Rechtswissenschaftliches Institut V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens

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Transkript:

V. Schutz der Persönlichkeit und des Namens Seite 50

Persönlichkeit als Rechtsgut (I) Fall 12: A schlägt seine Frau B. C unterschreibt einen Vertrag, in dem er sich verpflichtet, zehn Jahre als Sklave des D zu dienen. E veröffentlicht in seiner Zeitschrift ohne Zustimmung des F Nacktfotos von diesem. G erzählt überall herum, der Politiker P sei wegen Betruges vorbestraft. Der Arzt H beschliesst während der Operation an dem Patienten I noch einige weitere Eingriffe vorzunehmen, welchen dieser nicht zugestimmt hat, die aber «sicher gut für ihn sein werden». Zum Vergleich: Fall 13: A zerstört eine Sache des B. C emittiert giftige Gase auf die Liegenschaft des D. E stiehlt die Sache des F. G zahlt die Forderung des H nicht. Seite 51

Persönlichkeit als Rechtsgut (II) keine abschliessende gesetzliche Festlegung bestimmter Persönlichkeitsgüter Persönlichkeitsrecht (im Vergleich z.b. zum Rechtsgut Eigentum) vielschichtig und diffus offen für neue Entwicklungen und Rechtsfortbildung Seite 52

Persönlichkeit als Rechtsgut (III) Persönlichkeitsschutz für natürliche und juristische Personen Fall 14: A erzählt wahrheitswidrig herum, der V-Verein sei bald pleite. C bietet das Mitgliederverzeichnis des Swingerclubs «Promitreff» öffentlich zum Verkauf an. Seite 53

Persönlichkeitsschutz im Privatrecht und im öffentlichen Recht Persönlichkeitsschutz durch Grundrechte Persönlichkeitssschutz durch Verwaltungsrecht Persönlichkeitsschutz durch Strafrecht Seite 54

Privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz Grundlinien (I) ideelle Rechtsgüter höchstpersönliche Rechte absolute Rechte negatorische Wirkung Seite 55

Privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz Grundlinien (II) grundsätzlich unübertragbar und unvererblich möglich aber: Abtretung von Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen aufgrund einer bereits erlittenen Verletzung (str. bei Genugtuung) h.m.: Erlöschen der Persönlichkeitsrechte mit dem Tod des Trägers, aber Vererblichkeit vermögensrechtlicher Ansprüche (str. bei Genugtuung) postmortaler Persönlichkeitsschutz? grundsätzlich unverzichtbar; Einwilligung jederzeit widerruflich Seite 56

Privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz Grundlinien (III) «Grund- und Auffangtatbestände» nach ZGB 27 und 28 ZGB 27: Schutz vor übermässiger (Selbst-)Bindung, «interner» Persönlichkeitsschutz ZGB 28: Schutz vor faktischen Beeinträchtigungen (Schutz vor Dritten, «externer» Persönlichkeitsschutz) Generalklauseln konkretisierungsbedürftig Fallgruppenbildung Differenzierung bei Rechtsfolgen Neuere Tatbestände (spezifische Rechtsfolgen und Rechtsbehelfe für spezifische Eingriffe) Spezialgesetzliche Regelungen Seite 57

Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 (I) Schutz vor übermässiger (Selbst-)Bindung durch Rechtsgeschäft ZGB 27 I: Verzicht auf Rechts- und Handlungsfähigkeit (Schutz der Dispositionsfähigkeit) ZGB 27 II: Übermässige Selbstbindung Schutzmechanismus: Unwirksamkeit von unzulässigen oder übermässigen Bindungen Rechtsfolgen: Differenzierung nach Schwere des Eingriffs Seite 58

Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 (II) Rechtsfolgen: Differenzierung nach Schwere des Eingriffs Nichtigkeit i.s.v. OR 19 und 20 im Kernbereich der Persönlichkeit o o keine durchsetzbaren Ansprüche aus der Vereinbarung bereits erbrachte Leistungen können zurückverlangt werden Fall 15: C verpflichtet sich dazu, dem D zehn Jahre lang als Sklave zu dienen. Seite 59

Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 (III) Rechtsfolgen: Differenzierung nach Schwere des Eingriffs (Fortsetzung) Bindungsübermass: Modifikation der Verpflichtung o o o o o Teilnichtigkeit, geltungserhaltende Reduktion (höchstpersönliche) Einrede des Bindungsübermasses Widerrufsrecht Kündigungsrecht, Recht auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund Schadenersatz, Genugtuung Seite 60

Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 (IV) Fall 16: Der Gastwirt G verpflichtet sich, 30 Jahre lang Bier nur bei der Brauerei B zu beziehen; die Brauerei verpflichtet sich, während dieser Zeit alle Bierbestellungen des G zu erfüllen. Nach 20 Jahren stellt B die Lieferungen an G mit der Begründung ein, der Vertrag sei nichtig. Seite 61

