Versicherungsnachweise 2004 zur Pflichtversicherung. - Fragen und Antworten -



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Transkript:

Versicherungsnachweise 2004 zur Pflichtversicherung - Fragen und Antworten - I. Allgemeine Fragen zum Versicherungsnachweis 1. Was ist der Versicherungsnachweis? Der Versicherungsnachweis informiert Sie über die bis zum Ende des Jahres 2004 in der Pflichtversicherung erworbene monatliche Anwartschaft auf Betriebsrente, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Regelaltersrente (65. Lebensjahr) beginnen würde. Die Anwartschaft bleibt in der erreichten Höhe bestehen, auch wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Soweit allerdings später eine Rente in Anspruch genommen wird, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (Alters- oder Erwerbsminderungsrente), sind nach derzeitigem Recht Abschläge bis zu 10,80 % möglich. Eine eventuelle Kürzung aufgrund eines Eheversorgungsausgleichs ist in diesem Versicherungsnachweis nicht enthalten. 2. Warum ist die freiwillige Versicherung in diesem Versicherungsnachweis nicht enthalten? Den Versicherungsnachweis zur freiwilligen Versicherung (Entgeltumwandlung oder Riester-Rente) haben Sie sofern Sie eine solche abgeschlossen haben bereits im Frühjahr diesen Jahres erhalten. 3. Wer erhält einen Versicherungsnachweis? Jeder Beschäftigte, der zum Zeitpunkt der Erstellung (September 2005) pflichtversichert war, erhält einen Versicherungsnachweis. 4. Warum habe ich keinen Versicherungsnachweis erhalten? Die Versicherungsnachweise werden ab Mitte September bis Mitte Oktober versandt, so dass nicht alle Versicherten gleichzeitig den Nachweis erhalten. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 1 16.09.2005

Eventuell hat Ihr Arbeitsverhältnis und damit auch die Pflichtversicherung vor September 2005 geendet. In diesem Fall können Sie den Versicherungsnachweis individuell bei der Zusatzversorgungskasse anfordern. Es gibt auch noch andere Gründe dafür, dass Sie keinen Versicherungsnachweis erhalten haben. Ein Versicherungsnachweis konnte beispielsweise dann nicht erstellt werden, wenn von Ihrem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Daten oder die Adresse noch nicht gemeldet wurden. 5. Wann wird ein Versicherungsnachweis erstellt? Der Versicherungsnachweis wird jährlich nach der Jahresmitte erstellt und an die Versicherten versandt. 6. Warum habe ich den Versicherungsnachweis für 2004 erst jetzt erhalten? Der Versicherungsnachweis soll alle Anwartschaften zum Ende eines Jahres enthalten. Der jährliche Versicherungsnachweis kann erst nach Eingang der endgültigen Jahresmeldung erstellt werden. Die Meldung für das Jahr 2004 konnte von den Arbeitgebern bis zur Jahresmitte 2005 durchgeführt werden. 7. Was wird im Versicherungsnachweis dargestellt? Der Versicherungsnachweis enthält neben der Rentenanwartschaft zum 31.12.2001 (Startgutschrift) die Versicherungsdaten (Versicherungsmerkmal und Entgelt), die von Ihrem Arbeitgeber für die Kalenderjahre ab 2002 an die Zusatzversorgungskasse gemeldet worden sind. In Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, werden für jeden vollen Kalendermonat die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 2 16.09.2005

8. Welche Monate zählen als Beitragsmonat/Umlagemonat? Als Beitrags- bzw. Umlagemonat zählen nur Monate in denen der Versicherte ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vom Arbeitgeber erhalten hat und damit auch Beiträge/Umlagen an die Zusatzversorgungskasse gezahlt wurden. Folgende Versicherungszeiten werden damit nicht als Beitragsmonat gezählt: Krankheitszeiten nach Ablauf der Krankenbezüge des Arbeitgebers, Mutterschutzzeiten, Elternzeiten, Zeiten einer Beurlaubung, wenn diese Zeiten mindestens einen vollen Kalendermonat umfassen (Versicherungsmerkmal: 10, 22, 23, 24, 49). 9. Was ist unter dem Versicherungsmerkmal zu verstehen? Mit dem Versicherungsmerkmal (Vers-merkmal) wir die jeweilige Situation im Arbeitsverhältnis beschrieben. Beispiel: Vers-merkmal 10 = Beschäftigung mit Entgelt Vers-merkmal 40 = Zeit ohne Bezug von Entgelt (z.b. Krankheit, Mutterschutz, Beurlaubung) Mit der Änderung der jeweiligen Situation beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt. 10. Weshalb fehlt im Versicherungsnachweis das Versicherungsmerkmal 20? Mit dem Versicherungsmerkmal 20 meldet der Arbeitgeber lediglich den an die Zusatzversorgungskasse gezahlten Zusatzbeitrag (ab 2003). Dieses Versicherungsmerkmal hat keine Auswirkung auf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Zusatzversorgung. Es bestimmt nur, welcher Anteil der späteren Betriebsrente voll zu versteuern ist. Bei Beginn der Rente aus der Zusatzversorgung werden wir in der Rentenfestsetzung darstellen, welcher Rentenanteil voll bzw. mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Auf Wunsch teilt die Zusatzversorgungskasse mit, welcher Anteil der derzeitigen Rentenanwartschaft voll bzw. mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. 11. Was ist unter dem gemeldeten Entgelt zu verstehen? Gemeldetes Entgelt ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Dies ist im Wesentlichen der steuerpflichtige Arbeitslohn, wobei jedoch bestimmte Entgelte (z.b. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, besondere Zulagen) ausgenommen sind. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 3 16.09.2005

