VBLspezial 10. für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen. Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost.

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Transkript:

VBLspezial für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen Januar 2013 Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Urteil des BFH vom 9. Dezember 2010. 2 Meldebeispiele für das Jahr 2013. 3 Meldebeispiele für die Jahre 2013 und 2014. 4 Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. 5 Informationen zur Geltendmachung der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags. 6 Hinweis auf unsere Veranstaltungen. 7 Kontakt zur VBL. Impressum VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe. Telefon 0721 155-0, Telefax 0721 155-666 info@vbl.de, www.vbl.de Verantwortlich für den Inhalt: Hauptamtlicher Vorstand der VBL, Redaktion: Frank Fürniß Sehr geehrte Damen und Herren, bislang war der Arbeitnehmerbeitrag zur VBLklassik im Tarifgebiet Ost aus versteuertem Entgelt der Beschäftigten zu entrichten. Um insbesondere eine zutreffende Besteuerung späterer Rentenleistungen zu ermöglichen, hatten Sie hierzu der VBL die entsprechenden e zu melden. Im Dezember 2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden, dass Arbeitnehmeranteile an n des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung grundsätzlich steuerfrei sind. Diese Entscheidung ist auch für die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost allgemein anzuwenden. Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, können die Beschäftigten allerdings auf die Steuerfreiheit der verzichten und auf diesem Wege die Riester-Förderung weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. November 2011 ausführlich dargestellt, wie die geänderte Rechtsprechung zur Besteuerung der Aufwendungen in der Praxis umzusetzen ist. Insbesondere wirkt sich die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge auch auf das Melde- und Abrechnungsverfahren der VBL aus. Mit der vorliegenden VBLspezial wollen wir Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen auf das Meldewesen im Tarifgebiet Ost geben. Mit besten Grüßen Claus-Jürgen Rissling, Abteilungsleiter Kundenmanagement VBLspezial 10 1

1 Urteil des BFH vom 9. Dezember 2010. Die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost wird in der VBLklassik seit Januar 2004 schrittweise vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt. Hierzu werden neben den Arbeitgeberumlagen von derzeit 1 Prozent auch in ein Kapitaldeckungsverfahren eingezahlt. Seit dem 1. Januar 2010 gilt für alle Beteiligten ein einheitlicher Beitragssatz von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Beitrag zur Kapitaldeckung ist je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu tragen. Während die Arbeitgeberbeiträge nach 3 Nr. 63 EStG bislang schon steuerfrei waren, wurden die Arbeitnehmeranteile aus individuell versteuertem Entgelt einbehalten und vom Arbeitgeber als Schuldner dieser Aufwendungen an die VBL entrichtet. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az. VI R 57/08) hat der BFH entschieden, dass auch die Arbeitnehmeranteile am Gesamtbeitrag zur Kapitaldeckung steuerfrei sind. Als Grund gab der BFH an, dass es für die Anwendung des 3 Nr. 63 EStG nicht darauf ankommt, wer wirtschaftlich belastet wird, sondern wer Versicherungsnehmer und somit Schuldner der ist. Dies trifft auch auf den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL zu. Nach unserer Satzung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner gegenüber der VBL. Mit Schreiben vom 25. November 2011 hat das BMF die Einzelheiten zur Umsetzung des Urteils festgelegt. Den Beschäftigten wird ein Wahlrecht eingeräumt, auf die Steuerfreiheit der nach 3 Nr. 63 EStG zu verzichten und diese weiterhin aus individuell versteuertem Einkommen zu entrichten. Somit wird den Beschäftigten ermöglicht, für ihren Arbeitnehmerbeitrag auch weiterhin die sogenannte Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Über die maßgeblichen Rundschreiben des BMF wurde auf unserer Internetseite www.vbl.de sowie per Newsletter im Dezember 2011 ausführlich informiert. Sie finden diese Hinweise der obersten Finanzverwaltungen zum Nachlesen unter Downloadcenter/Übersicht/Veröffentlichungen/Rundschreiben. Die Umstellung auf die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags erfolgte bei einigen Arbeitgebern bereits im Jahr 2011. Andere Arbeitgeber haben die Umstellung im Jahr 2012 durchgeführt. Durch das Wahlrecht der Beschäftigten zur steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils kann es zukünftig zu unterschiedlichen Konstellationen bei den Jahresmeldungen und Abmeldungen kommen. Werden die Arbeitnehmerbeiträge aus steuerfreiem Einkommen an die VBL entrichtet, sind diese mit dem 01 zu kennzeichnen. In diesen Fällen ist zu beachten, dass die arbeitgeberfinanzierten weiterhin vorrangig steuerfrei zu stellen sind. Arbeitnehmerbeiträge, die aus individuell versteuertem Einkommen einbehalten werden, sind mit dem 03 zu melden. Um Sie bei Ihrer Arbeit, insbesondere im Hinblick auf die Jahresmeldungen zu unterstützen, haben wir die nachfolgenden Beispiele zusammengestellt. Weitere Beispiele speziell zum Meldewesen im Tarifgebiet Ost werden wir Ihnen in unseren Seminaren vorstellen. Hinweise zu den Veranstaltungen finden Sie unter Punkt 6 in dieser VBLspezial. 2

