DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960



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Transkript:

BRUTTORENTE IST NICHT GLEICH NETTORENTE Stand 2015

DIE ÄRZTEVERSORGUNG WESTFALEN- LIPPE BESTEHT SEIT DEM 01.04.1960 SIE GEWÄHRT IM ALTER UND BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DEM MITGLIED BZW. NACH DESSEN TOD DEN FAMILIENANGEHÖRIGEN EINEN RECHTSANSPRUCH AUF VERSORGUNGSLEISTUNGEN

In diesem Merkblatt soll dargestellt werden, welche Auswirkungen das Alterseinkünftegesetz auf die Renten unserer Mitglieder hat und welche Möglichkeiten es im Rahmen der Ärzteversorgung gibt, die durch die höhere Besteuerung der Renten sich ergebende Rentenlücke bei der Nettorente durch zusätzliche Beitragszahlungen wieder auszugleichen. 1. Neue Rentenbesteuerung seit dem 01.01.2005 Die Besteuerung der Renten wurde zum 01.01.2005 völlig neu geregelt. Die Alterseinkünfte werden ab diesem Zeitpunkt nachgelagert besteuert. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase von der Steuer freigestellt und die daraus bezogenen Rentenleistungen voll der Besteuerung unterworfen werden. Bis zum 31.12.2004 wurden die Renten von berufsständischen Versorgungswerken wie auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Ertragsanteilsbesteuerung bedeutet, dass in der Ansparphase die Altersvorsorgebeiträge teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet werden und dafür die Leistung auch nur mit dem geringeren Ertragsanteil zu versteuern ist. Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, hat der Gesetzgeber zwecks Vermeidung einer Zweifach besteuerung eine lange Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht so aus, dass alle diejenigen, die im Jahr 2005 schon Rente bezogen haben und diejenigen, die im Jahr 2005 erstmals die Rente in Anspruch genommen haben, einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent haben; d.h. 50 Prozent der Rente werden der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz unterworfen. Für diejenigen, die im Jahr 2006 in Rente gegangen sind, belief sich der Besteuerungsanteil auf 52 Prozent, für Rentenzugänge im Jahr 2015 beträgt der Besteuerungsanteil 70 Prozent usw. Für Rentenneuzugänge im Jahr 2020 ist ein Besteue rungsanteil von 80 Prozent erreicht, danach steigt der Be steuerungsanteil nur noch um 1 Prozentpunkt p.a., sodass für diejenigen, die im Jahr 2040 erstmals in Rente gehen werden, eine volle Besteuerung von 100 Prozent vorgesehen ist. Wichtig ist dabei, dass je nach Renteneintritt der Besteuerungsanteil festgeschrieben wird und der Besteuerungsanteil nicht weiter ansteigt. Ausgenommen davon sind allerdings die Rentendynamisierungen, diese werden der vollen Besteuerung unterworfen. 3

2. Niedrigere Nettorente durch höhere Rentenbesteuerung Die höhere Rentenbesteuerung hat für unsere Mitglieder zur Folge, dass ihnen im späteren Rentenalter weniger Nettorente als bisher geplant zur Verfügung stehen wird. Unsere Rentnerinnen und Rentner bzw. auch die Mitglieder, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, haben in der Regel wenig bzw. keine Möglichkeiten mehr, die Einbußen bei der Nettorente auszugleichen. Allerdings wird die Nettorente nur dann tangiert, wenn das insgesamt zu versteuernde Monats- Einkommen die aktuellen Steuerfreigrenzen übersteigt. Ob dies im Einzelfall zutrifft, kann nur der Steuerberater ermitteln. Im Gegensatz zu den älteren Mitgliedern haben die jüngeren Mitglieder durchaus die Möglichkeit, durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung die entstehende Rentenlücke zu vermindern bzw. sogar ganz auszugleichen. In der nachfolgenden Tabelle wird anhand von drei Beispielen berechnet, wie sich die Rentenbesteuerung bei der Nettorente auswirken wird. Es wird bei Renteneintritt ein Steuersatz von 25 Prozent angenommen: Fallbeispiele Dr. A., geb. am 31.12.1953 Regelaltersgrenze: 01.11.2019 mit 65 Jahren und 10 Monaten Dr. B., geb. am 31.12.1963 Regelaltersgrenze: 01.01.2031 mit 67 Jahren Dr. C., geb. am 31.12.1973 Regelaltersgrenze: 01.01.2041 mit 67 Jahren Voraussichtliche Höhe der mtl. Altersrente bei Eintritt in die Regelaltersrente in Euro Nachgelagerte Besteuerung bei Eintritt in die Altersrente - Rechtslage ab dem 01.01.2005 Besteuerungsanteil 3.000 78 Prozent 3.000 91 Prozent 3.000 100 Prozent zu versteuern in Euro 2.340 585,00 2.730 682,50 3.000 750,00 Steuerschuld in Euro Aus diesen Beispielen ergeben sich nach Abzug der Steuer folgende Nettorenten: Dr. A: 2.415,00 Euro (3.000 Euro - 585,00 Euro) Dr. B: 2.317,50 Euro (3.000 Euro - 682,50 Euro) Dr. C: 2.250,00 Euro (3.000 Euro - 750,00 Euro) 4

