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Änderungen 2014 Asylkompromiss Herbst 2014 sichere Herkunftsstaaten I (Bosnien, Mazedonien, Serbien, 29a AsylVfG) Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und Geduldete, Änderung der BeschV: nur noch 3 Monate Arbeitsverbot (vorher 1 Jahr bzw. 9 Monate); Wegfall der Vorrangprüfung nach 15 Monaten, 06.11.2014 Änderung StAG (Wegfall der Optionspflicht, 20.11./12.2014) RechtsstellungsverbesserungsG, 1.1.2015: u.a. Aufhebung der Residenzpflicht und grundsätzlich - der Sachleistungen im AsylblG (in Kraft ab 1.3.2015)

Änderungen 2015 I Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, 1.8.2015: stichtagsunabhängiges Bleiberecht ( 25a,b) privilegierter Familiennachzug auch für subsidiär Geschützte, 29 neue Einreisesperren durch das BAMF ( 11 Abs.7 AufentG) Verschärfung der Abschiebehaft ( 62b) Neues Ausweisungsrecht (, 53 ff., zum 01.01.2016)

Änderungen 2015 II AsylverfahrensbeschleunigungsG (Asylpaket I), 24.10.2015 (AsylG) BÜMA gesetzlich definiert, 63a: Gültigkeit 1 Monat (./. EU-VerfahrensRiLi: 10 Tage bis zur Registrierung von Asylanträgen) Weitere sichere HKL: Albanien, Kosovo, Montenegro 47 AsylG neu: Verbleib in der EAE mind. 6 Wochen, max. 6 (bisher 3) Monate; für sichere HKL: während ganzer Verfahrensdauer und bei o.u.-ablehnung bis zur Ausreise/Abschiebung, Arbeitsverbot

Änderungen 2015 III (noch Asylpaket I ) Arbeitsverbot für Geduldete bzw. alle aus sicheren HKL bei Asylantrag nach dem 31.08.2105, 60a AufenthG Abschiebung ohne Ankündigung, 59 Abs.1 AufenthG Verschärfungen im AsylblG: Möglichkeit der Sachleistungen, 3; Leistungskürzungen, 1a, u.a. bei verschuldeter Nichtausreise Integrationkurse für Asylbewerber mit hoher Bleibewahrscheinlichkeit, 45a AufenthG Leiharbeit auch für Asylbewerber und Geduldete, 32 BeschV

Änderungen 2015/2016 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (bundesweite Umverteilung UMF), 01.11.2015: Änderung SGB VIII, 42a f, AsylG, AufenthG Handlungsfähigkeit minderjähriger Flüchtlinge und Ausländer von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt DatenaustauschverbesserungsG, 05.02.2016: Ankunftsnachweis statt BÜMA ( 63a neu); Gültigkeit 6 Monate, Verlängerungsmöglichkeit Aufenthaltsgestattung, 55, 63 (3 Arbeitstage)

Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei Grenzbehörden - Polizei - Ausländerbehörden - Sicherheitsbehörden - Aufnahmeeinrichtungen Registrierung + Unterbringung in der nächstgelegenen EAE Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender BüMA > 63a AsylG beinhaltet Infos über: Zentrale Datenbank zentrale Nummer Foto Fingerabdrücke Name Geburts-Datum Geburts-Ort Staatsangehörigkeit Herkunftsland Geschlecht, Größe, Augenfarbe Religion Kontaktdaten in DE Gesundheitsinfos wie Impfungen Schulbildung Berufsausbildung Qualifikationen Integrationskurse

Ablauf des Asylverfahrens Formloses Asyl-Gesuch zb bei Grenzbehörden - Polizei - Ausländerbehörden - Sicherheitsbehörden - Aufnahmeeinrichtungen Registrierung + Unterbringung in der nächstgelegenen EAE Eventuell Verteilung nach EASY auf ein anderes Bundesland sog. Königsteiner Schlüssel Meldung in der EAE des zuständigen Bundeslandes Formeller Asyl-Antrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF Akten-Anlage + Aushändigung der Bescheinigung über die A-Gestattung

