Fit für das Geschäft Katharina Buddenberg Referatsleiterin Recht IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Bielefeld, 16.09.2014
Übersicht A. Vertragsschluss B. Allgemeine Geschäftsbedingungen C. Leistungsstörungen D. Kaufvertrag E. Mietvertrag Wie kommt ein Vertrag überhaupt zustande? Welche Probleme können auftreten? Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen F. Werk- / Dienstvertrag G. Verjährung
A. Vertragsschluss I. Zustandekommen II. Inhalt III. Unwirksamkeit IV. Vom Vertrag lösen
A. Vertragsschluss I. Zustandekommen Wozu Verträge? Verbindliche Fixierung von Vereinbarungen Festlegung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien
A. Vertragsschluss Angebot zwei empfangsbedürftige, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen Vertrag Annahme von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges
A. Vertragsschluss a) Angebot muss alle notwendigen Informationen (z.b. Parteien, Preis, Gegenstand) enthalten Rechtsbindungswille erforderlich; nicht vorhanden z.b. bei Werbeprospekten und Zeitungsanzeigen Aufstellen von Waren in Selbstbedienungsregalen und Schaufenstern
A. Vertragsschluss b) Annahme Vorbehaltlose Annahme des Angebots ja Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot
A. Vertragsschluss 3. Wie müssen Verträge abgeschlossen werden? a) Grundsatz: Formfreiheit Verträge können grds. schriftlich, mündlich, konkludent, per Telefon, per Fax oder per Email geschlossen werden Empfehlung: immer schriftlich (Beweisfunktion) b) Ausnahme: formbedürftige Rechtsgeschäfte z.b. bei Grundstücken (not. Beurkundung, 311b Abs. 1 BGB) z.b. Bürgschaftserklärung (Schriftform, 766 BGB) Folge bei Verstoß gegen Formvorschrift: Nichtigkeit ( 125 BGB)
A. Vertragsschluss II. Inhalt Sinnvoller Inhalt: die fünf W`s : Wer (Bezeichnung der Vertragsparteien) Was (Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, z.b. Auto) Wann (Leistungszeit) Fälligkeit grds. sofort Abweichende Vereinbarung möglich Wieviel (Zahlungsbedingungen) Wie (Lieferbedingungen)
A. Vertragsschluss III. Unwirksamkeit von Verträgen Verstoß gegen Formvorschrift Fehlende Geschäftsfähigkeit Anfechtung (z.b. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung) Sittenwidrigkeit Wucher Verstoß gegen Verbotsgesetz (z.b. SchwArbG)
A. Vertragsschluss IV. Vom Vertrag lösen 1. Grundsatz: pacta sunt servanda Verträge sind bindend Keine Möglichkeit zur einseitigen (!) Änderung / Aufhebung 2. Lösungsmöglichkeiten Anfechtung, Rücktritt, Kündigung Aufhebungsvertrag Sonderfall: Widerruf bei bestimmten Verbraucherverträgen (z.b. Fernabsatz)
B. AGB I. Was sind AGB? II. Einbeziehung III. Inhaltskontrolle
B. AGB I. Was sind AGB? alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt ( 305 Abs. 1 BGB) Standardmäßige Festlegung von Regeln, die in Ergänzung für alle Vertragsschlüsse gelten sollen
B. AGB II. Einbeziehung AGB müssen in einen Vertrag einbezogen werden, damit sie wirksam sind gegenüber Verbrauchern gegenüber Unternehmern ausdrücklicher und sichtbarer Hinweis Möglichkeit der Kenntnisnahme Einverständnis Erkennbarkeit Kein Widerspruch Grundsatz der widersprechenden AGBs
B. AGB III. Inhaltskontrolle 1. 309-307 BGB 309 BGB: konkret bestimmte Klauseln, die wegen ihres Inhalts unwirksam sind 308 BGB: wertungsbedürftige Klauseln, wertende Interessenabwägung 307 BGB: sog. Generalklausel, unangemessene Benachteiligung 2. AGB gegenüber Unternehmern und juristischen Personen! Es gilt nur 307 BGB
B. AGB 3. Unwirksame AGB 309-307 BGB Überraschende / mehrdeutige Klauseln ( 305c BGB) Vorrang der Individualabrede ( 305b BGB) Übrige Klauseln bleiben wirksam ( 306 BGB)
C. Leistungsstörungen 1. Der Kunde zahlt / Verkäufer liefert gar nicht (Nichtleistung/Unmöglichkeit) Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag, wenn auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung nicht geleistet wird ersatzfähig sind alle Schäden, die auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruhen und nicht entstanden wären, wenn doch noch geleistet worden wäre (z.b. Mehrkosten eines Deckungskaufes) durch den Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (inkl. Nutzungsersatz für Gebrauchsvorteile)