12. Warum weicht das im Versicherungsnachweis dargestellte Entgelt von anderen Entgeltnachweisen ab? Im Versicherungsnachweis ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ausgewiesen (vgl. oben Nr. 11). Dies ist im Wesentlichen der steuerpflichtige Arbeitslohn, wobei jedoch bestimmte Entgelte (z. B. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, besondere Zulagen) ausgenommen sind. Daher entspricht das auf der Gehaltsbescheinigung und auf der Lohnsteuerkarte angegebene Entgelt nicht dem gemeldeten Entgelt. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber. 13. Was ist unter dem mit Versicherungsmerkmal 17 gemeldeten Entgelt zu verstehen? Bei Versicherten, deren Entgelt höher ist als der Grenzbetrag der Vergütungsgruppe I BAT, wird das diesen Grenzbetrag übersteigende Entgelt zusätzlich mit dem Versicherungsmerkmal 17 angegeben, wenn dafür vom Arbeitgeber zusätzliche Umlagen in die Pflichtversicherung gezahlt worden sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 die damalige Grenze der Vergütungsgruppe I BAT überschritten wurde. Für diese überschreitenden Einkommensteile werden die Versorgungspunkte zusätzlich mit dem doppelten Wert berücksichtigt. 14. Weshalb sind die Zeiten vor 2002 nicht im Versicherungsnachweis dargestellt? Aus den gesamten Versicherungszeiten vor 2002 wurde für Sie eine sog. Startgutschrift (Rentenanwartschaft zum Stichtag 31.12.2001) berechnet und Ihnen in der Regel im Laufe der Jahre 2003 oder 2004 mitgeteilt. Der aktuelle Versicherungsnachweis enthält daher nur das Ergebnis dieser Berechnung. Dies ist der Betrag der Startgutschrift in Versorgungspunkten und in Euro. 15. Werden Versicherungszeiten von anderen Zusatzversorgungskassen übergeleitet? Die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben die Überleitung von Versicherungszeiten vor Kurzem in einem Abkommen neu geregelt und an die Rechtsänderungen zum 01.01.2002 angepasst. Sofern Versicherungszeiten Fragen Antworten Versicherungsnachweis 4 16.09.2005

bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes zurückgelegt wurden, ist ein Überleitungsantrag bei der zuletzt zuständigen Kasse zu stellen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten: a) Überleitung zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen Zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen ist eine neue Überleitungsvereinbarung geschlossen worden, nach der die erworbenen Versicherungszeiten und Versorgungspunkte also die konkrete Rentenanwartschaft auf die neue Kasse übertragen werden. Die für die Überleitung erforderlichen EDV- Programme werden derzeit entwickelt. Versicherte, die die Überleitung bereits beantragt haben, erhalten den Nachweis zur Überleitung im Laufe des Jahres 2006. b) Überleitung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde eine getrennte Vereinbarung geschlossen. Hier erfolgt keine Übertragung von Versicherungszeiten und Versorgungspunkten. Es erfolgt eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten (z.b. für die Wartezeit von 60 Monaten). Die erreichten Rentenanwartschaften bleiben jedoch bei der jeweiligen Kasse bestehen. Im Rentenfall zahlt jede Kasse den bei ihr erworbenen Rentenanteil an den Versicherten aus. In jedem der oben genannten Fälle muss jedoch ein Antrag auf Überleitung gestellt werden. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 5 16.09.2005

