Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten einige thematisch verwandte Fragen ohne Antworten. Letztere können zuhause anhand des Skripts beantwortet werden. Gemeinsam stecken die Fragen mit und ohne Antworten den Rahmen ab, in dem sich die Klausurfragen bewegen! Beachten Sie, dass in der Klausur nur Antworten von ca. einer halben Seite erwartet werden. 1. Übung Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen? - Nein. Bei der Präsentation von Waren in Schaufenstern handelt es sich regelmäßig um eine invitatio ad offerendum, die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Hierbei fehlt es dem Erklärendem (dem Inhaber des Geschäfts) an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen. Er gibt potentiellen Kunden nur die Konditionen vor, zu denen sie gehalten werden, dem Verkäufer ein Angebot auf den Schluss eines Kaufvertrages zu machen. - Hierdurch bewahrt sich der Inhaber zum einen vor der Gefahr, durch vielfache Nachfrage in einer größeren Zahl von Kaufverträgen verpflichtet zu sein, als er erfüllen kann. Hätte er hier nur 10 Webstühle auf Lager, und nähmen 12 Kunden das Angebot an, könnte er den Vertrag mit zwei der Kunden nicht erfüllen und müsste ggf. Schadensersatz leisten. - Zum anderen ist der Inhaber vor falschen Preisauszeichnungen geschützt, wenn der Vertragsschluss erst an der Kasse erfolgt, er also durch Ablehnung des Käuferangebots noch verhindert werden kann.
2 Nennen Sie die einzelnen Erscheinungsformen (mindestens drei) der juristischen Person und der Gesamthandsgemeinschaft! Juristische Personen des bürgerlichen Rechts sind die rechtsfähigen Stiftungen ( 80 ff. BGB) des privaten Rechts und der rechtsfähige Verein ( 21 ff. BGB). Zu den juristischen Personen des Handelsrechts gehören insbesondere die Kapitalgesellschaften und die eingetragene Genossenschaft. Beispiele für Kapitalgesellschaften sind etwa die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine Gesamthandsgemeinschaft des bürgerlichen Rechts ist die im BGB geregelte Gesellschaft ( 705 ff. BGB). Gesamthandsgemeinschaften des Handelsrechts sind die aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Personengesellschaften, nämlich die offene Handelsgesellschaft (ohg; 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG; 161 ff. HGB).
3 Was versteht man unter einer natürlichen und was unter einer juristischen Person sowie deren Rechtsfähigkeit? Unter einer natürlichen Person versteht man einen Menschen. Weiter reicht der Begriff nicht. Jeder Mensch ist gem. 1 BGB rechtsfähig, d.h. er kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Juristische Personen sind Organisationen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr alle Rechte und Pflichten tragen, sowie alle Funktionen ausüben, die ihrer Natur nach keinen Menschen voraussetzen. Z.B. kann eine juristische Person Eigentümerin eines Autos oder Verpflichtete eines Kaufvertrages sein. Beispiele für juristische Personen sind GmbH, AG oder der eingetragene Verein (e.v., vgl. 21 ff. BGB).
4 Sie planen in einem riskanten Geschäftsfeld tätig zu werden und müssen sich entscheiden, ob Sie eine GbR oder eine GmbH gründen. Wofür entscheiden Sie sich und warum? Der Unterschied zwischen GbR und GmbH liegt darin, dass die GmbH eine juristische Person ist und damit eigene Rechtsfähigkeit besitzt, es sich bei der GbR hingegen um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. (Allerdings gesteht die Rspr. der GbR Teilrechtsfähigkeit zu, soweit sie als Außengesellschaft auftritt.) Alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer (als deren organschaftlicher Vertreter) für die GmbH tätigt, verpflichten die GmbH und nicht die Gesellschafter (vgl. 13 I GmbhG). Die Gesellschafter sind lediglich Inhaber der Geschäftsanteile 1 an der GmbH. Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen ( 13 II GmbhG), das i.d.r. (weit) über die berühmte Stammeinlage i.h.v. mindestens 25.000 ( 5 I GmbhG) hinausgeht. Muss die GmbH Insolvenz anmelden, trifft dies daher nur das Vermögen der GmbH und nicht der einzelnen Gesellschafter. Daher zählt die GmbH zu den Kapitalgesellschaften: haften tut nur das Kapital die Haftung ist auf das Kapital beschränkt à GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der GbR ( 705ff. BGB) hingegen haftet jeder Gesellschafter persönlich. Wird sie z.b. auf einen sehr hohen Schadensersatzbetrag verklagt, und reicht das Gesellschaftsvermögen hierfür nicht aus, so haftet jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen. Die Teilrechtsfähigkeit besteht bei der GbR nur in der Hinsicht, dass die GbR Partei eines Gerichtsprozesses sein oder etwa ein Grundstück kaufen kann, nicht jedoch, dass die Gesellschafter vor der persönlichen Haftung bewahrt werden. Daher empfiehlt es sich, ganz besonders in riskanten Geschäftsfeldern, unter dem Schutz der beschränkten Haftung einer GmbH tätig zu werden. Mit einer GbR riskiert man unbeschränkt persönlich zu haften, wenn die Unternehmung scheitert. 1 Anderer Ausdruck Mitgliedschaftsrechte, Palandt/Grüneberg, 413, Rn. 2.
5 Übungsfragen: Was ist eine natürliche und was eine juristische Person? Nennen Sie Beispiele für eine juristische Person. Sie sind Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die gerade eine Maschine für 60.000 gekauft hat. Wer wurde Eigentümer der Maschine? Ihr Chef hat keine Ahnung von Jura. Bitte erklären Sie ihm was eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Inwiefern unterscheiden sich juristische und natürliche Person bezüglich ihrer Rechtsfähigkeit? Ist eine GbR rechtsfähig? Kann eine juristische Person Verträge schließen? Ist eine juristische Person handlungsfähig? Was versteht man unter den Organen einer jur. Person? Weshalb und wofür braucht Sie diese?