2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.06.2004 C(2004)2025fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 185/2004 - Deutschland Modifizierung der vorübergehenden Befreiung von hoch effizienten Gasund Dampfturbinenanlagen von der Mineralösteuer Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 23. April 2004, eingegangen am 28. April 2004, notifizierte die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission die oben genannte Maßnahme, eine Modifizierung der staatlichen Beihilfe Nr. N 404/2002 Deutschland ( Vorübergehende Befreiung von hoch effizienten Gas- und Dampfturbinenanlagen von der Mineralölsteuer ) 1. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME Die Maßnahme kann wie folgt beschrieben werden 2 : 2.1. Die Mineralölsteuer auf Erdgas in Deutschland In Deutschland sieht das Mineralölsteuergesetz eine Besteuerung der Verwendung von Erdgas vor (so genannte Input-Besteuerung). Diese Besteuerung trifft sowohl private Haushalte wie die Industrie. Die Industrie benutzt Erdgas zur Wärme-, Dampf- und Elektrizitätserzeugung. Demgegenüber gibt es für den Einsatz von Stein- und Braunkohle keine vergleichbare Steuer. Gas- und Dampfturbinenanlagen (GuD-Anlagen) nutzen Erdgas zur Energieerzeugung. 1 Schreiben C(2002)4816fin vom 11.12.2002; eine Zusammenfassung ist im ABl C 106 vom 3.5.2003, S. 13 veröffentlicht. 2 Für eine umfassende Beschreibung der Maßnahme wird auf die oben genannte Kommissionsentscheidung im Fall N 404/2002 verwiesen. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D - 11017 BERLIN B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel Belgien. Telefon: Zentrale 32 (0) 2 299.11.11

2.2. Die Steuerbefreiung für bestimmte GuD-Anlagen Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Mineralölsteuer auf die Erdgasverwendung in Deutschland eine Qualität, die es in der Vergangenheit verhindert hat, dass Erdgas in größerem Umfang in Deutschland zur Stromerzeugung eingesetzt wurde. Im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird in Deutschland in der Grundlast der Stromerzeugung heute kein Erdgas eingesetzt 3. Um einen Anreiz für die Verwendung von Erdgas zur Stromerzeugung zu geben, wurde im Jahr 1999 eine fünfjährige Steuerbefreiung für GuD-Anlagen mit einem elektrischen Wirkungsgrad 4 von mindestens 57,5% eingeführt. Mit der Maßnahme wird die Input-Besteuerung des von diesen Anlagen zur Stromerzeugung verwendeten Erdgases vorübergehend ausgesetzt. Die Maßnahme umfasst keine Sonderregelung für die Output-Besteuerung, d.h. der Verbrauch des in den Anlagen erzeugten Stroms fällt grundsätzlich unter die durch die ökologische Steuerreform eingeführte Stromsteuer. Begünstigte der Maßnahme sind die Betreiber von hoch effizienten GuD-Anlagen mit einer Energieeffizienz von mindestens 57,5%. Die Bundesregierung schätzt, dass sehr wenige (im Prinzip bis zu zwei) Kraftwerke innerhalb des gesetzten Errichtungszeitfensters fertig gestellt werden können. Die Mineralölsteuer muss vom Verwender zunächst entrichtet werden und wird in einem Vergütungsverfahren erstattet. Hinsichtlich des Budgets der Maßnahme sind keine Schätzungen verfügbar, da im Falle einer Freistellung hoch effizienter GuD-Anlagen von der Mineralölsteuer das zu erwartende Steuerausfallvolumen abhängig von der installierten Kraftwerksleistung und der Auslastung des Kraftwerks oder der Kraftwerke ist. 2.3. Die vorherigen Kommissionsgenehmigungen der in Frage stehenden Maßnahme Wie bereits erwähnt wurde die Maßnahme am 11. Dezember 2002 unter der staatlichen Beihilfe Nr. N 404/2002 Deutschland genehmigt. Dabei handelte es sich um eine Änderung der staatlichen Beihilfe Nr. N 550/2000, die von der Kommission mit ihrer Entscheidung vom 22. November 2000 5 genehmigt worden war. In ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2002 stimmte die Kommission einer fünfjährigen Befreiung von der Mineralölsteuer von bestimmten GuD-Anlagen mit einer Energieeffizienz von mindestens 57,5% zu. Die Befreiung galt lediglich für Anlagen, die ihre Stromproduktion innerhalb von 39 Monaten ab dem Datum der Genehmigung der Maßnahme aufnehmen würden, das heißt vor dem 10. März 2006. 