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Transkript:

Newsletter Umsatzsteuer-Info Dezember 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Fahrschulunterricht: Steuerfrei oder steuerpflichtig? 1 Neues zur Steuerfreiheit der Vermietung möblierter Räume 2 Online-Glücksspiele und Umsatzsteuerrecht 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Erstellung von Lehrbriefen 3 Aus der Rechtsprechung 4 Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung 4 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweis 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Finanzverwaltung Fahrschulunterricht: Steuerfrei oder steuerpflichtig? Nach gegenwärtiger Rechtslage kann für Unterrichtsleistungen zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. 1 Die Fahrschulerlaubnis gilt als für die Steuerfreiheit notwendige Bescheinigung im Sinne des 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG. Mit Beschluss vom 16. März 2017 2 hat der BFH dem EuGH auch die Frage vorgelegt, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrererlaubnisklassen B und C1 vom unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts 3 umfasst sei. Im BStBl wurde der EuGH-Vorlagebeschluss veröffentlicht. Änderungsanträge betroffener Unternehmen werden von der Finanzverwaltung allerdings weiterhin abgelehnt. Dem Unternehmer wird aber aufgrund des beim EuGH anhängigen Verfahrens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung auch für die Führerscheinklasse A gewährt. Verfahrensrechtlich ruhen Einsprüche, die sich auf das beim EuGH anhängige Verfahren beziehen, kraft Gesetz. 4 1 Vgl. Abschn. 4.21.2 Absatz 6 UStAE 2 V R 38/16, BStBl II 2017, 1017 3 Siehe Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i und j MwStSystRL 4 363 Absatz 2 Satz 2 AO USt-Info 1

Neues zur Steuerfreiheit der Vermietung möblierter Räume Nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG bleibt steuerfrei die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Mit Urteil vom 11. November 2015 5 hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall. In dem UStAE wird nunmehr bestimmt, dass sich die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände erstreckt, zum Beispiel auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims. 6 Die Finanzverwaltung 7 wendet die Urteilsgrundsätze durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015 8 über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzlich in allen noch offenen Fällen an. Soweit Unternehmer bislang nach der bisherigen Verwaltungsauffassung abgerechnet haben 9, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Online-Glücksspiele und Umsatzsteuerrecht Das Finanzministerium SH hat sich mit USt-Kurzinformation vom 6. Dezember 2017 10 zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Online-Glücksspielen geäußert. Danach gilt Folgendes: 5 BFH-Urteil v. 11.11.2015, V R 37/14, DStR 2016, 403 6 Zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen siehe aber Abschn. 4.12.10 UStAE 7 BMF-Schreiben v. 08.12.2017 III C 3-S 7168/08/10005, juris 8 BFH-Urteil v. 11.11.2015, V R 37/14, DStR 2016, 403 9 Siehe BMF-Schreiben v. 09.12.2011, IV C 3-7360/11/10003, BStBl I 2011, 1288 10 VI 3510-S 7200-680, juris USt-Info 2

Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese kein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und nur für die Spieldurchführung verantwortlich sind (zum Beispiel Poker oder Baccara), ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der vom Spieler zu leistenden Spielgebühr (sog. Rake ) zu bemessen. Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese ein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und selbst am Spiel teilnehmen (zum Beispiel Roulette, Black Jack), wird der Bruttospielertrag als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen. Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Erstellung von Lehrbriefen Es ist gefragt worden, ob (Fach-)Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für ein Fernlehrinstitut, das die Lehrbriefe als Fernlehrmaterial für Fernunterricht 11 einsetzt, unter die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer fallen können. Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. 12 Dabei beschreibt das Tatbestandsmerkmal unmittelbar die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Bildungseinrichtung eingesetzt werden müssen; es bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen als solche. Das heißt, es dienen nur solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die diesen nicht nur (mittelbar) ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Das trifft auf die Erbringung des Fernunterrichts durch das Fernlehrinstitut zu, nicht jedoch auf die Erstellung der dafür verwendeten Lehrbriefe. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fällt die bloße Erstellung von Lehrbriefen daher nicht unter die vorgenannte Steuerbefreiung. Die Behandlung reiner Autorenleistung zur Erstellung von Lehrbriefen als umsatzsteuerpflichtig ist vergleichbar mit der Umsatzsteuerpflicht der Autorenleistung von normalen Lehrbüchern. Auch diese Autorenleistungen dienen mittelbar dem Schulunterricht, sind aber als Vorleistungen, die nicht unmittelbar den Unterricht bewirken, ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Im Gegensatz dazu können Autorenleistungen selbständiger Lehrer gegenüber einer Schule dann gem. 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn der Lehrer zu den Fernschülern Kontakt hat, zum Beispiel auch die Hausaufgabenbetreuung im Rahmen eines Fernlehrgangs übernimmt oder bei Rückfragen der Studierenden zur Verfügung steht. Zur Vermeidung steuerlicher Härten wird es für Leistungen der Autoren von Lehrbriefen, die bis zum 31. Dezember 2017 an Bildungseinrichtungen im Sinne des 4 Nr. 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder bb UStG erbracht werden, nicht beanstandet, wenn die bloße Erstellung von Lehrbriefen als umsatzsteuerfrei behandelt wird. 13 11 i.s.d. 1 Absatz 1 Fernunterrichtsschutzgesetz 12 Abschn. 4.21.4 Absatz 2 Satz 1 UStAE 13 FinMin SH v. 16.10.2017 USt-Kurzinfo 6/2017, VI 358-S 7179-129 USt-Info 3

Aus der Rechtsprechung Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Nach dem BFH-Urteil vom 27. September 2017 14 kann ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitgeteilt haben, die unter anderem für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (unter anderem Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern. Der BFH hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die betroffenen Mandanten ihre USt-IdNr. angegeben und damit die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft[ von der Schweigepflicht konkludent befreit haben. Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus die Rechtsauffassung des Senats zu entnehmen, die Schweigepflicht werde durch die für das Besteuerungsverfahren wesentlichen Bestimmungen über die Zusammenfassende Mitteilung verdrängt. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EstDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EstG Einkommensteuergesetz EstR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz 14 BFH-Urteil v. 27.09.2017 XI R 15/15, DStR 2017, 2611 USt-Info 4

LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz USt-IdNr. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung Veranstaltungshinweis Reise- und Bewirtungskosten 2018 Dienstag, 27. Februar 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 163741. Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2017 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de USt-Info 5

Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de USt-Info 6