Dies zeigt, dass die steuerliche Belastung der Rente durch das Alterseinkünftegesetz erheblich ist und die Nettorente deutlich von der von der ÄVWL ausgezahlten Rente abweichen kann. Hierbei muss zusätzlich beachtet werden, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu denen die ÄVWL keine Zuschüsse leistet, die Nettorente weiter vermindern. Grundsätzlich gilt, je jünger das Mitglied ist, um so größer ist die entstehende Rentenlücke. Allerdings steht dem jüngeren Mitglied auch noch ein längerer Zeitraum zur Verfügung, um durch höhere Einzahlungen die Rentenminderungen wieder auszugleichen. 3. Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Ärzteversorgung Der Gesetzgeber hat nicht nur die Besteuerung der Renten erhöht, sondern im Gegenzug auch die Beitragszahlungen an die Ärzteversorgung bis zu einer Höhe von 22.172 Euro p.a. bei Ledigen bzw. von 44.344 Euro p. a. bei Verheirateten von der Steuer freigestellt. Die genannten Beträge gelten für das Jahr 2015. Die vollständige Steuerfreistellung bis zu den oben genannten Größenordnungen wird jedoch ebenfalls nicht in einem Zug sofort vorgenommen, sondern in einem langen Übergangszeitraum. Die nachstehende Grafik zeigt die Übergangsvorschrift hinsichtlich der Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen. STEUERLICHE ABSETZBARKEIT DER VORSORGEBEITRÄGE in v. H. von 22.172 Euro für Ledige und 44.344 Euro für Verheiratete 60 62 64 66 68 72 74 70 76 78 80 82 84 86 88 90 92 100 98 96 94 2005 07 09 11 13 15 17 19 21 23 2025 5

Die Grafik ist so zu lesen, dass im Jahr 2005 22.172 bzw. 44.344 Euro als Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen werden mussten, um 60 Prozent davon, nämlich 12.000 Euro für Ledige bzw. 24.000 Euro für Verheiratete von der Einkommensteuer absetzen zu können. Im Jahr 2013 konnten 76 Prozent, im Jahr 2014 78 Prozent und im Jahr 2015 können 80 Prozent abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2025 steigert sich die Absetzbarkeit auf 100 Prozent, so dass der volle Betrag von z. Zt. 22.172 Euro bei Ledigen bzw. 44.344 Euro bei Verheirateten steuerlich begünstigt sein wird. Im Gegensatz zur Rentenbesteuerung werden diese Prozent sätze nicht festgeschrieben, sondern erhöhen sich jährlich um 2 Prozentpunkte in der dargestellten Verfahrensweise. 4. Möglichkeiten der zusätzlichen Beitrags zahlungen in die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bietet ihren Mitgliedern grundsätzlich zwei Möglichkeiten an, die Pflichtbeiträge freiwillig aufzustocken. Diese sind: a. b Aufstockung der Beiträge in der Grundversorgung ibis auf die Höchstab gabe. Die Höchstabgabe beträgt im Jahr 2015 1.418,30 Euro monatlich bzw. 17.019,60 Euro pro Jahr. Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung. In die freiwillige Zusatzversorgung können im Jahr 2015 maximal 10.132,80 Euro/Jahr zusätzlich zur Höchstabgabe in der Grundversorgung eingezahlt werden. a. Beitragspflicht und Aufstockungsmöglichkeiten in der Grundversorgung bei angestellten Mitgliedern Bei den angestellten Mitgliedern ist der pflichtgemäß zu zahlende Beitrag auf den jeweiligen Angestelltenversicherungshöchstbeitrag begrenzt. Der Angestelltenversiche rungshöchstbeitrag beträgt im Jahr 2015 1.131,36 monatlich bzw. 13.576,32 Euro pro Jahr und ist zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Der Höchstbeitrag muss dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze von 6.050 Euro monatlich erreicht bzw. überschreitet. Die angestellten Mitglieder, die die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, haben somit die Möglichkeit für das Jahr 2015 in die Grundversorgung zusätzlich 286,94 Euro pro Monat bzw. 3.443,28 Euro/Jahr freiwillig einzuzahlen. Aber auch die Mitglieder, die mit ihrem Bruttoverdienst nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen und somit einen geringeren Bei- 6

