Haushaltshilfen legal einstellen leicht gemacht



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in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 38/2013 Haushaltshilfen legal einstellen leicht gemacht Jeder von uns kennt Familien und Haushalte, deren Haushaltshilfen unangemeldet tätig sind. Oder kreisen wir es näher ein: Vielleicht beschäftigen Sie sogar selbst eine Haushaltshilfe ganz inoffiziell. Und möglicherweise zweifeln Sie selbst mitunter, ob das denn so in Ordnung ist. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, dass die legale Beschäftigung von Arbeitnehmern im eigenen Haushalt gar nicht so schwierig ist. Dies gilt insbesondere für die Einstellung von sogenannten Minijobbern, die seit Anfang 2013 nun monatlich 450 Euro verdienen dürfen. Viele Haushalte haben die recht unbürokratische Möglichkeit, ihre Haushaltshilfen offiziell anzumelden, seit der Einführung des Haushaltsschecks im April 2003 bereits genutzt. Die Zahl der Minijobber im Haushalt hat sich seitdem fast verzehnfacht. Geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten seit 2003 300.000 250.000 200.000 150.000 100.000 50.000 0 Quelle: Minijob-Zentrale, Stand: Juli 2013 1. Korrekt einstellen Gesetze beachten Fünf Gründe für die legale Beschäftigung von Haushaltshilfen Viele Gründe gibt es für die legale Variante der Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Folgenden fünf wichtige Gründe: Grund 1 - Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt: Wenn Sie Ihre Haushaltshilfe nicht anmelden, ist das rechtswidrig. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dann drohen Ihnen Geldbußen bis zu 5.000 Euro. Grund 2 - Legalisierung schafft mehr Verlässlichkeit: Eine hundertprozentige Sicherheit, dass zwischen Ihnen und Ihrer Haushaltshilfe immer alles so läuft wie vereinbart, kann Ihnen niemand geben. Aber alle Erfahrungen zeigen: Bei einem formellen und legalisierten Beschäftigungsverhältnis nehmen www.biallo.de

Seite 2 beide Seiten also Arbeitgeber und Arbeitihre Vereinbarungen ernster. nehmer Grund 3 - Ruhiges Gewissen angesichts der Unfallgefahr: Unfälle in Privathaushalten sind keineswegs eine Seltenheit. Man kann beim Putzen ausrutschen, beim Fensterput- zen von der Leiter fallen, sich beim Bügeln verbrennen und natürlich auf dem Weg zum Job oder auf dem Rückweg verunglücken und sich schwere Verletzungen zuziehen. Nach dem Gesetz sind zwar auch Schwarzarbeiter unfallversichert und haben von der Behandlung über die Rehabilitation bis zur Rente Anspruch auf alle Versicherungsleistungen. Wurden sie aber nicht angemeldet, drohen dem Arbeitgeber nicht nur Nachzah- lungen von Unfallversicherungsbeiträgen für die letzten vier Jahre und ein Bußgeld. Auch Schadensersatzansprüche des Unfallversicherungsträgers für die entstandenen Behandlungs- und Reha-Kosten sowie eventuelle Rentenzahlungen sind möglich. All dies wird durch eine Meldung des Jobbers vermieden. Denn die Jobber sind dann automatisch unfallversichert. Grund 4 - Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werden erstattet: Auch Haushalte, die Hilfen schwarz beschäftigen, zahlen diesen vielfach aus Verbundenheit im Krankheitsfall den Lohn voll oder teilweise weiter. Eigentlich sind Arbeitgeber dazu ohnehin verpflichtet, auch bei Schwarzarbeit. Bei legalisierten Minijobs im Haushalt gibt es hier einen wesentlichen Vorteil: einen großen Teil der Kosten für die Lohnfortzahlung können Arbeitgeber auf Antrag erstattet bekommen. Grund 5 - Legalisierung wird durch Steuervorteile belohnt: Wer Haushaltshilfen einstellt, kann bestimmte Beträge von seiner Steuerschuld abziehen. Das nützt allerdings natürlich nur Haushalten und Familien, die überhaupt Steuern zahlen müssen, weil ihre Einkünfte entsprechend hoch sind (andere Haushalte dürften in der Regel auch keine Perle eingestellt haben). Die Regelungen im Einzelnen: Arbeitgeber von Minijobbern im Haushalt können jährlich 20 Prozent der Kosten für die Haushaltshilfe, höchstens aber 510 Euro, von der Steuerschuld abziehen. Achtung: Hier ist mit Bedacht nicht der Ausdruck absetzen gewählt. Mit dem Ausdruck etwas von der Steuer absetzen ist immer die Verringerung des steu- erpflichtigen Einkommens gemeint. Beispiel: Sie beschäftigen das ganze Jahr über eine Haushaltshilfe für 300 Euro monatlich. Zusammen mit den monatlichen Arbeitgeber-Pauschalen (siehe 2.) in Höhe von 14,44 Prozent (= 43,32 Euro) haben Sie insgesamt 4.119,84 Euro = 12 * (300 + 43,32 Euro) aufgewendet. 