Klienteninfo Februar 2013

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Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer: 328303z Firmenbuchgericht: LG Wels UID: ATU64989178 DVR: 0843563 Klienteninfo Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1 Steuerabkommen mit Liechtenstein... 1 2 Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn... 2 3 Neue Gastgewerbepauschalierung... 3 4 Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates... 4 5 Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung... 5 6 Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013... 6 1 Steuerabkommen mit Liechtenstein Nach längeren Verhandlungen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches einen Beitrag zur Minderung der Steuerflucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern weiter, als auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern in liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf 3.000 bis 6.000 Stiftungen. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als transparent oder intransparent soll die Besteuerung künftig weitgehend nach österreichischen Grundsätzen erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine Abgeltungssteuer für die Vergangenheit einheben, die Besteuerung der zukünftigen Kapitalerträge vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung durchführen. Für die Vergangenheit besteht ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung und einer Offenlegung der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als strafbefreiende Selbstanzeige gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung als Nachweis für die durchgeführte Nachversteuerung. Die Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz. Ausgangspunkt ist die Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 1/6

Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Steuersatz hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 %, der Höchststeuersatz beträgt 30 %, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38 % steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro. Für die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende Abzugssteuer von 25 % vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte transparente Stiftungen (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine Zuwendungssteuer von 25 % abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird. Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige Kontrollmechanismen vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw. Weitere Informationen zum Steuerabkommen mit Liechtenstein finden Sie auf der Website des BMF unter https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/internationalessteu_6523/abkommenzwischender_13725/_start. htm. Auf unserer Website unter www.stb-fuchshuber.at/klienteninfo haben wir außerdem Informationen des BMF für Grenzgänger zum Steuerabkommen mit der Schweiz bereitgestellt. 2 Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn Mit Jahresbeginn 2013 ist es zu einer grundsätzlichen Gleichstellung zwischen elektronischer Rechnung und der traditionellen Rechnung in Papierform gekommen. Erhebliche Vereinfachungen für elektronische Rechnungen, die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführt wurden, werden voraussichtlich zu einer weitverbreiteten Anwendung der elektronischen Rechnungslegung (etwa per Email, als pdf-datei oder als Web- Download) führen. Damit der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen jedoch neben den allgemeinen Rechnungskriterien (zb Namen und Anschriften, Leistungsbezeichnung, Leistungsdatum/Leistungszeitraum, Entgelt und Steuersatz und Hinweis auf Steuerbefreiung, UID etc.) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Auf unserer Website unter www.stb-fuchshuber.at/klienteninfo haben wir im Jahr 2011 die erforderlichen Rechnungsmerkmale gem. 11 UStG für Sie bereitgestellt. Am 28.12.2012 hat das BMF in einer Verordnung die Anforderungen an elektronische Rechnungen präzisiert. Wichtig ist dabei, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Neben den bisherigen Möglichkeiten einer Rechnungslegung mit qualifizierter elektronischer Signatur isd Signaturgesetzes oder einer elektronischer Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder der Übermittlung via EDI (Electronic Data Interchange) gelten diese Kriterien auch dann als erfüllt, wenn das Unterneh- Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 2/6

men ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird. Im Sinne eines Kontrollverfahrens muss dabei sichergestellt werden, dass die Rechnung korrekt an den Rechnungsempfänger übermittelt wird. Bei der Ausgestaltung des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens besteht für den Unternehmer ein gewisser Handlungsspielraum, weshalb neben Einsatz einer ERP- Software mit elektronischem Workflow auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit vorhandenen Geschäftsunterlagen (zb Bestellung, Auftrag, Lieferschein) möglich ist. Wichtig ist, dass bei dem Aufbau des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens auch auf die Größe und die Art des Unternehmens geachtet wird und auch Parameter wie Zahl und Höhe der Umsätze, Kundenanzahl etc. berücksichtigt werden. Schließlich ist das innerbetriebliche Steuerungsverfahren auch entsprechend zu dokumentieren. Wenn die Verbindung zwischen dem abgewickelten Umsatz und der Rechnung leicht mit Hilfe ausreichender Details nachvollziehbar ist und wenn die dokumentierten Verfahren eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Prüfpfad als verlässlich gilt. Letztlich muss auch eine Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Rechnungslegung vorliegen bzw. nachträglich oder stillschweigend erfolgen. Zu beachten ist, dass bei einer Mehrfachübermittlung der Rechnung (zb Papier und Email) auf die Mehrfachübermittlung hingewiesen wird, damit eine (weitere) Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vermieden wird. Daneben bestehen ua noch folgende Besonderheiten: Bei Anwendung der elektronischen Signatur isd Signaturgesetzes ist zu beachten, dass nicht nur die Rechnung selbst, sondern auch das Signaturprüfungsprotokoll über den entsprechenden Zeitraum (allgemein 7 Jahre bis hin zu 22 Jahre für Umsatzsteuerzwecke) aufbewahrt werden muss. Liegt eine elektronische Rechnung als Ausdruck in Papierform vor, ist ihre zusätzliche elektronische Archivierung nicht notwendig. Die Übermittlung einer Rechnung mittels elektronischen Datenaustausches (EDI) war schon bisher möglich, sofern es sich um ein Verfahren handelt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. Nicht mehr notwendig ist, dass auch eine Sammelrechnung übermittelt wird, sofern in dem EDI-Datensatz die umsatzsteuerlichen Mindestangaben für Rechnungen enthalten sind. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über FinanzOnline bzw. über das Unternehmensserviceportal (USP) ist derzeit nur an den Bund als Leistungsempfänger möglich. 3 Neue Gastgewerbepauschalierung Kurz vor Jahreswechsel hat das BMF eine Nachfolgeregelung (BGBl. II Nr. 488/2012) für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gaststättenpauschalierung erlassen. Kurz zur Vorgeschichte: Die bis einschließlich 2012 anwendbare Gaststättenpauschalierung sah für Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von EUR 255.000,00 eine Gewinnpauschalierung mit 5,5 % der Einnahmen zuzüglich EUR 2.180,00 vor, wobei der Mindestgewinn mit EUR 10.900,00 festgelegt war. Da diese Regelung im Vergleich zu einer regulären Gewinnermittlung teilweise zu erheblichen Abweichungen geführt hat, wurde sie vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2012 als verfassungswidrig erkannt. Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 3/6

Die nunmehrige Nachfolgeregelung, die ab 2013 gilt, bezieht zunächst alle Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt) ein. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz EUR 255.000,00 nicht übersteigt. Außerdem darf keine Buchführungspflicht bestehen oder freiwillig Bücher geführt werden. Anstelle von einer Vollpauschalierung sieht die neue Verordnung eine Ausgabenpauschalierung vor. Dabei wird in drei Teilpauschalien unterschieden nämlich Grundpauschale, Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und das Energie- und Raumpauschale nur (jeweils) zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist ebenso möglich. Grundpauschale: Das Grundpauschale beträgt 10 % der Einnahmen, mindestens jedoch EUR 3.000,00, wobei allerdings durch den Ansatz des Pauschalbetrags von EUR 3.000,00 kein Verlust entstehen darf. Zusätzlich können ua der Wareneinsatz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten, Miet- und Pachtaufwendungen sowie die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung abgezogen werden. Sofern weder das Mobilitätspauschale noch das Energie- und Raumpauschale geltend gemacht werden, können auch die ansonsten dadurch abgegoltenen Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Mobilitätspauschale: Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales. Das Mobilitätspauschale beträgt 2 % der Einnahmen und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale bzw. mit maximal EUR 5.100,00 gedeckelt. Abgedeckt werden dadurch vor allem Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten. Energie- und Raumpauschale: Voraussetzung ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales. Zur Abdeckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung und liegenschaftsbezogener Kosten (zb Versicherungen) können 8 % der Einnahmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei maximaler Ausnutzung der Pauschalierung können bestimmte Ausgabenkategorien pauschal mit 20 % (entspricht 10 % + 2 % + 8 %) der Einnahmen ermittelt werden. Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass eine sorgsame Beurteilung immer eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur erforderlich macht. Positiv ist, dass der Anwendungsbereich mit der neuen Verordnung ausgeweitet wurde (der Gastgewerbebegriff ist weiter gefasst als der Gaststättenbegriff). Die Verordnung sieht auch eine Bindungsfrist vor. Bei Inanspruchnahme ist der Steuerpflichtige auch für die nächsten beiden Jahre an die Pauschalierung gebunden. 4 Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates Die Differenzierung zwischen dem Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand) und der Aktivierungspflicht von Aufwendungen ist steuerlich von großer Bedeutung, da es bei Einordnung als Erhaltungsaufwand sofort zur Betriebsausgabe kommt. Hingegen ist bei Aktivierung und nachfolgender Abschreibung die Steuerwirkung auf einen größeren Zeitraum verteilt. Der UFS hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Softwareupdates auseinanderzusetzen (GZ RV/0480-I/10 vom 23.7.2012). Konkret ging es dabei um hochpreisige Softwareupdates für teuer angeschaffte medizinische Programme wie zb ein Lungenfunktionsprogramm, aber Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 4/6