trag als den Angestelltenversicherungshöchstbeitrag von 1.131,36 Euro leisten, können ihre Versorgungsabgaben freiwillig bis zur Höchstabgabe in Höhe von 1.418,30 Euro monatlich bzw. 17.019,60/Jahr aufstocken. Zusätzliche Altersvorsorgemöglichkeiten innerhalb der ÄVWL im Jahr 2015 hier: angestellte Mitglieder Frw. Zusatzversorgung: 10.132,80 Euro Aufstockung bis Höchstabgabe: 3.443,28 Euro Maximaler Pflichtbeitrag: 13.576,32 Euro bei selbstständigen Mitgliedern Selbstständige Mitglieder zahlen als Pflichtbeitrag im Jahr 2015 1.200,10 Euro monatlich bzw. 14.401,20 Euro/Jahr. Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann ein niedrigerer Beitrag geleistet werden, wenn die Einkommenssituation es rechtfertigt. Selbstständige Mitglieder, die bereits den Pflichtbeitrag leisten, haben somit die Möglichkeit, ihre Beitragszahlungen bis auf die Höchstabgabe freiwillig aufzustocken. Dies entspricht einer Zuzahlung von 218,20 Euro/Monat bzw. 2.618,40 Euro/Jahr. Aber auch die selbstständigen Mitglie der, die aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht die Pflichtabgabe in Höhe von 1.200,10 Euro/Monat leisten, können die Versorgungsabgabe freiwillig bis auf die Höchstabgabe von 1.418,30 Euro/Monat bzw. 17.019,60 Euro/Jahr aufstocken. 7

Zusätzliche Altersvorsorgemöglichkeiten innerhalb der ÄVWL im Jahr 2015 hier: selbstständige Mitglieder Frw. Zusatzversorgung: 10.132,80 Euro Aufstockung bis Höchstabgabe: 2.618,40 Euro Maximaler Pflichtbeitrag: 14.401,20 Euro Das Procedere, das erforderlich ist, um die Pflichtbeiträge auf die Höchstabgabe freiwillig aufzustocken, ist sehr einfach. Es ist keine Gesundheitsprüfung notwendig und es ist auch kein aufwendiges Antragsverfahren vorzunehmen. Es reicht eine einfache schriftliche Erklärung des Mitgliedes aus. Außerdem kann die freiwillige Erhöhung jederzeit widerrufen werden. Wie die obigen Ausführungen zeigen, bestehen für einige Mitglieder im Rahmen der Grundversorgung nur noch geringe Spielräume, um freiwillig die Rentenansprüche zu erhöhen. Viele Mitglieder zahlen auch bereits die Höchstabgabe, diese können im Rahmen der Grundversorgung keine freiwillige Aufstockung mehr vornehmen. Diesen Mitgliedern bietet sich die Teilnahme an der Freiwilligen Zusatzversorgung an. b. Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung An der freiwilligen Zusatzversorgung können alle Mitglieder teilnehmen, die in der Grundversorgung bereits die Höchstabgabe ausschöpfen. Vorteile der freiwilligen Zusatzversorgung Die freiwillige Zusatzversorgung bietet unseren Mitgliedern eine lebenslang zahlbare Altersrente, die flexibel je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr bei entsprechenden versicherungsmathematischen Ab- und Zuschlägen in Verbindung mit der Rente 8

aus der Grundversorgung in Anspruch genommen werden kann. Die Einzahlungen in die freiwillige Zusatzversorgung unterliegen einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit; d.h. jedes Mitglied kann jährlich neu entscheiden, ob und in welcher Höhe es teilnehmen will. Vor einer Teilnahme findet keine Gesundheitsprüfung statt. Den Rententabellen liegt ein Rechnungszins von 4 Prozent zu grunde. Die freiwillige Zusatzversorgung beinhaltet eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 80 Prozent der zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit erworbenen Zusatzrente. Zur Alters- und Berufsunfähigkeitsrente wird für jedes berechtigte Kind ein Kinderzuschuss von 10 Prozent der Zusatzrente gewährt. Die freiwillige Zusatzversorgung bietet wie die Grund versorgung eine umfassende Hinterbliebenen ver sorgung. Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe bzw. der Witwer eine lebenslang zahlbare Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles erworbenen Zusatzrente. Außerdem werden Halbwaisenrenten in Höhe von 10 Prozent und Vollwaisen renten in Höhe von 30 Prozent für jedes berechtigte Kind gezahlt. Die freiwillige Zusatzversorgung bietet, wie oben bereits erwähnt, steuerliche Vorteile. Die Beiträge, die in die freiwillige Zusatzversorgung gezahlt werden, sind nach dem Alterseinkünftegesetz seit dem 01.01.2005 im Rah men der gesetzlichen Vorgaben absetzbar. Die spätere Rente unterliegt im Gegenzug der nachgelagerten Besteuerung. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe arbeitet mit äußerst niedrigen Verwaltungskosten. Dies gilt sowohl für die Grundversorgung als auch für die freiwillige Zusatzversorgung Für die drei Beispielfälle, die in der Tabelle auf Seite 4 dargestellt wurden, haben wir in der Tabelle auf Seite 10 die Höhe einer Zusatzrente aus der freiwilligen Zusatzversorgung errechnet, die durch regelmäßige Einzahlungen erreicht werden kann. Die ausgewiesenen Zusatzrenten beinhalten das gesamte Leis- 9