20 Prozent davon entsprechen 823,97 Euro. Sie können in diesem Fall immerhin 510 Euro, den Höchstbetrag also, direkt von der Einkommensteuer abziehen. Hinzu kommt als Steuerersparnis für den Arbeitgeber noch der nicht anfallende Solidaritätszuschlag und ggf. die ersparte Kirchensteuer. Als Abgaben haben Sie insgesamt 519,84 Euro gezahlt (12 x 43,32). Diese Abgaben bekommen Sie also durch die Steuererstattung wieder heraus. Als Faustregel kann gelten: Bei einem monatlichen Entgelt, das 290 Euro oder weniger beträgt, fällt die Steuererstattung höher aus als die gezahlten Pauschalen. Wichtig noch: Für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Minijobber beschäftigten, vermindert sich der Höchstbetrag von 510 Euro um ein Zwölftel. Günstigere Regelungen gibt es, wenn sich die Tätigkeit des Minijobbers auf die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes beschränkt. Dann kann der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstehenden Aufwendungen bei der Einmensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Für die Anerkennung als Sonderausgabe ist Voraussetzung, dass das zum Haushalt gehörende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Son- kommensteuererklärung derausgabe sind zwei Drittel der gesamten Betreuungskosten n absetzbar, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind. 2. Was ist ein Minijob?

Seite 3 Minijobs sind wenig bürokratische Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügiger Entlohnung. Der Verdienst Ihres oder Ihrer Angestellten darf die festgelegte monatliche Höchstgrenze von 450 Euro, die seit 2013 gilt, nicht übersteigen. Verdient ein Arbeitnehmer in Ihrem Haushalt monatlich bis zu 450 Euro, muss er in der Regel selbst keine Steuer und keine Beiträge an die gesetzliche Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Rentenversicherung gilt eine Sonderregel, nach der seit Anfang 2013 in der Regel hier Versicherungspflicht besteht (die aber abwählbar ist). Wird die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat auf Dauer überschritten, gilt ab dem Tag des Überschreitens in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht. In zwei Monaten ist höheres Entgelt erlaubt: In Privathaushalten kann es durchaus passieren, dass für einen bestimmten Zeitbeispielsweise wenn ein Haushaltsmitglied, das ansonsten die Versorgung der Familie in weiten Teilen übernimmt, für eine bestimmte Zeit ausfällt. In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen: Ein im Haushalt angestellter Minijobber darf zwei raum Not am Mann ist Monate im Jahr auch weit über die 450-Euro- Grenze hinaus arbeiten, ohne dass sich am Charakter der Beschäftigung etwas ändert. Die oben skizzierten Regeln zur Versicheund damit Beitragsfreiheit gelten nur für Arbeitnehmer. Sie als Arbeitgeber eines rungs- solchen Minijobs müssen Beiträge zur Sozialversicherung und in der Regel eine Pauschalsteuer abführen. Das erfolgt in Form von Pauschalen. Die Beiträge sind allerdings deutlich niedriger als für normale Arbeitgeber und als für normale Minijobs in Unternehmen. Maximal belaufen sich die Abgaben auf 14,44 Prozent des Betrags, den Ihre Haushaltshilfe monatlich als Arbeitsentgelt erhält. Bei einem Job mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 300 Euro sind das dann beispielsweise 43,32 Euro. Diese Pauschalen übernehmen Sie als Arbeitgeber, den Betrag ziehen Sie also Ihrer Haushaltshilfe nicht vom Lohn ab. Besonders wichtig für Arbeitgeber und zu wenig beachtet sind dabei die (geringen) Umlagen 1 und 2 bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Durch diese Umlagen haben Sie als Arbeitgeber Anspruch darauf, dass Ihnen der größte Teil der Ausgaben erstattet wird, die