Grundlegende Anforderungen an Arbeitsstätten Einblicke in den ASTA

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Transkript:

Grundlegende Anforderungen an Arbeitsstätten Einblicke in den ASTA Ernst-Friedrich Pernack Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Vorsitzender Ausschuss für Arbeitsstätten E-Mail: ernst-friedrich.pernack@masgf.brandenburg.de

10 Jahre ASTA Bilanz und Ausblick 1. Ausschuss für Arbeitsstätten Aufgaben und Struktur 2. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten 3. Anforderungen an die Regelsetzung 4. Aktueller Stand der Regelsetzung 5. ASTA-Arbeitsplanung 2014-2018 6. Herausforderungen aus dem Wandel der Arbeitswelt Folie 2

1. Aufgaben und Struktur des ASTA Fachtagung Karlstruhe Folie 3

1. Aufgaben und Struktur des ASTA 1. Berufungsperiode: 24.05.2005-31.01.2009 2. Berufungsperiode: 01.10.2009 31.08.2013 3. Berufungsperiode: 03.04.2014 31.12.2018 Vorsitzender: Ernst-Friedrich Pernack (MASGF Brandenburg) Geschäftsführung: BAuA, Gruppe 2.4: Arbeitsstätten, Maschinenund Betriebssicherheit (Fr. Lohse, Fr. Görner) Informationen http://www.baua.de Themen von A - Z Arbeitsstätten ausschuss.asta@baua.bund.de Folie 4

Struktur Ausschuss für Arbeitsstätten Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) Koordinierungsgruppe Geschäftsführung (BAuA) PG Baustellen Projektgruppen zur Konkretisierung spezieller Fachinhalte PG Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten PG Begriffe PG Gefährdungsbeurteilung Arbeitskreise zur Erstellung neuer ASR AK Sicherheitskennzeichnung AK Fluchtwege AK Beleuchtung AK Sicherheitsbeleuchtung AK Lüftung/Raumtemperatur AK Türen, Tore AK Sanitärräume AK Raumabmessungen AK Lärm AK Fußböden AK Fenster/Oberlichter AK Verkehrswege AK Unterkünfte AK Entstehungsbrände AK Pausen- und Bereitschaftsräume AK Erste Hilfe AK Absturz AK Straßenbaustellen 5 E.-F. Pernack (MASF)

2. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - Arbeitgeber hat nach 3a ArbStättV dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend der VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen - Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Höherer Gestaltungsspielraum, aber auch mehr Eigenverantwortung für den Arbeitgeber! Folie 6

2. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - AG hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen - AG in KMU benötigen praxisgerechte Hilfen Erarbeitung von Regeln für Arbeitsstätten durch den Ausschuss für Arbeitsstätten - Regeln für Arbeitsstätten ( 7): entsprechen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen konkretisieren die Schutzziele der Verordnung enthalten beispielhafte Lösungen für betriebliche Schutzmaßnahmen Folie 7

2. Praktische Bedeutung der Regeln für Arbeitsstätten - 3a ArbStättV: AG hat den Stand der Technik und die vom BMAS bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen - Die Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse löst die Vermutung aus. hohe Bedeutung und Hilfe für die betriebliche Praxis - bei Nichtanwendung der Regeln für Arbeitsstätten muss der AG durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen dies ist im Einzelfall erforderlichenfalls nachzuweisen Folie 8

3. Anforderungen an die Regelsetzung - Anforderungen an Regeln für Arbeitsstätten: - eindeutige Formulierung und verständliche Sprache - konkrete Vorgaben, wo möglich Maßzahlen - beispielhafte und für KMU handhabbare Lösungen - möglichst geschlossene und zusammenhängende Konkretisierung einer Schutzzielbestimmung Regel aus sich heraus verständlich und anwendbar - weitgehender Verzicht auf Querverweise zu Regelwerken, Regeln und Informationen der UVT sowie Normen privater Regelsetzer (mit Ausnahmen, z.b. Messvorschriften) - Möglichst keine Widersprüche zu anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften insbesondere zum Bauordnungsrecht der Länder Folie 9

