verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist A. Problem und Ziel DerEuropäischeRathatimvereinfachtenVertragsänderungsverfahrengemäß Artikel48Absatz6Unterabsatz2und3desVertragsüberdieEuropäische Union (EUV)am25.März2011eineÄnderungvonArtikel136desVertrags überdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)beschlossen.DerBeschlusstritterstnachZustimmungderMitgliedstaatenimEinklangmitihren verfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen VoraussetzungenfürdieZustimmungDeutschlandszudemBeschlussdesEuropäischenRatesgeschaffenwerden.HierdurchsollRechtssicherheitfürdie EinrichtungdesEuropäischenStabilitätsmechanismus (ESM)durchdieMitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geschaffen werden. B. Lösung DerBeschlussdesEuropäischenRatesvom25.März2011zurÄnderungdes Artikels136AEUVhinsichtlicheinesStabilitätsmechanismusfürdieMitgliedstaaten,derenWährungderEuroist,bedarfnach 2desIntegrationsverantwortungsgesetzes (IntVG)derZustimmungderBundesrepublikDeutschlanddurch eingesetzgemäßartikel23absatz1desgrundgesetzesmitzustimmungdes Bundesrates.ZudemfindetArtikel59Absatz1desGrundgesetzesAnwendung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DurchdieAusführungdesGesetzesentstehenkeineunmittelbarenzusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Kommunen.

Drucksache 17/9047 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft EswerdenkeineVorgabenoderInformationspflichtenfürUnternehmeneingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9047 Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DemBeschlussdesEuropäischenRatesvom25.März 2011zurÄnderungdesArtikels136desVertragsüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUnionhinsichtlicheinesStabilitätsmechanismusfürdieMitgliedstaaten,derenWährung dereuroist,wirdzugestimmt.derbeschlusswirdnachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1)DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündungin Kraft. (2)DerTag,andemderBeschlussdesEuropäischenRatesvom25.März2011zurÄnderungdesArtikels136des VertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionhinsichtlicheinesStabilitätsmechanismusfürdieMitgliedstaaten,derenWährungderEuroist,nachseinemArtikel2für diebundesrepublikdeutschlandinkrafttritt,istimbundesgesetzblatt bekannt zu geben. Berlin, den 20. März 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

