Nachhaltige betriebsrätliche Strategien zu Leiharbeit und Werksverträgen

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Transkript:

Nachhaltige betriebsrätliche Strategien zu Leiharbeit und Werksverträgen 1. Einführung: Beschäftigte in der Speditions- und Logistikbranche wünschen sich neben fairer Bezahlung und guten Arbeitsbedingungen vor allem eins- sichere Arbeitsplätze. Dahinter steckt der Wunsch der Beschäftigten nach einem planbaren Leben ohne Not und Ängste. Um dies für die Beschäftigten zu erreichen, setzt sich ver.di für die Stärkung des unbefristeten Normalarbeitsverhältnisses sowie für eine Zurückdrängung von prekärer Beschäftigung in Form von Leiharbeit, Werkverträgen und Befristungen ein. Eine Position, die aktuell im ca. 70 % aller Deutschen teilen. Der folgende Vortrag soll Begrifflichkeiten klären, die seit dem 01.04.2017 geltenden gesetzlichen Regelungen darstellen und beispielhafte betriebsrätliche Handlungsoptionen aufzeigen. Zur besseren betrieblichen Umsetzbarkeit sind im Anhang eine Musterbetriebsvereinbarung, sowie Musterschreiben an den Arbeitgeber angefügt. 2.Darstellung Normalarbeitsverhältnis/ Leiharbeit und Werkverträge Es gab einmal eine Zeit, in der war die betriebliche Welt noch einfach. Wir hatten einen Betrieb und alle in diesem Betrieb tätigen Personen waren in der Regel direkt bei diesem Betrieb beschäftigt- in der Regel unbefristet. Doch diese Zeiten haben sich gewandelt und in der aktuellen Praxis gibt es in den Betrieben in der Regel 3 verschiedene Gruppen von Beschäftigten: 1. Eigenbeschäftigten ( unbefristet/ befristet) 2. Leiharbeitnehmer 3. Beschäftigte die über Werkverträge beschäftigt sind. => Arbeitgeber haben diese Spaltung der Belegschaft vor allem aus Kosten- und Flexibilitätsgründen mit Unterstützung der Politik vorangetrieben. Oftmals geschickt und in einem schleichenden scheibchenweisen Prozess. 2.1. Was ist Leiharbeit? Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag einem Verleiherunternehmen, welches eine Erlaubnis zum Verleihen von Personal braucht. Das Verleiherunternehmen schließt nun einen Vertrag mit einem Kundenunternehmen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen und bekommt dafür Geld (Prämie oder Stundensätze). Der Leiharbeitnehmer arbeitet dann im Betrieb des Kundenunternehmens und für ihn gelten folgende Regelungen:

1. Arbeitsvertrag mit Verleiher 2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 3. Betriebsvereinbarungen des Betriebs, in das er verliehen wurde, sofern es die dort zu erbringende Arbeitsleistung betrifft ( z.b. Dienstplan / BV AZ) 4. Der Beschäftigte ist im Betrieb gegenüber dem dortigen Arbeitgeber weisungsgebunden und kann auch selbst Weisungen im Rahmen seiner Tätigkeit erteilen. 5. Der BR hat unbestritten eine Mitbestimmung gemäß 87 Absatz 1 Ziffern 1,2,3,7 sowie vor der Einstellung des Leiharbeitnehmers gemäß 99. Aktuell arbeiten ca. 1 Mio. Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung mit einer steigenden Tendenz. Ein Hotspot des Einsatzes ist dabei der Verkehrs- und Logistikbereich. 2.2. Was sind Werkverträge? Zusätzlich zu Leiharbeit bedroht das Thema Outsourcing durch Werkvertrag das Normalarbeitsverhältnis. Beim Werkvertrag beauftragt die Firma A die Firma B mit der Erbringung einer Leistung (Werk). Eine solche Leistung kann z.b. die Erbringung der Reinigungsleistungen im Betrieb sein. In der Automobilbranche ist aktuell ca. jeder 3. Arbeitsplatz (knapp 300.000) per Werksvertrag geregelt. Die Firma B schickt dann seine Arbeitnehmer in den Betrieb A, um die bestellte Leistung zu erbringen. Für die Werksarbeitnehmer im gelten im Betrieb A folgende Regelungen: a. Arbeitsvertrag mit der Firma B b. Nur Firma B darf ihm Anweisungen geben c. Arbeitszeiten werden nur von Firma B bestimmt d. BR des Betriebs A ist nicht für ihn zuständig. e. Zahlt Firma B keinen Mindestlohn, so kann der Beschäftigte die Firma A verklagen (Durchgriffshaftung/ Bürgenhaftung 13 Mindestlohngesetz). 2.3.Woran erkenne ich den Unterschied zwischen Werkverträgen und Scheinwerkverträgen? Merke: Bei einem Werkvertrag hat nur der Werkunternehmer das formale Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei Leiharbeit muss aber der Entleiher Anweisungen erteilen können. Erhalten Arbeitnehmer des Werkunternehms Anweisungen vom Arbeitgeber des Betriebs, in dem er sein Werk erbringt, so liegt oft ein Scheinwerkvertrag vor. 3.Gesetzliche Grundlagen Leiharbeit / Werkverträge nach dem 01.04.2017 3.1.Gesetzespaket Leiharbeit: - Equal Pay nach 9 Monaten (durch TV mit Branchenzuschlägen auf 15 Monate dehnbar) -Höchstüberlassungsdauer 18 Monate ( per TV auf bis zu 48-60 Monate => IG Metall 48 Monate) - Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher - Verbot Kettenverleih (Firma B leiht bei Firma A LAN und verleiht sie an Firma C) - Konzernleihe ist von der Gesetzesänderung unberührt. Der Branchenmindestlohn Leiharbeit beträgt im Gebiet West 9,23 Euro/ h und 8,91 Euro/h im Bereich Ost.