Ihnen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschaft entstehen. Minijobs im Privathaushalt: Pauschalabgaben des Arbeitgebers Krankenversicherung Rentenversicherung Einheitliche Pauschsteuer Umlage 1 bei Krankheit Umlage 2 bei Schwangerschaft/Mutterschaft Beitrag gesetzliche Unfallversicherung Insgesamt 5,00 Prozent 5,00 Prozent 2,00 Prozent 0,70 Prozent 0,14 Prozent 1,60 Prozent 14,44 Prozent Für einige Ausgabenposten gibt es Sonderregeln. Einheitliche Pauschsteuer: : Diese können Sie ggf. per Arbeitsvertrag auf den Arbeitalso vom Gehalt der Hilfe abziehen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Feb- nehmer abwälzen ruar 2006 (Aktenzeichen 5 AZR 628/04). Daauch weil es sich um zu ist jedoch einen eher geringfügigen Betrag handelt nicht zu raten. Pauschale für die Krankenversicherung: Diese fällt nur an, wenn die Betroffenen gesetzlich krankenversichert sind. Hinweis: Für einen privat krankenversicherten Minijobber brauchen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Betriebsprüfung droht nicht: Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt sind von der Prüfung durch die Sozialversicherungsträger

Seite 4 ausgenommen ( 28p Abs. 10 SGB IV). Das Finanzamt prüft mangels Zuständigkeit nicht. 3. Das Haushaltsscheck-Verfahren 3a Anmeldung und Abrechnung über die Minijob-Zentrale Einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt die Minijob-Zentrale für Sie. Ihre geringfügig Beschäftigten müs- sen Sie deshalb dort melden. Zu diesem Zweck wurde für private Arbeitgeber das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren eingeführt: Sie haben es als privater Haushalt, der einen Minijobber beschäftigt, nicht mit verschiedenen Sozialversicherungen und dem Finanzamt zu tun, sondern Sie müssen nur eine einzige Anmeldung Ihres Beschäfund zwar über ein Formular, das sich Haushaltsscheck nennt und nur eine einzige Seite umfasst. Das Formular tigten vornehmen geht an die Minijob-Zentrale, die im Übrigen unter www.minijob-zentrale.de ein gut ge- pflegtes Internet-Portal bereithält. Den Haushaltsscheck können Sie von der Internetseite der Zentrale herunterladen. Achten Sie bitte darauf, das für Sie passende Formular zu nehmen. Bei neuen Minijobs müssen Sie das für Beschäftigungsaufnahmen ab 01.01.2013 vorgesehene Formular benutzen. Selbstverständlich können Sie alle Formulare auch bei der Minijob-Zentrale schriftlich oder telefonisch bestellen (Adresse s. unten, Tel. 0355/290 2707 99). Im Grundsatz müssen Sie nur zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die Anmeldung und später gegebenenfalls, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, die Abmeldung per Haushaltsscheck vornehmen. Während das Beschäftigungsverhältnis läuft, müssen Sie der Minijob-Zentrale nur Ändemitteilen (etwa beim vereinbarten Arbeitsentgelt, bei Ihren Bankdaten, bei der Rentenversicherung Ihrer Haushaltshilfe). Das geschieht ebenfalls per Haushalts- rungen scheck. Einfacher Beitragseinzug: : Haushalte und Familien, die eine Haushaltshilfe per Minijob beschäftigen, müssen sich selbst auch nicht mehr mit der Errechnung der zu zahlenden Abgaben beschäftigen. Die Minijob-Zentrale berechnet für den Privathaushalt alle zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des gemelde- ten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein. Hierzu erteilen Sie der Minijob-Zentrale mit der erstmaligen Anmeldung einer Haushaltshilfe eine Einzugsermächtigung. Der Einzug erfolgt für die Monate Januar bis Juni am 15. Juli des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 15. Januar des Folgejahres. Wichtig: Damit ist gleichzeitig auch die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung erledigt. Der Haushaltsscheck wird dreifach ausgefüllt bzw. ausgedruckt. Ein Exemplar geht an die Minijob-Zentrale, und zwei Durchschriften gibt es für den Arbeitgeber und den Minijobber. Der Arbeitgeber füllt das Formular aus und unterschreibt es dann gemeinsam mit dem Arbeitnehmer. Den ausgefüllten Haushalts- scheck schicken Sie an die: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale 45115 