Drucksache 17/9047 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung zum Vertragsgesetz A. Allgemeiner Teil DerEuropäischeRathatimvereinfachtenVertragsänderungsverfahrengemäßArtikel48Absatz6Unterabsatz2 und3desvertragsüberdieeuropäischeunion (EUV)am 25.März2011eineÄnderungvonArtikel136desVertrags überdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)beschlossen.DerneueAbsatz3inArtikel136AEUVsiehtvor, dassdiemitgliedstaaten,derenwährungdereuroist,einen Stabilitätsmechanismuseinrichtenkönnen,deraktiviert wird,wenndiesunabdingbarist,umdiestabilitätdeseuro- Währungsgebietsinsgesamtzuwahren.DieGewährung allererforderlichenfinanzhilfenimrahmendesmechanismuswirdstrengenauflagenunterliegen.dievertragsänderungwurdebeschlossen,umfürdieeinrichtungdesdauerhafteneuropäischenstabilitätsmechanismus (ESM) Rechtssicherheit geradeauchindeutschland zuschaffen. AuchisteseinAnliegenDeutschlands,zuverankern,dass HilfsmaßnahmennurzurAnwendungkommen,wenndies unabdingbarist,umdiestabilitätdeseuro-währungsgebiets insgesamtzuwahren.wichtigistzudem,vertraglichfestzuschreiben,dasshilfsmaßnahmenanstriktebedingungengeknüpftwerden,umdasderwirtschafts-undwährungsunion zugrundeliegendeprinzipdereigenverantwortlichkeitder StaatenfürihreHaushaltspolitikzustärkenunddieTragfähigkeitderöffentlichenHaushaltesowiedieWettbewerbsfähigkeit der betroffenen Länder wiederherzustellen. DieStaats-undRegierungschefsdesEuroraumshabenam 9.Dezember2011vereinbart,dasInkrafttretendesESMum einjahraufden1.juli2012vorzuziehen.ausdiesemgrundesollteauchdasratifizierungsverfahrenfürdieänderung des Artikels 136 AEUV beschleunigt werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nach 2desIntegrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) erfolgtdienachartikel48absatz6unterabsatz2euverforderlichezustimmungderbundesrepublikdeutschlandzu dembeschlussdeseuropäischenratesdurcheingesetzgemäßartikel23absatz1desgrundgesetzesmitzustimmung desbundesrates.hierbeisinddieformellenvorgabendes Artikels23Absatz1Satz2desGrundgesetzeszubeachten. EserfolgtkeineÜbertragungvonHoheitsrechtenaufdie EuropäischeUnion.VielmehrsolldurchdenneuenAbsatz3 inartikel136aeuvrechtssicherheitfürdieeinrichtung desdauerhaftenzwischenstaatlicheneuropäischenstabilitätsmechanismus (ESM)geschaffenwerden.Artikel23 Absatz1Satz3inVerbindungmitArtikel79Absatz2und3 desgrundgesetzesfindetkeineanwendung,dadieänderungdesartikels136aeuvmitgliedstaatlichenhandlungsspielraumaufzeigt,ohnefürdieseninhaltlichevorgabenzuenthalten.dieregelungpräjudiziertdamitkeine inhaltlicheänderungoderergänzungdesgrundgesetzes odereineermöglichungderselben.derbeschlussdeseuropäischenratesbedarfzudemnachartikel59absatz2satz1 desgrundgesetzesderzustimmungderfürdiebundesgesetzgebungzuständigenkörperschafteninderformeines Bundesgesetzes,daersichaufGegenständederBundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 DieBestimmungdesAbsatzes1entsprichtdemErfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. NachAbsatz2istderZeitpunkt,zudemderBeschlussdes EuropäischenRatesvom25.März2011zurÄnderungdes Artikels136desVertragsüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionhinsichtlicheinesStabilitätsmechanismus fürdiemitgliedstaaten,derenwährungdereuroist,nach seinemartikel2fürdiebundesrepublikdeutschlandin Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung DurchdieAusführungdesGesetzesentstehenkeineunmittelbarenzusätzlichenKostenfürdieöffentlichenHaushalte. DieBestimmungendesBeschlussesdesEuropäischenRates vom25.märz2011zuränderungdesartikels136aeuv hinsichtlicheinesstabilitätsmechanismusfürdiemitgliedstaaten,derenwährungdereuroist,treffenkeinequantitativenfinanziellenfestlegungen.eswerdenkeineinformationspflichtenfürunternehmen,bürgerinnenundbürger oderdieverwaltungeingeführt,vereinfachtoderabgeschafft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9047 Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (2011/199/EU) Der Europäische Rat gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, ins - besondere auf Artikel 48 Absatz 6, gestützt auf den Vorschlag zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den die belgische Regierung dem Europäischen Rat am 16. Dezember 2010 unterbreitet hat, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1 ), nach Stellungnahme der Europäischen Kommission 2 ), nach Einholung der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann der Europäische Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, in bestimmten Fällen, der Europäischen Zentralbank einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen. Dieser Beschluss darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen und tritt erst nach anschließender Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrecht - lichen Vorschriften in Kraft. (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Oktober 2010 waren sich die Staats- und Regierungschefs einig, dass die Mitgliedstaaten einen ständigen Krisenmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro- Währungsgebiets insgesamt einrichten müssen, und ersuchten den Präsidenten des Europäischen Rates, mit den Mitgliedern des Europäischen Rates Konsultationen über eine begrenzte Vertragsänderung zu führen, die hierzu erforderlich ist. (3) Am 16. Dezember 2010 hat die belgische Regierung gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 1 EUV einen Vorschlag zur 1) Stellungnahme vom 23. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 2) Stellungnahme vom 15. Februar 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). 3) Stellungnahme vom 17. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Änderung des Artikels 136 AEUV vorgelegt; dabei soll ein Absatz hinzugefügt werden, nach dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen bei unbedingter Not - wendigkeit zu aktivierenden Stabilitätsmechanismus zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einrichten können, und in dem festgehalten wird, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen dieses Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. Gleichzeitig hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen zu dem künftigen Stabilitätsmechanismus angenommen (Nummern 1 bis 4). (4) Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats-und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte. (5) Der Europäische Rat hat am 16. Dezember 2010 beschlossen, gemäß Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 2 EUV das Europäische Parlament und die Kommission zu diesem Vorschlag anzuhören. Er hat ferner beschlossen, die Euro - päische Zentralbank anzuhören. Das Europäische Parlament 1 ), die Kommission 2 ) und die Europäische Zentralbank 3 ) haben jeweils eine Stellungnahme zu dem Vorschlag angenommen. (6) Die Änderung betrifft eine Bestimmung des Dritten Teils des AEUV und führt nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten hat folgenden Beschluss erlassen: Artikel 1 Dem Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird folgender Absatz angefügt: (3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.

Drucksache 17/9047 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Zustimmung zu diesem Beschluss erforderlich sind. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Absatz 1 eingegangen sind, oder anderenfalls am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. März 2011. Im Namen des Europäischen Rates Der Präsident H. van Rompuy

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333