nähere Regelungen zur Kompensation von Eingriffen i.s. des 14 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere

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Für das o. g. Vorhaben wird gemäß 3a UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Transkript:

Deutscher Landschaftspflegetag Schwäbisch Hall 10. Juli 2014 Fachforum Kompensation - Echter Ausgleich in der Kulturlandschaft Die Kompensationsverordnung des Bundes Stand, Verfahren, Eckpunkte Dr. Stefan Lütkes Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesministerium für Naturschutz, Umwelt, Bau und Reaktorsicherheit Anwendungsbereich nähere Regelungen zur Kompensation von Eingriffen i.s. des 14 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung Geltung auch im Bereich der AWZ und des Festlandsockels; nicht aber für Offshorewindkraft in der AWZ bis zum 1.1.2017

Anlass und Regelungsziele Ziele der BKompV Vollzug der Eingriffsregelung soll effektiver werden: bundesweit standardisierte und damit transparentere und beschleunigte Verfahren qualitativ bessere Kompensation Verringerung der Flächeninanspruchnahme; z.b. Rückgriff auf bevorratete Kompensationmaßn. Stärkung der Akzeptanz der Eingriffsregelung Vorteil aus Sicht eines Planers: einheitliche Planungsgrundlage in 16 Bundesländern Verhältnis zum Baurecht Anwendungsbereich der BKompV Kompensations-VO gilt für den Außenbereich nach 35 BauGB sowie für B-Pläne, die eine Planfeststellung ersetzen. BKompV findet demnach keine Anwendung auf Vorhaben in Gebieten mit B-Plänen nach 30 BauGB während der Planaufstellung nach 33 BauGB im Innenbereich nach 34 BauGB

Zustands- und Beeinträchtigungsbewertung Grundbewertung des Schutzguts Biotope Zusatzbewertung weiterer Schutzgüter nur dann, wenn nach fachlicher Einschätzung auf Grund überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind: bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung Zustands- und Beeinträchtigungsbewertung Bedeutung von Biotopen: Biotopwert nach Anlage 2 Bedeutung weiterer Schutzgüter: Rahmen nach Anlage 1 Bewertungsmatrix nach Anlage 3: Bedeutung der Funktionen des jeweiligen Schutzgutes 1 sehr gering I Gering Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen II mittel III hoch 2 gering eb 3 mittel eb eb 4 hoch eb eb ebs 5 sehr hoch eb ebs ebs 6 hervorragend ebs ebs ebs

Biotopwertbezogene Kompensation Bestimmung des biotopwertbezogenen Kompensationsbedarfs Ausgleich oder Ersatz durch Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist in gleicher Höhe Funktionsspezifische Kompensation Bestimmung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs: verbal-argumentativ Konkretisierung der funktionalen, räumlichen und zeitlichen Anforderungen in Anlage 5 Ausnahmen: im Einzelfall naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung auf der Grundlage eines Konzepts Entstehung oder Entwicklung höherwertiger Biotope infolge des Eingriffs entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima

Berücksichtigung agrarstruktureller Belange Konkretisierung der Begriffe agrarstrukturelle Belange für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden Konkretisierung der Anforderungen (Anlage 6) an Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen Maßnahmen zur Entsiegelung Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen PIK s = Produktionsintegrierte Kompensation (PIK) PIK ist eine langfristige landwirtschaftliche Bewirtschaftung, die den Naturschutzwert der landwirtschaftlichen Fläche erhöht, als Kompensationsmaßnahme anerkannt ist, durch Eingriffsverursacher/Vorhabenträger finanziert wird. Definition aus Broschüre des Freistaates Thüringen zu produktionsintegrierter Kompensation, 2013

PIK s Erstmalig erfolgt eine allgemeinverbindliche Definition in der Anlage 6 der BKompV Abschnitt A: Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnehmen Abschnitt B: Maßnahmen zur Entsiegelung Abschnitt C: Maßnahmen zur Wiedervernetzung Spalte 1: bestimmte Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen Spalte 2: Festsetzung der Maßnahmen nach den in dieser Spalte genannten Anforderungen, 10 Abs. 1 Spalte 3: Funktionsbezug, z.b. Pflanzen, und Tiere PIK s nach BKompV Maßnahmentyp: extensive Ackernutzung/Ackerwildkräuterstreifen Mindestanforderung: grds. keine Düngung; ausnahmsweise Erhaltungsdüngung Striegelverzicht; Verzicht auf Kalkung Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei Arten, z.b. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge; Blüh- /Wildkrautgemenge

PIK s Thüringen/BKompV Extensiv-Acker, wildkrautreich Extensiv-Acker, Feldvogelhabitat Acker-Blühstreifen BKompV: Maßnahmen zur Schaffung artspezifisch geeigneter Habitate, z.b. Feldlerchenfenster Ausschussempfehlungen Bundesrat Beschränkung des Anwendungsbereichs Biotoptypenliste und -bewertung nach Landesrecht Änderungen bei den Kompensationsanforderungen schutzgut- und funktionsübergreifende Ersatzmaßnahmen Definition der PIK s Anlage 6

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!