3. Anforderungen an die Regelsetzung Entschließung des Bundesrates zur ArbStättV vom 09. Juli 2004 Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die breite Anwendung und Wirksamkeit der technischen Regeln nur dann gewährleistet wird, wenn diese zumindest die Zustimmung der Länder, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertreter finden, und bittet daher die Bundesregierung darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen des Ausschusses für Arbeitsstätten im Sinne des 7 ArbStättV grundsätzlich im Konsens getroffen werden. Er geht davon aus, dass diese Zielsetzung insbesondere bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einschlägiger Beschlüsse nach 7 Abs. 4 berücksichtigt wird. Zwang zum Konsens führte oft zu langen Bearbeitungszeiten und notwendigerweise zur Kompromissfindung bis auf eine Ausnahme aber letztlich immer erfolgreich Folie 10

3. Anforderungen an die Regelsetzung ASTA-Leitfaden zur einheitlichen Erstellung von Regeln für Arbeitsstätten - Abstraktionsgrad so allgemein wie möglich und so konkret wie für die Auslösung der Vermutungswirkung notwendig - Maßstab für die Beurteilung gleichwertiger Umsetzungen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes - nach Möglichkeit konkrete Lösungen beispielhaft darstellen - möglichst alle Regelungserfordernisse eines Sachbereichs abdecken - Schutzzielbestimmung möglichst geschlossen und zusammenhängend konkretisieren und aus sich heraus verständlich und anwendbar sein - grundsätzlich keine Inbezugnahme von Regeln und Informationen der UVT sowie von Standards und Normen privater Regelsetzer - im Regelfall keine weitere Ergänzung durch Unfallverhütungsvorschriften Folie 11

3. Anforderungen an die Regelsetzung Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) - Werden ASR an den Stand der Technik. angepasst, so sind diese nach Bekanntmachung maßgeblich - Ein Bestandsschutz im Hinblick auf Alt-ASR besteht nicht - für AG von bereits in Betrieb befindlichen Arbeitsstätten ist die Gefährdungsbeurteilung relevant - Abweichen von den ASR ist jederzeit möglich, wenn gleiche Sicherheit und gleicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind - Ist Anwendung der ASR im Einzelfall nicht möglich Ausnahme durch zuständige Behörde ( 3a Abs. 3 ArbStättV) Folie 12

3. Anforderungen an die Regelsetzung Grundsätze des ASTA zur Anpassung der ASR an den Stand der Technik und zur Darstellung alternativer gefährdungsbezogener Gestaltungslösungen (Bestandsschutz) - Sofern Anforderungen in den ASR in bestehenden Arbeitsstätten umfangreiche Änderungen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge haben, beschreibt der ASTA in den ASR zusätzlich andere gefährdungsbezogene Maßnahmen (alternative Gestaltungslösung) - Maßgabe: Diese Maßnahmen müssen mindestens ein vergleichsweises Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz bis zur Anpassung an den in den ASR beschriebenen Stand der Technik gewährleisten Grundlage für Gefährdungsbeurteilung - Sie können nur übergangsweise herangezogen werden Folie 13

4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Bilanz 10 Jahre ASTA - Was wurde erreicht? - Wesentliches Ziel Ablösung der alten ASR durch Regeln für Arbeitsstätten bis 31.12.2012 - wurde (fast) erreicht - Nur für die alte ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen und für die alte ASR 25/1 Sitzgelegenheiten gibt es keine Ablösung durch neu gefasste Regeln für Arbeitsstätten - Aufwändiges Verfahren: Erarbeitung von Verfahrensgrundsätzen (u.a. Bestandsschutz), Einsetzung vieler zeitgleich arbeitender AG, notwendige Koordinierung, Beschlüsse im Konsens - zusätzlich Bearbeitung einer Vielzahl von Anfragen zu veröffentlichten ASR - Notwendige Abstimmung mit anderen staatlichen Ausschüssen zu Schnittstellen, z.b. Absturz, elektrische Gefährdungen, Lärm Folie 17

4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwürfe für neue ASR ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR A3.7 Lärm ASR V3 Gefährdungsbeurteilung Folie 23

4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf der ASR A5.2 Straßenbaustelllen ASR A5.2 Straßenbaustellen (8.ASTA Sitzung 5.12.2013) Ziel: Schutz der Beschäftigten auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr, Berücksichtigung bei Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten und Verkehrssicherungsmaßnahmen Beschluss des ASTA am 05.12.2013 Information der Fachöffentlichkeit durch Veröffentlichung auf der Internetseite der BAuA Verkehrsbehörden der Länder verweisen auf Unterschiede zu verkehrsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95). Sie befürchten insbesondere mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr im Zusammenhang mit der künftigen Arbeit auf Straßenbaustellen. Diese inhaltlichen Fragen müssen auf Expertenebene erörtert und abschließend geklärt werden. Folie 24

