FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

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Transkript:

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER GÜNSTIGE RING A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen J und K vor?... 2 I. Einigung... 3 Angebot, 145 BGB... 3 a) Angebot des J durch Auslage des Rings... 3 b) Angebot des K durch Bitte, Ring aus dem Schaufenster zu holen... 3 c) Angebot des J durch Nennung des Preises 200, gegenüber K... 3 aa) Tatbestand... 3 (1) objektiver Tatbestand... 3 (2) subjektiver Tatbestand... 3 bb) Wirksamwerden... 4 cc) Zwischenergebnis... 4 Annahme, 147 BGB... 4 Zwischenergebnis... 4 II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung)... 4 Anfechtungsgrund... 5 a) Irrtum... 5 b) objektive und subjektive Kausalität/Erheblichkeit des Irrtums... 5 c) Zwischenergebnis... 5 Anfechtungserklärung... 5 a) Tatbestand... 6 b) Wirksamwerden... 6 c) Adressat... 6 d) Zwischenergebnis... 6 Anfechtungsfrist... 6 Zwischenergebnis... 6 III. Ergebnis... 6 B. Frage 2: Kann J von K die Herausgabe des Rings verlangen?... 7 I. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB... 7 Besitz des K... 7 DR. PHILIPP REUß VERONIKA EICHHORN

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 2 VON 11 Eigentum des J... 7 a) Wirksame dingliche Einigung... 7 aa) Dingliche Einigung... 7 (1) Angebot... 7 (2) Annahme... 7 (3) Zwischenergebnis... 8 bb) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB)?... 8 (1) Erklärungsirrtum... 8 (2) Inhaltsirrtum... 8 (3) Zwischenergebnis... 8 cc) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrags... 9 dd) Zwischenergebnis... 9 b) Übergabe einer beweglichen Sache... 9 c) (Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe)... 9 d) Verfügungsberechtigung des J... 9 e) Zwischenergebnis... 9 Ergebnis... 9 II. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)... 10 Etwas erlangt... 10 Leistung des J... 10 Ohne rechtlichen Grund... 10 Rechtsfolge... 10 Ergebnis... 10 C. Frage 3: Variante: Behaltendürfen des Rings gegen Zahlung von 2.000,... 11 I. Kaufvertrag über 2.000,... 11 II. Ausnahme, 242 BGB... 11 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen J und K vor? Fraglich ist, ob zwischen Jonas (J) und Karl (K) ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt. Ein wirksamer Kaufvertrag setzt eine Einigung mit dem Inhalt des 433 BGB voraus, der keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen dürfen und die nicht wieder vernichtet worden sein darf.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 3 VON 11 I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). Angebot, 145 BGB Es müsste ein Angebot vorliegen. Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des Kaufvertrags, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten, vom Erklärenden willentlich abgegeben wurde und dem Vertragspartner zugegangen sein. a) Angebot des J durch Auslage des Rings Das Auslegen des Ringes im Schaufenster könnte ein solches Angebot sein, doch fehlt es insoweit bereits an einem essentiale negotii, dem Kaufpreis. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass J ein rechtlich bindendes Angebot isd 145 BGB an einen unbestimmten Personenkreis machen wollte, da er dann dem Risiko ausgesetzt wäre, ggf. eine Vielzahl von Verträgen erfüllen zu müssen. Damit fehlt es auch objektiv am Rechtsbindungswillen. Folglich handelt es sich beim Auslegen des Rings in der Vitrine lediglich um eine invitatio ad offerendum. b) Angebot des K durch Bitte, Ring aus dem Schaufenster zu holen Auch zum Zeitpunkt der Bitte des K, den Ring aus der Vitrine herauszuholen, liegt mangels Bestimmbarkeit des Kaufpreises und damit dem Fehlen eines essentiale negotii objektiv kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags isd 145 BGB. c) Angebot des J durch Nennung des Preises 200, gegenüber K Ein Angebot könnte aber darin liegen, dass J dem K auf dessen Frage hin einen Preis von 200, für den Ring nennt. aa) Tatbestand (1) objektiver Tatbestand Nachdem es sich bei einem Vertragsangebot um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist diese gem. 133, 157 BGB nach dem objektiv-normativen Empfängerhorizont auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Das Verhalten des J lässt auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich des Angebots auf den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen J und K über den Ring zum Preis von 200, schließen. (2) subjektiver Tatbestand J wollte auch sprechen, also handeln. Zudem war ihm bewusst, dass er eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab. Somit lagen Handlungs- und Erklärungswille vor.