Von der Idee zur Marke zum Markenschutz Dr. Thomas C. Körber 19031413
Der Weg von der Idee zum Markenschutz Kreation der Marke. Möglichst frühzeitige Prüfung auf Schutzfähigkeit und eventuelle Risiken durch den Anwalt (Markenrecherche). Schutz der Marke. Verteidigung der Marke. -2-
Welche Funktion erfüllt die Marke? Unterscheidungsfunktion: Unternehmen Unternehmen Herkunftsfunktion: Unternehmen Vertrauensfunktion: Qualität Werbefunktion: Image -3-
Markenformen Welche Arten von Marken gibt es? -4-
Wortmarken Personennamen: Dr. Oetker Buchstabe: X (Michelin) Zahl: 4711 Werbeslogan: Du darfst Phantasiebezeichnung: Vileda Abkürzung: VW -5-
Bildmarken -6-
Wort-/Bildmarken -7-
Dreidimensionale Marken Dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Warenform oder Warenverpackung: -Lindt Goldhase -Granini Flasche -8-
Farbmarken Lila (Milka) Orange (Telekommunikation) Magenta/Grau (Telekommunikation) -9-
Hörmarken -10-
Olfaktorische Marken The smell of fresh cut grass (Tennisbälle) Tyres (Rosenduft für PKW-Reifen in Großbritannien) -11-
Firmennamen Schutz auch aus Firmenbezeichnungen: Deutsche Telekom AG Opel AG Porsche AG Siemens AG -12-
Gewerbliche Schutzrechte Welche andere Arten von eingetragenen gewerblichen Schutzrechten gibt es? Wie unterscheiden sie sich von dem Schutzrecht der Marke? -13-
Technische Schutzrechte Eine technisch neue Methode/Maschine, die von besonderer Erfindungshöhe ist. Patent Gebrauchsmuster: kleines Patent -14-
Technische Schutzrechte Beispiel für ein Gebrauchsmusters: Wanner Design Gartensessel - schwenkbar -15-
Ästhetische Schutzrechte Im Gegensatz zum Gebrauchsmuster ist das Geschmacksmuster ein ästhetisches Schutzrecht. Geschmacksmuster: Äußere Gestaltung von Produkten, die neu und eigentümlich sind. Beispiel für ein Geschmacksmuster: Lindt Milchkanne -16-
Markenschutz Eintragungsvoraussetzungen: - Graphische Darstellbarkeit. - Keine Eintragungshindernisse: Mangelnde Unterscheidungskraft. Freihaltebedürftigkeit. - Fristgerechte Einzahlung der amtlichen Gebühren. -17-
Unterscheidungskraft Konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsmittel für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren/Dienstleistungen zu ermöglichen. Keine Unterscheidungskraft: Angaben, welche die beanspruchten Waren/Dienstleistungen oder deren wesentliche Eigenschaften und Merkmale beschreiben, z. B. Doublemint für Kaugummi. -18-
Ist die Marke eine Gattungsbezeichnung und somit freihaltebedürftig? Als Gattungsbezeichnungen werden Bezeichnungen verstanden, die von nahezu allen beteiligten Verkehrskreisen in der fraglichen Angabe nur noch als Hinweis auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, z. B. Jagertee, Radler, Imbus etc. -19-
Zahlung amtlicher Gebühren Sämtliche Waren/Dienstleistungen werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in bis zu 45 Klassen eingeteilt. Bis zu 3 Klassen sind in der Anmeldegebühr (300 Euro) enthalten, jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Beschleunigtes Anmeldeverfahren kostet zusätzlich 200 Euro. Vor Ablauf von 10 Jahren seit der Anmeldung ist für bis zu 3 Klassen eine Verlängerungsgebühr von 600 Euro zu zahlen (für jede weitere Klasse 260 Euro). -20-
Was ist vor Anmeldung oder blickfangmäßiger Herausstellung eines Begriffs zu unternehmen: Sofern Sie im geschäftlichen Verkehr einen Begriff markenmäßig, d.h. blickfangmäßig herausstellen oder eine Marke anmelden, ohne vorher eine Recherche durchgeführt zu haben, handeln Sie fahrlässig und sind schadensersatzpflichtig. Deshalb: Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Identitäts- /Ähnlichkeitsrecherche (Markenrecherche). Umfang der Recherche neben deutschen Marken auch EU- Marken, IR-Marken, jeweils auch in ähnlichen Klassen, Firmen, (Namen), Titel, Domains. -21-
