Das gesonderte Konto und weitere Voraussetzungen bei der Förderung der Selbsthilfe durch die Kassen



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Transkript:

Das gesonderte Konto und weitere Voraussetzungen bei der Förderung der Selbsthilfe durch die Kassen am 3. Mai 2011 im Hotel Plaza durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dipl.-Kfm. Bernd Bürger Frobenius Bürger & Partner Essener Straße 1 30173 Hannover Tel.: 0511/261437-0 1

Inhaltsübersicht 1. Was ist ein Treuhandkonto 1.1 Das Treuhandkonto 1.2 Wie funktioniert es 2. Was ist bei Unterkonten in einem Verein zu beachten 2.1 Formen der Vereine 2.2 Unterkonten 3. Spenden und Sponsoring 3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung 3.2 Voraussetzung des Sponsoring 4. Zusammenhang von Förderung und Spendeneinwerbung 4.1 Förderung 4.2 Spendeneinwerbung 5. Resumee 2

1.1 Treuhandkonto Definition Treuhandverhältnisse können durch Rechtsgeschäft oder durch Hoheitsakt entstehen. Bei der Verwaltungstreuhand verwaltet der Treuhänder das Treugut uneigennützig im Interesse des Treugebers. Treuhänderisch, d.h. im eigenen Namen für fremde Rechnung. 3

1.1 Treuhandkonto Über das Treugut muss der Treuhänder Aufzeichnungen machen, nach Möglichkeit besondere Bücher führen und Rechnung legen 259 ff BGB. Gemäß 666 BGB ist der Treuhänder verpflichtet, dem Treugeber die jeweils erforderlichen Informationen und auf Verlangen zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Verwaltet der Treuhänder fremde Gelder, hat er diese getrennt von seinen eigenen Geldern zu verwahren und bei der Verwaltung die Vermögensinteressen de Treugebers zu wahren. Neben den sog. Anderkonten gibt es bei den Banken noch Treuhandkonten, die wegen der Kennzeichnung, dass es sich um Vermögen des Treuhänder handelt, als offene Fremdkonten bezeichnet werden. Ein Treuhandkonto ist eine spezielle Kontoart, auf dem Vermögen verbucht wird, welches nicht dem Kontoinhaber gehört, d.h. der Kontoinhaber hält das Konto auf eigenen Namen für fremde Rechnung 4

1.2 Funktion Funktion des Treuhandkontos Die Person, die dem Treuhänder ein Vermögen zur Verwaltung überlässt, nennt man Treugeber. Zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder wird ein Vertrag abgeschlossen, den man Treuhandvertrag nennt. Nach Unterzeichnung des Treuhandvertrages schließt der Treuhänder mit einer Bank oder einem Kreditinstitut einen Kontovertrag ab, der alle Regelungen betreffend des Treuhandkontos beinhaltet. Bei beiden Verträgen werden Laufzeiten und bestimmte Konditionen sowie explizite Bedingungen in beiderseitigem Einverständnis vertraglich festgehalten. 5

1.2 Funktion Arten des Treuhänderkontos Es gibt in der Regel zwei Varianten bei der Art des Treuhänderkontos, das sogenannte offene und das verdeckte Treuhandkonto. Das offene Treuhandkonto Das offene Treuhandkonto ist eine Variante der treuhänderischen Vermögensverwaltung, bei dem das Konto auf den Namen des Treuhänders eröffnet wird. Zu den Konditionen dieses offenen Kontos gehört auch, dass es einen vertraglichen Zusatz gibt, der zur Kennzeichnung und Sichtbarmachung des sogenannten Treuhandverhältnisses beitragen soll. Beim offenen Treuhänderkonto gibt es auch wiederum verschiedene Formen. Treuhandkonto - Anderkonten So dürfen beispielsweise nur Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder auch Steuerbevollmächtigte die sogenannten Anderkonten eröffnen. Das Besondere an den sogenannten Anderkonten ist, dass sowohl der Treugeber als auch der Treuhänder eine Zugriffsberechtigung auf das Konto besitzen. 6

