Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten

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Transkript:

Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Gültig ab 01.05.2012 Kündbar zum 30.04.2017

- 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg sowie der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg wird folgender: abgeschlossen: Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten 1. Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich 1.1 räumlich: für den Bereich des Landes Baden-Württemberg; 1.2 fachlich: für alle Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes, soweit sie Mitglied der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e. V. sind; 1.3 persönlich: für die in den unter 1.2 genannten Betriebe gewerblichen und kaufmännischen Ausgebildeten, die Mitglied der IG Metall oder der Gewerkschaft ver.di sind.

- 3 - Ausgebildeter ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wurde. 2 Übernahme von Ausgebildeten 2.1 In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten sollen Ausgebildete nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im Grundsatz für 12 Monate übernommen werden, soweit dem nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 2.2 Nach Unterrichtung des Betriebsrates und ernsthafter Beratung mit dem Betriebsrat kann von der Übernahmeregelung nach Ziffer 2.1 abgewichen werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Der Bedarf ist vom Arbeitgeber sechs Monate vor dem im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Ende nach Beratung mit dem Betriebsrat festzulegen. Von diesem Bedarf kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden. 2.3 Die Betriebsparteien können über die tarifvertragliche Regelung hinaus Betriebsvereinbarungen treffen; sie kann nicht erzwungen werden. 2.4 Die Übernahmeregelung aus Ziffer 2.1 kann auch durch das Angebot eines Arbeitsverhältnisses für den Ausgebildeten in einem anderen Betrieb oder einem anderen Unternehmen erfüllt sein. 2.5 Sollte der Auszubildende nach der Ausbildung nicht übernommen werden, so ist dies dem Betriebsrat und dem Auszubildenden mindestens drei Monate vor dem im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Ende seiner Ausbildung mitzuteilen. 2.6 In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Regelung nach Anhörung der Betroffenen.

- 4-3 Bestandsschutz Für bestehende betriebliche Regelungen gilt ein Bestandsschutz, d. h. vor dem Abschluss des Tarifvertrages geschlossene Ergänzungstarifverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt. 4 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 01.05.2012 in Kraft und endet am 30.04.2017; sie erfasst alle während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Die Rechte der Ausgebildeten aus dieser Vereinbarung bleiben auch nach deren Beendigung bestehen. Im Übrigen wird die Nachwirkung dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Stuttgart, 30. Mai 2012 Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e. V. gez.: Thomas Durst gez.: Jürgen Eckardt Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg gez.: Jörg Hofmann gez.: Sabine Zach Gewerkschaft ver.di Landesbezirk Baden-Württemberg gez.: Bernhard Franke gez.: Leni Breymaier

- 5 - Inhaltlich gleiche Tarifverträge wurden abgeschlossen mit: Christliche Gewerkschaft Metall Landesverband Baden-Württemberg, Sulzbach/Murr Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband Landesverband Baden-Württemberg