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 4 VON 11 Lediglich der Geschäftswille könnte vom objektiv Erklärten abweichen. J wollte eigentlich den zutreffenden Preis von 2.000, nennen, hat sich jedoch versprochen und 200, gesagt. Folglich weicht der subjektive Geschäftswille vom objektiv Erklärten ab. Der Geschäftswille stellt ausweislich der 119 ff. BGB kein konstitutives Merkmal einer Willenserklärung dar. Sein Fehlen bzw. Abweichen führt nur zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung und ist somit auf Tatbestandsseite unbeachtlich. bb) Wirksamwerden Mit Aussprechen des Preises von 200, hat sich J seiner Willenserklärung in Richtung des Erklärungsempfängers K entäußert, so dass mit Zugang zu rechnen war. Nachdem dieser das Angebot auch richtig verstanden hat, ist es ihm nach allen Ansichten zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.v.m. 147 Abs. 1 S. 1 BGB). cc) Zwischenergebnis Es liegt ein wirksames Angebot des J gegenüber K zum Verkauf des Rings zum Preis ihv 200, vor. Annahme, 147 BGB K müsste das Angebot des J auch rechtzeitig angenommen haben ( 147 Abs. 1 S. 1 BGB). K hat sich sofort vorbehaltlos mit dem Angebot des J einverstanden erklärt. Darin liegt tatbestandlich eine Annahmeerklärung des K. Mit Aussprechen hat sich K seiner Willenserklärung in Richtung des Erklärungsempfängers J entäußert, so dass mit Zugang zu rechnen war. Nachdem dieser die Annahme auch richtig verstanden hat, ist sie ihm nach allen Ansichten zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.v.m. 147 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Annahmeerklärung des K ist somit wirksam geworden. Sie erfolgte auch rechtzeitig isv 147 Abs. 1 S. 1, womit das Angebot noch nicht gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen war. Zwischenergebnis Damit haben sich J und K über einen Kaufvertrag über den Ring zum Preis von 200, geeinigt. II. Nichtigkeit gem. 142 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung) Der Vertrag könnte jedoch gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc) anzusehen sein. Das setzt eine wirksame Anfechtung des Vertrags, mithin einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Aufbauhinweis: Die Anfechtung kann im Aufbau entweder bei der angefochtenen Willenserklärung selbst, oder wie hier nach Feststellung des Zustandekommens eines Vertrags als rechtsvernichtende Einwendung geprüft werden. Beides führt zum selben Ergebnis und ist logisch vertretbar. Für Ersteres spricht, dass Gegenstand der Anfechtung nach 119 ff. BGB nicht das Rechtsgeschäft (hier also: der Vertrag) ist, sondern die Willenserklärung.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 5 VON 11 Andererseits spricht 142 Abs. 1 BGB als die maßgebliche Wirknorm in ihrer Rechtsfolge von einem "anfechtbaren Rechtsgeschäft" und nicht von der Nichtigkeit einer Willenserklärung. Für den hier gewählten Aufbau spricht weiter, dass die Anfechtung durch die Gestaltungserklärung zwar ex tunc wirkt, jedoch ist bis zu dieser Erklärung ein wirksamer Vertrag vorhanden. Zudem würde die Einordnung als rechtshindernde Einwendung bei der jeweiligen Willenserklärung zu einer sehr verschachtelten Prüfung führen. Wie immer gilt jedoch, Sie können den von Ihnen präferierten Aufbau wählen. Beachten Sie aber stets: Der Aufbau ist nie zu begründen! Anfechtungsgrund Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund isd 119 ff. BGB vorliegt. a) Irrtum In Betracht kommt hier ein Irrtum gem. 119 Abs. 1 BGB, der in dem unbewussten Auseinanderfallen des objektiv Erklärten und des subjektiv Gewollten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung liegen könnte. Vorliegend hat J objektiv ein Angebot über den Verkauf des Rings zum Preis von 200, erklärt, obwohl er subjektiv zum Preis von 2.000, verkaufen wollte. Er hat sich also geirrt. Fraglich ist, ob dieser Irrtum beachtlich ist isd 119 Abs. 1 BGB. Ein Erklärungsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. J hat sich versprochen. Während er den zutreffenden Kaufpreis von 2.000, verlangen wollte, sagte er aber 200,. Eine Willenserklärung Verkaufe Ring für 200, wollte er nicht abgeben. Damit liegt ein Fall eines beachtlichen Erklärungsirrtums bezüglich seines auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Angebots vor. b) objektive und subjektive Kausalität/Erheblichkeit des Irrtums J kann seine Willenserklärung gem. 119 Abs. 1 a.e. BGB jedoch nur wirksam anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nachdem der zutreffende Preis des Rings bei 2.000, und damit 1000% über dem wirksam erklärten Preis von 200, liegt, ist anzunehmen, dass J dieses Angebot bei Kenntnis der Sachlache und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. c) Zwischenergebnis Folglich liegt ein erheblicher Erklärungsirrtum des J und somit ein Anfechtungsgrund nach 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor. Anfechtungserklärung J müsste die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt haben, 143 Abs. 1 BGB.