Änderungen 2016 I Gesetz zur erleichterten Ausweisung straffälliger Ausländer und Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern ( Köln-Gesetz ), 17.03.2016: Besonders schweres Ausweisungsinteresse, 54 Abs.1a AufenthG bei Gewaltdelikten und Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe von 1 Jahr, Ausweisung auch möglich, wenn unter einem Jahr (Abs.2a) Verschärfung 60 Abs.8 AufenthG (u.u. schon bei Verurteilungen isd. 54 Abs.1a)

Änderungen 2016 II Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Asylpaket II) 17.03.2016: Stichworte: Einführung von Schnellverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen, Einschränkung des Familiennachzugs, erleichterte Abschiebung Schwerkranker, weitere Einschränkungen am AsylbLG-Existenzminimum Beschleunigte Verfahren, 30a AsylG (u.a. für Personen aus sicheren HKL, Folgeantragsteller) in besonderen Ankunftszentren ; Entscheidung innerhalb einer Woche Rücknahme des Asylantrags bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten, zb. versäumter Anhörungstermin, verspätetes Einreichen von Unterlagen u.a.

Änderungen 2016 III (Noch Asylpaket II) Erschwerte Geltendmachung gesundheitlicher Abschiebungshindernisse: 60 Abs.7 (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote /Bundesamt), 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (verschärfte Nachweispflicht bei inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen/Duldung) Absenkung der Regelsätze des AsylblG (zb. für Alleinstehende nur noch 135,-- statt bisher 145,-- ) Aussetzung des privilegierten Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte Amtshilfe der Bundespolizei bei Passbeschaffung

Änderungen 2016 IV Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (Asylpaket III), vom 06.04.2016 Entwurf eines Integrationsgesetzes (Stand 25.05,2016: Überwiegend kritische bis ablehnende Stellungnahmen der Verbände und von Menschenrechtsorganisationen (PRO ASYL, Deutsches Institut für Menschenrechte u.a.)

Änderungen 2016 V Im Integrationsgesetz-E u.a. geplant: Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge statt nach 3 erst nach 5 Jahren und LU-Sicherung, Sprachkenntnissen ( 9 Abs.2 AufenthG) Wohnsitzauflagen für Flüchtlinge mit AE nach 23 oder 25 I - III, 12a AufenthG Verpflichtungserklärung gilt trotz Flüchtlingsanerkennung weiter, wird aber generell auf 5 Jahre befristet, 68 AufenthG Ausbildungsduldung ohne Altersbegrenzung, 60a, 18a AufenthG

Leistungskürzung nach 1a AsylbLG, u.a. für passlose Asylbewerber Arbeitsgelegenheiten, 5a AsylbLG Verzicht auf Vorrangprüfung für Asylbewerber in Regionen mit geringer Arbeitslosigkeit, Wiedereinführung Vorrangprüfung für die ersten 47 Monate ab 2019) 32 BeschV Ausbildungsförderung für voraussichtlich erfolgreiche Asylbewerber nach SGB III, aber weiterhin keine Ausbildungsförderung nach BAföG und KEINE Streichung des Integrationshindernisses 55 Abs 1 Satz 3 AsylG bzw. Ankunftsnachweises

Gesetzesänderungen allein führen regelmäßig nicht viel weiter, sondern erschweren häufig die Arbeit der Rechtsanwender und verzögern dann nur (Prof. Armbruster, Vizepräsident des VG Sigmaringen) Beispiele: Zahlreiche schnelle Änderungen bei der Ausweisung Ständige Erweiterung der sicheren Herkunftsstaaten Mehrmalige komplizierte Änderungen bei der sog. Residenzpflicht bzw. der räumlichen Beschränkung Wenig durchdachte Einführung beschleunigter Asylverfahren Problematische Änderungen beim Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung

Hinzukommt: Bei der Suche nach Lösungen wird häufig nicht genügend auf die Folgen geachtet, z.b.: Herabstufung von GFK auf subsidiären Schutz Einschränkung des Familiennachzugs beim subsidiärer Schutz Einführung des beschleunigten Verfahrens Entscheidungszentren u.a. Modellversuche beim BAMF Einführung eines Ankunftsnachweises (BüMA)

Einige weiterführende Adressen www.asyl.net www.proasyl.de www.fluechtlingsrat-bw.de www.diakonie-wuerttemberg.de www.ggua.de www.fluechtlingsrat-berlin.de homepage des Bundesamts: www.bamf.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!