ZGB 27 Fallgruppen (I) Unzulässiger Gegenstand der Bindung Keine zukunftsgerichtete Bindung im Kernbereich der Persönlichkeit und bei Beschneidung unverzichtbarer gesellschaftlicher/persönlicher Freiräume Fall 17: P ist schwer krank. Der Chirurg C vereinbart mit ihm, eine neue Operationsmethode zu erproben, die unter Umständen Heilung verspricht. Darüber setzen die beiden eine schriftliche Vereinbarung auf, in welcher sich P ausdrücklich dazu verpflichtet, sich der Operation zu unterziehen. Einige Tage später überlegt er es sich anders. Seite 62

ZGB 27 Fallgruppen (II) Unzulässiger Gegenstand der Bindung (Fortsetzung) Fall 18: M tritt dem V-Verein bei. In den Statuten des Vereins findet sich folgender Passus: «Ein Austritt aus dem Verein ist nur möglich, wenn der Verein seine Pflichten verletzt oder seinen Zweck nicht erreicht.» Seite 63

ZGB 27 Fallgruppen (III) Unzulässiges Ausmass der Bindung (Intensität; Dauer; Umfang) Fall 19: Der Profifussballer P verpflichtet sich, nach Beendigung seines Engagements beim Verein V mindestens zwei Jahre nicht bei einem anderen inländischen Klub zu spielen. Seite 64

ZGB 27 Fallgruppen (IV) Unzulässiges Ausmass der Bindung (Intensität; Dauer; Umfang) (Fortsetzung) Fall 20: A ist Mitglied der Sekte «Fiat Lux»; sie gibt deren Gründerin «Uriella» ein höheres zinsloses Darlehen auf 20 Jahre. Nach ihrem Austritt will sie das Geld zurück. (vgl. BGE 128 III 428) Seite 65

ZGB 28 Schutzumfang (I) physische Persönlichkeit körperliche Integrität körperliche Bewegungsfreiheit Seite 66

ZGB 28 Schutzumfang (II) Affektive (emotionale) Persönlichkeit, insbesondere psychische Integrität Schmerz Entstellung Schädigung eines Angehörigen Fall 21: Die Mutter M muss mitansehen, wie A ihre Tochter T tötet. Seite 67

ZGB 28 Schutzumfang (III) Pietätsgefühl Identität Fall 22: Die Zeitung X zeigt ein Foto der Leiche des Mordopfers A. Fall 23: K wurde als Säugling zur Adoption freigegeben. Nach Erreichen der Volljährigkeit tritt K an die Zivilstandsbehörde heran und ersucht um Auskunft darüber, wer seine leibliche Mutter sei. Diese widersetzt sich der Bekanntgabe ihrer Identität. Schutz vor Drohungen und Nachstellungen Seite 68

ZGB 28 Schutzumfang (V) soziale Persönlichkeit menschlich-sittliche Ehre Fall 24: A verbreitet, B sei ein Lügner, Schläger, Schwein gesellschaftlich-berufliche Ehre Fall 25: In der Zeitung steht, der Arzt A habe die X aufgrund oberflächlicher telefonischer Erkundigungen in die Psychiatrie einweisen lassen. Seite 69

ZGB 28 Schutzumfang (VI) Kredit, wirtschaftliche Persönlichkeit Fall 26: Der Bankmanager B sagt bei einem Interview, die ganze Branche wisse, dass die K-Unternehmensgruppe nicht mehr kreditwürdig sei. Fall 27: Kauft nicht bei K! Seite 70

ZGB 28 Schutzumfang (VII) Problem «Werturteile» Fall 28: Der Politiker P setzt sich für eine sehr rigide Ausländerpolitik ein. In einem Zeitungskommentar wird er daher als «rechtsradikal» und «rassistisch» bezeichnet, in einem anderen als «Kellernazi». (vgl. BGE 138 III 641; EGMR, Kammer I, Scharsach und News Verlagsgesellschaft gegen Österreich, Urteil vom 13.11.2003, Nr. 39394/98 Seite 71

ZGB 28 Schutzumfang (VIII) Problem «Werturteile» (Fortsetzung) o reines Werturteil: grundsätzlich zulässig, wenn nicht in unangemessener Form, völlig unsachlich und daher unnötig verletzend o gemischtes Werturteil (Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil): muss auf zutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhen muss aufgrund des zugrundeliegenden (wahren) Sachverhalts als akzeptabel erscheinen o grosszügiger Massstab insb. in der politischen Auseinandersetzung Seite 72