3 Während im Zeitraum 1990 bis 2000 die Anzahl der erdgasbefeuerten Anlagen in Großbritannien von annähernd 0 um über 35% anstieg, wurde in Deutschland im gleichen Zeitraum ein Anstieg von 7% auf 10% verzeichnet, der sich zudem nahezu ausschließlich auf industrielle und gemeindliche KWK-Anlagen bezog. 4 In Deutschland wird zwischen dem Nutzungsgrad und dem elektrischen Wirkungsgrad unterschieden. Der elektrische Wirkungsgrad stellt im Unterschied zum Nutzungsgrad auf die erzeugte mechanische, nicht jedoch auf die thermische Energie ab und ist insofern restriktiver. Er wird definiert als Quotient aus der Bruttostromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch und der zugleich technisch zugeführten E- nergie. Der Nutzungsgrad bezieht den zusätzlichen Nutzen aus der Wärmeauskopplung mit ein. Die Definition des elektrischen Wirkungsgrades wurde in der notifizierten Beihilferegelung als Maßstab zu Grunde gelegt. 5 Siehe Schreiben SG(2000) D/109283 vom 14. Dezember 2000; eine Zusammenfassung ist im ABl. C 37, 03.02.2001, S. 50 veröffentlicht. 2

Die deutschen Behörden teilten nunmehr mit, dass die Durchführungsverordnung 6 zur Festlegung der Berechnung der Energieeffizienz einer Anlage gemäß der oben genannten Kommissionsentscheidung im Fall Nr. N 404/2002 erst am 11. November 2003 verabschiedet wurde. Aufgrund der Abwesenheit der vorgenannten Durchführungsverordnung, einer unentbehrlichen Voraussetzung für die Planung und Konstruktion einer GuD-Anlage, und aufgrund der dadurch verursachten Planungsunsicherheit, zögerten die potentiell Begünstigten zu investieren. Unter Berücksichtigung der Schätzung der deutschen Behörden, dass eine GuD-Anlage nicht in weniger als 39 Monaten gebaut werden kann, wird kein Investor in der Lage sein, vor dem 10. März 2006 die Stromerzeugung aufzunehmen. Daher wird die vorgenannte Genehmigung der Kommission praktisch ihrer Grundlage beraubt. Aus diesem Grund notifizierte Deutschland eine Verlängerung des Zeitrahmens zur Aufnahme der Stromerzeugung um einen Zeitraum von 18 Monaten, das heißt bis zum 10. September 2007. Die modifizierte Steuerbefreiung wird an dem Tage ihrer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission, frühestens aber mit der Verkündung der gegenständlichen Änderung des Mineralölsteuergesetzes in Kraft treten. 3. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME Die Kommission hat die notifizierte Maßnahme nach Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen 7 geprüft und beschlossen, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben. Die Kommissionsentscheidung vom 22. November 2000 legte ausführlich dar, dass die Steuerbefreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden musste 8. Diese Entscheidung ist als Genehmigung einer Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 9 (im Folgenden: die Verfahrensverordnung ) anzusehen. Die oben genannte Kommissionsentscheidung vom 11. Dezember 2002 war beschränkt auf Unternehmen, welche die Stromerzeugung innerhalb von 39 Monaten ab dem Inkrafttreten der Maßnahme aufnehmen würden. Da dies für keinerlei Anlage der Fall sein wird, wird die Kommissionsentscheidung praktisch ihrer Grundlage beraubt. Aus diesem Grund beabsichtigt Deutschland gegenwärtig, die fünfjährige Steuerbefreiung für GuD-Anlagen wie beschrieben auf solche Unternehmen auszudehnen, welche die Stromerzeugung vor dem 10. September 2007 aufnehmen werden. Dies ist eine Verlängerung oder Erweiterung des Zeitfensters, in dem ein Investor die Produktion von Elektrizität