Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer des Buches 3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz, 986 I 1 BGB 1. Eigentum des V Ursprünglich (+) Aber: Eigentum übergegangen auf K? VSS: wirksame Übereignung gem. 929 S. 1 BGB a) Einigung über den Eigentumsübergang, 929 S. 1 BGB = Wirksamkeit des dinglichen Vertrags? Wirksamkeit der beiden Willenserklärungen? aa) Willenserklärung des K Äußerer und innerer Erklärungstatbestand (+) Abgabe (+) Zugang: 131 II 1 BGB grundsätzlich ggü. den gesetzlichen Vertretern aber 131 II 2: Angebot allein ist immer rechtlich vorteilhaft daher hier (+) bb) Willenserklärung des V Äußerer und innerer Erklärungstatbestand (+) Abgabe (+) Fall 4 Sachverhalt
Zugang bei K (+) Hinweis: Das Problem der beschränkten Geschäftsfähigkeit sollte wegen 108 I BGB ( Wirksamkeit des Vertrags ) nicht hier, sondern als gesonderter Punkt geprüft werden (vgl. cc) ) cc) Wirksamkeit des Vertrages V ist beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB (7. Lebensjahr vollendet) Wirksamkeit der Willenserklärung des V richtet sich nach den 107 ff. BGB (i) Teilgeschäftsfähigkeit gem. 112, 113 BGB 112 BGB (-), da kein Gewerbebetrieb 113 BGB (-), da kein Rechtsgeschäft mit Bezug zum Arbeitsoder Dienstverhältnis (ii) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Wirksamkeit ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft, gem. 107 BGB. Eine WE ist immer dann lediglich rechtlich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB, wenn durch das Rechtsgeschäft weder persönliche Pflichten begründet, noch vorhandene Rechte aufgehoben oder eingeschränkt werden. Beachte: Entgegen dem Wortlaut des 107 BGB bedarf es auch bei sog. rechtlich neutralen Geschäften nicht der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. (-) da Übereignung rechtlichen Nachteil beinhaltet (Verlust des Eigentums) (iii) Einwilligung (vorherige Zustimmung, 182, 183 BGB) durch gesetzlichen Vertreter, 107 BGB Wirksamkeit von Anfang an bei Einwilligung der gesetzlichen Vertreter Eltern gem. 1626, 1629 I BGB gemeinschaftliche gesetzliche Vertreter laut SV: Einwilligung (-) 2
(iv) Konkludente Einwilligung, 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) Vertrag wäre wirksam, wenn Minderjähriger geschuldete Leistung mit Mitteln, die ihm vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden, bewirkt hat. Hier: (-), da Buch nicht zur freien Verfügung überlassen (v) Zwischenergebnis Einigungsangebot des V und damit die dingliche Einigung schwebend unwirksam (Wirksamkeit abhängig von Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bzw. deren Verweigerung), 108 I BGB (vi) Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) durch gesetzlichen Vertreter gem. 182, 184 BGB? Genehmigung = einseitige, empfangsbedürftige WE (-), weil Eltern mit Geschäften nicht einverstanden sind Erteilung der Genehmigung wird endgültig verweigert (vii) Ergebnis Auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung des V (und damit auch Einigung) ist endgültig unwirksam. cc) Zwischenergebnis Übereignung gem. 929 S. 1 BGB (-) kein Übergang des Eigentums auf K b) Ergebnis V ist noch Eigentümer des Buches 3
2. Besitz des K K hat tatsächliche Sachherrschaft erlangt unmittelbarer Besitz (+) (vgl. 854 I BGB) 3. Kein Recht zum Besitz des K, 986 I 1 BGB Recht zum Besitz ergibt sich ggf. aus dem Kaufvertrag Vss: wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K? a) Angebot des K K ist voll geschäftsfähig wirksame Willenserklärung (+) b) Annahme des V V hat Annahme gegenüber K erklärt 4