II. Fragen zur Startgutschrift 1. Was ist die Startgutschrift zum 31.12.2001 Die Rentenanwartschaft zum 31.12.2001 (Startgutschrift) ist Ihnen bereits früher mitgeteilt worden. Sie wird im Versicherungsnachweis nur nachrichtlich dargestellt, um Ihnen einen Überblick über Ihre gesamte Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zu ermöglichen. Soweit Sie gegen Ihre Startgutschrift Einspruch erhoben haben, müssen Sie diese zur Fristwahrung nicht erneut beanstanden. Wenn es infolge von höchstrichterlichen Gerichtsurteilen zu Änderungen der derzeit gültigen Berechnungsmethode für die Startgutschrift durch die Tarifvertragsparteien kommen sollte, werden die neuen Regelungen den Versicherten unabhängig davon, ob sie Einspruch oder Klage erhoben haben zugute kommen. 2. Rundungsabweichung bei der Startgutschrift Die von Ihnen festgestellte Abweichung zwischen der Ihnen bereits mitgeteilten Startgutschrift und den Angaben im Versicherungsnachweis ist auf eine Rundungsdifferenz zurückzuführen, die sich bei einem Teil der Versicherten aus der Systematik des Punktemodells ergeben kann. Geringfügige Rundungsabweichungen sind dabei sowohl zugunsten als zuungunsten der Versicherten möglich. Diese Abweichung entspricht den Regelungen unserer Satzung und ergibt sich daraus, dass die Startgutschrift aus einem Eurobetrag in Versorgungspunkte umgerechnet wird, in dem sie durch den Messbetrag von 4 Euro geteilt wird. In unserem Versicherungsnachweis haben wir lediglich zur besseren Nachvollziehbarkeit den jeweiligen Versorgungspunkten auch getrennt nach Startgutschrift und den folgenden Jahren jeweils einen einzelnen Rentenbetrag in Euro zugeordnet. 3. Wie ist der Stand der Gerichtsverfahren bzgl. der Startgutschrift? Bisher ist keine abschließende Klärung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung erfolgt. Gegen die Ermittlung der Startgutschriften sind zahlreiche Klagen eingereicht wurden, die nach unserer Einschätzung alle gängigen Rechtsprobleme der Fragen Antworten Versicherungsnachweis 6 16.09.2005

Startgutschriften abdecken. Die Mehrzahl der bei Gericht anhängigen Verfahren betreffen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In den nächsten Wochen bzw. Monaten wird mit ersten Berufungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und München zu rechnen sein. Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung kann jedoch erst durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht erfolgen. III. Fragen zur Berechnung der Rentenanwartschaft 1. Wie wird die Anzahl der Versorgungspunkte ermittelt? Die Versorgungspunkte werden jeweils für einen Abschnitt berechnet. Die Anzahl der Versorgungspunkte ab dem Jahr 2002 ergibt sich, wenn das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelts durch das jährliche Referenzentgelt von 12.000 geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. Versorgungspunkte können sich auch für die Elternzeit (= soziale Komponente) ergeben. Hier werden pro vollem Kalendermonat 500 als Entgelt unterstellt und in Versorgungspunkte umgerechnet. Zusammen mit den in der Startgutschrift festgestellten Versorgungspunkten ergibt sich der Stand der monatlichen Anwartschaft zum 31. Dezember 2004. 2. Für welchen Versicherungsfall gilt die in Euro ausgewiesene Monatsrente? Die ermittelte Anwartschaft entspricht der monatlichen Betriebsrente wegen Alters, wenn zum 31. Dezember 2004 die Wartezeit erfüllt und der Versicherungsfall wegen Bezugs einer Regelaltersrente (65. Lebensjahr) eingetreten wäre. Eine eventuelle Kürzung aufgrund eines Eheversorgungsausgleichs ist nicht berücksichtigt. Wird die Betriebsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, so vermindert sie sich noch um Abschläge (derzeit höchstens um 10,80%). 3. Welche Betriebsrente erhalte ich im Falle einer Erwerbsminderung? Wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollen- Fragen Antworten Versicherungsnachweis 7 16.09.2005