Essen 3b Wie der Haushaltsscheck auszufüllen ist Die meisten Felder des Haushaltsschecks dürften Ihnen beim Ausfüllen keine Probleme machen. Zu einigen Feldern könnten aber weitere Informationen nötig sein. Probleme kann es bei folgenden Punkten geben: Betriebsnummer als Privathaushalt: Die Betriebsnummern vergeben in der Regel die Arbeitsagenturen. Falls Sie bereits eine solche Nummer besitzen, tragen Sie diese hier ein. Falls Sie keine Betriebsnummer besitzen was für Privathaushalte der Normalfall ist, vergibt die Minijob-Zentrale eine solche Nummer. Lassen Sie das entsprechende Feld dann einfach leer. Wichtig: Falls Sie zugleich etwa als Arzt oder Handwerker einen gewerblichen Betrieb haben, tragen Sie bitte keinesfalls die

Seite 5 Betriebsnummer des Unternehmens ein, denn Arbeitgeber ist nicht beispielsweise der Handwerksbetrieb, sondern Ihr Privathaushalt. Pauschsteuer: Im Regelfall sollten Sie hier das Ja-Feld ankreuzen. Damit geben Sie der Minijob-Zentrale die Erlaubnis, einen Bezwei Prozent des Arbeitsentgelts, das Sie monatlich Ihrer Haushaltshilfe zahlen, von Ihrem Konto einzuziehen (im Rahmen des halbjährlichen Pauschalein- trag in Höhe von zugs). Nein sollten Sie hier nur ankreuzen, wenn Ihre Haushaltshilfe ihre Einkünfte per Steuerkarte versteuert. Steuernummer: Diese entnehmen Sie Ihrem letzten Steuerbescheid. Achtung: Falls Sie einen Gewerbebetrieb haben, tragen Sie nicht dessen Steuernummer ein, sondern Ihre private Steuernummer. Versicherungsnummer Ihres Beschäftigten: Falls diese nicht bekannt ist, können Sie dieses Feld einfach leer lassen. Dann reicht es, wenn in den nebenstehenden Feldern Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum Ihres Beschäftigten eingetragen sind. Hat Ihre Haushaltshilfe mehrere Beschäftigungen? Fragen Sie Ihre Haushaltshilfe in jedem Fall. Gemeint sind hiermit nicht nur mehrere Minijobs. Auch eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung gilt als weitere Beschäftigung. Nur wenn Ihre Haushalts- hilfe keine weiteren Arbeitsplätze hat, kreuzen Sie hier nein an. Ist Ihre Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert? Ja kreuzen Sie an, wenn Ihre Hilfe in einer gesetzlichen Krankenkasse pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Ist dies nicht der Fall etwa wenn die Hilfe privat oder gar nicht versichert ist kreuzen Sie nein an. Wichtig: In diesem Fall müssen Sie geringere Abgaben zahlen diese fallen um fünf Prozentpunkte niedriger aus. Meine Haushaltshilfe beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.. Wird hier nichts eingetragen, so wird der Minijobber automatisch rentenversicherungspflichtig. Das ist seit Anfang 2013 rechtlich gesehen der Normalfall. Wird diese Vorgabe dagegen per Kreuzchen bejaht, so verzichtet der Jobber auf diese Pflicht und es bleibt bei der Rentenversicherungsfreiheit des Minijobs und der Abgabenfreiheit für den Arbeitnehmer. Voraussetzung ist dabei, dass Ihre Haushaltshilfe die Angaben im Haushaltsscheck per Unterschrift bestätigt. Tipp: : Für Sie als Arbeitgeber hat es keine große Bedeutung, wie sich Ihre Haushaltshilfe entscheidet. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, so werden von Ihrem (Arbeitgeber-)Konto zwar höhere Abgaben abgebucht, diese ziehen Sie jedoch vom Bruttoentgelt der Haushaltshilfe ab. Beispiel: Bei einem 300-Euro-Job werden für jeden Beschäftigungsmonat um 41,70 Euro höhere Beiträge von Ihrem Konto abgebucht. Dieser Betrag kommt folgendermaßen zustande: Standardmäßig beträgt die Pauschale für die Rentenversicherung, die Sie als Arbeitgeber entrichten fünf Prozent. Der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag liegt jedoch bei 18,9 Prozent. Die Differenz von 13,9 Prozent muss ein Minijobber im Privathaushalt selbst tragen, wenn er sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet. 13,9 Prozent von 300 Euro sind 41,70 Euro. Um diesen Betrag kürzen Sie den Bruttolohn der Hilfe. Diese erhält von Ihnen monatlich nur 258,30 Euro. 4. Versicherungsansprüche, die Minijobber erwerben Sie als Arbeitgeber führen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Welche