4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf der ASR A 3.7 Lärm ASR Lärm nach dem Minimierungsgebot (extraaurale Wirkungen <80 db (A)) 15 ArbStättV 1975 maximale Beurteilungspegel: (bis Inkrafttreten ArbStättV 2004) 55 db (A) überwiegende geistige Tätigkeit 70 db (A) mechanische Bürotätigkeit aurale Wirkungen (Lärmschwerhörigkeit ab 80 db (A)) werden vom ABS über die LärmVibrationsArbSchV geregelt Folie 25

4. Aktueller Stand der Regelsetzung Arbeitsstätten Entwurf ASR V3 Gefährdungsbeurteilung ASR V 3 - Gefährdungsbeurteilung - konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung in 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 ArbSchG. - ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Bewertung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Folie 26

5. Arbeitsplanung des ASTA 2014-2018 I. Vervollständigung des Regelwerks ASR V3 Gefährdungsbeurteilung (neu) ASR A3.7 Lärm (neu) - Minimierungsgebot und nichtaurale Wirkungen Abhängig von Novellierung der ArbStättV: ASR ASR ASR ASR Bildschirmarbeitsplätze Telearbeit Sichtverbindung nach außen Sitzgelegenheiten Folie 27

5. Arbeitsplanung des ASTA 2014-2018 II./III. Überprüfung und Anpassung des Regelwerks ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme - Notwendigkeit für Fluchtwege - Abgleich mir ASR A2.3 Fluchtwege - neuer Stand der Technik aus Normung - Anforderungen an langnachleuchtende Systeme ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände - Ergänzung bzgl. Anforderungen an erhöhte Brandgefährdung Folie 28

5. Arbeitsplanung des ASTA 2014-2018 II./III. Überprüfung und Anpassung des Regelwerks ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan - redaktionelle Änderungen zur besseren Anwendbarkeit - Kennzeichnung eines zweiten Fluchtwegs - Anpassung Mindestbreiten - Konkretisierung zu Räumungsübungen ASR V3a.2 Barrierefreiheit: Anhänge ASR A1.2, A1.5, A1.8, A2.2, A4.1, A4.2, A4.3 Folie 29

5. Arbeitsplanung des ASTA 2014-2018 IV. Aktuelle Entwicklungen verfolgen z.b. für die Themengebiete Ergonomie, Kälte/Hitze, neue Beleuchtungstechnologien (z. B. biologisch wirksame Beleuchtung, LED), Einzelarbeitsplätze, Mobile Arbeitsplätze, Nichtraucherschutz, moderne Bürokonzepte, psychische Belastungen, Ultraschall/Infraschall Folie 30

6. Herausforderungen aus Wandel in der Arbeitswelt Was ist zu tun? - Zunehmende Digitalisierung, Flexibilisierung und Mobilität erfordern eine stete Anpassung der Rechtsvorschriften und der Regelsetzung - Dringendes Erfordernis, die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung mit den neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu untersetzen - Zunehmende Entgrenzung der Arbeit von fester Zeit und festem Ort verlangt nach Empfehlungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit - Arbeitsorganisatorische Fragen müssen berücksichtigt werden, wenn es ernsthaft darum geht, gesundheitliche Gefährdungen durch psychische Belastungen zu berücksichtigen - Arbeitsstättenverordnung muss an Entwicklungen in der Arbeitswelt angepasst werden Folie 31

6. Herausforderungen aus Wandel in der Arbeitswelt Was ist zu tun? - Ziel einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit erfordert eine erweiterte Zielbestimmung in der Verordnung - Diese muss möglichst alle Arbeitsbereiche umfassen und stärker auf Aspekte der Vermeidung von Gefährdungen der physischen und psychischen Gesundheit und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit durch ergonomische Gestaltung ausgerichtet werden - ASTA muss die neuen Entwicklungen verfolgen und Lösungen anbieten: - Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumgebungsbedingungen (u.a. Klima, Beleuchtung, Lärm), Arbeitsorganisation (z.b. ständig wechselnde und mobile Arbeitsplätze, Telearbeit, Einzelarbeitsplätze) - Aspekte möglicher psychischer Belastungen durch Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsgestaltung, Arbeitsabläufe, Arbeitsorganisation Folie 32

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 33