auch um mit der Migration von Daten verbundene hohe Kosten, damit sichergestellt ist, dass nach dem Update in gewohnter Weise weitergearbeitet werden kann. Die Schwierigkeit der Abgrenzung im Zusammenhang mit Softwareupdates ergibt sich aus dem schleichenden Übergang zwischen Funktionserhaltung des Programmes durch das Softwareupdate und jener Situation, in der das Softwareupdate als eigenes immaterielles Wirtschaftsgut bzw. als nachträgliche Anschaffungskosten zu qualifizieren ist. Softwareupdates haben es oft an sich, dass durch sie der weitere Gebrauch des Programmes gewährleistet wird, wenn es zb zu Veränderungen bei der Hardware oder beim Betriebssystem gekommen ist. In einem solchen Fall ist Erhaltungsaufwand anzunehmen, da durch das Update keine zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten vorliegen. Schwieriger ist die Sachlage jedoch, wenn durch das Update nicht nur sichergestellt wird, dass die Software weiterhin ordnungsgemäß funktioniert, sondern auch Verbesserungen und Umfangerweiterungen (zb in Form zusätzlicher Module) vorgenommen wurden. Zu einer Aktivierungspflicht und der damit verbundenen steuerlichen Verteilung der Kosten über mehrere Jahre kommt es, wenn sich durch das Update die Wesensart des Wirtschaftsgutes ändert und sich Funktion bzw. Zweckbestimmung des Programms verändern. Gleiches gilt, wenn sich durch das Update der Anwendungsbereich der Software über die standardmäßig vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus ausdehnt. Konkret auf Software bezogen spricht eine über die bloße Aktualisierung hinausgehende Kapazitätserweiterung für eine Aktivierung, genauso wie wenn zusätzliche Funktionen eingebaut werden oder die Benutzeroberfläche neugestaltet wird. Hingegen liegt Erhaltungsaufwand vor, wenn Programmfehler korrigiert werden oder Verbesserungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Der UFS kam insgesamt zur Entscheidung, dass Erhaltungsaufwand anzunehmen ist, da das Softwareupdate keine Erweiterung bzw. wesentliche Verbesserung bei dem medizinischen Programm mit sich brachte. Die mit dem Update verbundenen Kosten für die Datenmigration sind ebenso als Erhaltungsaufwand sofort steuerlich absetzbar. 5 Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0183-F/11 vom 3.12.2012) hat die bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur im Zusammenhang mit dem zeitlichen Auseinanderfallen von außergewöhnlicher Belastung und nachträglichem Kostenersatz (zb durch eine Versicherung) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger machte Kosten für die Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Unter Berufung auf das Zu- und Abflussprinzip nahm er keine Kürzung der Kosten um den im Folgejahr erhaltenen Kostenersatz seiner Privatversicherung vor. Der UFS schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und bestätigte die in der Verwaltungspraxis (vgl. zb Rz 822 Lohnsteuerrichtlinien) bzw. in Judikatur und Lehre vertretene Ansicht, dass Ersatzleistungen durch Dritte die abzugsfähigen Aufwendungen auch dann kürzen, wenn sie in einem anderen Veranlagungszeitraum geleistet wurden. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Belastungsprinzip (nur die endgültig vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten belasten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) ableitet, durchbricht das ansonsten geltende Zu- und Abflussprinzip. Besonders bitter für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kostenersatz die Grenze für den Selbstbehalt izm der außergewöhnlichen Belastung nicht überschritten wurde und daher letztlich gar keine Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten. Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 5/6

6 Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013 Für Beitragsrückstände zur Sozialversicherung sind im Jahr 2013 Verzugszinsen von 8,38 % p.a. zu entrichten. Die 8,38 % ergeben sich aus dem Basiszinssatz zum 31.10.2012 (von 0,38 %) zuzüglich 8 %. Zur Vermeidung dieser sehr teuren Zinsen sowie sonstiger unangenehmer Folgen sollten Sozialversicherungsbeiträge daher immer pünktlich entrichtet werden. Diese sind jeweils am Ende des betreffenden Beitragsmonats fällig und sind bis jeweils 15. des Folgemonats abzuführen (es wird eine Respirofrist von drei Tagen eingeräumt). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Karfreitag und der 24.12. verlängern diese Fristen auf den jeweils nächsten Werktag. Klienteninfo 02/2013 WT StB Fuchshuber Steuerberatung GmbH 6/6