Ansprüche erwerben die Minijobber hierdurch? Rentenversicherung: Durch den fünfprozen- tigen Pauschalbeitrag, den Sie als Arbeitgeber für die Rentenversicherung entrichten, erwirbt der Minijobber geringfügige Rentenansprüche. Das ändert sich für den Minijob- ber durch die 2013 neu eingeführte Rentenallerdings nur, wenn die Haushaltshilfe diese Pflicht nicht abwählt (um sich ein höheres Nettoentgelt zu sichern). Für diejenigen, die nicht über einen sozialversicherten Hauptjob ohnehin rentenversichert sind, ist die Abwahl nicht ratsam. Die Jobber erwerben nämlich durch ihren eigenen Rentenbeitrag den vollen versicherungspflicht Versiche-

Seite 6 rungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten und der Möglichkeit, Riester-Renten staatlich gefördert zu bekommen. Versicherungsjahre sammeln : Insbesondere gilt die Zeit des Minijobbens als ganz normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Ein Jahr mit Minijob ist damit ein ganz normales Versicherungsjahr. Durch das Sammeln von Versicherungsjahren kann man unter Umständen auch in Zumit 65 in Rente kunft schon wie vor 2012 gehen. Die Rente mit 65 ist nämlich auch für jüngere Jahrgänge keineswegs abgeschafft. Das gilt aber nur für Rentenversicherte, die besonders viele Versicherungsjahre vorweisen können. Nach 45 Versicherungsjahren hat man nämlich mit 65 Anspruch auf die volle ungekürzte Altersrente. Denn mit 65 gibt es das Altersruhegeld für besonders langjährig Versicherte. Zeiten mit versicherungspflichtigen Minijobs zählen dabei mit, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Studienjahre aber nicht. Auch für den Anspruch auf Frührente bringt die Versicherungspflicht Vorteile: Mit 63 gibt es für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ein vorzeitiges Altersruhegeld allerdings mit erheblichen Abschlägen. Auch hierbei zählen Zeiten mit versicherungspflichtigen Minijobs voll mit. Krankenversicherung: Weil in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht, sind Minijobber i.d.r. von Haus aus selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Familienmitglied krankenversichert. Aus den pauschalen Beiträgen, die Sie als Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale entrichten, entsteht für die Minijobber selbst kein neues Krankenversicherungsverhältnis. Leistungen aufgrund des Minijobs sind damit ausgeschlossen. Das gilt auch für das Kran- kengeld im Anschluss an die sechswöchige Lohnfortzahlung. Wie bereits erwähnt: Für den eher seltenen Fall, dass ein Minijobber privat oder was immer noch vorkommt gar nicht krankenversichert ist, müssen Sie als Arbeitgeber auch keine Pauschale für die Krankenversicherung entrichten. Unfallversicherung: Minijobber in Ihrem Haushalt sind bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert. Der Beitrag von 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung wird zweimal jährlich mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Zuständig ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeunverband des Wohngebiets, dem der Privathaushalt zuzuordnen fallversicherungsverband ist. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat Ihre Haushaltshilfe Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hatte Ihr Minioder Arbeitswegeunfall jobber einen Arbeits- oder ist eine Berufskrankheit aufgetreten, trägt die gesetzliche Unfallversicherung alle üblichen Kosten, z.b. die Kosten für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, für das Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung, genauso wie notwendige Fahrt- und Transdie Pflege in Heimen und zu Hause sowie ein Verletztengeld bei Verdienstausfall, Renten an Hinterbliebene und Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheits- portkosten, schäden. Sie müssen daher jeden Arbeitsunfall melden, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Geben Sie dabei auch immer die an Sie vergebene Betriebsnummer an. Die Minijob-Zentrale teilt Ihnen mit, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion aktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de