C. Leistungsstörungen 2. Verkäufer liefert/kunde zahlt nicht (Verzug) a) Voraussetzungen des Verzuges Fälligkeit Mahnung Vertreten müssen Entgeltforderung (30 Tage- Regelung) Keine Mahnung erforderlich: Kalendermäßige Bestimmung Frist nach einem Ereignis Leistungsverweigerung besondere Gründen (z. B. Fixgeschäft)
C. Leistungsstörungen Rechtsfolgen des Verzuges Schadensersatz Verzugsschaden Verzugszinsen Pauschale bei Entgeltforderungen Schaden, der während des Verzugs entsteht und ursächlich auf dem Verzug beruht 5% - Punkte (im geschäftlichen Verkehr 9%-Punkte) über dem Basiszinssatz (seit 01.07.2014: - 0,73%) 40,-
D. Kaufvertrag I. Leistungspflichten II. Mängelgewährleistung III. Verbrauchsgüterkauf / Handelskauf IV. Fernabsatzverträge
D. Kaufvertrag I. Leistungspflichten, 433 BGB Pflichten des Verkäufers Pflichten des Käufers Übergabe der Kaufsache Zahlung des Kaufpreises Eigentumsverschaffung an der Kaufsache Abnahme der Kaufsache Frei von Sach- und Rechtsmängeln
A. Vertragsschluss Checkliste Kaufvertrag Vertragsparteien - genaue Bezeichnung! Inhalt Laufzeit und Kündigungsfristen Zahlungs- und Lieferbedingungen Gewährleistungen Verzugsregelungen Regelungen bei Nichterfüllung Erfüllungsort / Gerichtsstand Absicherung von Zahlungen z.b. Eigentumsvorbehalt Allgemeine Geschäftsbedingungen Gerichtsstand
D. Kaufvertrag II. Mängelgewährleistung, 437 ff. BGB Ansprüche des Käufers, wenn die Kaufsache mangelhaft ist 1. Sachmangel, 434 BGB Vereinbarte Beschaffenheit Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung Übliche Beschaffenheit unsachgemäße Montage durch Verkäufer Fehlerhafte / unvollständige Montageanleitung (sog. IKEA-Klausel) Lieferung einer anderen Sache / zu geringe Menge Zeitpunkt: Gefahrübergang! Sonderfall: Garantie (Unterschied zu Gewährleistung)
D. Kaufvertrag 2. Nacherfüllung, 439 BGB Vorrangiger Anspruch des Käufers Umtausch oder Reparatur nach Wahl des Käufers Auf Kosten des Verkäufers 3. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung, idr erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Nachbesserung
D. Kaufvertrag 4. Ausschluss der Gewährleistung möglich? Grundsatz: Vertragsfreiheit aber: 309 Nr. 8 b) ff) BGB: Verkürzung in AGB nur auf mindestens 1 Jahr 475 BGB: beim Verbrauchsgüterkauf grds. kein Ausschluss möglich, nur bei gebrauchten Sachen auf mindestens 1 Jahr Beachte außerdem: 444 BGB (kein Ausschluss bei arglistigem Verschweigen eines Mangels)
D. Kaufvertrag III. Verbrauchsgüterkauf / Handelskauf 1. Verbrauchsgüterkauf, 474 ff. BGB a) Begriff Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über eine bewegliche Sache b) Besonderheiten 475 BGB: Kein Ausschluss von Mängelrechten 476 BGB: Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten 478 BGB: Rückgriff des Unternehmers auf seinen Händler
D. Kaufvertrag 2. Rügeobliegenheit beim Handelskauf, 377 BGB a) Begriff Beide Parteien sind Kaufleute ( 1 ff. HGB) und für beide Seiten ist das Geschäft ein Handelsgeschäft ( 343 HGB) b) Folgen Offene Mängel müssen unverzüglich gerügt werden Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken gerügt werden Rechtsfolge bei Verstoß: Verlust der Gewährleistungsansprüche Zweck der Vorschrift: zügige Abwicklung von Handelsgeschäften
D. Kaufvertrag IV. Fernabsatzverträge 1. Voraussetzungen, 312b, c BGB Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher über Warenlieferung oder Dienstleistung Zustandekommen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.b. Briefe, Kataloge, Fax, Internet) Organisiertes Vertriebs- / Dienstleistungssystem
D. Kaufvertrag 2. Rechtsfolgen Belehrungspflichten (z.b. über Widerrufsrecht, Vertragsdauer, Anschrift, zusätzliche Kosten) Art. 246 a EGBGB, 312 i, j BGB Widerrufsrecht 3. Das Widerrufsrecht a) Widerrufsfrist 14 Tage Beginnt mit Erfüllung der Belehrungspflichten und nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger
D. Kaufvertrag b) Ausnahmsweise kein Widerrufsrecht, 312g Abs. 2 BGB Insbesondere: Speziell nach Kundenwünschen angefertigte oder leicht verderbliche Waren CDs, DVDs oder Software, die entsiegelt ist c) Rechtsfolgen des Widerrufs Verweis auf Rücktritt: Rückgewähr der empfangenen Leistungen Kosten der Hin- und Rücksendung? ( 357 Abs. 6 BGB) Wertersatz für Verschlechterung der Ware? ( 357 Abs. 8 BGB)
D. Kaufvertrag d) Weitere Widerrufsrechte Haustürgeschäft ( 312 b BGB) Teilzeitwohnrechte ( 485 BGB) Verbraucherdarlehen ( 491 BGB) Ratenlieferungsvertrag ( 510 BGB) Versicherungsverträge ( 8 VVG)
E. Mietvertrag I. Leistungspflichten II. Mängelgewährleistung III. Kündigung
E. Mietvertrag I. Leistungspflichten Pflichten des Vermieters Pflichten des Mieters Gebrauchsgewährung Mietzahlung Instandsetzung (Reparaturen) meist auch Instandhaltung grds. auch Instandhaltung (sog. Schönheitsreparaturen)
E. Mietvertrag II. Mängelgewährleistung 1. Mietmangel Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch 2. Minderung, 536 BGB Miete ist entsprechend dem Anteil der Tauglichkeitsbeeinträchtigung gemindert Minderung tritt automatisch ein
E. Mietvertrag 3. Schadensersatz, 536a Abs. 1 BGB Verschuldensunabhängig bei anfänglichem Mangel Bei nachträglichem Mangel nur bei Verschulden des Vermieters 4. Aufwendungsersatz, 536a Abs. 2 BGB Recht des Mieters zur Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, wenn der Vermieter mit Mangelbeseitigung in Verzug ist 5. Kenntnis des Mieters / Mangelanzeige, 536b, 536c BGB Alle Mängelrechte setzen unverzügliche Anzeige an Vermieter voraus und sind bei Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss ausgeschlossen
E. Mietvertrag III. Kündigung Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen beträgt nach 580a Abs. 2 BGB sechs Monate zum Quartalsende außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ( 543 BGB)
F. Werk- / Dienstvertrag I. Abgrenzung und Leistungspflichten II. Leistungsstörungen III. Beendigungsmöglichkeiten
F. Werk- / Dienstvertrag I. Abgrenzung und Leistungspflichten Werkvertrag, 631 BGB Dienstvertrag, 611 BGB Werkunternehmer schuldet die mangelfreie Herstellung eines Werkes oder Herbeiführung eines konkreten Erfolges Dienstverpflichteter schuldet die Leistung von Diensten (Dauerschuldverhältnis, kein konkreter Erfolg); Unterfall ist der Arbeitsvertrag Abnehmer schuldet die Zahlung der Vergütung und Abnahme des Werkes Dienstberechtigter schuldet die Zahlung des vereinbarten Entgelts
F. Werk- / Dienstvertrag II. Leistungsstörungen 1. Beim Werkvertrag a) Nacherfüllung, 635 BGB Mangelhaftes Werk Mangelbeseitigung oder Neuherstellung nach Wahl des Unternehmers Auf Kosten des Unternehmers b) Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
F. Werk- / Dienstvertrag 2. Beim Dienstvertrag Keine Mangelhaftung, da nur Bemühen geschuldet, aber kein konkreter Erfolg Nur Schadensersatz bei Schlechtleistung III. Beendigungsmöglichkeiten Beim Werkvertrag Beim Dienstvertrag Kündigung durch Besteller jederzeit möglich, aber Pflicht zur anteiligen Vergütung, 649 BGB Kündigung fristgebunden möglich, 621 BGB; besondere Regelungen für Arbeitsverträge (Frist, Kündigungsschutz, etc.)
G. Verjährung I. Grundsatz: regelmäßige Verjährungsfrist Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ( 195 BGB) Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat ( 199 Abs. 1 BGB) II. Sonderfall: Verjährung von Mängelansprüchen 438 BGB: im Kaufrecht grds. 2 Jahre (5 Jahre bei Bauwerken) ab Übergabe 634a BGB: im Werkrecht 2 oder 5 Jahre ab Abnahme oder regelmäßige Verjährungsfrist (je nach Werk) 548 BGB: im Mietrecht für bestimmte Ansprüche 6 Monate
Fit für das Geschäft Vielen Dank! Weitere Informationen auch im Internet: www.ostwestfalen.ihk.de und dort unter Recht und Steuern