aufzunehmen hat. Diese Verlängerung/Erweiterung stellt eine wesentliche Änderung einer bestehenden Beihilfe dar. Daher müsste diese Modifizierung normalerweise als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 1 Buchstabe c) der Verfahrensverordnung betrachtet werden. Allerdings wäre die Maßnahme aus den gleichen Gründen wie in der oben genannten Entscheidung im Fall Nr. N 404/2002 mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar, insbesondere wegen ihrer Übereinstimmung mit Ziffer 51.3 des 6 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung vom 11. November 2003 (BGBl. I 2003, 2277). 7 Die nachfolgende Würdigung beruht sowohl auf den Artikeln 87 ff EG-Vertrag als auch den Artikeln 61 ff EWR-Abkommen. Aus Gründen der Einfachheit wird jedoch ausschließlich auf die Bestimmungen des EG- Vertrages Bezug genommen. 8 Siehe Ziffer III.1. der Entscheidung zur staatlichen Beihilfe Nr. N 404/2002 - Deutschland. 9 ABl. L 83, 27.3.1999, S. 1. 3

Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen 10. Die tatsächliche Situation hat sich im Vergleich zur vorgenannten Kommissionsentscheidung nicht wesentlich verändert und die mit der beschriebenen GuD-Technologie erzielte Energieeffizienz ist immer noch wesentlich höher als die mit den herkömmlichen Verfahren erzielte Energieeffizienz. Im Hinblick auf die gegenwärtige rechtliche Situation nimmt die Kommission jedoch zur Kenntnis, dass seit dem 1. Januar 2004 die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 11 (hiernach: Energiesteuerrichtlinie ) zur Anwendung kommt. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Energiesteuerrichtlinie regelt, dass die bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Steuer zu befreien sind. Zur Stromerzeugung verwandtes Erdgas ist daher von einer Besteuerung auszunehmen. Diese Vorschrift bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, wonach Verbrauchssteuern in dem Land des Verbrauchs auferlegt werden sollen. Für Strom kann dieser allgemeine Grundsatz ausschließlich durch die Besteuerung des Outputs erreicht werden. Im Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie liegt es daher in der Natur und Logik des Steuersystems, eine Outputbesteuerung auf Strom anzuwenden und den Input zur Stromerzeugung zu befreien. Obwohl Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Energiesteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, derartige Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen, lässt es dem Mitgliedstaat lediglich Raum für eine im Ermessen stehende Anwendung der Besteuerung aus umweltpolitischen Gründen. Doch im gegenwärtigen Fall hat Deutschland keinen Ermessensspielraum, ob der zur Stromerzeugung notwendige Input von der Besteuerung befreit werden kann. Die Steuerbefreiung stammt von der Energiesteuerrichtlinie und muss ohne Ermessensspielraum angewandt werden. Darum gibt es keine dem Staat zurechenbare Handlung und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 12. Folglich ist die in Frage stehende Steuerbefreiung wegen der Anwendbarkeit der Energiesteuerrichtlinie auf Gemeinschaftsebene seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr als staatliche Beihilfe anzusehen. 4. BESCHLUSS Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat die Kommission entschieden, dass die Maßnahme wegen des Inkrafttretens der Energiesteuerrichtlinie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mehr darstellt. 10 ABl. C 37, 3.2.2001, S. 3. 11 ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. 12 Siehe das Urteil des EuGH in der Rs. C-482/1999, Frankreich gegen Kommission ( Stardust Marine ), Slg. 2002, I-04397. 4

Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Mit vorzüglicher Hochachtung Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: +32 2 296 12 42 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 5