dung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten erhalten jedoch nur Versicherte, die bis zum Beginn der Erwerbsminderungsrente im öffentlichen Dienst beschäftigt und in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren. 4. Bekommen auch Hinterbliebene eine Betriebsrente und wenn ja in welcher Höhe? Hinterbliebene (Witwen/Witwer und Waisen) bekommen eine Hinterbliebenenrente, wenn ein Versicherter, der die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, oder ein bereits Betriebsrentenberechtigter verstirbt. Dabei richtet sich die Höhe der Hinterbliebenenrente nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die große Betriebsrente für Witwen/Witwer beträgt daher 60 % bzw. 55 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente und die kleine Betriebsrente für Witwen/Witwer 25 %. Die Betriebsrente für Vollwaisen beträgt 20 %, die für Halbwaisen 10 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente. 5. Was ist der Messbetrag und wie wird dieser festgelegt? Der Messbetrag von 4 Euro ist der im Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV-K) vom 1. März 2002 festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Da im Punktemodell eine Leistung zugesagt wird, als wären 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden, beträgt der Messbetrag aus versicherungsmathematischen Gründen jeweils 0,4 % des monatlichen Referenzentgelts. Bei einem Referenzentgelt von 1.000 Euro/Monat (12.000 Euro/Jahr) ergibt sich damit der Messbetrag von 4 Euro. Die Höhe der späteren Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und die im neuen System vom 1. Januar 2002 an erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag in Höhe von 4 Euro multipliziert werden. 6. Was ist das Referenzentgelt von 12.000 Euro? Die Betriebsrente nach dem Punktemodell wird ähnlich berechnet wie die gesetzliche Rente, bei der zur Ermittlung der Entgeltpunkte das Arbeitsentgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller rentenversicherungspflichtigen Versicherten ins Verhältnis gesetzt wird. Im Punktemodell werden die für jedes Jahr zu vergebenden Ver- Fragen Antworten Versicherungsnachweis 8 16.09.2005

sorgungspunkte maßgeblich von dem Verhältnis des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu einem sog. Referenzentgelt bestimmt. Bei einem von den Tarifvertragsparteien festgelegten Messbetrag von 4 Euro beträgt das monatliche Referenzentgelt 1.000 Euro. Im Versicherungsnachweis ist das jährliche Referenzentgelt von 12.000 Euro ausgewiesen. 7. Was versteht man unter dem Altersfaktor? Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die das Lebensalter beim Erwerb der Versorgungspunkte und die zugesagte Verzinsung berücksichtigt. Damit wird unter anderem auch der vom Lebensalter abhängigen Länge der Ansparphase der eingezahlten Beiträge Rechnung getragen. Je jünger der Pflichtversicherte ist, desto höher ist der Altersfaktor. Das jeweils für den Altersfaktor maßgebende Alter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 8. Wie werden die Versorgungspunkte während einer Elternzeit berechnet? Wenn das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht oder Mutterschutz nach der Geburt besteht, werden in dieser Zeit für jedes Kind, für das ein solcher Anspruch gegeben ist, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 volle Kalendermonate berücksichtigt. Sofern ein tatsächliches Entgelt angefallen ist, ist dieses maßgebend und nicht die soziale Komponente von 500. 9. Warum findet im Versicherungsnachweis keine Hochrechnung wie in den Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung statt? Der Versicherungsnachweis hat die Funktion, über die Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Bezugs einer Regelaltersrente (65. Lebensjahr) zum 31. Dezember 2004 zu informieren. Aus dem Versicherungsnachweis können Sie insbesondere auch erkennen, welche monatliche Rentenanwartschaft Sie jeweils aus der Beschäftigung in den Kalenderjahren ab 2002 erreicht haben. Eine Hochrechnung mit unsicheren Berechnungsannahmen birgt immer die Gefahr, dass die künftige Versorgungssituation unzutreffend dargestellt wird. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 9 16.09.2005

Sie können auf unserer Internetseite www.zkdbg.de im Menü Ihre Rentenrechner Hochrechnungen Ihrer Betriebsrente vornehmen. Mit dem Rechner können Sie - unter Angabe Ihres Geburtsdatums, des derzeitigen Einkommens (brutto) berechnen, wie hoch in etwa die künftigen Ansprüche aus der Betriebsrente sein werden. Dabei kann sowohl die zu erwartende Steigerung der Entgelte als auch der voraussichtliche Rentenbeginn vorgegeben werden. Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, die bereits vorhandene Anwartschaft auf Betriebsrente - die wir Ihnen im Versicherungsnachweis mitgeteilt haben - einzugeben, so dass Sie eine Auskunft über die voraussichtliche gesamte Leistung aus der Betriebsrente erhalten. Die Rechner ersetzen keine persönliche Beratung. Sie können nur einen ungefähren Anhaltspunkt über die jeweilige Versorgungssituation geben und die Berechnungen sind natürlich unverbindlich. Wie die Versorgungssituation im Alter tatsächlich aussieht, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab, sowie von den Abzügen (Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), die noch von der Rente vorzunehmen sind. Sie können eine Berechnung auch direkt bei der Zusatzversorgungskasse anfordern. Geben Sie dabei den gewünschten Rentenbeginn sowie die Rentenart (z.b. nach Altersteilzeitarbeit) an. 10. Wann werden in der Pflichtversicherung Bonuspunkte zugeteilt? Über die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse, der paritätisch aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten (einschließlich Gewerkschaften) besetzt ist, auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Die Zuteilung von Bonuspunkten setzt in der Pflichtversicherung voraus, dass nach der Finanzierung der sozialen Komponenten (z.b. Versorgungspunkte für Elternzeit; zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderungsrenten) und der Verwaltungskosten ein verteilungsfähiger Überschuss verbleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berechnung der Versorgungspunkte ab dem Jahr 2002 bereits eine durchschnittliche Verzinsung von 4 % beinhaltet. Aufgrund der schwierigen Situation am Kapitalmarkt, die berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und die private Lebensversicherungswirtschaft im übrigen im gleichen Maße wie die Zusatzversorgungskasse betrifft, konnten in den Jahren 2002 und 2003 keine Überschüsse verteilt werden. Dies hatte der Verwaltungsrat der Fragen Antworten Versicherungsnachweis 10 16.09.2005

Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden am 07.10.2003 und am 21.10.2004 beschlossen. Über eine mögliche Bonuspunkteverteilung für das Jahr 2004 hat der Verwaltungsrat noch nicht entschieden. 11. Wie wird die spätere Betriebsrente besteuert? Die Besteuerung der Betriebsrente richtet sich danach, ob diese aus versteuerten oder steuerfreien Umlagen bzw. Beiträgen finanziert wurde. Für die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung gelten andere Regelungen als für die gesetzliche Renten oder die Renten der berufsständischen Verasorgungswerke. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Die Betriebsrente aus Versicherungszeiten vor 2003 ist mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Dieser richtet sich nach dem Alter des Versicherten zum Beginn der Betriebsrente. Dieser altersbedingte Ertragsanteil beträgt ab dem Jahr 2005 beispielsweise bei einem Alter von 65 Jahren (zum Rentenbeginn) 18 % und bei einem Alter von 60 Jahren (zum Rentenbeginn) 22 %. Die ab dem Jahre 2003 erworbenen Rentenanwartschaften sind teilweise mit dem Ertragsanteil und teilweise voll zu versteuern. Diese unterschiedliche Besteuerung ergibt sich, weil die Betriebsrente ab dem Jahr 2003 teilweise aus steuerfreien Beiträgen finanziert wird (Zusatzbeitrag durch Arbeitgeber). Mit der Rentenfestsetzung teilt die Zusatzversorgungskasse jedem Rentner genau mit, welcher Rentenanteil voll bzw. mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist. Steuern sind jedoch nur dann aus der Betriebsrente zu entrichten, wenn alle Einkünfte den Grundfreibetrag und etwaige Pauschbeträge überschreiten. Genauere Auskünfte dazu erteilt das zuständige Finanzamt. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 11 16.09.2005

IV. Verfahrensfragen 1. Ist der Versicherungsnachweis verbindlich oder können die darin enthaltenen Werte nachträglich geändert werden? Der Versicherungsnachweis informiert über die Höhe der monatlichen Anwartschaft zum 31. Dezember 2004. Änderungen sind möglich, wenn der Arbeitgeber die dem Nachweis zugrundeliegenden Daten berichtigt oder Rechtsänderungen eintreten. 2. Was kann ich tun, wenn ich mit dem Inhalt des Versicherungsnachweises nicht einverstanden bin? Den Versicherungsnachweis können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber mit der Begründung beanstanden, dass die von diesem gemeldeten Entgelte für das Jahr 2004 nicht richtig sind. Eine Beanstandung der Jahre 2002 und 2003 ist nicht mehr möglich, weil diese Jahre im Versicherungsnachweis des letzten Jahres erstmals enthalten waren und die dafür maßgebliche Frist abgelaufen ist. 3. Wie kann ich überprüfen, ob die vom Arbeitgeber gemeldeten Entgelte richtig sind? Das gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist auch in Ihrer Gehaltsabrechnung enthalten. 4. Kann eine Satzung zugeschickt werden? Ja, eine Übersendung der Satzungsbroschüre ist möglich. Die Satzung kann auch auf unserer Internetseite nachgelesen und unter www.zkdbg.de abgerufen werden. 5. Gibt es zu der Betriebsrente eine Informationsbroschüre? Ja, die Übersendung einer Informationsbroschüre ist möglich. Diese kann auch auf unserer Internetseite nachgelesen und unter www.zkdbg.de abgerufen werden. Fragen Antworten Versicherungsnachweis 12 16.09.2005