1.2 Funktion Sonstiges offene Treuhandkonto Eine weitere Form des offenen Treuhänderkontos ist ein sogenanntes sonstiges offenes Treuhandkonto. Sowohl private als auch gesetzliche Treuhänder dürfen ein solches Konto eröffnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vermieter ein Mietkautionskonto für einen Mieter einrichtet oder aber ein Testamentsvollstrecker zur Nachlassverwaltung das jeweils auszuzahlende Erbe auf ein Konto zunächst einzahlt. In allen Fällen der offenen Treuhandkonten gilt die Kennzeichnung des Verhältnisses zwischen Treugeber und Treuhänder und dem Zweck der Treuhandvereinbarung. 7

1.2 Funktion Verdeckte Treuhandkonten Neben den offenen gibt es auch verdeckte Treuhandkonten. Der Unterschied zum offenen Konto ist, dass bei dem verdeckten Konto das Treuhandverhältnis nicht offen gekennzeichnet wird und somit nicht sichtbar ist. Das verdeckte Treuhandkonto wird ohne einen Zusatz, sondern nur auf den Namen des Treuhänders eingerichtet und eröffnet. Bei dieser Form des Treuhandverhältnisses. Der Treugeber hat bei einem verdeckten Konto keine Verfügungsrechte. Diese obliegen einzig bei dem Kontoinhaber, der auch der Treuhänder ist. Weiterhin übernimmt die Bank oder das Kreditinstitut keine Haftung bei unsachgemäßer Verfügung des Kontoinhabers über das Treuhandvermögen. Weiterhin wird ein verdecktes Treuhandkonto von der Bank wie ein Eigenkonto des Kontoinhabers behandelt und vermerkt. Für diese Treuhandkonten gelten andere Geschäftsbedingungen bei den Banken, weil diese Konten nicht dafür bestimmt sind, dem Inhaber des Kontos zu dienen. die Banken fragen deshalb bei der Eröffnung eines Treuhandkontos auch nach der wirtschaftlich berechtigten juristischen Person. 8

1.2 Funktion Für alle Treuhandkonten gibt es gewisse Regelungen. So ist bei der Eröffnung einer solchen Kontoart Folgendes zu beachten: - wirtschaftlich Berechtigten angeben -> auf fremde Rechnung - Name und Anschrift des Treugebers angeben - keine Kontoüberziehungen möglich - kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht seitens der Bank - keine Haftung der Bank für unrechtmäßige Verfügungen des Kontoinhabers - Treugeber besitzt kein Auskunfts- oder Verfügungsrecht - Kontoguthaben steuerlich dem Treugeber zuzurechnen (kein Freistellungsauftrag möglich) 9

Was ist bei Unterkonten in einem Verein zu beachten Was zeichnet einen Verein aus: Eine auf Dauer gerichtete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen gemeinsamen Namen besitzt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Vom rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nicht rechtsfähige Verein allein durch die fehlende Eintragung. Die Rechtsverhältnisse des Vereins sind in 21 bis 79 BGB geregelt. 10

2.1 Formen der Vereine Wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine (Idealvereine) Nicht rechtsfähig ist der Idealverein, wenn er nicht eingetragen ist und der wirtschaftliche Verein, soweit ihm keine Rechtsfähigkeit staatlich verliehen wurde. Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Genossenschaft (eg). Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach dem Wortlaut des 54 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschriften über die Gesellschaft (GbR) Anwendung. Die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht hat historische Gründe und wird heute allgemein für den Idealverein als verfehlt angesehen. Dem entsprechend werden auf den nichtrechtsfähigen Idealverein die Vorschriften zum eingetragenen Verein angewandt, soweit sie nicht die Rechtsfähigkeit des Vereins voraussetzen. Soweit der nichtrechtsfähige Verein durch die Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirbt, ist er teilrechtsfähig und in diesem Rahmen auch vor Gericht passiv und aktiv parteifähig. Grundsätzlich haften die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsverbindlichkeiten. 11