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 6 VON 11 a) Tatbestand Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort "anfechten" braucht dabei nicht verwendet werden. J hat hier nicht ausdrücklich eine Anfechtung erklärt. Er erklärt dem K, dass er das Geschäft von soeben nicht gelten lasse können, denn der Preis für den Ring betrage 2.000,, nicht 200,. Er habe sich versprochen. Damit bringt er unzweideutig zum Ausdruck, er wolle den Vertrag gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen. Eine Erklärung des J, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, liegt daher vor. b) Wirksamwerden Mit Aussprechen hat sich J seiner empfangsbedürftigen Willenserklärung in Richtung des Erklärungsempfängers K entäußert, so dass mit Zugang zu rechnen war. Nachdem dieser die Anfechtungserklärung auch richtig verstanden hat, ist sie ihm nach allen Ansichten zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.v.m. 147 Abs. 1 S. 1 BGB). c) Adressat Richtiger Anfechtungsgegner bei einem Vertrag ist gem. 143 Abs. 2 Alt. 1 BGB der andere Teil. Die Erklärung erfolgte gegenüber K dem Vertragspartner des J, mithin gegenüber dem richtigen Adressaten. d) Zwischenergebnis J hat die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner K erklärt. Anfechtungsfrist J erklärte K die Anfechtung unmittelbar nachdem ihm sein Irrtum bewusst wurde. Schuldhaftes Zögern ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Er hat somit unverzüglich gehandelt und die Anfechtungsfrist des 121 Abs. 1 S. 1 BGB gewahrt. Zwischenergebnis Somit ist der Vertrag gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. III. Ergebnis Es liegt somit kein wirksamer Kaufvertrag zwischen J und K vor.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 7 VON 11 B. Frage 2: Kann J von K die Herausgabe des Rings verlangen? Vorbemerkung: Im Mittelpunkt des Falles steht die Rückabwicklung des wirksam angefochtenen Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft) bei bereits vollzogener Übereignung (Verfügungsgeschäft). 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist erst Gegenstand der Vorlesung im Sommersemester, 985 BGB wird erst in der Vorlesung Sachenrecht im dritten Semester genauer erörtert. Dennoch sollten diese Anspruchsgrundlagen bereits jetzt in Grundzügen bekannt sein; insbesondere die Folgen der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sollten verstanden sein. Fraglich ist, ob J von K Herausgabe des Rings verlangen kann. I. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB J könnte einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass K Besitzer und J Eigentümer des Rings ist und K kein Recht zum Besitz isv 986 BGB hat. Besitz des K K übt die tatsächliche Sachherrschaft über den Ring gem. 854 Abs. 1 BGB aus und ist damit Besitzer. Eigentum des J J müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war J Eigentümer des Rings, vgl. 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. J könnte sein Eigentum aber durch Übereignung an K verloren haben. Hier kommt eine Übereignung nach 929 S. 1 BGB in Betracht. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte die Sache dem Erwerber übergibt und beide im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. a) Wirksame dingliche Einigung J und K müssten sich wirksam über die Übertragung des Eigentums an dem Ring von J auf K geeignet haben. aa) Dingliche Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen ( 145, 147 BGB). (1) Angebot Im Entgegenstrecken der offenen Hand hat K gegenüber J konkludent ein Angebot zur Übertragung des Eigentums am Ring abgegeben. Dieses Angebot ist dem J auch zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog). (2) Annahme J hat durch das Hineinlegen des Rings in die offene Hand des J objektiv konkludent sein von Rechtsbindungswillen getragenes Einverständnis hinsichtlich des Eigentumsübergangs am Ring von J auf K zum Ausdruck gebracht. Subjektiv handelte J mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 8 VON 11 Die Tatbestandsvoraussetzungen einer wirksamen Annahme liegen damit vor. Diese gegenüber K abgegebene Erklärung ist diesem auch zugegangen ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog). (3) Zwischenergebnis J und K haben sich über die Übertragung des Eigentums an dem Ring von J und K geeinigt. bb) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB)? Die Einigung könnte aber gem. 