Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Ähnliche Dokumente
Bayerisches Landesamt für Steuern 6 Abs. 1 Nr. 5 ESt-Kartei Datum: Karte 3.3 S /3 St32

I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1

Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten

Personengesellschaft erzielt

Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des BV in eine Personengesellschaft mit und ohne Teilentgelt

10. Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Vermögensübertragung zwischen Mitunternehmerschaft und deren Mitunternehmern

Die Einbringung von Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

Übertragung von Mitunterunternehmeranteilen im Einkommensteuerrecht. 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG

Umstrukturierung und Umwandlung von Personengesellschaften Mai Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften

Aktuelle Entwicklungen zur Realteilung von Mitunterunternehmerschaften. 8. Hamburger Steuerdialog RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.

Übertragung von Wirtschaftsgütern (I)

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und Ihrer Gesellschafter

Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG Folgendes:

Anwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG

Teil F: Sonderthemen II. Offene und verdeckte Einlagen

Gewerblicher Grundstückshandel

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Umstrukturierungen von betrieblichen Unternehmen

Jörg Röhner. Die einkommensteuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften

Seminar. Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht. Wintersemester 2015/2016

Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Gesamtplanrechtsprechung bei entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung

SIS Beratungs-Know-how

Typische Gefahren bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten nach 24 UmwStG

Die Realteilung von Mitunternehmerschaften

STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

Aufgabe 14 (Einbringung in eine PersGes)

Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG

Ausstieg aus dem Gesamtplan bei vorweggenommener Erbfolge

Die Besteuerung der Personengesellschaften

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter

Neufang Akademie. Bei A hat dies eine Buchwertherabsetzung bei den aktiven Wirtschaftsgütern zur Folge; damit reduziert sich die Abschreibung 5.

Oberste Finanzbehörden der Länder

FALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT

Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften

1 EStG, 1 KStG: Personengesellschaften sind weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig

Robert-Perthel-Str. 77a, Köln, Telefon 0221/ ,

Die Einbringung von Einzelunternehmen in Personenhandelsgesellschaften

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Praxisfragen Personengesellschaften

3. TEIL Die ertragsteuerliche Behandlung der Personengesellschaft 3. TEIL. 9 Die Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften

Doppelstöckige Personengesellschaften Grundlagen und Problemfälle

Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften

Neues zur Personengesellschaft

Was ist das und wozu brauchen wir es?

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer

Die Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG

Unternehmenssteuerrecht

Einlage, Tausch und tauschähnlicher Vorgang im Zivilrecht und im Steuerrecht

Die Kapitalkonten im Jahresabschluss von Personengesellschaften dienen der Rechenschaftslegung

Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte: Steuerfallen und Vermeidungsstrategien

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.

Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte

1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Aktuelles Steuerrecht 2016

Kapitalkonten von Personengesellschaften

6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

BMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -

Gewinnrealisierung durch Entstrickung? Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme durch den BFH

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Meinhard Wittwer Richter am BFH, München

Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN

Beispiele. Beispiele. 1. Nationale Einbringungen. Konzentrationseinbringung

Personengesellschaften 4

Veråußerung eines Erbteils an einer gewerblich tåtigen Personengesellschaft

Unternehmertestament. - Einkommensteuer - Dipl.-Volkswirt Philipp Unkelbach/ Dipl.-Volkswirt Peter Unkelbach Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

6 Bewertung. 4 Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum

Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2009/2010

Zweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG. Entwurf Verbandsanhörung

Praxisfragen Personengesellschaften. Dipl.-Finw. Steuerberater Thomas Wiegmann Partner von SBU-Sterzenbach & Kollegen Beratung für Berater

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

1.2 Hinweise der BStBK zur objektivierten Bewertung von KMU Auswahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte

G/V - Rechnung. Vor Anschaffung - Bank Maschine 80. Eigenkapital 580. AfA Maschine - 20 Prozesskosten - 10 Jahresüberschuss

Verschonung der Besteuerung stiller Reserven trotz Realisationsakt

Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung

KLAUSURBESPRECHUNG D/2/15

Stellungnahme. Prof. Dr. Guido Förster, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Die Besteuerung der Personengesellschaften

Bilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Teil D: Beendigung unterneh- merischer Aktivitäten

Teil D: Beendigung unterneh- merischer Aktivitäten

Einbringungsgeborene Anteile im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht

Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken Rechtslage bis

Das Steuer-1x1 des Familienpools

4. Exkurs 1: Rechtsformwahl 139. Zeitspanne zwischen Thesaurierung und Nachsteuer in Jahren

Transkript:

4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung ein Einzelwirtschaftsgut oder eine betriebliche Einheit ist. Denn für die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils gelten die Sondervorschriften des 24 UmwStG oder des 6 Abs. 3 EStG. Handelt es sich um ein Einzelwirtschaftsgut, kann es Gegenstand eines entgeltlichen Anschaffungsvorgangs sein ( 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Stellt das Einzelwirtschaftsgut Betriebsvermögen dar, kommt die Buchwertfortführung des 6 Abs. 5 S. 3 EStG in Betracht. Stellt das Einzelwirtschaftsgut Privatvermögen dar, steht die Einlage gegen Gewährung als veräußerungsähnlicher Vorgang der entgeltlichen Anschaffung gleich. Ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens kann aber auch ohne Gewährung einer Gegenleistung in das Gesamthandsvermögen eingelegt werden (sog. verdeckte Einlage). In diesem Fall erfolgt die Übertragung unentgeltlich, es kommt zu keiner Veräußerung; die Bewertung des Wirtschaftsguts erfolgt nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dies ergibt folgendes Schaubild: Mögliche Einbringungen Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter Einbringung betrieblicher Einheiten aus dem PV aus dem BV gegen Gewährung (tauschähnlicher und damit veräußerungsgleicher Vorgang) unentgeltlich in der Form der verdeckten Einlage ( 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Überführung: = unentgeltlich, ohne Rechtsträgerwechsel Übertragung: = mit Rechtsträgerwechsel - unentgeltlich oder - gegen Gewährung ( 6 Abs. 5 Satz 3 EStG: zwingende Buchwertfortführung) Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, MU-Anteils ( 24 UmwStG) gegen Gewährung Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs, MU-Anteils ( 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 EStG) Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein EU ( 6 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 EStG) Ministerialdirigent Prof. Dr. Michael Schmitt / Finanzpräsident Dietrich Weilbach 4

5 Exkurs Werden Einzelwirtschaftsgüter des Privatvermögens in eine Gesamthand eingelegt, die vermögensverwaltend tätig ist, kommt die Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung. Das Wirtschaftsgut bleibt Privatvermögen. Es wird dem Einlegenden weiterhin in der Höhe zugerechnet, mit der er an der Gesamthand beteiligt ist ( 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Insoweit findet steuerlich kein Rechtsträgerwechsel statt, sodass hinsichtlich der Abschreibung des Wirtschaftsguts insoweit die Abschreibung des Einlegenden fortgeführt wird. Steuerlich tritt ein Rechtsträgerwechsel lediglich insoweit ein, als das Wirtschaftsgut infolge des Einbringungsvorgangs nicht mehr dem Einbringenden, sondern gem. der Beteiligungsquote dem/den anderen Mitunternehmern zuzurechnen ist 1. Erfolgt dieser Rechtsträger-wechsel unentgeltlich, setzt der Erwerber die bisherige AfA fort ( 11d EStG); erwirbt er entgeltlich, bemisst sich seine AfA nach den Anschaffungskosten ( 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Zur Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 11.7.2011 geäußert 2. 1.2 Entgeltliche Übertragungen Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens gegen Gewährung steht einer entgeltlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts gleich (tauschähnlicher und damit veräußerungsgleicher Vorgang, d.h.: Anschaffung durch die Personengesellschaft und Veräußerung durch den einlegenden Gesellschafter). Die Einlage erfolgt gegen eine Buchung auf dem Kapitalkonto des einlegenden Mitunternehmers. Dagegen erfolgt die Einlage unentgeltlich in der Form einer verdeckten Einlage, wenn sie nicht nur ohne die Zahlung eines Entgelts, sondern auch ohne die Gewährung vorgenommen wird. In diesem Fall wird die Einlage auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage gebucht, d.h. der Teilwert des Wirtschaftsguts steht den Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu. 1.2.1 Einbringung gegen Gewährung Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung, wenn die Gutschrift auf einem Konto erfolgt, das für die Beteiligung am Gewinn, an den stillen Reserven, dem Liquidationserlös und der Einräumung von Entnahmerechten maßgebend ist. Die ausschließliche Gewährung von Stimmrechten genügt nicht. 1 2 Vgl. BFH v. 2.4.2008 IX R 18/06, BStBl II 2008, 679 IV C 6 S 2178/09/10001 (2011/0524044), BStBl I 2011, 713