c) Wirksamkeit des Vertrags V ist beschränkt geschäftsfähig gem. 2, 106 BGB ð Überprüfung der Wirksamkeit nach 107 ff. BGB aa) 112 BGB, 113 BGB (-) bb) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB (-), da durch KV für V Verpflichtung des 433 I 1 BGB begründet wird cc) Einwilligung (vorherige Zustimmung, 182, 183 BGB) durch gesetzlichen Vertreter, 107 BGB (-) dd) Konkludente Einwilligung, 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) (-) ee) Zwischenergebnis Einigung ist schwebend unwirksam ( 108 I BGB) abhängig von Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ff) Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) durch gesetzlichen Vertreter gem. 182, 184 BGB? Keine Erklärung der Genehmigung seitens der Eltern also (-) gg) Zwischenergebnis Der Kaufvertrag ist unwirksam. d) Ergebnis K hat kein Recht zum Besitz 4. Ergebnis: Anspruch aus 985 BGB (+) 5
II. Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes am Bildband gemäß 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas Etwas = jeder vermögenswerter Vorteil K hat von V zwar nicht das Eigentum (s.o.), aber den Besitz am Bildband erlangt Besitz als vermögenswerter Vorteil (+) 2. Durch Leistung (des V) Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens V will Pflicht aus KV erfüllen mehrt bewusst das Vermögen des K durch Besitzverschaffung 3. Ohne Rechtsgrund Als Rechtsgrund (causa) kommt hier nur der Kaufvertrag in Betracht, dieser ist aber unwirksam (s.o.) Rechtsgrund (-) 4. Ergebnis Anspruch des V gegen K aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) III. Ergebnis V hat Ansprüche auf Rückübertragung des Besitzes am Buch gem. 985 und 812 I 1 Alt. 1 BGB 6
B. Ansprüche des K gegen V I. Herausgabe d. übereigneten Scheine gem. 985 BGB 1. Eigentum des K Urspr. war K Eigentümer Aber: Eigentum möglicherweise auf V übergegangen VSS: Wirksame Übereignung gem. 929 S. 1 BGB Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Maßgeblich für die Frage des Eigentumserwerbs ist nur die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts über das Geld. Die Gültigkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Verfügungsgeschäft (und umgekehrt). a) Einigung, 929 S. 1 BGB Wirksam gem. 107 BGB, wenn lediglich rechtlich vorteilhaft: Hier war die Übereignung der Geldscheine rechtlich vorteilhaft, da V Eigentum an den Geldscheinen erlangt und durch diesen dinglichen Vertrag keine weiteren Verpflichtungen begründet werden dingliche Einigung wirksam b) Übergabe der Geldscheine (+) c) Berechtigung des K (+), da K Eigentümer der Geldscheine d) Zwischenergebnis K hat sein Eigentum an V verloren und ist nicht mehr Eigentümer 2. Ergebnis Anspruch des K gegen V aus 985 BGB (-) 7
II. Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Geldscheinen gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Erlangtes Etwas V hat von K Eigentum an den Geldscheinen (s.o.) und zudem Besitz an den Geldscheinen erlangt. 2. Durch Leistung (des K) K will Pflicht aus KV erfüllen K mehrt bewusst Vermögen des V durch Verschaffung von Besitz und Eigentum an den Geldscheinen 3. Ohne Rechtsgrund Kaufvertrag als causa unwirksam (s.o.) Rechtsgrund (-) 4. Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten (vgl. 812 I 1 Alt. 1 BGB), d.h. Rückübertragung von Besitz und Eigentum an den Geldscheinen (wenn nicht mehr zur Herausgabe der Geldscheine imstande, Wertersatz gemäß 818 II BGB) 5. Ergebnis Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) Abwandlung Die 104 ff. BGB greifen unabhängig davon, ob dem Vertragspartner die beschränkte Geschäftsfähigkeit bekannt ist. Guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt. Keine Änderung der Lösung. 8