2.1 Formen der Vereine 12

2.1 Formen der Vereine 13

2.1 Formen der Vereine 14

2.1 Formen der Vereine 15

2.1 Formen der Vereine 705 ff BGB Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. 31 BGB Haftung des Vereins für Organe Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 16

2.1 Formen der Vereine 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) 1 Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) 1 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 17

2.1 Formen der Vereine 18

2.2 Unterkonten Das offene Treuhandkonto Das offene Treuhandkonto ist eine Variante der treuhänderischen Vermögensverwaltung, bei dem das Konto auf den Namen des Treuhänders eröffnet wird. Zu den Konditionen dieses offenen Kontos gehört auch, dass es einen vertraglichen Zusatz gibt, der zur Kennzeichnung und Sichtbarmachung des sogenannten Treuhandverhältnisses beitragen soll. Im Insolvenzfalle ist es aussonderungsfähig und fällt nicht in die Vermögensmasse. 19

3. Spenden und Sponsoring Definition Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, also Geld oder Sachzuwendungen (Ausgaben), die das geldwerte Vermögen des Spenders mindern (ein freiwilliges Vermögensopfer). Zivilrechtlich ist die Spende als Schenkung einzuordnen. In 516 BGB wird bestimmt, dass eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung ist, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Bundesfinanzhof versteht unter einer Spende eine freiwillige oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbrachte Leistung eines Steuerpflichtigen, die kein Entgelt für eine bestimmte Leistung eines Empfängers ist und die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung steht. 20

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften Geldspenden Sachspenden Aufwandsspenden Mitgliedsbeiträge 20 % gemeinnützige sind mit dem sind nur absetzbar können je nach wissenschaft- gemeinen Wert wenn ein Anspruch steuerbegünstigten liche, mildtätige und zu bewerten durch Vertrag oder Zweck als als besonders för- Satzung eingeräumt Sonderausgaben derungswürdige war und auf die geltend gemacht derungswürdige nicht absetzbar Erstattung verzichtet werden des GdE sind Nutzungen worden ist und Leistungen 10 b Absatz 1 EStG 10 b Absatz 3 EStG 10 b Absatz 3 EStG Spende für Stiftungen abziehbar maximal EUR 1.000.000,00 verteilt auf 10 Jahre 10 b Absatz 1 a EStG 21

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Zu 10 b EStG Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. 22

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Zu 10 b EStG 2 Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) Anwendung findet, oder 2. an eine nach 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder 3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, 23

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Zu 50 EStDV Zuwendungen im Sinne der 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. (1a) 1 Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung zu übermitteln. 2 Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer ( 139b der Abgabenordnung ) mitzuteilen. 3 Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 4 Der Datensatz ist bis zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die Finanzbehörde zu übermitteln. 5 Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind. 24

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Zu 50 EStDV (2) 1 Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn 1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder 2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und a) der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder 2 Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen. Spenden sind als Sonderausgaben nur abziehbar, wenn die formalrechtlichen Voraussetzungen des 50 EStDV erfüllt sind, d.h. Empfänger muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine der in 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften sein und die Spende durch einen Zuwendungsnachweis im Sinne des 50 EStDV entsprechend dem amtlichen 25 Vordruck nachgewiesen wird bzw. bei Bareinzahlungen bis 200,00 durch den Einzahlungsbeleg.

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Muster Zuwendungsbestätigung 26

3.1 Voraussetzung der Zuwendungsbestätigung Muster Zuwendungsbestätigung 27

3.2 Voraussetzung des Sponsoring Zu 64 Absatz 1 AEAO Ziffer 7 bis 10 1 Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. 2 Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. 28

3.2 Voraussetzung des Sponsoring 1 Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. 2 Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. 3 Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. 29

3.2 Voraussetzung des Sponsoring Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. 30

3.2 Voraussetzung des Sponsoring 2 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.b. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. 3 Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. 4 Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. 5 Eine Zuführung zur freien Rücklage nach 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i.h.v. 10 v.h. der Einnahmen, nicht aber i.h.v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich. 31

3.2 Voraussetzung des Sponsoring 1 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. 2 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb ( 65 bis 68) sein. 3 Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen. 32