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc) anzusehen und damit erloschen sein. Das setzt eine wirksame Anfechtung des Vertrags, mithin einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Fraglich ist aber bereits, ob bezüglich der auf die Einigung isd 929 S. 1 BGB gerichteten Annahme ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Ein Irrtum gem. 119 Abs. 1 BGB setzt ein unbewusstes Auseinanderfallen des objektiv Erklärten und des subjektiv Gewollten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus. Dieser müsste auch beachtlich sein. (1) Erklärungsirrtum Ein Erklärungsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. J wollte mit seiner Handlung genau den sachenrechtlichen Minimalkonsens Ich möchte Dir diesen Ring zu Eigentum verschaffen. erklären. Er hat sich dabei auch nicht vergriffen. Folglich entspricht der äußere Erklärungstatbestand auch dem Willen des J. Ein Erklärungsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt damit nicht vor. (2) Inhaltsirrtum Weiter kommt ein Inhaltsirrtum isd 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand zwar mit dem Willen des Erklärenden übereinstimmt, er aber dessen (rechtliche) Bedeutung verkennt. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass J über den Bedeutungsgehalt seiner konkludenten Annahme irrte. Der Kaufpreis ist kein Inhalt des dinglichen Rechtsgeschäfts. J irrte damit nicht über die objektive Bedeutung seiner Erklärung, so dass kein nach 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB beachtlicher Inhaltsirrtum vorliegt. (3) Zwischenergebnis Das objektiv Erklärte und das subjektiv Gewollte fallen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung somit nicht unbewusst auseinander. Damit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Die Einigung ist nicht von Anfang an unwirksam gem. 142 Abs. 1 BGB.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 9 VON 11 cc) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrags Wegen des Abstraktionsprinzips führt auch die erfolgreiche Anfechtung des schuldrechtlichen Kaufvertrags nicht zur Unwirksamkeit der dinglichen Einigung. Nota bene: In bestimmten (selten) Fällen kann jedoch der Grund, der das Verpflichtungsgeschäft anfechtbar macht, auch das Verfügungsgeschäft erfassen. Das ist insbesondere in Fällen der Anfechtung nach 123 BGB der Fall. Wer etwa rechtswidrig bedroht wurde, kann auch das dingliche Geschäft anfechten, weil auch dieses ohne die Drohung nicht abgeschlossen worden wäre. In einem solchen Fall kann dann die Anfechtungserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Willenserklärung zum dinglichen Vertrag erfasst sein soll. Das ist aber keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip, sondern lediglich die Konstellation, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zufällig unter demselben Mangel leiden und daher beide anfechtbar sind. Auch hier ist das Verfügungsgeschäft nicht automatisch nichtig, wenn nur das Verpflichtungsgeschäft angefochten ist. Man spricht deshalb in diesen Fällen auch von der Identität der Fehlerquelle. Des Weiteren kann in seltenen Ausnahmefällen 139 BGB eingreifen, wenn konkrete, besondere Anhaltspunkte vorliegen, wonach nach dem Parteiwillen Grund- und Erfüllungsgeschäft eine Einheit bilden sollen. 1 dd) Zwischenergebnis Die Einigung zwischen J und K über die Übereignung des Rings gem. 929 S. 1 BGB ist wirksam. b) Übergabe einer beweglichen Sache Der Ring ist eine bewegliche Sache. Eine Übergabe setzt voraus, dass J den Besitz an dem Ring vollständig aufgibt und K den Besitz ( 854 BGB) auf Veranlassung des J erworben hat. Indem J dem K den Ring in die offene Hand legt und dieser den Ring einsteckt hat er den Besitz an dem Ring auf Veranlassung des J erworben und J seinen Besitz vollständig aufgegeben. c) (Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe) d) Verfügungsberechtigung des J J war als vormaliger Eigentümer des Rings verfügungsberechtigt, 1006 Abs. 1 BGB. e) Zwischenergebnis Demnach hat J das Eigentum wirksam an K übertragen. J ist somit nicht mehr Eigentümer isd 985 BGB. Ergebnis J hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Rings aus 985 BGB. 1 So können etwa Sicherungsabtretung und die für diese kausale Sicherungsabrede eine Einheit bilden, vgl. etwa BGH NJW 1982, 275.