2 Meldebeispiele für das Jahr 2013. Beispiele für Meldungen im Tarifgebiet Ost/Beitrag. Beispiel 1. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2013 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2013 Umlagen im Jahr 2013 für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 40.000,00 Euro 400,00 Euro 800,00 Euro 800,00 Euro Arbeitnehmeranteil aus steuerfreiem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 40.000,00 400,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 40.000,00 0,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 40.000,00 800,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 01 40.000,00 800,00 Arbeitnehmeranteil aus individuell versteuertem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 40.000,00 400,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 40.000,00 0,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 40.000,00 800,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 03 40.000,00 800,00 * Hinweise zum Buchungsschlüssel: siehe Seite 8 3

Beispiel 2. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2013 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2013 Umlagen im Jahr 2013 für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 15.000,00 Euro 150,00 Euro Arbeitnehmeranteil aus steuerfreiem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 15.000,00 54,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 15.000,00 96,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 01 15.000,00 300,00 Arbeitnehmeranteil aus individuell versteuertem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 15.000,00 0,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 15.000,00 150,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 03 15.000,00 300,00 * Hinweise zum Buchungsschlüssel: siehe Seite 8 4

3 Meldebeispiele für die Jahre 2013 und 2014. Beispiele für Meldungen im Tarifgebiet Ost/Beitrag. Beispiel 1. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2014 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2014 Umlagen im Jahr 2014 für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 45.000,00 Euro 450,00 Euro 900,00 Euro 900,00 Euro Arbeitnehmeranteil aus steuerfreiem Einkommen. Jahresmeldung 2014 01.01.2014 31.12.2014 01 10 10 45.000,00 450,00 01.01.2014 31.12.2014 01 10 11** 45.000,00 0,00 01.01.2014 31.12.2014 01 15 01 45.000,00 900,00 01.01.2014 31.12.2014 03 15 01 45.000,00 900,00 Arbeitnehmeranteil aus individuell versteuertem Einkommen. Jahresmeldung 2014 01.01.2014 31.12.2014 01 10 10 45.000,00 0,00 01.01.2014 31.12.2014 01 10 11** 45.000,00 450,00 01.01.2014 31.12.2014 01 15 01 45.000,00 900,00 01.01.2014 31.12.2014 03 15 03 45.000,00 900,00 * Hinweise zum Buchungsschlüssel: siehe Seite 8 ** Hinweis: Vorläufiger steuerlicher für die steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG beträgt im Jahr 2014: monatlich 119,00 Euro und jährlich 1.428,00 Euro 5