ZGB 28 Schutzumfang (IX) Recht am eigenen Bild Fall 29: Die Studentin S wird im Hörsaal von einem Unbekannten fotografiert. Kurz darauf muss sie feststellen, dass die B-Bank ihr Foto in einer Werbebroschüre für ihr Studentenkonto verwendet. Es handelt sich um ein sehr vorteilhaftes Bild; S hat auch tatsächlich ein Studentenkonto bei der B-Bank. Seite 73

ZGB 28 Schutzumfang (X) Geheimnisschutz Drei-Sphären-Theorie (Öffentlichkeitssphäre Privatsphäre Geheimsphäre) Fall 30: In der Zeitung steht: Professor P hält jeden Freitag um zehn Uhr eine Vorlesung; einmal wöchentlich macht er mit seiner Familie einen Ausflug an den See; 2010 hat er sich einer Schönheitsoperation unterzogen. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Seite 74

Widerrechtlichkeit der Verletzung (I) Rechtfertigungsgründe Einwilligung des Verletzten Fall 31: A unterzog sich einer schmerzhaften Zahnbehandlung. Nun verlangt er vom Zahnarzt Genugtuung für die erlittenen Schmerzen. Seite 75

Widerrechtlichkeit der Verletzung (II) o Einwilligung in medizinische Heilbehandlung hinreichend konkrete Einwilligung ausreichende Aufklärung hypothetische Einwilligung bei ungenügender Aufklärung Urteilsfähigkeit der einwilligenden Person mutmassliche Einwilligung bei Urteilsunfähigen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Seite 76

Widerrechtlichkeit der Verletzung (III) Fall 32: Bei einem Fussballspiel sieht der Verteidiger V keine Möglichkeit mehr, den Stürmer S regelkonform am Torschuss zu hindern. Er (i) hält S an seinem Shirt fest, wodurch dieser zu Fall kommt und sich verletzt; (ii) tritt S so fest er kann von links hinten in den Unterschenkel, wodurch dieser verletzt wird. Seite 77

Widerrechtlichkeit der Verletzung (IV) o Einwilligung im Zusammenhang mit der Sportausübung Einwilligung in das Risiko regelkonformen Spiels unter Befolgung der Spielregeln mögliche und übliche Verletzungen übliche, leichtere Fouls keine Einwilligung in das Risiko der Körperverletzung, wenn eine den Schutz vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder grob missachtet wird Seite 78

Widerrechtlichkeit der Verletzung (V) Wahrung höherer (öffentlicher oder privater) Interessen Fall 33: Die Zeitschrift Z veröffentlicht einen Beitrag mit folgender Überschrift: «Hansruedi Redlich: Bordellbesuch im Champagnerrausch». Hansruedi ist (i) Jusstudent und hat gerade seine Assessment- Prüfung bestanden; (ii) Obmann der Partei «Moralische Erneuerung Schweiz». Die zitierte Aussage ist (a) wahr; (b) falsch. Kann sich Hansruedi erfolgreich gegen die Veröffentlichung wehren? Seite 79

Widerrechtlichkeit der Verletzung (VI) Notwehr, Notstand gesetzliche Sonderregelungen Seite 80

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (I) Unterlassungsanspruch und -klage (ZGB 28a I 1) gerichtliches Verbot Begehungs- oder Wiederholungsgefahr Vollstreckung (ZPO 343; insb. Strafdrohung nach StGB 292) Beseitigungsanspruch (ZGB 28a I2) Seite 81

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (II) Feststellungsklage (ZGB 28a I 3) Rechtsschutzziel: Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung Feststellungsinteresse: Fortwirkung der Störungshandlung Urteilsveröffentlichung (ZGB 28a II) Seite 82

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (III) Schadenersatz (ZGB 28a III, OR 41 ff.) (Vermögensnachteile) Genugtuung (ZGB 28a III, OR 49) (immaterielle Nachteile) Gewinnherausgabe (ZGB 28a III, OR 423, [OR 62?]) Seite 83

«Externer» Persönlichkeitsschutz Schutzmechanismen (IV) Gewaltschutz (ZGB 28b) Fall 34: Der Ehemann M verprügelt regelmässig seine Frau F. Gegendarstellung (ZGB 28g ff.) Verbandsklagerecht (ZPO 89) Seite 84

Namensschutz (ZGB 29) Fall 35: Der Musiker René Baumann tritt unter dem Pseudonym «DJ BoBo» auf. Zu seinem Entsetzen muss er feststellen, dass es eine Homepage mit dem Domainnamen «www.djbobo.ch» gibt, mit der er nichts zu tun hat. Was kann er unternehmen? Name als Bestandteil der Persönlichkeit Namensanmassung Namensbestreitung Seite 85