Nach der Markenrecherche: Anmeldung der Marke -22-
In welchen Ländern kann man Marken anmelden? Eine Marke kann in den meisten Ländern der Welt angemeldet werden. In jedem Fall sollte die Marke dort angemeldet werden, wo das Produkt langfristig auf den Markt gebracht werden soll. -23-
Markenanmeldungsstrategie Der Schutz einer Marke entsteht in den meisten Ländern durch die Registrierung! Der Markenanmelder kann unter folgenden Möglichkeiten wählen: Nationale Marke in dem Land des Geschäftssitzes. Internationale Registrierung (IR-Marke) basierend auf der nationalen Eintragung nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Madrider Protokoll (insgesamt 83 Länder) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf. EU-Marke beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante für die EU (27 Länder). -24-
Bei der Anmeldung zu beachten: Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses: Die Waren/Dienstleistungen müssen bei der Anmeldung bestimmt werden. Merke: Eine spätere Einschränkung ist möglich, jedoch keine Erweiterung. -25-
Waren und Dienstleistungsverzeichnis Die unklare Fassung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ist mit Abstand die häufigste Fehlerquelle bei Anmeldungen, welche regelmäßig eine beachtliche Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge haben. -26-
Wie lange prüft das DPMA? Abhängig von: Art der Anmeldung (beschleunigt oder normal) Waren- und Dienstleistungsklassen der Marke selbst letztlich immer vom Prüfer und der Belastung des Amtes! In der Regel dauert die Prüfung der Markenmeldung zwischen 2 bis 6 Monaten. -27-
Prüfung Was passiert, wenn der Marke die Eintragungsfähigkeit versagt wird? Rechtsmittel: Erinnerungsverfahren Die Markenanmeldung wird sodann durch den Erinnerungsprüfer (Zweitprüfer) erneut geprüft. Dauer: ca. weitere 6 bis 12 Monate -28-
Prüfung Nächstes Rechtsmittel: Beschwerde Wo: Beim Bundespatentgericht (BPatG) Dauer: ca. 9 bis 12 Monate, Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglich. Bei Erfolg wird die Marke zur Eintragung gegeben. -29-
Eintragung Nach der Eintragung der Marke erfolgt die Veröffentlichung der Marke -30-
Veröffentlichung Nach der Veröffentlichung haben Dritte drei Monate Zeit, beim DPMA Widerspruch gegen die Markeneintragung einzulegen. Erfolgversprechend, wenn eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. -31-
Verwechslungsgefahr (1) Voraussetzung: Identische oder ähnliche Marken. Identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen. Irreführung über die Unternehmensidentität: Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr -32-
Verwechslungsgefahr (2) Zwischen der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der Marken besteht eine Wechselwirkung. Je ähnlicher die Waren/Dienstleistungen, desto größer muss der Abstand der Marken voneinander sein. Verwechslungsgefahr besteht, wenn die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen nach Ansicht der beteiligten Verkehrskreise aus demselben Geschäftsbetrieb stammen. -33-
Beispiele für Verwechslungsgefahr Ältere Marke Jüngere Marke Waren/Dienstleistungen LITEC TITEC jeweils für Fahrräder JAZZ CHESS jeweils für Kleidung MICHELE Monsieur Michele jeweils für Kosmetika Fertigo Fortigo Flüssigdünger/Tierarznei Genios Genion Computer/ Telekommunikation -34-