tungspaket, so wie es oben dargestellt wurde. Es sind zwei Berechnungen mit Ein zahlungen in Höhe von 4.500 Euro und 9.000 Euro pro Jahr vorgenommen worden, es kann aber jede Einzahlung zwischen dem Mindestbeitrag in Höhe von 3.927,60 Euro p.a. und dem Höchstbeitrag von 10.132,80 Euro p.a. für 2015 erfolgen. Der Höchst- und Mindestbeitrag ändert sich jährlich, da er vom jeweils gültigen Angestelltenversicherungshöchstbeitrag abgeleitet wird. Hinweis: Die Berechnungen wurden mit den Rentenfaktoren für männliche Mitglieder vorgenommen. Für weibliche Mit glieder ergibt sich ein höherer Wert, da die Renten faktoren für Frauen höher sind. Die Berechnung in der Tabelle berücksichtigt nur die Zusatzrente, die in der freiwilligen Zusatzversorgung erzielt werden kann. Die Erhöhung der Rentenanwartschaften, die in der Grundversorgung durch eine Aufstockung der Bei träge entsteht, konnte nicht berücksichtigt werden, da dies von individuellen Faktoren und vom bisherigen Versiche rungsverlauf abhängig ist. Diese Erhöhung muss natürlich noch zu den ausgewiesenen Zusatzrenten hinzugerechnet werden. Fallbeispiele Dr. A., geb. am 31.12.1953 Altersrenteneintritt: 01.11.2019 Dr. B., geb. am 31.12.1963 Altersrenteneintritt: 01.01.2031 Dr. C., geb. am 31.12.1973 Altersrenteneintritt: 01.01.2041 Monatliche Brutto-Zusatzrente mit Vollendung der Regelaltersrente bei Einzahlung von 4.500 bei Einzahlung von 9.000 Monatliche Netto-Zusatzrente mit Vollendung der Regelaltersrente nach Abzug der fälligen Steuern (angenommener Steuersatz 25 %) bei Einzahlung von 4.500 105,00 210,00 84,52 169,05 445,00 891,00 343,76 688,30 bei Einzahlung von 9.000 889,00 1.778,00 666,75 1.333,50 10

Weitere Gründe für eine Aufstockung der Beiträge bzw. für eine Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung. Neben der Schließung einer Rentenlücke durch die höhere Rentenbesteuerung können noch weitere Gründe für eine Aufstockung der Beiträge in der Grundversorgung bzw. für eine Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung sprechen. Die aktuelle Höhe der Altersrentenanwartschaft ist nicht ausreichend. Durch die freiwillige Aufstockung der Beiträge in der Grundversorgung sowie durch eine Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung kann nicht nur die Altersrentenanwartschaft, sondern auch die Berufsunfähigkeits renten- und Hinterbliebenenrenten anwartschaften kontinuierlich gesteigert werden. Es ist beabsichtigt, die Altersrente nicht mit dem Regel alter in Anspruch zu nehmen, sondern bereits vor diesem Lebensalter in den Ruhestand zu treten. Durch eine Auf stockung der Beiträge in der Grundversorgung und/oder einer Teilnahme an der freiwilligen Zusatzversorgung kann der versicherungsmathematische Abschlag, der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente abzogen wird, zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden. Welche Gründe auch ausschlaggebend sind, höhere Versorgungsabgaben an die Ärzteversorgung West falen-lippe zu zahlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Mitgliederabteilung beraten Sie gern und erstellen ausführliche individuelle Berechnungen. HERAUSGEBER: Ärzteversorgung Westfalen-Lippe Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Scharnhorststraße 44 48151 Münster Tel.: 0251 5204-0 Fax: 0251 5204-149 info@aevwl.de www.aevwl.de 11

Einrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Scharnhorststraße 44 48151 Münster Tel.: 0251 5204-0 Fax: 0251 5204-149 info@aevwl.de www.aevwl.de