung, 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) Vertrag wäre wirksam, wenn Minderjähriger geschuldete Leistung mit Mitteln, die ihm vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, bewirkt hat. Hier: (-), da Buch nicht zur freien Verfügung überlassen (v) Zwischenergebnis Einigungsangebot des V und damit die dingliche Einigung schwebend unwirksam (Wirksamkeit abhängig von Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bzw. deren Verweigerung), 108 I BGB (vi) Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) durch gesetzlichen Vertreter gem. 182, 184 BGB? Genehmigung = einseitige, empfangsbedürftige WE (-), weil Eltern mit Geschäften nicht einverstanden sind Erteilung der Genehmigung wird endgültig verweigert (vii) Ergebnis Auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung des V (und damit auch Einigung) ist endgültig unwirksam. cc) Zwischenergebnis Übereignung gem. 929 S. 1 BGB (-) kein Übergang des Eigentums auf K b) Ergebnis V ist noch Eigentümer des Buches 3

2. Besitz des K K hat tatsächliche Sachherrschaft erlangt unmittelbarer Besitz (+) (vgl. 854 I BGB) 3. Kein Recht zum Besitz des K, 986 I 1 BGB Recht zum Besitz ergibt sich ggf. aus dem Kaufvertrag Vss: wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K? a) Angebot des K K ist voll geschäftsfähig wirksame Willenserklärung (+) b) Annahme des V V hat Annahme gegenüber K erklärt 4

c) Wirksamkeit des Vertrags V ist beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB ð Überprüfung der Wirksamkeit nach 107 ff. BGB aa) 112 BGB, 113 BGB (-) bb) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB (-), da durch KV für V Verpflichtung des 433 I 1 BGB begründet wird cc) Einwilligung (vorherige Zustimmung, 182, 183 BGB) durch gesetzlichen Vertreter, 107 BGB (-) dd) Konkludente Einwilligung, 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) (-) ee) Zwischenergebnis Einigung ist schwebend unwirksam ( 108 I BGB) abhängig von Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ff) Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) durch gesetzlichen Vertreter gem. 182, 184 BGB? Keine Erklärung der Genehmigung seitens der Eltern also (-) gg) Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist unwirksam. d) Ergebnis K hat kein Recht zum Besitz 4. Ergebnis: Anspruch aus 985 BGB (+) 5

II. Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes am Bildband gemäß 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas Etwas = jeder vermögenswerter Vorteil K hat von V zwar nicht das Eigentum (s.o.), aber den Besitz am Bildband erlangt Besitz als vermögenswerter Vorteil (+) 2. Durch Leistung (des V) Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens V will Pflicht aus KV erfüllen mehrt bewusst das Vermögen des K durch Besitzverschaffung 3. Ohne Rechtsgrund Als Rechtsgrund (causa) kommt hier nur der Kaufvertrag in Betracht, dieser ist aber unwirksam (s.o.) Rechtsgrund (-) 4. Ergebnis Anspruch des V gegen K aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) III. Ergebnis V hat Ansprüche auf Rückübertragung des Besitzes am Buch gem. 985 und 812 I 1 Alt. 1 BGB 6

B. Ansprüche des K gegen V I. Herausgabe d. übereigneten Scheine gem. 985 BGB 1. Eigentum des K Urspr. war K Eigentümer Aber: Eigentum möglicherweise auf V übergegangen VSS: Wirksame Übereignung gem. 929 S. 1 BGB Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Maßgeblich für die Frage des Eigentumserwerbs ist nur die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts über das Geld. Die Gültigkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Verfügungsgeschäft (und umgekehrt). a) Einigung, 929 S. 1 BGB Wirksam gem. 107 BGB, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft: Hier war die Übereignung der Geldscheine rechtlich vorteilhaft, da V Eigentum an den Geldscheinen erlangt und durch diesen dinglichen Vertrag keine weiteren Verpflichtungen begründet werden dingliche Einigung wirksam b) Übergabe der Geldscheine (+) c) Berechtigung des K (+), da K Eigentümer der Geldscheine d) Zwischenergebnis K hat sein Eigentum an V verloren und ist nicht mehr Eigentümer 2. Ergebnis Anspruch des K gegen V aus 985 BGB (-) 7

II. Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Geldscheinen gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas V hat von K Eigentum an den Geldscheinen (s.o.) und zudem Besitz an den Geldscheinen erlangt. 2. Durch Leistung (des K) K will Pflicht aus KV erfüllen K mehrt bewusst Vermögen des V durch Verschaffung von Besitz und Eigentum an den Geldscheinen 3. Ohne Rechtsgrund Kaufvertrag als causa unwirksam (s.o.) Rechtsgrund (-) 4. Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten (vgl. 812 I 1 Alt. 1 BGB), d.h. Rückübertragung von Besitz und Eigentum an den Geldscheinen (wenn nicht mehr zur Herausgabe der Geldscheine imstande, Wertersatz gemäß 818 II BGB) 5. Ergebnis Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) Abwandlung Die 104 ff. BGB greifen unabhängig davon, ob dem Vertragspartner die beschränkte Geschäftsfähigkeit bekannt ist. Guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt. Keine Änderung der Lösung. 8