Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Neubukow-Salzhaff - Amtliches Bekanntmachungsblatt für das Gebiet des Amtes Neubukow-Salzhaff Herausgeber: Amt Neubukow-Salzhaff, Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow Tel. 038294-70210, Fax 70255, E-Mail: amt@neubukow-salzhaff.de Ansprechpartner: Frau Nausch Das Amtliche Mitteilungsblatt des Amtes Neubukow-Salzhaff erscheint monatlich und wird im Internet unter der Adresse www.neubukow-salzhaff.de öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich werden Textfassungen des Amtlichen Mitteilungsblattes des Amtes Neubukow-Salzhaff am Sitz der Verwaltung in 18233 Neubukow, Panzower Landweg 1, bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus. Das Mitteilungsblatt kann auf Nachfrage vom Amt Neubukow-Salzhaff kostenpflichtig per Post oder kostenfrei per E-Mail bezogen werden. Jahrgang 2016 Montag, 29. Februar 2016 Nr. 2 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung vom 5.2.2016 Ortsübliche Bekanntmachung des Vermessungsbüros Manthey und Schmidt über die Offenlegung der Niederschrift Gemeinde Biendorf Flurstück 65/1, Flur 1, Gemarkung Körchow Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 24.2.2016 Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 24.2.2016 Amtliche Bekanntmachungen Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Personenkonto : 27/00009313/001 Gemäß 3 KAG MV vom 12.04.2005 i.v.m. 122 Absatz 5 AO und 10 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz) wird der Gebührenbescheid vom 28.01.2016 an den Steuerpflichtigen - Mike Vahldieck - letzte bekannte Anschrift: Weg am Wehrholz 26, 65529 Waldems-Wüstems öffentlich zugestellt. Durch die öffentliche Zustellung wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Der Gebührenbescheid für den Wasser-und Bodenverband 2015 vom 28.01.2016 kann von dem Zustellungsadressaten beim Amt Neubukow-Salzhaff, Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow, innerhalb der Geschäftszeiten eingesehen werden. Neubukow, den 05.02.2016 Nausch Leitende Verwaltungsbeamtin 1
Vermessungsstelle (Stelle nach 5 Abs. 2 GeoVermG M-V): Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Manthey c/o Vermessungsbüro Manthey & Schmidt Hinrichsdorf 3 18146 Rostock Bei Antwortschreiben und Rückfragen bitte angebe Geschäftsbuchnummer: 2013-323 Datum: 29.02.2016 Bearbeiter: Dirk Manthey Durchwahl: 0381 / 6095911 Vermessungsobjekt: Gemeinde : Biendorf Gemarkung : Körchow Flur : 1 Flurstück : 65/1 Lagebezeichnung : 18230 Biendorf OT Körchow, Hauptstraße 13 Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- / Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) durchgeführt. Gemäß 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und / oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekanntgegeben wurde, die Grenzfeststellung und / oder Abmarkung durch Offenlegung bekanntgegeben. Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Manthey c/o Vermessungsbüro Manthey & Schmidt Hinrichsdorf 3, 18146 Rostock...(Name und Anschrift der Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V) während der Geschäftszeiten: von 7.30 Uhr bis 16 Uhr in der Zeit vom: 21.03.2016 bis zum 21.04.2016...... Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Grenzfeststellung und / oder die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist, 2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und / oder die Abmarkung als richtig bestätigen. 2
AMT NEUBUKOW-SALZHAFF Gemeinde Kirch Mulsow AMTLICHE BEKANNTMACHUNG BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE KIRCH MULSOW Betrifft: Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kirch Mulsow hat in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Klarstellung und Festsetzung der Abgrenzung des Innenbereiches zum Außenbereich der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow als Satzung beschlossen. Mit der Klarstellungssatzung werden für den Ortsteil Kirch Mulsow die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung ist untenstehendem Übersichtsplan zu entnehmen. Der Satzungsbeschluss über die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht Die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für die Ortslage Kirch Mulsow einschließlich der Begründung beim Amt Neubukow-Salzhaff, Bauamt, Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 3
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. AMT NEUBUKOW-SALZHAFF Gemeinde Kirch Mulsow AMTLICHE BEKANNTMACHUNG BAULEITPLANUNG DER GEMEINDE KIRCH MULSOW Betrifft: Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kirch Mulsow hat in ihrer Sitzung am 16.12.2015 die Klarstellung und Festsetzung der Abgrenzung des Innenbereiches zum Außenbereich der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße - nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Mit der Klarstellungssatzung werden für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße - nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung ist untenstehendem Übersichtsplan zu entnehmen. 4
Der Satzungsbeschluss über die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße - wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße - bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Klarstellungssatzung der Gemeinde Kirch Mulsow für den Ortsteil Garvensdorf - Nordwestlicher Ortsbereich: Garvensdorfer Dorfstraße - einschließlich der Begründung beim Amt Neubukow-Salzhaff, Bauamt, Panzower Landweg 1, 18233 Neubukow während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 5
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. 6