3.2 Voraussetzung des Sponsoring Sponsoring Steuerliche Behandlung der Kosten der Leistungen beim Sponsor privaten Spenden Betriebs- Lebensführung ausgaben bei wirtschaftlichen Vorteilen für das Unternehmen Steuerliche Behandlung der Leistungen beim Gesponsorten steuerfrei Nutzung des Namens zu Werbezecken Abbildung des Emblems oder Logos marktgängige Dienst- leistungen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor steuerpflichtig steuerschäd- Ideeller Vermögens- Zweck- licher wirt- Bereich verwaltung betrieb schaftlicher Geschäftsbetrieb 33

4. Zusammenhang von Förderung und Spendeneinwerbung Wie muss das Verhältnis von Aufwendungen und Erträgen gestaltet sein, damit die Finanzverwaltung die Aufwendungen noch als angemessen erachtet? Wieviel % sind angemessen: 1. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) hat folgende Leitlinien erarbeitet: Zielsetzung und Gesetzmäßigkeit Leitung und Aufsicht Werbung und Öffentlichkeit Mittelverwendung Vergütungen Rechnungslegung und Prüfung Transparenz 34

4. Zusammenhang von Förderung und Spendeneinwerbung Wie muss das Verhältnis von Aufwendungen und Erträgen gestaltet sein, damit die Finanzverwaltung die Aufwendungen noch als angemessen erachtet? Wieviel % sind angemessen: 1. Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) hat folgende Leitlinien erarbeitet: Für vertretbar hält das DZI 35 % der Verwaltungs- und Werbeaufwendungen an den Gesamtausgaben. 2. Nach dem Bundesfinanzhof dürfen maximal 50 % der Einnahmen aus Geldspenden für die Kosten der Verwaltung und Spendenwerbung eingesetzt werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. 3. Die Finanzverwaltung legte 10 % zugrunde; das ist nach der Auffassung des BFH zu eng. 35

4. Zusammenhang von Förderung und Spendeneinwerbung Wie muss das Verhältnis von Aufwendungen und Erträgen gestaltet sein, damit die Finanzverwaltung die Aufwendungen noch als angemessen erachtet? Wieviel % sind angemessen: Zu 55 Absatz 1 Nr. 1 Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen ( 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3). 2 Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft, die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet ( BFH-Beschluss vom 23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II S. 320 = SIS 98 21 32 ). 3 Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen. 36

4. Zusammenhang von Förderung und Spendeneinwerbung Wie muss das Verhältnis von Aufwendungen und Erträgen gestaltet sein, damit die Finanzverwaltung die Aufwendungen noch als angemessen erachtet? Wieviel % sind angemessen: Zu 55 Absatz 1 Nr. 1 die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. 5 Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50 v.h. ist. 19.1 Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. 2 Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. 37

Resumee 20 c Förderung der Selbsthilfe SGB V (1) 1 Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes (3) 38

Resumee Bei Förderanträgen rechtlich unselbständiger Selbsthilfestrukturen/-vereinigungen auf Landesebene sind die nachstehenden Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Verwendung der Beitragsmittel zu erfüllen: a) Der Antragsteller nimmt erkennbar eigenständige Landesaufgaben wahr (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll oder eine schriftliche Aufgabenbeschreibung). b) Der Antragsteller stellt die ausreichende Präsenz für Betroffene im jeweiligen Bundesland sicher (u.a. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse). c) Der Antragsteller weist körperschaftliche Strukturen mit geregelter Verantwortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitgliederversammlung). d) Der Antragsteller führt einen eigenständigen Namen (keine Privatperson). e) Der Antragsteller weist die eigenständige und überprüfbare Kassen(konten)-führung auf der Landesebene durch eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung nach. f) Der Antragsteller weist die Gemeinnützigkeit nach (Freistellungsbescheid vom Finanzamt). Die Ausstellung des Freistellungsbescheides auf den Bundesverband ist dann ausreichend, wenn Punkt e) erfüllt ist. 39

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 40