166. 19 VOL/A - Zuschlags- und Bindefrist Zuschlags- und Bindefrist 1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist ( 18). 2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden. 3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist). 4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend. 166.1 Vergleichbare Regelungen 7133 Der Vorschrift des 19 VOL/A vergleichbar ist im Bereich der VOB 19 VOB/A. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu der Kommentierung des 19 herangezogen werden. 166.2 Änderungen in der VOL/A 2006 7134 Die Vorschrift des 19 VOL/A wurde im Zuge der neuen VOL/A 2006 nicht geändert. 166.3 Bieterschützende Vorschrift 7135 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4929. 166.4 Zuschlagsfrist 166.4.1 Begriff 7136 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4930. 166.4.2 Sinn und Zweck 7137 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4931.
166.4.3 Dauer der Zuschlagsfrist 166.4.3.1 Grundsatz 7138 7139 Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Nur in begründeten Fällen ist die Festlegung einer längeren Zuschlagsfrist zulässig (VK Südbayern, B. v. 28.5.2002 - Az.: 15-04/02). Die Vergabestelle kann den Zuschlag jederzeit innerhalb der Zuschlagsfrist erteilen; sie muss nicht das Ende der Frist abwarten (VG Neustadt an der Weinstraße, B. v. 20.02.2006 - Az.: 4 L 210/06). 166.4.3.2 Beispiele aus der Rechtsprechung 7140 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4935. 166.4.4 Fehlende Fristbestimmung 7141 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4938. 166.4.5 Erläuternde Hinweise der VOL/A 7142 Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in 19 Nr. 2 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden. 166.5 Bindefrist ( 19 Nr. 3) 7143 Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist). 166.5.1 Begriff und Inhalt 7144 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4940. 166.5.2 Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist vor Ablauf 166.5.2.1 Grundsatz
7145 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4942. 166.5.2.2 Rechtsfolge 7146 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4943. 166.5.2.3 Sinn und Zweck der Verlängerung 7147 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4944. 166.5.2.4 Verbot der Manipulation des Vergabeverfahrens über die Verlängerung der Zuschlagsfristen 166.5.2.4.1 Allgemeines 7148 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4945. 166.5.2.4.2 Mehrmalige grundlose Verlängerung 7149 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4946. 166.5.2.5 Verlängerung nur mit aussichtsreichen Bietern 7150 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4947. 166.5.2.6 Bitte um Verlängerung bedeutet keine Bitte um neue Angebote 7151 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4948. 166.5.2.7 Änderung der Ausführungsfrist durch eine Verlängerung der Bindefrist? 7152 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4949. 166.5.2.8 Verlängerung der Bindefrist durch den Bieter unter das Angebot abändernden Bedingungen
166.5.2.8.1 Allgemeines 7153 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4952. 166.5.2.8.2 Beispiele aus der Rechtsprechung 7154 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4954. 166.5.2.9 Generelle Ausdehnung der Zuschlags- und Bindefrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eventueller Vergabenachprüfungsverfahren 7154/1 Vgl. dazu die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4954/1. 166.5.2.10 Folge des Ablaufs der Zuschlags- und Bindefrist 7155 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4955. 166.5.3 Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist nach Ablauf 166.5.3.1 Hinweis 7156 Die Ausführungen in RZ 7145ff. zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist vor Ablauf gelten auch für die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist nach Ablauf. 166.5.3.2 Grundsätzliche Zulässigkeit der Verlängerung 7157 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4958. 166.5.3.3 Rechtsfolgen 166.5.3.3.1 Neues Angebot des Auftraggebers 7158 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4961. 166.5.3.3.2 Verpflichtung des Auftraggebers zur Nachfrage, ob der wirtschaftlichste Bieter noch zu seinem Angebot steht 7159 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4965.
166.5.3.4 Generelle Ausdehnung der Zuschlags- und Bindefrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eventueller Vergabenachprüfungsverfahren 7159/1 Vgl. dazu die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4954/1. 166.5.3.5 Zugang der Annahmeerklärung des Bieters beim Auftraggeber 7160 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4967. 166.5.4 Literatur 7161 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4972. 166.6 Geltung bei Freihändiger Vergabe ( 19 Nr. 4) 7162 Vgl. die Kommentierung zu 19 VOB/A RZ 4973.