6 Damit liegt eine solche Einbringung vor, wenn die Gutschrift auf dem Kapitalkonto erfolgt. Während handelsrechtlich nur ein Kapitalkonto existiert, kann steuerlich das Kapitalkonto in Unterkonten aufgegliedert werden. Unterkonten des Kapitalkontos können insbesondere die Funktion eines Darlehens-(= Verrechnungs-)kontos haben. Steuerliches Kapitalkonto im Sinne der Gewährung ist regelmäßig das Kapitalkonto I. Werden neben dem Kapitalkonto I weitere gesellschaftsvertraglich vereinbarte variable Gesellschafterkonten geführt, so kommt es für deren rechtliche Einordnung auf die jeweiligen vertraglichen Abreden im Gesellschaftsvertrag an. Werden nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung auf dem jeweiligen Konto auch Verluste gebucht, ist dies ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Kapitalkontos 3. Ergibt die Prüfung, dass neben dem Kapitalkonto I ein weiteres Unterkonto als variables Kapitalkonto anzusehen ist (z.b. das Kapitalkonto II), führt auch die Buchung auf diesem Konto zur Gewährung und damit zu einem Veräußerungsvorgang. Denn die Finanzverwaltung geht weiterhin auch steuerlich davon aus, dass nur ein Kapitalkonto vorhanden ist, so dass dessen Untergliederungen keine Eigenständigkeit zukommt 4. 1.2.2 Einbringung gegen sonstiges Entgelt Wie die Einbringung gegen Gesellschaftsrechte steht auch die Einbringung gegen sonstiges Entgelt der entgeltlichen Veräußerung an die Gesamthand gleich. Um eine Einbringung gegen sonstiges Entgelt handelt es sich insbesondere, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit übernimmt (Schuldübernahme) oder eine Forderung des einlegenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft begründet wird. Eine solche Forderung des einlegenden Gesellschafters wird dann zugleich in seinem Kapitalkonto ausgewiesen; als Darlehen gegenüber der Gesellschaft kann es in einem Unterkonto erfasst werden, das kein Kapitalkonto i.s.d. Ausweises darstellt 5. 1.2.3 Mögliche Rechtsfolgen beim Veräußernden Demgegenüber kommt es bei entgeltlichen Vorgängen (Verkauf gegen Entgelt, Einbringung gegen sonstiges Entgelt, Einbringung gegen Gewährung ) beim Veräußerer bzw. Einbringenden zu einem Veräußerungsgewinn ( 17, 23 EStG) und in der Gesamthand zur Bewertung nach 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (Anschaffungskosten). 3 4 5 BMF-Schr. v. 30.5.1997, BStBl I 1997, 627 BMF-Schr. v. 11.7.2011 Tz I.2 Vgl. BMF-Schr. v. 30.5.1997, BStBl I 1997, 627