Beispiel 2. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2014 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2014 Umlagen im Jahr 2014 für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 15.000,00 Euro 150,00 Euro Arbeitnehmeranteil aus steuerfreiem Einkommen. Jahresmeldung 2014 01.01.2014 31.12.2014 01 10 10 15.000,00 0,00 01.01.2014 31.12.2014 01 10 11** 15.000,00 150,00 01.01.2014 31.12.2014 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2014 31.12.2014 03 15 01 15.000,00 300,00 Arbeitnehmeranteil aus individuell versteuertem Einkommen. Jahresmeldung 2014 01.01.2014 31.12.2014 01 10 10 15.000,00 0,00 01.01.2014 31.12.2014 01 10 11** 15.000,00 150,00 01.01.2014 31.12.2014 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2014 31.12.2014 03 15 03 15.000,00 300,00 * Hinweise zum Buchungsschlüssel: siehe Seite 8 ** Hinweis: Vorläufiger steuerlicher für die steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG beträgt im Jahr 2014: monatlich 119,00 Euro und jährlich 1.428,00 Euro 6

Beispiel 3. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2013 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Im November macht er eine Entgeltumwandlung über Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für das Jahr 2013 Umlagen im Jahr 2013 für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 260 Euro 15.000,00 Euro 150,00 Euro Arbeitnehmeranteil aus steuerfreiem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 15.000,00 150,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 15.000,00 0,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 01 15.000,00 300,00 Arbeitnehmeranteil aus individuell versteuertem Einkommen. 01.01.2013 31.12.2013 01 10 10 15.000,00 14,00 01.01.2013 31.12.2013 01 10 11 15.000,00 136,00 01.01.2013 31.12.2013 01 15 01 15.000,00 300,00 01.01.2013 31.12.2013 03 15 03 15.000,00 300,00 * Hinweise zum Buchungsschlüssel: siehe Seite 8 7

Beispiel 4. Wechsel der steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags. Ein Beschäftigter ist im Jahr 2013 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Bis zum 30. Juni nimmt er die Steuerfreiheit seiner nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch. Für die Zeit ab 1. Juli wählt er die Steuerfreiheit seiner ab und zahlt diese aus seinem individuell versteuerten Einkommen. Hierfür kann er, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die sogenannte Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 Umlagen für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 Umlagen für Versorgungskonto II Arbeitgeber für Versorgungskonto II Arbeitnehmer 19.000,00 Euro 190,00 Euro 380,00 Euro 380,00 Euro 21.000,00 Euro 210,00 Euro 420,00 Euro 420,00 Euro 01.01.2013 30.06.2013 01 10 10 19.000,00 190,00 01.01.2013 30.06.2013 01 10 11 19.000,00 0,00 01.01.2013 30.06.2013 01 15 01 19.000,00 380,00 01.01.2013 30.06.2013 03 15 01 19.000,00 380,00 01.07.2013 31.12.2013 01 10 10 21.000,00 210,00 01.07.2013 31.12.2013 01 10 11 21.000,00 0,00 01.07.2013 31.12.2013 01 15 01 21.000,00 420,00 01.07.2013 31.12.2013 03 15 03 21.000,00 420,00 Hinweise zum Buchungsschlüssel. Kennzahl Erläuterung Einzahler (EI) 01 Beteiligter Arbeitgeber Einzahler (EI) 03 Beteiligter Arbeitgeber für Arbeitnehmeranteil am Beitrag gem. 66a VBLS Versicherungsmerkmal (VM) 10 Pflichtversicherung mit Umlagen gem. 64 VBLS Versicherungsmerkmal (VM) 15 Pflichtversicherung mit Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost mit einem Beitragssatz von 4 Prozent gem. 66a VBLS (SM) 01 Steuerfreiheit der nach 3 Nr. 63 EStG (Vollbesteuerung der Rente) (SM) 03 Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost in Fällen, in denen keine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen wird (individuelle Versteuerung Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil) (SM) 10 Pauschal ( 40b EStG)/individuell versteuerte Umlage (Rentenbesteuerung mit dem Ertragsanteil) (SM) 11 Steuerfreiheit der Umlage nach 3 Nr. 56 EStG (Vollbesteuerung der Rente) 8