3.2. Gesetzespaket Werkverträge - AG müssen definieren, ob die betriebsfremden Beschäftigten als Leiharbeitnehmer oder per Werkvertrag arbeiten. Die sogenannte Vorratserlaubnis (ich probiere erst mal Werkvertrag und kann später im Notfall sagen, dass es doch eine Arbeitnehmerüberlassung war) fällt weg. -Durch die Novellierung des 80 BetrVG haben Betriebsräte künftig ein umfassendes Informationsrecht, inklusive Einsichtnahme in Verträge, bezüglich Werkverträgen. -Im BGB wurde die Arbeitnehmereigenschaft klar definiert, um Rechtssicherheit zu schaffen. 3.3. Rechtsfolgen Normverstoss Rechtsfolge Durch wen? AG zahlt nach 9 Monaten kein Bußgeld bis 500.000 Euro Staat Equal pay LAN werden als Streikbrecher Bußgeld für Entleiher Staat eingesetzt Höchstüberlassungsdauer wird Bußgeld für Verleiher Staat verletzt Bis hin zum Lizenzentzug Höchstüberlassungsdauer wird verletzt Beschäftigter hat die Möglichkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Individuelle Klage Scheinwerkverträge, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Entleiher zu erhalten. Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher wird begründet. AG muss Löhne und Sozialabgaben nachzahlen. Individuelle Klage 4.Formen der Leiharbeit Es gibt 3 Formen der Leiharbeit: Form Kriterien Bewertung Adhoc für Ausgefallene oder Es gibt auch Zeiten mit 0 % Unkritisch Arbeitsmengenspitzen Flexibilitätspuffer Strategie zur Kostensenkung Leiharbeitnehmern im Betrieb. Es gibt dauerhaft Leiharbeiter im Betrieb. Ihr Anteil an der Gesamtbelegschaft liegt unter 10 %. Dauerhafter Einsatz von LAN mit mehr als 10 % Bewertung je nach Einzelfall und Betrieb BR sollte dringend handeln.

5.Gewerkschaftliche Empfehlungen Um prekäre Beschäftigung einzudämmen schlägt die Gewerkschaftstheorie folgende Maßnahmen vor: Empfehlung Ziel Mittel Analyse des Ist-Zustands Umfang des Problemsbedarfs - Wie viele LAN ermitteln - Wie hoch die Verweildauer? - Was läuft gut? - Wie viele werden übernommen? - Wo müssen wir handeln? - Wo Werkverträge? Überprüfung der Werkverträge - Gegen Scheinwerkverträge vorgehen Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufdecken und zurückführen.. Inforecht gemäß 80 Absatz 2 einfordern (Musterschreiben siehe Anlage). Inforecht nutzen, Beobachtungen, z.b. E-Stelle zu Dienstplänen anrufen Sensibilisierung der Belegschaft und Formulierung klarer Ziele durch den BR Komplizierung des Prozesses der Rekrutierung von LAN durch das Ausschöpfen der Mitbestimmungsrechte nach 99 und 87 Absatz 1 Ziffer 2 für LAN Erschweren von Outsourcing Leiharbeit und Werkverträge zu betrieblichen Thema machen und für den BR positiv besetzen => Ziele zeigen Belegschaft auf Unanehmlichkeiten vorbereiten Abschluss einer BV Leiharbeit mit einer Deckelung des LAN- Einsatzes Verteuerung von Outsourcing und materielle Sicherung der Belegschaft BR-Infos Betriebsversammlungen In der Praxis hat sich die Blockade der DP oder die Blockade der Zuordnung von LAN auf DP als am nachhaltigsten erwiesen Nutzen der Inforechte und der Möglichkeit der Einigungsstelle nach 111/112 zu Interessenausgleich und Sozialplan