7 1.3 Unentgeltliche Übertragungen 1.3.1 Abgrenzung Handelt es sich weder um eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten noch um eine solche gegen sonstiges Entgelt, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, die nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert nach Nr. 5 HS 1 und in den Fällen des 6 Abs. 1 Nr. 5, 2. HS, Buchst. a - c EStG, höchstens mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten (Nr. 5 HS. 2 Buchst. a - c) zu bewerten ist. Der Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts wird dann in der gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfasst. Der Vermögenswert des Wirtschaftsguts steht den Mitunternehmern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu. Der einlegende Mitunternehmer wendet den anderen Mitunternehmern gem. deren Beteiligungsquote Vermögen zu. 1.3.2 Rechtsfolgen Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, d.h. beim Einlegenden entsteht kein Veräußerungsgewinn, und bei der aufnehmenden Gesamthand erfolgt die Bewertung nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Für die Abschreibungsbemessungsgrundlage gilt 7 Abs. 1 S. 5 EStG. Danach kann vom Teilwert abzüglich der im Privatvermögen erfolgten Abschreibungen abgeschrieben werden, sofern Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts länger als drei Jahre vor der Einlage stattfanden. Zugleich ist die anteilige Zuwendung des eingelegten Wirtschaftsguts an die anderen Mitunternehmer ein schenkungsteuerlicher Tatbestand. 1.3.3 Die Wirkung des 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Bei einer Einlage mit dem Teilwert nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG kommt es im Zeitpunkt der Einlage nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Allerdings kann es bei Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern (außer Beteiligungen i.s.d. 17 EStG sowie Wirtschaftsgütern i.s.d. 20 Abs. 2 EStG) nachträglich zu einem (privaten) Veräußerungsgewinn i.s.d. 23 EStG kommen. Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert oder entnommen wird und dieser Vorgang innerhalb der zehn- bzw. einjährigen Frist des 23 Abs. 1 EStG seit Anschaffung erfolgt ( 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG). Während der betriebliche Veräußerungsgewinn dann die vom Zeitpunkt der Einlage eingetretene Wertsteigerung erfasst, wird die bis zur Einlage erfolgte Wertsteigerung als privater Veräußerungsgewinn i.s.d. 23 EStG besteuert. Für die Beteiligung i.s.d. 17 EStG sowie die Wirtschaftsgüter i.s.d. 20 Abs. 2 EStG gilt hingegen, dass der betriebliche Veräußerungsgewinn auch die Wertsteigerungen erfasst, die vor dem Zeitpunkt der Einlage einge-

8 treten sind. Denn hier ist das eingelegte Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Bewertungsregeln des 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG können wie folgt zusammengefasst werden: Anwendungsbereich des 6 Abs.1 Nr.5 EStG Übersicht über die Bewertungsregeln des 6 Abs.1 Nr.5 EStG Einlage Innerhalb der ersten 3 Jahre seit Anschaffung / Herstellung 6 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 lit. a) EStG Grundsatz Nach 3 Jahren seit Anschaffung / Herstellung 6 Abs. 1 Nr. 5 Hs.1 EStG Beteiligung i.s.d. 17 EStG WG i.s.d. 20 Abs. 2 EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 lit. b) und c) EStG (fortgeführte) AK/HK Teilwert Anschaffungskosten Ministerialdirigent Prof. Dr. Michael Schmitt / Finanzpräsident Dietrich Weilbach 5 Die Regelung des 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Bewertungsvorschrift für eine Einlage knüpft damit an die vom Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung an, das Wirtschaftsgut ggf. aufgrund einer Nutzungsänderung nunmehr einem Betriebsvermögen zuzuordnen. Ein Rechtsträgerwechsel ist nicht erforderlich. Typischer Anwendungsfall für 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist damit die Einlage eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens desselben Steuerpflichtigen. Ebenso von 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst ist der Fall, dass ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens dem Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft zuordnet. Und schließlich ist wie oben ausgeführt auch der mit einem Rechtsträgerwechsel verbundene unentgeltliche Vorgang der verdeckten Einlage eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nach 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu behandeln. Beispiel 1 A hat am 1.1.2007 ein bebautes Grundstück für 400.000 Euro (Gebäudeanteil: 250.000 Euro) angeschafft und zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt. Ab dem 1.1.2011 nutzt er das Grundstück für sein Einzelunternehmen und legt es in sein Einzelunter-