Widerspruchsverfahren Dauer des Widerspruchsverfahrens: q zwischen 6 und 36 Monaten. q Entscheidung durch Erstprüfer. Rechtsmittel: Erinnerung q Entscheidung durch Zweitprüfer. Rechtsmittel: Beschwerde q Entscheidung durch BPatG. -35-
Dauer des Markenschutzes Die Marke ist nach der Eintragung 10 Jahre bis zum letzten Tag des Anmeldemonats geschützt. Danach kann jeweils eine Verlängerung von 10 Jahren beantragt werden. Merke: Marken leben ewig! -36-
Benutzungsschonfrist (1) Nach 5 Jahren, gerechnet ab dem Eintragungsdatum, muss die Marke in Benutzung genommen werden oder falls ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, 5 Jahre nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens. -37-
Benutzungsschonfrist (2) Im Falle der Nichtbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist haben Dritte die Möglichkeit, einen Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich zu stellen. -38-
Europäische Markenanmeldung Die Marke soll gleich europaweit geschützt werden: Anmeldung beim europäischen Markenamt (HABM) in Alicante. Das Anmelde-/Prüfverfahren gleicht im Wesentlichen dem des Verfahrens in Deutschland. -39-
IR-Marken Anmeldung ist zurzeit möglich in 83 Ländern der Welt, für die das Madrider Markenabkommen (MMA) oder das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) Geltung hat. Es muss bereits eine Basiseintragung existieren, d.h. die Marke muss in dem Land, in dem der Anmelder seinen Sitz hat, eingetragen sein. Markenführung/-verteidigung: Nur wenn Marken geschützt sind, kann gegen rufschädigende Plagiate vorgegangen werden! -40-
Verteidigung von Markenrechten aus der Marke Dem Markeninhaber steht ein Ausschließlichkeitsrecht zu, d.h. er kann gegen Dritte vorgehen, die ein ähnliches oder identisches Zeichen für ähnliche oder identische Waren/Dienstleistungen verwendet haben und eine Verwechslungsgefahr besteht. -41-
Geltendmachung von Rechten durch Widerspruch beim Markenamt. Löschungsklage (wegen Nichtigkeit oder Nichtbenutzung) bei Zivilgerichten. Unterlassungsklage bei Zivilgerichten. In Eilsachen Abmahnung, Auffordern der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, falls dem nicht Folge geleistet wird, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Zivilgerichten. -42-
Einstweilige Verfügung Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Beschluss aufgrund eines EILANTRAGES, um einer Person/einem Unternehmen den Vertrieb von Produkten oder sonstige für das eigene Unternehmen geschäftsschädigende Handlungen vorläufig zu untersagen. Voraussetzung: Eilbedürftigkeit In der Regel spätestens 4 bis 6 Wochen nach Kenntnis der Verletzungshandlung muss die einstweilige Verfügung bei einem Gericht beantragt werden! -43-
Markenlizenz Markeninhaber kann Dritten das Recht zur Nutzung einer Marke (für alle oder einen Teil der Waren/Dienstleistungen für das gesamte oder einen Teil des Territoriums) einräumen. Benutzung durch Lizenznehmer wird Markeninhaber zugerechnet. -44-
Wichtig! Möglichst frühe Einbindung des Anwalts in die Produktentwicklung. Frühzeitige Schutzstrategien entwickeln. Professionelle Markenrecherche durchführen. Neue Ideen möglichst umfangreich schützen lassen. Markt beobachten und gegen die Verletzung ihrer Markenrechte unverzüglich vorgehen. -45-
Auf Ihre Ideen freue ich mich. Vielen Dank! Dr. Thomas C. Körber Rechtsanwalt Kaye Scholer (Germany) LLP Schillerstraße 19 60313 Frankfurt am Main Telefon +49 69 25494476 Telefax +49 69 25494448 thomas.koerber@kayescholer.com -46-