6. Betriebsrätliche Rechte und ihre Durchsetzung Recht / Rechtsquelle Vorgehen des BR Durchsetzung Anschreiben des BR an den AG Beschlussverfahren über mit der Einführung eines Anwalt monatlichen Reportings Inforecht über Leiharbeit und Werkverträge => 80 Absatz 2 Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß 99 bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Recht des BR vor dem Einsatz der Leiharbeitnehmer einen namentlichen Dienstplan oder die Zuordnung zu einem bereits genehmigten Rahmendienstplan einfordern. Lehnt der AG das verhandeln über eine BV Leiharbeit ab, so ist die Zustimmungsverweigerung gemäß 99 ein Mittel Druck aufzubauen. Wichtig: Vorher die Beschäftigten informieren und verhindern, dass entstehende Mehrarbeit ungebremst auf diese durchschlägt. Lehnt der AG das verhandeln über eine BV Leiharbeit ab, so ist die Zustimmungsverweigerung gemäß 87 Absatz 1 Ziffer 2 ein Mittel Druck aufzubauen. AG kann Maßnahmen über den 100 weiter aufrecht erhalten. AG muss dann Arbeitgericht anrufen. Ignoriert der AG die Beschlüsse des BR, so kann der BR wieder ein Beschlussverfahren einleiten. Anrufung der Einigungsstelle+ Einleitung eines Beschlussverfahrens Rechtsquelle: Werden Leiharbeiter in bestehende Dienstpläne eingeordnet bzw. zu einzelnen Schichten zugeordnet, so steht dem Entleiherbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch bezüglich dieser Leiharbeiter zu; missachtet der Entleiher dieses Mitbestimmungsrecht, besteht ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats des Entleiherbetriebs (LAG Hamm v. 26.8.2005 13 TaBV 147/04 und LAG Baden-Württemberg v. 5.8.2005 5 TaBV 5/05) Betriebsrätliche Gestaltung bei Outsourcing durch 111/ 112 Interessenausgleich und Sozialplan Setzt der AG die AN trotzdem ein, so sollte der BR sowohl die Einigungsstelle anrufen, als auch ein Beschlussverfahren einleiten. Wichtig: Vorher die Beschäftigten informieren und verhindern, dass entstehende Mehrarbeit ungebremst auf diese durchschlägt. Ggf. müssen die Regelungen zur Arbeitszeit neu angepasst werden. Anschreiben an den AG mit der Bitte um die Aufnahmen von Verhandlungen zu einem Interessenausgleich und Sozialplan. Anrufung der Einigungsstelle

7. Inhalte einer BV zu Leiharbeit Eine Betriebsvereinbarung zur Leiharbeit sollte mindestens folgende Strukturelemente haben. a. Monatliche Personalplanungsgespräche Zahlen, Daten und Fakten zur Leiharbeitnehmereinsatz Name,Einsatzort, Entleihdauer, geleistete Stunden im Monat und geleistete Stunden gesamt Erörterung der Übernahmemöglichkeiten / Übernahmen Rechtsquelle 92 BetrVG in Verbindung mit 80 Absatz 2 BetrVG b. Definition über den maximalen Umfang von Leiharbeit (Stunden/ FTE) und den Einsatzbereich von Leiharbeit AG erhält im Gegenzug die notwendigen Zustimmungen gemäß 99 und zu den Dienstplänen vom BR. c. Regelungen zur Gleichstellung des LAN im Betrieb Dienstausweise Dienstkleidung Umkleidemöglichkeiten/ Spind Kantinenbenutzung.. Rechtsquelle 87 Absatz 1 Ziffer 1 Ordnung im Betrieb 8. Tarifpolitische Öffnungsklauseln im Bezug auf die Höchstüberlassungsdauer Die betriebliche Öffnung der Höchstüberlassungsdauer auf 48 Monate, die die IG Metall tarifiert hat, birgt drei gravierende Risiken: a. BR läuft Gefahr durch den AG erpresst zu werden und es könnte ein betrieblicher Unterbietungswettbewerb stattfinden. b. Die Chancen auf eine Übernahme sinken mit einer Erhöhung der Höchstüberlassungsdauer c. Eine höhere Höchstüberlassungsdauer könnte zu einer Ausweitung der Leiharbeit in den Betrieben führen. 9. Fazit: Die Aushöhlung von Stammbelegschaften durch Werkverträge und Leiharbeit schwächt Betriebsräte und Gewerkschaften. Aus diesem Grund ist es für Betriebsräte wichtig, dieses Handlungsfeld zu belegen und für den Betrieb passgenaue Lösungen zu entwickeln. Gerne kommt ver.di zu Euch in die Betriebsratssitzungen und hilft bei der Strategieentwicklung. Bei Fragen und Unklarheiten stehe ich per Mail: David.Merck@verdi.de jederzeit zur Verfügung. ---------------------------- David Merck Nürnberg, der 21.04.2017