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 10 VON 11 II. Anspruch des J gegen K auf Herausgabe des Rings aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 2 J könnte gegen K aber einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass K etwas ohne rechtlichen Grund durch Leistung des J erlangt hat. Etwas erlangt K hat Eigentum und Besitz am Ring erlang (s.o.) Leistung des J K müsste das Eigentum und den Besitz am Ring durch eine Leistung des J erlangt haben, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. J hat das Eigentum und den Besitz am Ring bewusst und gewollt auf K übertragen, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB zu erfüllen. K hat das Eigentum und den Besitz am Ring durch Leistung des J erlangt, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ohne rechtlichen Grund K müsste das Eigentum und den Besitz am Ring ohne rechtlichen Grund erlangt haben, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn das Schuldverhältnis, auf das sich die Leistung bezieht, nicht besteht. Der Kaufvertrag ist durch die Anfechtung gem. 142 Abs. 1 BGB rückwirkend entfallen. Damit erfolgte die von J auf diesen Vertrag bezogene Leistung ohne rechtlichen Grund. Rechtsfolge Der Bereicherungsschuldner hat gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB das Erlangte herauszugeben. Der Inhalt der Herausgabepflicht bestimmt sich nach der Art des Erlangten. Hier hat K Eigentum und Besitz am Ring erlangt, so dass er beides auf J zurückübertragen muss. Nutzung isd 100 BGB hat K nicht gezogen, somit schuldet er darüber hinaus keine Nutzungsherausgabe gem. 818 Abs. 1 BGB. Ergebnis J hat einen Herausgabeanspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Besitzverschaffung durch Übergabe und Rückübereignung des Rings nach 929 S. 1 BGB. 2 Vgl. auch Fall 12.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 11 VON 11 C. Frage 3: Variante: Behaltendürfen des Rings gegen Zahlung von 2.000, Fraglich ist, ob K den Ring gegen Zahlung von insgesamt 2.000, behalten darf. I. Kaufvertrag über 2.000, Dies setzt zunächst einen Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB voraus. Ein solcher entsteht durch Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über den Ring zum Preis von 2.000,. Ein Kaufvertrag über einen Preis von 2.000, wurde vorliegend von den Parteien aber gerade nicht geschlossen sondern wie oben 3 bereits dargestellt ein anfechtbarer Kaufvertrag über einen Preis von 200,. Auch die Anfechtung führt per se nicht dazu, dass ein Kaufvertrag über den Preis von 2.000, zwischen K und J zustande kommt. Die Anfechtung führt nämlich in erster Linie zur Vernichtung des anfechtbaren Kaufvertrags, nicht aber zum Entstehen eines neuen. Merke: Die Anfechtung kassiert, reformiert aber nicht. II. Ausnahme, 242 BGB Allerdings könnte es gegen Treu und Glauben gem. 242 BGB verstoßen, wenn sich J nicht bereit erklärt, den Ring zu dem ursprünglich von ihm ja gewollten Preis zu verkaufen, denn er benutzt ja jetzt die Anfechtung gleichsam, um aus einem aus anderen Gründen bereuten Vertragsschluss zu entwischen. Die Anfechtung soll den Irrenden nur vor den Nachteilen des Irrtums schützen, ihm aber keinen unverdienten Vorteil gewähren. Daher ist nach 242 BGB die Anfechtung i.d.r. ausgeschlossen, wenn der Erklärungsgegner bereit ist, das Geschäft so gegen sich gelten lassen, wie es der Irrende irrtumsfrei gewollt hat (Ausschluss des Reuerechts). 4 Ähnlich wie im Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) muss er sich daher so behandeln lassen, als habe er einen Kaufvertrag zum Preis von 2.000, abgeschlossen Merke: Das Anfechtungsrecht ist kein Reuerecht. Hinweis: Ein weiterer Erklärungsansatz geht davon aus, dass nach Treu und Glauben ein neuer Vertrag oder ein Änderungsvertrag mit dem Inhalt des ursprünglich Gewollten abgeschlossen werden müsse. Wieder andere halten den Weg einer Umdeutung über 140 BGB für vorzugswürdig. 5 Hier gelangen diese Auffassungen indes zum gleichen Ergebnis. 3 S. A Frage 1. 4 Vgl. etwa Medicus, BGB AT, 10. Aufl. 2010, Rn. 781; Köhler/Fritzsche, JuS 1990, 16, 19. 5 Köhler/Fritzsche, JuS 1990, 16, 19.