4 Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Durch die Steuerfreistellung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren wird das steuerpflichtige Entgelt verringert. Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts durch den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren führen jedoch nach 64 Abs. 4 Satz 2 der VBL-Satzung zu keiner Verringerung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitnehmerbeiträge bleiben im Übrigen sozialversicherungsfrei ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 9. November 2012 klargestellt. Außerdem wurde hervorgehoben, dass eine Rückwirkung nach 1 Abs. 1 SvEV nur möglich ist, soweit eine tatsächliche Steuerfreiheit bestanden und der Arbeitgeber diese auch angewandt hat. Für die Beschäftigten steht zur Beantragung der VBL-Bescheinigung ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Das Antragsformular St001 haben wir für Sie zur Information dieser VBLspezial beigefügt. Eine ausfüllbare Version finden Ihre Beschäftigten im Internet unter www.vbl.de/ arbeitnehmerbeitrag_ost. Auf Wunsch senden wir Ihnen Druckstücke dieses Formulars in der erforderlichen auch gerne kostenfrei zu. Bitte nutzen Sie hierzu einfach unseren Bestellservice unter www.vbl.de. Wichtiger Hinweis für unsere Arbeitgeber: Wenn Sie für einen Beschäftigten eine Bescheinigung über die Höhe der individuell besteuerten Arbeitnehmeranteile zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt haben, ist der VBL für die einzelnen Beschäftigten die Änderung der steuerlichen Behandlung entsprechend 5 Abs. 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung mitzuteilen (siehe BMF-Schreiben vom 25. November 2011). Damit wir die jeweilige Mitteilung ohne weitere Nachfragen zuordnen können, geben Sie bitte auf Ihrer Mitteilung die VBL-Versicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten an. 5 Informationen zur Geltendmachung der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags. Auf unserer Internetseite haben wir für Sie unter www.vbl.de/arbeitnehmerbeitrag_ost Antworten auf häufige Fragen zur Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags im Tarifgebiet Ost zusammengestellt, die wir aktualisieren und erweitern. Dort finden Sie ausführlichere Informationen zur Verfahrensweise, wie die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags für die Jahre 2011 und früher geltend gemacht werden kann, wenn sie vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. 6 Hinweis auf unsere Veranstaltungen. Detailliertere Meldebeispiele und die Auswirkungen des BFH-Urteils zur steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags im Tarifgebiet Ost werden wir in unseren Intensivseminaren sowie während unserer Spezialseminare Meldewesen für Profis ausführlich behandeln. Wie üblich können Sie sich auf unserer Homepage unter www.vbl.de/veranstaltungen für diese Seminare einbuchen. Soweit über die Einkommensteuerveranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, haben die Beschäftigten die Möglichkeit, die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Hierfür müssen die Beschäftigten dem Finanzamt zwei Bescheinigungen vorlegen: Nachweis des Arbeitgebers über die bisher individuell besteuerten Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers Bescheinigung der VBL, ob für das betreffende Jahr bereits Altersvorsorgezulagen geleistet oder ggf. über einen Dauerzulageantrag beantragt wurden oder nicht. 9

7 Kontakt zur VBL. Für Rückfragen zum Urteil des BFH steht Ihnen unser Arbeitgeberservice gerne zur Verfügung: Arbeitgeber-Service 26142 www.neolog.com Druck: www.ebdruck.de Oktober 2013 Brandenburg 0721 9398938 0721 155-1361 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 0721 9398938 0721 155-1363 Dienststellen des Bundes und der Bundeswehr, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern 0721 9398938 0721 155-1362 arbeitgeberservice@vbl.de 10